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Hinschauen bei der Kinderbetreuung

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Der Reflex sollte uns aber nicht davon abhalten, den Kinderschutz auch dort ernst zu nehmen, wo er etwas mit uns selber zu tun hat. Und so bin ich der Meinung, dass der Grundsatz der vorgeschlagenen Verordnung richtig ist: Wir schauen hin, wenn Kinder betreut werden. In den Vernehmlassungsantworten von diversen fachlichen Akteuren wird nun gefordert, dass nicht eine minimale Betreuungszeit (20 Stunden pro Woche und Kind) über die Bewilligungspflicht entscheidet, sondern die Tatsache der Entgeltlichkeit der Betreuungsleistung. Wenn Kinderbetreuung als entgeltliche Dienstleistung angeboten wird, dann sollen die Personen und Institutionen, die diese anbieten, über eine Bewilligung verfügen.

Dies würde die Frage der Ferien beim Gotti und der Nachbarschaftshilfe eindeutig klären: Sie fallen nicht unter die Bewilligungspflicht. Gleichzeitig wäre aber sichergestellt, dass Ort, an denen Kinder gegen Entgeld betreut werden, gewisse Bedingungen erfüllen müssen und auch regelmässig überprüft werden. Ich halte diese Vorschläge für prüfungswert und hoffe, dass das Bundesamt für Justiz die Idee aufgreift. Denn egal an welchen Kriterien die Regelungen sich schlussendlich orientieren, das muss das Ziel sein: Wir müssen sicher sein, dass Orte, an denen Kinder betreut werden, gewisse Voraussetzungen erfüllen, so zum Beispiel bezüglich Aus- und Weiterbildung, bezüglich Räumlichkeiten, bezüglich maximale Anzahl Kinder pro Betreuungsperson.

Was letztlich in die definitive Verordnung aufgenommen wird, wird die Auswertung der eingegangenen Vernehmlassungsantworten zeigen. Hauptsache ist, dass die offenen Fragen sachlich beantwortet und nicht einer ideologischen Polemik zum Opfer fallen. Denn bei dieser Verordnung geht es um den Schutz der Kinder!

Text: Jacqueline Fehr, Nationalrätin und Vizepräsidentin SP Schweiz, Co-Präsidentin Pflegekinderaktion Schweiz, September 2009

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