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Einer Arbeitnehmerin können während der Schwangerschaft und nach der Geburt einige Arbeitsbedingungen nicht zugemutet werden. Verschiedene Gesetze, wie das Arbeitsgesetz oder das Gleichstellungsgesetz schützen daher die schwangere Arbeitnehmerin oder die stillende Mutter. Hier finden Sie kurz erklärt, welche Rechte Ihnen im Mutterschutz in der Schweiz zustehen.
Mehr als neun Stunden pro Tag darf eine Schwangere nicht arbeiten. Foto: ©iStockphoto.com/Catherine Yeulet
Der Arbeitgeber darf schwangeren Frauen und Müttern mit einem Kind bis zum Alter von 16 Wochen nach Ablauf der Probezeit nicht kündigen. Das gilt nur, wenn sie einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben. Die Schwangeren und jungen Mütter dürfen dagegen das Arbeitsverhältnis jederzeit kündigen. Sie müssen allerdings die Fristen einhalten.
Zum Mutterschutz in der Schweiz gehört, dass eine Frau nicht wegen der Schwangerschaft benachteiligt werden darf. Eine Frau nicht einzustellen, weil sie schwanger werden kann, ist eine Diskriminierung und verboten. Sie müssen in einem Einstellungsgespräch die Fragen «Möchten Sie Kinder haben?» oder «Sind Sie schwanger?» nicht beantworten. Sollten Sie allerdings mit giftigen Substanzen arbeiten wollen oder sonstige Arbeiten machen wollen, die Ihnen und der Gesundheit Ihres ungeborenen Kindes schaden könnten, ist es wichtig, dem Arbeitgeber ehrlich gegenüber zu sein. So kann er rechtzeitig Schutzmassnahmen ergreifen oder Sie von gefährlicher Arbeit befreien.
Mutterschutz: Ihre Rechte am Arbeitsplatz während der Schwangerschaft
Arbeitszeit
Als schwangere Frau dürfen Sie täglich maximal neun Stunden arbeiten. Der Mutterschutz sieht vor, dass Sie ohne ihr Einverständnis nicht zur Arbeit gezwungen werden können. In einer Verordnung zum Arbeitsgesetz steht zudem: «Schwangere Frauen und stillende Mütter müssen sich unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können.» Das können Sie beispielsweise auf einer bequemen Liege in einem Ruheraum tun.
Schwangere, die normalerweise nachts zwischen 20 Uhr und 6 Uhr arbeiten, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, am Tag zu arbeiten. Ab dem achten Schwangerschaftsmonat darf eine Schwangere nicht mehr zwischen 20 und 6 Uhr arbeiten. Sie muss eine Ersatzarbeit am Tag angeboten bekommen. Sollte das nicht möglich sein, muss sie die Nachtarbeit nicht machen und hat ein Anrecht auf 80 Prozent des Lohnes.
Gefährliche oder beschwerliche Arbeit
Zum Mutterschutz gehört, dass Ihre Gesundheit während der Schwangerschaft durch das Arbeitsgesetz geschützt ist. Frauen, die schwanger sind, dürfen zum Beispiel keine gefährlichen und beschwerlichen Arbeiten ausführen, wenn sie ihre Gesundheit und die des ungeborenen Kindes beeinträchtigen können. Eine Fachperson muss das durch eine Risikobeurteilung überprüfen. Folgende beschwerliche oder gefährliche Arbeiten können das sein:
- Schwere Lasten von Hand bewegen. Regelmässig mehr als fünf Kilogramm schwere Kisten mit Ordnern tragen – das muss eine Schwangere ab dem siebten Monat nicht mehr.
- Bewegungen, die schnell zur Ermüdung führen. Eine dauernde Kauerstellung ist einer Schwangeren nicht zuzumuten. Frauen, die meistens im Stehen arbeiten, können ab dem vierten Monat eine tägliche Ruhezeit von zwölf Stunden verlangen. Sie dürfen zudem nach jeder zweiten Stunde eine Pause von zehn Minuten einlegen. Nach dem sechsten Monat dürfen sie nur noch vier Stunden pro Tag stehend arbeiten. Für die restliche Arbeitszeit ist ihnen eine Ersatzarbeit zum Beispiel im Sitzen anzubieten. Arbeiten, bei denen die Frau Stössen und Erschütterungen ausgesetzt ist, sind ihr ebenso nicht zuzumuten.
- Arbeiten bei Kälte unter – 5°C, bei Hitze über 28°C und Nässe.
- Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmerinnen schädlichen Stoffen, Strahlen oder Lärm ausgesetzt sind.
- Arbeiten im Schichtsystem, die den Körper stark belasten. Sie dürfen nicht mehr als drei Nachtschichten hintereinander arbeiten.
Der Arbeitgeber muss, soweit das möglich ist, bei unzumutbarer Arbeit für Schwangere eine gleichwertige Ersatzarbeit vorschlagen oder Schutzmassnahmen ergreifen. Ist das nicht machbar, hat die Schwangere das Recht, zu Hause zu bleiben und Anspruch auf 80 Prozent ihres Lohnes.
Arbeitsunfähigkeit
Der Mutterschutz in der Schweiz sieht vor, dass eine schwangere Frau zu Hause bleiben oder nach Hause gehen darf, wenn sie ihrem Arbeitgeber Bescheid gibt. Bleibt eine Schwangere länger als zwei Monate der Arbeit fern, darf der Arbeitgeber ihre Ferien kürzen.
Die Frau hat für die Zeit, die sie nicht arbeitet, kein Anrecht auf ihren Lohn. Diesen erhält sie nur, wenn es ihr schlecht geht und sie ein Arztzeugnis nachweisen kann. «Wie bei Krankheit oder Unfall muss der Arbeitgeber einer schwangeren Arbeitnehmerin den Lohn während einer beschränkten Dauer zahlen, wenn sie wegen ihrer Schwangerschaft nicht zur Arbeit geht», schreibt das Staatssekretariat für Wirtschaft. Nur wenn die Frau aus gesundheitlichen Gründen, sei es wegen einer Grippe oder wegen Schwangerschaftsbeschwerden, an der Arbeit verhindert ist, kann sie Leistungen verlangen. In der Regel haben Sie im ersten Anstellungsjahr während drei Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Bei längerer Anstellung verlängert sich die Zeit.
Der Lohn wird nur gezahlt, wenn die Schwangere in einem unbefristeten Verhältnis angestellt ist und mindestens drei Monate gearbeitet hat oder eine Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart wurde. Ansonsten muss bei einem befristeten Vertrag mindestens eine Vertragsdauer von drei Monaten festgelegt sein, damit der Schwangeren Lohn gezahlt werden kann.
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