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Wenn Kinder von Alleinerziehenden erwachsen werden, sehen sie sich vor besondere Herausforderungen gestellt. Ob Alimente, Stipendien oder Steuern: Das Recht hält einige Komplikationen für sie bereit. Hier finden Sie wertvolle Tipps rund um die elterliche Unterhaltspflicht.
Für Kinder von Alleinerziehenden kann das Leben ab achtzehn kompliziert sein. Foto: ©iStockphoto.com/Izabela Habur
Die elterliche Unterhaltspflicht umfasst die Sorge für das Kind im Alltag und für seinen finanziellen Unterhalt. Lebt das Kind nicht bei den Eltern, leisten sie den Unterhalt durch Geldzahlungen. Grundsätzlich dauert die Unterhaltspflicht bis zur Mündigkeit des Kindes, das heisst bis es das 18. Lebensjahr vollendet hat. Viele Kinder sind dann noch in Ausbildung. In diesem Fall haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung abgeschlossen werden kann. (ZGB Art. 276 und 277).
Das mündige Kind muss seine Rechte gegenüber Vater und Mutter selbst durchsetzen, unabhängig vom Familienstand. Oft fällt aber Kindern aus Einelternfamilien die Auseinandersetzung mit dem alimentenpflichtigen Elternteil – meist ist es der Vater – sehr schwer. Sie scheuen sogar dann davor zurück, wenn sein Einkommen oder sein Vermögen so hoch ist, dass sie deswegen keine Stipendien erhalten. Lieber versuchen sie, ihre Ausbildung mindestens zum grossen Teil selbst zu finanzieren, und gefährden damit möglicherweise ihren Ausbildungserfolg und ihre Gesundheit. Und sie stützen sich auf die alleinerziehende Mutter, die häufig weit mehr leistet, als ihr zugemutet werden kann. Deshalb ist es wichtig, trotz allem das Gespräch mit dem Vater zu suchen, um zu einer guten Einigung zu kommen. Vielleicht kann eine Person, der beide vertrauen, dabei vermitteln. Manche Stipendienbehörden oder universitäre Einrichtungen bieten ebenfalls Unterstützung an.
Alimente und Alimentenhilfe für mündige Kinder
Können sich Vater und Kind nicht auf einen Unterhaltsbeitrag einigen, muss das mündige Kind ans Gericht gelangen und beantragen, dass der Unterhaltsbeitrag festgelegt wird – am besten gleich für beide Eltern. Das schafft Transparenz. Unterhaltsbeiträge müssen in jedem Fall dann neu bestimmt werden, wenn sie nur bis zur Volljährigkeit festgelegt wurden. Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz des Kindes oder des/der Beklagten. Das Gerichtsurteil stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, mit dem die Alimente bei einer Betreibung eingefordert werden können. Ist das mündige Kind mittellos (was meistens der Fall ist), kann es beim Gericht unentgeltliche Prozessführung beantragen. In manchen Scheidungsurteilen sind die Kinderalimente bis zum Abschluss der Ausbildung festgelegt. Werden die Alimente nicht mehr bezahlt, kann das nun mündige Kind unter Umständen gestützt auf das bereits bestehende Scheidungsurteil die Betreibung einleiten. Es empfiehlt sich, in einer Rechtsberatung abzuklären, ob dies im gegebenen Fall zutrifft.
Mehr zum Thema Alleinerziehende gibt es unter www.einelternfamilie.ch
Möchten volljährige unterhaltsberechtigte Kinder Alimentenhilfe beanspruchen, müssen sie diese selbst beantragen. Sie haben von Gesetzes wegen ein Recht auf Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge, die in einem rechtskräftigen Scheidungsurteil, einem Unterhaltsurteil oder einem behördlich genehmigten Unterhaltsvertrag festgelegt worden sind. Nicht alle Kantone gewähren jedoch volljährigen Kindern in Ausbildung Alimentenbevorschussung. Kinder in Appenzell Innerrhoden zum Beispiel erhalten nur bis zur Mündigkeit Vorschüsse, in Aargau und Basel Land nur bis zum vollendeten 20. Altersjahr (siehe www.sozinventar.bfs.admin.ch oder www.portal-stat.admin.ch/soz-inventar > Leistungen > Alimentenbevorschussung).
Steuern
Mit der Mündigkeit des Kindes ändert sich die Besteuerung seiner Alimente: Sie müssen nicht mehr von der/dem Alleinerziehenden als Einkommen versteuert werden, und können von der/dem Zahlenden nicht mehr abgezogen werden. Steht der Steuerabzug für Kinder in Ausbildung (und damit zusammenhängende weitere Abzüge, zum Beispiel der erhöhte Abzug für Versicherungsprämien) nun dem Alimentenzahlenden zu oder der Mutter, deren Unterhaltsbeitrag oft nicht verbindlich festgelegt ist? Das Bundesgericht hat entschieden, dass einer/einem Alleinerziehenden der Kinderabzug bei der direkten Bundessteuer nicht verweigert werden kann, wenn der Alimente zahlende Elternteil den Unterstützungsabzug erhält (BGE 2A.406/2001). Nicht alle Kantone kennen aber einen Unterstützungsabzug oder gewähren ihn für unterhaltsberechtigte Kinder. Oft wird der Abzug demjenigen Elter zugesprochen, der «überwiegend» für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Laut einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgaus muss dabei von den realen Gegebenheiten ausgegangen werden (Urteil V 253).
- 1. Teil Tipps zum Unterhalt von Kindern
- 2. Teil Stipendien
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