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Wer zahlt den Unterhalt während der Ausbildung der Kinder?

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Für Kinder von Alleinerziehenden ist es gerade während der Ausbildung wichtig für die berufliche Zukunft, ihre Rechte rund um den Unterhalt zu kennen. Miriam Deuble - Juristin und Beauftragte Ehe, Partnerschaft und Familie - beantwortet in diesem Artikel die Fragen der neunzehnjährigen Auszubildenden Karin M.

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Juristische Tipps für Kinder von Alleinerziehenden rund um Alimente und Unterhalt

Unterhaltspflicht in der Ausbildung: Hier tauchen wichtige Fragen auf.

Die Frage an die Juristin

Ich bin 19 Jahre alt, wohne noch bei meiner Mutter und absolviere eine Lehre als Köchin in einem Pflegeheim. Meine Eltern haben sich im Jahr 2002 scheiden lassen und mein Vater zahlt seither für mich und meinen kleinen Bruder eine monatliche Kinderalimente. Bisher wurde diese direkt an meine Mutter ausbezahlt. Nun mache ich mir Gedanken über meine Zukunft und habe drei Fragen an Sie:

1. Da ich nun als Lehrling auch dazu verdiene will mein Vater die Unterhaltszahlung um die Hälfte kürzen. Darf er das?

2. An meinem Ausbildungsbetrieb hätte ich die Möglichkeit im Lehranschluss eine Zusatzausbildung zur Diätköchin zu absolvieren. Kann ich meine Eltern verpflichten, dass sie mich weiterhin unterstützen?

3. Gerne würden mein Freund und ich zusammenziehen. Meine Mutter ist damit einverstanden und hat mir einen fixen monatlichen Beitrag bis zum Lehrabschluss zugesichert. Mein Vater ist damit nicht einverstanden und droht, mir die Alimente zu streichen. Was kann ich machen, um dennoch finanzielle Unterstützung von ihm zu erhalten?

Die Antwort der Juristin

Zu Ihrer ersten Frage müsste ich zunächst von Ihnen wissen, ob im Scheidungsurteil die Kinderalimente bis zum Mündigkeitsalter (gilt meistens für Urteile, die vor dem Jahr 1996 gefällt wurden, Mündigkeit war damals mit 20 Jahren) oder bis zu zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung vereinbart wurde. Ich nehme an, dass in Ihrem Fall das Zweite zutrifft. Die im Scheidungsurteil festgelegte Alimente gilt, bis Sie die erste Ausbildung als Köchin abgeschlossen haben. Die Unterhaltsbeiträge dürfen von Ihrem Vater nicht einfach so abgeändert werden, dies könnte er unter gewissen Voraussetzungen nur mit einer Abänderungsklage bewirken. Ihre Mutter kann aber von Ihnen verlangen, dass Sie einen angemessenen Beitrag an die Haushaltskosten für Kost und Logis leisten.

Zu Ihrer zweiten Frage. Die Eltern sind nur verpflichtet eine Erstausbildung mitzufinanzieren. Eine Zweitausbildung oder Weiterbildungen gehen nicht zu Lasten der Eltern. Versuchen Sie bei einem gemeinsamen Gespräch den Eltern Ihre Beweggründe für eine Zusatzausbildung darzulegen.

Logo von SVAMV

Mehr zum Thema Alleinerziehende gibt es unter www.einelternfamilie.ch

Zu Ihrer dritten Frage. Da Sie mündig sind steht es Ihnen frei, sich eine eigene Wohnung zu nehmen, auch der Lehrlingslohn steht Ihnen zur alleinigen Verfügung. Mit 18 Jahren habe Sie Anspruch darauf, dass Ihnen die Alimente direkt ausbezahlt wird. Die Kinder- oder in Ihrem Fall die Ausbildungszulagen werden zusätzlich zu den gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträgen geschuldet. Werden die Alimente nicht mehr bezahlt, so können Sie, falls es keine andere Möglichkeit gibt, gestützt auf das Scheidungsurteil die Betreibung einleiten. Die Inkassohilfe für Kinderunterhaltsbeiträge ist unentgeltlich. Bitte konsultieren Sie in einem solchen Fall eine Rechtsberatungsstelle. Als weitergehende Information empfehle ich Ihnen den Ratgeber zur Alimentenhilfe des Schweizerischen Verband alleinerziehender Mütter und Väter in Bern . Bleiben Sie vorgängig unbedingt im Gespräch mit Ihrem Vater.

Quelle: Der Bericht und die Infobox erschienen in EinElternForum 2/2010, herausgegeben von: Schweizerischer Verband alleinerziehender Mütter und Väter SVAMV, Caritas Bern, Reformierte Kirchen Bern-Jura-Solothurn, Verein frabina Beratungsstelle für Frauen und binationale Paare. www.einelternforum.ch


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