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Alleinerziehende sind auf das Geld für den Unterhalt ihrer Kinder angewiesen. Doch viele Ex-Partner drücken sich und versuchen nach einer Trennung die Alimente zu reduzieren. Miriam Deuble ist Juristin und beantwortet die wichtigsten Fragen in Sachen Unterhalt für Kinder.
Alleinerziehende Väter wollen, dass ihre Kinder sorgenfrei aufwachsen. Foto: ©iStockphoto.com/paul kline
Darf meine Ex-Frau die Kinderalimente reduzieren?
Wir sind seit 4 Jahren geschieden. Im Scheidungsurteil wurde mir das Sorgerecht für unsere Tochter zugesprochen und die Unterhaltszahlung meiner Ex-Frau für unsere Tochter festgelegt. Im kommenden August beginnt unsere Tochter mit 16 Jahren eine Lehre als Schreinerin und erhält einen bescheidenen Lehrlingslohn. Meine Ex-Frau ist nun der Ansicht, dass sie die Alimentenzahlung um diesen Beitrag kürzen darf. Was meinen Sie dazu?
Hier antwortet die Expertin Miriam Deuble:
Miriam Deuble ist Juristin, Beauftragte Ehe, Partnerschaft, Familie der Reformierten Kirchen Bern - Jura- Solothurn.
Lieber Herr M.
Nein, grundsätzlich darf der Unterhaltsbeitrag, der im Scheidungsurteil festgelegt wurde, nicht eigenmächtig abgeändert werden. Laut dem beigelegten Scheidungsurteil muss ihre Ex-Frau den Unterhalt für die Tochter, mindestens bis zur Mündigkeit oder bis eine Erstausbildung ordentlicherweise (Art. 277 Abs.2 ZGB) abgeschlossen werden kann, zahlen.
Mehr zum Thema Alleinerziehende gibt es unter www.einelternfamilie.ch
Wann darf die Kinderalimente abgeändert werden?
Sowohl die Ehegattenalimente als auch die Kinderalimente können abgeändert werden. Voraussetzung ist, dass sich die Verhältnisse seit der Scheidung dauernd, erheblich und in nicht vorhersehbarer Weise geändert haben. Eine Herabsetzung der Kinderalimente kann verlangt werden bei einer Umverteilung der elterlichen Sorge oder bei finanziellen Veränderungen beim Unterhaltspflichtigen wie Stellenverlust, grössere Einkommenseinbussen oder wenn ein Kind eine grössere Erbschaft, einen hohen Lehrlingslohn erhält. Beim Lehrlingslohn muss berücksichtigt werden, dass mit zunehmendem Alter des Jugendlichen der Unterhaltsbedarf für Krankenkassenprämien, Kleider, Freizeit und Ferien steigt.
Wie wird eine Abänderung der Kinderalimente erreicht?
Für eine Herabsetzung oder Erhöhung von Kinderunterhaltsbeiträgen stehen folgende Möglichkeiten zur Auswahl:
- Sie können sich mit Ihrer Ex-Frau freiwillig und einvernehmlich über eine Reduktion des Unterhaltsbeitrags für Ihre minderjährige Tochter einigen und sie neu festsetzen. Im Streitfall gilt dann aber die Regelung im Scheidungsurteil.
- Sie können den neu ausgearbeiteten Unterhaltsvertrag der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes zu Genehmigung vorlegen. Damit wird die neue Vereinbarung rechtsverbindlich.
- Ist keine einvernehmliche Lösung möglich, so muss eine Abänderungsklage (Art. 286 Abs. 2 ZGB) eingereicht werden. Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz des einen oder anderen Elternteils.
Zivilgesetzbuch
Art. 277
(1) Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Mündigkeit des Kindes.
(2) Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.
Art. 286
(2) Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
Quelle: Erschienen in EinElternForum 2/ 2009, herausgegeben von: Schweizerischer Verband alleinerziehender Mütter und Väter SVAMV, Caritas Bern, Reformierte Kirchen Bern-Jura-Solothurn, Verein frabina Beratungsstelle für Frauen und binationale Paare. www.einelternforum.ch
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Kommentare
Lieber Peter, am besten wenden Sie sich bei Fragen zu Alimenten an unseren Partner SVAMV,den Schweizerischen Verband alleinerziehender Mütter und Väter. Hier können Sie sich telefonisch von ausgebildeten Fachkräften Rat und Hilfe holen. Website: www.svamv-fsfm.ch Tel. 031 351 77 71 Email: info@svamv.ch Alles Gute und herzliche Grüsse, Ihre familienleben-Redaktion
Eine frage, festgelegt ist einen kinderalimente festgelegt fur 2 kinder von ingesamt chf 2.000 im monat. Bezahlt wird nur chf 300. Das officio del sostegno e dell'inserimento zahlt das fehlende betrag und versucht bei den kinderalimentplichtige den rest zu holen. Der ist aber "borderliner" und kapiert das nicht und wohnt, (47Jahre) dann bei seinen eltern dann bei seinen schwester dan hat er slecht bezahlte arbeit auf ein Boot in Griechenland? Konnen sie raten was zu tun?
Vielen Dank für Ihre Anfragen. Bitte wenden Sie sich an unseren Partner, den Schweizerischen Verband der Alleinerziehenden: SVAMV Schweizerischer Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Postfach 334, 3000 Bern 6, Tel. 031 351 77 71, Email: info@svamv.ch Freundliche Grüsse Ihre familienleben-Redaktion
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