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Eltern müssen für ihr Kind sorgen. Wächst das Kind bei einem Elternteil auf, hat das andere mit der Zahlung von Alimenten seinen Pflichten nachzukommen. Wie sich die Höhe der Alimente berechnen lässt, in welchen Fällen sich die Alimente ändern lässt und wie Sie ausstehende Zahlungen Ihres Ex-Partners einfordern können, lesen Sie hier.
Das sorgeberechtigte Elternteil erzieht das Kind. Das andere Elternteil kommt mit der Zahlung von Alimente seinen Sorgepflichten nach.
«Im Zivilgesetzbuch der Schweiz (ZGB) steht, dass beide Eltern für das Kind und seinen Unterhalt sorgen müssen», heisst es im Ratgeber zur Alimentenhilfe des Schweizerischen Verbands alleinerziehender Mütter und Väter (SVAMV). Zum Unterhalt gehören Nahrung, Kleidung, Obdach, Pflege und Erziehung, schulische und berufliche Ausbildung, Freizeit und die Deckung von Risiken wie Krankheit und Unfall. Wenn sich die Eltern trennen, wächst das Kind hauptsächlich beim Elternteil auf, welches das Sorgerecht für das gemeinsame Kind hat. Ob Vater oder Mutter, der Sorgeberechtigte geht seinen Elternpflichten nach, indem er Pflege, Erziehung und Haushaltsführung übernimmt. Während der sorgeberechtigte Elternteil seinen Beitrag an den Unterhalt des Kindes dann überwiegend in natura leistet, übernimmt der nicht sorgeberechtigte dies in Form von Geldzahlungen, den sogenannten Alimenten.
Alimente werden nicht nur an Kinder, sondern im Fall einer Scheidung auch an den Ex-Mann oder die Ex-Frau bezahlt. Dies ist laut Art. 152 im Zivilgesetzbuch (ZGB) dann der Fall, wenn nach der Scheidung der Ex-Partner seinen Unterhalt nicht alleine finanzieren kann und es nicht zumutbar ist, dass dieser für seinen Unterhalt selbst aufkommt. Ob und in welchem Ausmass der Ex-Mann oder die Ex-Frau wieder eine Arbeit aufnehmen oder diese erhöhen kann, hängt von vielen Faktoren ab. Berücksichtigt werden dabei die Dauer der Ehe und die bei der Ehe vereinbarte Aufgabenteilung. Bleibt ein Elternteil zu Hause und kümmert sich um die Kinder, erschwert sich wegen des damit verbundenen Berufsunterbruchs die Wiedereingliederung ins Berufsleben. Weiter können Kinderbetreuungspflichten bis zum dritten Lebensjahr des Kindes, persönliche Gründe wie Gesundheitszustand oder Ausbildung und objektive Umstände wie die Arbeitsmarktlage dagegen sprechen, dass der Ex-Partner seinen Unterhalt alleine finanziert.
Alimente berechnen
In diesem Beitrag soll der Fokus allerdings auf die Kinderalimente gelegt werden. Der nicht sorgerechtigte Elternteil zahlt Kinderalimente und übernimmt damit einen Teil der anfallenden Kinderkosten. Diese werden vom Gericht oder in einem Unterhaltsvertrag festgelegt. Für die Berechnungen der Alimente gibt es keine feste Formel und die Höhe variiert von Kanton zu Kanton. Die meisten Gerichte gehen bei der Berechnung vom konkreten Bedarf des Kindes (Unterhaltsbedarf) oder vom Einkommen der Eltern aus.
Bei der Berechnung des tatsächlichen Unterhaltsbedarfs des Kindes sind die Empfehlungen des Amts für Jugend und Beratung des Kantons Zürich am bekanntesten und verbreitetesten. Sie sind auch durch die gerichtliche Rechtsprechung anerkannt. Die dazu veröffentlichte Tabelle gibt zum durchschnittlichen Unterhaltsbedarf für Kinder im Alter von eins bis sechs, sieben bis zwölf und dreizehn bis achtzehn Jahren zum Beispiel folgende Zahlen an: Haben Sie ein achtjähriges Kind, dann betragen dessen Unterhaltskosten pro Monat 1945 CHF für Ernährung (330 CHF), Bekleidung (115 CHF), Unterkunft (370 CHF), andere anfallende Kosten (665 CHF) und für Pflege und Erziehung (465 CHF).
Die Tabelle mit Zahlen zum durchschnittlichen Unterhaltsbedarf im Kanton Zürich per 1. Januar 2011 finden Sie hier.
Neben dem durchschnittlichen Bedarf eines Kindes wird bei der Berechnung der Alimente zudem der Lebensstandard des zahlungspflichtigen Vaters oder der zahlungspflichtigen Mutter berücksichtigt. Ist dieser hoch, dann erhöht sich auch die Kinderalimente. Denn das Kind hat das Recht, am Lebensstandard beider Eltern teilzunehmen.
Die zweite Berechnungsmethode sieht sich ausschliesslich die finanziellen Mittel des Unterhaltspflichtigen an. Allgemein sind 15 bis 17 Prozent des Einkommens für den Unterhalt eines Kindes, 25 bis 27 Prozent für den Unterhalt von zwei Kindern und 30 bis 35 Prozent für den Unterhalt von drei Kindern vorgesehen.
Änderung der Alimente
Die Höhe der Alimente kann sich ändern. Dies ist bei der Anpassung der Alimente an den Teuerungsausgleich der Fall. «In den meisten Unterhaltsverträgen, Scheidungs- und Trennungsurteilen findet sich eine Indexklausel. Sie regelt, wann und wie Alimente an die laufende Teuerung angepasst werden müssen. Fehlt sie, gibt es auch keinen Teuerungsausgleich», heisst es im «Beobachter». Bei der Berechnung des neuen Alimentenbetrags müssen Sie einfach den alten Alimentenbetrag mit dem neuen Indexstand multiplizieren. «Informationen über Indextabellen und -zahlen sind unter www.statistik.admin.ch oder www.mietrecht.ch einsehbar», gibt der Beobachter weiter Auskunft.
Zudem kann die Unterhaltszahlung unter Änderung der Alimentenregelung erhöht oder vermindert werden. Dies kann gerichtlich oder wenn Vater, Mutter und Vormundschaftsbehörden zustimmen, auch aussergerichtlich erfolgen. Gründe für eine neue Regelung sind beispielsweise die Änderung der Kinderbetreuung, ein höheres Einkommen, grosse Lohneinbussen oder eine dauerhafte Veränderung der finanziellen Verhältnisse. Letzteres trifft beispielsweise dann zu, wenn ein unterhaltspflichtiger Vater wieder heiratet und erneut Vater wird. In diesem Fall kann das Gericht die Alimente tiefer ansetzen.
Grundsätzlich muss Vater oder Mutter die Alimente bis zum Mündigkeitsalter von 18 Jahren oder bis zum Abschluss der Erstausbildung bezahlen. Als Erstausbildung wird der Weg von Beginn der Ausbildung bis zu einem anerkannten Abschluss, welcher den Einstieg ins Berufsleben ermöglicht, verstanden. Das kann der Abschluss einer Lehre oder ein Universitätsabschluss sein. Beim heutigen Unistudium sind die Eltern dazu verpflichtet, bis zum Masterabschluss für den Unterhalt ihres Kindes aufzukommen. Zwar können junge Erwachsene bereits mit dem Bachelordiplom ins Berufsleben einsteigen, doch der ordentliche Abschluss der Erstausbildung ist erst mit dem Masterdiplom erreicht.
- 1. Teil Alimente: Berechnung und Einforderung
- 2. Teil Alimente einfordern
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Kommentare
Sehr geehrte Damen und Herren Kann mein Sohn die Alimente kürzen lassen, wenn die Mutter statt 50% wie angenommen, jetzt aber 80% arbeitet und sie mit ihrer Tochter nicht in einer eigenen Wohnung , sondern in einer WG wohnt ? Für die Miete spart sie locker Fr. 1000.-- ein ! Wie müssen wir vorgehen ? Uebrigens sind wir der Meinung, dass mein Sohn zu viel Alimente, nicht verheiratet, zahlen muss. Fr. 1300.-- bei einem Lohn von Fr. 5890.-- inkl. 13. Lohn.Bei der Mutter wurden FR. 2113.-- bei 50% Arbeitspensum gerechnet. Für eine schnelle Antwort bedanke ich mich jetzt schon . Mit freundlichen Grüssen Peter Holzer
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