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Das gemeinsame Sorgerecht soll nach einer Scheidung oder Trennung zur Regel werden. Dafür sprach sich der Bundesrat vor wenigen Monaten aus. Was zunächst nach einer guten Lösung für das Kind klingt, bedeutet in der Realität nicht, dass die Eltern sich tatsächlich die Betreuung teilen.
Das gemeinsame Sorgerecht löst nicht automatisch alle Konflikte, die bei einer Scheidung üblich sind. Foto: iStockphoto, Thinkstock
Als Bundesrätin Simonetta Sommaruga im November 2011 den Entschluss des Bundesrates verkündete, dass die gemeinsame elterliche Sorge zur Regel werden soll, ging eine fast achtjährige Diskussion zu Ende. «Damit führen wir im Bereich der elterlichen Sorge die Gleichberechtigung ein», sagte Sommaruga vor den Medienvertretern. Bislang wird das Sorgerecht nach einer Scheidung oder Trennung einem Elternteil zugesprochen, in der Regel der Mutter. Nur auf Antrag beider Elternteile ist das gemeinsame Sorgerecht möglich.
Noch zu Jahresbeginn hatten aufgebrachte Väter der Justizministerin haufenweise Pflastersteine in den Weg gelegt. Sie machten damit ihrem Ärger über Sommarugas Vorhaben, die Entscheidung über das gemeinsame Sorgerecht um ein weiteres Jahr zu verzögern, Luft. Die Bundesrätin wollte das Sorgerecht mit Unterhaltsfragen verknüpfen. Der Protest und Diskussionen mit Vätern, Müttern und Richtern am runden Tisch stimmten sie um.
Nach Willen des Bundesrates soll das gemeinsame Sorgerecht unabhängig vom Zivilstand der Eltern zur Regel werden. Spricht sich auch das Parlament für die Vorlage aus, könnte das Gesetz 2013 in Kraft treten. Demnach erhalten nach einer Trennung oder nach einer Scheidung zukünftig beide, Vater und Mutter, das Sorgerecht. Ausnahmen sind nur möglich, wenn sich zum Wohl des Kindes eine andere Lösung aufdrängt, zum Beispiel bei Krankheit, Gewalttätigkeit oder Abwesenheit eines Elternteils. «Das Kind hat einen Anspruch darauf, dass seine Eltern gemeinsam Verantwortung für seine Entwicklung und Erziehung übernehmen», begründete der Bundesrat seine Entscheidung.
«Die Vorlage», sagte Bundesrätin Simonetta Sommaruga, «stärkt die Eltern darin, Lösungen gemeinsam für ihre Kinder zu suchen.» Die Eltern müssen nämlich grundsätzlich alles, was das Kind betrifft, gemeinsam regeln. Das gilt vor allem bei wichtigen Entscheidungen über medizinische Eingriffe, religiöse Erziehung oder die Schulwahl. Allerdings darf derjenige, der das Kind hauptsächlich betreut, über alltägliche oder dringliche Angelegenheiten alleine entscheiden. Er darf beispielsweise festlegen, wie sich das Kind ernähren soll, welche Kleidung gekauft wird und wie die Freizeitgestaltung aussehen soll.
Beide Elternteile dürfen innerhalb der Schweiz ihren Wohnort wechseln, ohne sich mit dem anderen abzusprechen. Das geht allerdings nur, wenn der Reiseweg zum Kind nach dem Umzug nicht länger wird als zuvor. Wer ins Ausland zieht, muss aber zuvor um die Zustimmung des anderen bitten.
Eltern, die sich bereits getrennt haben, sollen die Möglichkeit erhalten, rückwirkend bis zu fünf Jahren die gemeinsame Sorge zu beantragen. In der Regel soll das Gericht oder die zuständige Behörde dann das gemeinsame Sorgerecht festschreiben.
Der Bundesrat erarbeitet zudem derzeit Vorschläge zur Unterhaltsregelung. Sie sollen noch in diesem Jahr vorgestellt werden.
Bisher war ein gemeinsames Sorgerecht nur möglich, wenn beide Elternteile einen Antrag auf gemeinsame Sorge einreichten. Als das Recht im Jahr 2000 eingeführt wurde, wurden 15 Prozent der Kinder bei einer Scheidung unter die gemeinsame Sorge gestellt. Zehn Jahre später waren es schon rund 46 Prozent.
Gemeinsames Sorgerecht bedeutet aber längst nicht, dass sich die Eltern die Betreuung des Kindes gleichmässig teilen. Das machte die Schweizerische Nationalfondstudie «Kinder und Scheidung: Der Einfluss der Rechtspraxis auf familiale Übergänge», bei der zwischen 2004 und 2006 über 2000 geschiedene Väter und Mütter befragt wurden, deutlich. Bei 71 Prozent der Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht wird ein traditionelles Modell elterlicher Aufgabenteilung gelebt. Die Mutter kümmert sich hauptsächlich um die Kinder, arbeitet deshalb meist nur in Teilzeit. Der Vater pflegt lediglich Besuchskontakte zu den Kindern und ist Vollzeit erwerbstätig. Gerade einmal 16 Prozent der Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht teilen sich die Kinderbetreuung partnerschaftlich.
Auch der Zürcher Anwalt Linus Cantieni konnte das in seiner Dissertation bestätigen. Die gemeinsame elterliche Sorge breche nicht die traditionelle, meist schon während der Ehe gelebte Rollenaufteilung zwischen Vater und Mutter auf, heisst es dort. Zudem biete die gemeinsame Sorge keine Garantie dafür, dass der Kontakt zwischen dem Kind und dem im Alltag nicht anwesenden Elternteil intensiver oder besser wäre. «So wünschenswert eine bessere Einbindung beider Elternteile in die Kinderbetreuung nach der Trennung und Scheidung auch ist», schreibt Cantieni in einem Beitrag, «die gemeinsame elterliche Sorge ist kein Wundermittel, das in der Hoffnung verabreicht wird, Eltern würden sich deswegen künftig mehr in der Pflege und Erziehung des Kindes engagieren.»
Der Anwalt schätzt, dass das gemeinsame Sorgerecht nur einen bescheidenen Einfluss auf die gelebte Nachscheidungssituation der Eltern ausüben wird. Denn das Sorgerecht sei nur eine von vielen möglichen Ursachen elterlicher Konflikte. Um eine partnerschaftliche Betreuung anzustreben, braucht es beispielsweise nicht nur die gemeinsame Sorge, sondern tiefgreifende sozialpolitische Massnahmen. Linus Cantieni denkt dabei an mehr Kinderbetreuungsstätten oder mehr Teilzeitjobs für Männer.
Immer wieder ist beim Streit um die partnerschaftliche Betreuung von benachteiligten Vätern die Rede. Wie die Geschichte von Stefan Gisler (Name geändert) in der Zeitschrift «Beobachter» zeigt, bedeutet ein gemeinsames Sorgerecht nicht, dass der Vater seine Tochter häufiger sieht als andere Väter ohne gemeinsames Sorgerecht. Der selbstständige Unternehmer hatte mit seiner früheren Partnerin vereinbart, das Sorgerecht gemeinsam auszuüben. Die Vormundschaftsbehörde genehmigte ihre Vereinbarung. Nach der Trennung aber liess ihm seine Ex-Partnerin nur jedes zweite Wochenende mit der Tochter. Stefan Gislers Beschwerden bei den Behörden änderten nichts daran. «Das Kindeswohl ist oft eine reine Floskel», erklärt der Anwalt Linus Cantieni das Verhalten der Behörden, «sobald die Eltern streiten, verfügen viele Verantwortliche einfach ein minimales Besuchsrecht, und zwar unabhängig davon, wie die Betreuung vor der Trennung aufgeteilt war.» Gegen Besuchsrechtsverweigerungen und erpresserisches Verhalten könne auch die geteilte Sorge nichts ausrichten.
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