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Todkranke Menschen sollen sterben dürfen. Gemäss einer aktuellen Umfrage befürworten die meisten Schweizer und Schweizerinnen die Sterbehilfe.
Das Kriminologische Institut der Universität Zürich hat erstmals in der Schweiz 1500 Personen zu konkreten Sterbehilfe- und Suizidbeihilfefällen befragt, wie es in einer Medienmitteilung der Universität von gestern heisst. Die Mehrheit möchte selbst entscheiden, wann sie ihr Leben beenden wollen. Ältere Personen haben häufig in einer Patientenverfügung geregelt, was mit ihnen passieren soll, wenn sie schwerkrank werden und nicht mehr selbst darüber entscheiden können. Bei den über 70-Jährigen haben 34 Prozent eine Patientenverfügung.
Eine Mehrheit der Befragten würde die heute verbotene, direkte aktive Sterbehilfe für Menschen erlauben, die an einer tödlichen Krankheit im Endstadium leiden. Die meisten sind aber gegen Sterbehilfe für alte Menschen, die keine körperlichen Leiden haben und die aus Lebensmüdigkeit Selbstmord begehen wollen. Auch die umstrittene Suizidbeihilfe für Menschen mit schweren psychischen Krankheiten lehnt eine Mehrheit ab.
Mehr zu den Ergebnissem im Bericht Sterbehilfe. Hier geht es zum Download.
Text: Angela Zimmerling am 3.9.2010
Definitionen und rechtliche Grundlagen
Sterbehilfe
Unter der Sterbehilfe ist die Tötung (aktiv) oder das Sterbenlassen (passiv) eines leidenden Patienten, meist in der Endphase seines Lebens, zu verstehen. Die aktive oder passive Sterbehilfe durch den Arzt erfolgt auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten oder beruht auf einer Anordnung in einer Patientenverfügung.
Direkte aktive Sterbehilfe ist grundsätzlich verboten, selbst wenn es ein Patient oder Sterbender ausdrücklich verlangt. Davon wird eine Ausnahme gemacht, wenn die lebensverkürzende Wirkung eine unbeabsichtigte, aber unvermeidbare Nebenfolge einer Schmerzbehandlung ist (sog. indirekte aktive Sterbehilfe).
Die passive Sterbehilfe, also das Unterlassen von lebenserhaltenden medizinischen Massnahmen und Sterbenlassen eines Menschen, ist rechtmässig, wenn der Betroffene ausdrücklich auf diese Behandlung verzichtet oder dies in einer Patientenverfügung so regelt.
Suizidbeihilfe
Von Suizidbeihilfe spricht man, wenn eine Person einen Sterbewilligen bei der Selbsttötung unterstützt. Voraussetzung dafür ist, dass sich der Sterbewillige der Tragweite seiner Handlung bewusst sein und die tödliche Handlung selbst ausführen muss. Die Suizidbeihilfe ist nur dann verboten, wenn sie aus selbstsüchtigen Beweggründen heraus erfolgt.
Organisierte Suizidbeihilfe
Sterbehilfe-Organisationen leisten Suizidbeihilfe bei Menschen mit hoffnungsloser Krankheitsprognose, unerträglichen Beschwerden oder unzumutbarer Behinderung. Die Hilfe besteht in der Beratung, Vorbereitung und Begleitung des Suizids, der mit einer tödlichen Dosis des Medikaments Natrium-Pentobarbital (NaP) durchgeführt wird.
Quelle: Universität Zürich
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