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Die Teilnahme am Unterricht fördert die Integration.
Ausserdem verpflichtet Artikel 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) die Kantone folgendermassen:
«Die Kantone sorgen dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist;
sie fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule;
sie sorgen insbesondere dafür, dass wahrnehmungs- oder artikulationsbehinderte Kinder und Jugendliche und ihnen besonders nahe stehende Personen eine auf die Behinderung abgestimmte Kommunikationstechnik erlernen können».
Um diesen Vorgaben gerecht zu werde, folgt die interkantonale Vereinbarung folgenden Grundsätzen:
- Die Sonderpädagogik ist Teil des öffentlichen Bildungsauftrages.
- Integrative Lösungen sind separierenden Lösungen vorzuziehen, unter Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes oder des Jugendlichen sowie unter Berücksichtigung des schulischen Umfeldes und der Schulorganisation.
- Für den Bereich der Sonderpädagogik gilt der Grundsatz der Unentgeltlichkeit; für Verpflegung und Betreuung kann von den Erziehungsberechtigten eine finanzielle Beteiligung verlangt werden.
- Die Erziehungsberechtigten sind in den Prozess betreffend die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen mit einzubeziehen.
Werden aufgrund einer Behinderung bauliche Massnahmen nötig, so kommt das BehiG zu tragen, welches die Zugänglichkeit zu öffentlichen Bauten regelt. Die Kantone oder die private Schulen sind somit verpflichtet, bei Neu- und Umbauten den Zugang für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten. Dies geschieht im Rahmen der vom BehiG (Abschnitt 3) geregelten Verhältnismässigkeit. Ein grundsätzliches Recht auf eine sofortige Anpassung besteht nicht.
Langfristig die bessere Lösung
Die Umsetzung der Vereinbarung löst aber auch Fragen und Befürchtungen aus. Ist so den behinderten Schülern gedient? Entsteht dadurch kein Spardruck, indem versucht wird, die kostspieligen Sonderschulen einzusparen? Denn der Wechsel von einer Sonderklasse in eine Regelklasse wird für alle beteiligten eine Umstellung bedeuten. «Ich bin optimistisch, dass auf längere Sicht Integration die bessere Lösung ist», erklärt Martin Wendelspiess, Amtschef des Volksschulamtes Zürich. Im Kanton Zürich wird mittels Standortgesprächen abgeklärt, ob die Integration eines Schülers möglich ist. Dabei werden im Gespräch mit Eltern, Lehrpersonen und - falls möglich - Schülern selbst nach Möglichkeiten einer Integration gesucht. Dabei stehen die Fähigkeiten des Schülers im Vordergrund, nicht seine Defizite.
Wird eine Integration in eine Regelklasse gewünscht und als sinnvoll betrachtet, wird das schulische Umfeld betrachtet. Kann die Schule eine solche Integration umsetzten und kann die vorgesehene Klasse den Schüler tragen?
Für Kantone kostenneutral
Als nächster Schritt kommt die Überlegung, ob das nötige Know-how vorhanden ist oder wo es allenfalls hergeholt werden muss. Braucht es eine externe Fachperson mit besonderer pädagogischen Ausbildung oder reicht es, wenn sich die vorhandenen Lehrpersonen ergänzen? Wie Wendelspiess erklärt, ist eine Integration in eine Regelklasse für den Kanton kostenneutral. So brauche es beispielsweise keine besonders geschulte Fachperson um einen behinderten Schüler auf die Toilette zu begleiten. Die fachliche Hilfe wird nur da angewendet wo sie auch wirklich benötigt werde.
Sonderschulen wird es aber auch in Zukunft geben, obwohl der Schwerpunkt auf Integration in Regelschulen gelegt wird. Im Zweifall sollte eine Integration gesucht werden, aber nicht um jeden Preis wie Martin Wendelspiess es ausdrückt.
Quelle: Stiftung MyHandicap www.myhandicap.ch
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