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Wenn Paare Eltern werden, wird das Geld oft knapp wie nie zuvor. Die Ausgaben reichen von Windeln über Strampler bis hin zum Autositz. Zum Glück stehen Familien staatliche Hilfen zu. Kinderzulagen und Co können dazu beitragen, über die Runden zu kommen. Hier finden Sie eine Übersicht über Familienzulagen, Steuerabzüge und Mutterschaftsversicherung.
Bei vielen jungen Paaren wird das Geld nach dem ersten Kind knapp. Hier erfahren Sie, welche Kinderzulagen Sie vom Staat erwarten dürfen. Foto: Hemera - Thinkstock
Den meisten Eltern stehen Kinderzulagen, die sogenannten Familienzulagen zu. Das «Bundesgesetz über Familienzulagen» regelt die Höhe dieser Zuschüsse. So müssen alle Kantone mindestens folgende Zulagen pro Kind und Monat auszahlen: eine Zulage von 200 Franken für Kinder bis 16 Jahren sowie eine Ausbildungszulage von 250 Franken für Kinder von 16 bis 25 Jahren. Viele Kantone zahlen allerdings mehr als vorgeschrieben, einige geben auch eine Geburtszulage aus.
Ein Recht auf Familienzulagen haben alle Arbeitnehmer sowie Nichterwerbstätige mit sogenanntem bescheidenem Einkommen, das im Jahr 41.760 Franken nicht übersteigt. Selbstständige haben bisher nur in einigen Kantonen einen Anspruch auf die Familienzulage, zum Beispiel in Bern, Luzern, Schwyz, Nidwalden, Glarus, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell AR, St. Gallen, Waadt, Wallis und Genf. Teilweise ist dieser Anspruch aber an eine bestimmte Einkommensgrenze geknüpft. Zu Beginn des Jahres 2013 wird das Recht auf Familienzulage in der ganzen Schweiz auf Selbstständige ausgeweitet. Für die Beschäftigten in der Landwirtschaft gilt mit dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) weiterhin eine Sonderregelung: www.ahv-iv.info
Der Antrag auf Familienzulage wird beim Arbeitgeber gestellt. Er leitet ihn an die Familienausgleichskasse weiter.
Das Steuerrecht sieht eine Reihe von Entlastungen für Familien vor. Dazu gehören Kinderabzüge, Elterntarife und der Abzug von Betreuungskosten.
Kinderabzüge
Wer Kinder hat, zahlt weniger Steuern. Für jedes Kind, das minderjährig ist oder noch in der beruflichen Erstausbildung ist, reduziert sich das versteuerbare Einkommen um einen gewissen Betrag. Bei der direkten Bundessteuer beträgt der Abzug 6.400 Franken pro Kind. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern ist der Kinderabzug unterschiedlich geregelt.
Betreuungskosten
Auch Betreuungskosten können vom versteuerbaren Einkommen abgezogen werden. Bei der Bundessteuer ist der Abzug auf 10.000 Franken jährlich begrenzt.
Versicherungsabzug
Die Krankenkassenprämien pro Kind können bei der Bundessteuer bis höchstens 700 Franken abgezogen werden.
Elterntarif
Der Bund entlastet steuerpflichte Personen, die mit einem Kind im gleichen Haushalt leben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, durch einen Elterntarif. Das heisst: Gleichgültig, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht, wird der Verheirateten-Tarif veranschlagt. Darüber hinaus werden von der geschuldeten Steuer 250 Franken pro Kind abgerechnet.
Mutterschaftsversicherung
Mütter haben bis zu 14 Wochen lang ein Recht auf Mutterschaftsentschädigung. Sie beträgt 80 Prozent des Einkommens, das vor der Geburt des Kindes verdient wurde, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Arbeitnehmerinnen erreichen das maximale Taggeld mit einem Monatseinkommen von 7.350 Franken, Selbstständige mit einem Jahreseinkommen von 88.200 Franken. Finanziert werden die Zahlungen durch die Beiträge, die Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Selbständige und Nichterwerbstätige an die Erwerbsersatzordnung (EO) zahlen, die zusammen mit den AHV-Beiträgen erhoben werden.
Zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes muss die Mutter eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: Sie muss
Zusätzlich muss die Mutter noch die zwei folgenden Bedingungen erfüllen:
(Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen)
Die Mutterschaftsentschädigung wird nicht automatisch ausbezahlt. Sie muss bei der zuständigen Ausgleichskasse ausdrücklich beantragt werden. Das Anmeldeformular kann unter www.ahv-iv.info heruntergeladen werden. Arbeitsnehmerinnen geben den Antrag ihrem Arbeitgeber, Selbstständige der AHV-Ausgleichskasse, bei der sie selbst AHV-Beiträge entrichten. Wer arbeitslos oder arbeitsunfähig ist, wendet sich an die Ausgleichskasse, der der letzte Arbeitsgeber angeschlossen ist.
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