Kind > Alleinerziehend

Elterliche Sorge: «Das neue Recht schützt die Kinder»

In der Schweiz wird neu nach einer Scheidung den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge zugesprochen. Anna Hausherr vom Schweizerischen Verband alleinerziehender Mütter und Väter erklärt, was das in der Praxis bedeutet.

Nach einer Scheidung gilt ab sofort die gemeinsame elterliche Sorge.
Zu Mama oder zu Papa? Wo das Kind hauptsächlich wohnen wird, muss auch bei der gemeinsamen elterlichen Sorge geklärt werden. Foto: altrendo images, Stockbyte, Thinkstock

Die neuen Bestimmungen zur elterlichen Sorge und die laufende Revision des Kindesunterhalts sind vorläufige Endpunkte einer Entwicklung, welche die Kinder zunehmend ins Zentrum rückt.

Die Revision des Kindesrechts in den 1970er-Jahren bildet den Beginn dieser Rechtsentwicklung, die von Fortschritten, aber auch Rückschritten geprägt ist. Einige Stationen:

1978 löst das von Grund auf revidierte Kindesrecht das alte Recht von 1912 ab, das ledige Mütter massiv diskriminierte und ihnen das Recht verweigerte, für ihre Kinder zu sorgen. Nun sind die Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern weitgehend den Scheidungskindern gleichgestellt. Die Alimentenhilfe ist eingeführt. Im ehelichen Kindesrecht ist der Stichentscheid des Vaters in Kinderfragen abgeschafft.

Ab 1997 gilt das UNO-Übereinkommen über die Rechte des Kindes auch für die Schweiz. Es spricht dem Kind eigenständige Rechte zu, das Kindeswohl hat Vorrang.

2000 verschwindet die Schuldfrage aus dem Scheidungsrecht. Das Wohl der Kinder wird ins Zentrum gestellt. Dennoch hält das Parlament daran fest, in Mankosituationen den Betrag, der für den Lebensunterhalt fehlt, vollumfänglich der Einelternfamilie aufzubürden; Alleinerziehende und ihre Kinder bleiben diskriminiert und einem hohen Armutsrisiko ausgesetzt. Die gemeinsame Sorge für geschiedene und für Eltern «ohne Trauschein» ist auf Antrag möglich, wenn sie mit dem Wohl des jeweiligen Kindes vereinbar ist.

1. Juli 2014: Neue Interpretation der elterlichen Sorge

Die Gesetzesrevision fördert eine veränderte Interpretation der elterlichen Sorge zu Tage. Im Standardwerk «Grundriss des Kindesrechts» von Prof. Cyril Hegnauer (1999) wurde die elterliche Sorge noch als ein Element der elterlichen Verantwortung definiert. Werde die Entscheidungsbefugnis einer Elternperson zugeteilt, stehe die andere durch die Beistandspflicht, den persönlichen Verkehr, die Information, Anhörung und Auskunft und die Unterhaltspflicht nach wie vor in der Verantwortung für das Kind.

Obwohl diese Vorschriften in Kraft bleiben, wird die elterliche Sorge nun generell mit der elterlichen Verantwortung gleichgesetzt. Der Vater, dem meist die elterliche Sorge entzogen werde, verliere seine Rolle als Vertreter und Erzieher des Kindes, so der erläuternde Bericht zum Gesetzes-Vorentwurf: «Dies schadet dem betroffenen Elternteil, dem die Verantwortung für das Kind entzogen wird, und der sich damit dem Kind entfremdet. Noch schädlicher ist diese Lösung aber für das Kind, dessen Entwicklung dadurch schwer und dauerhaft gefährdet werden kann.»

Diese Sichtweise blendet aus, dass sich Väter in Ein- wie in Zweielternfamilien heute noch in aller Regel nur marginal an der Alltagssorge für die Kinder beteiligen. Zudem widersprechen die Aussagen den erhärteten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Diese zeigen, dass sowohl die Entwicklung der Kinder wie die Eltern-Kind-Beziehungen weit mehr von äusseren Faktoren beeinflusst werden als von der Sorgeregelung. Sind Konflikte vorhanden, ist deren Beendigungen weit wichtiger als eine enge elterliche Zusammenarbeit. «Das kann auch bedeuten, dass die Mutter und der Vater die elterliche Verantwortung nur noch getrennt wahrnehmen, um sich nicht dauernd über gemeinsame Regeln zu streiten. Diese sogenannte parallele Elternschaft ist für das Kind übrigens genau so gut», erläutert Professor Sabine Walpen, Forschungsleiterin des Deutschen Jugendinstituts DJI. (DJI-Bulletin 1/2010, S. 11).

Schutz des Kindes bei elterlichen Konflikten gewährleistet

Das neue Recht macht die gemeinsame elterliche Sorge zur Regel und schützt zugleich die Kinder: Es schreibt eine Umsetzung vor, die den wissenschaftlichen Erkenntnissen gerecht wird, auch wenn es von anderen Annahmen ausgeht:

  • Die elterliche Sorge steht ausdrücklich im Dienst des Kindeswohls (Art. 296 ZGB).
  • Die zuständige Behörde muss im Einzelfall sicherstellen, dass die vorgesehene Regelung das Wohl des Kindes gewährleistet. So regelt das Gericht alle Kinderbelange, auch die elterliche Sorge. Dabei muss es alles beachten, was für das Wohl des betroffenen Kindes wichtig ist (Art. 133 ZGB).
  • Nur wenn ein Umzug des Kindes in der Schweiz erhebliche Auswirkungen auf elterliche Sorge und persönlichen Verkehr hat, muss die andere Elternperson zustimmen.
  • Die Behörden müssen prüfen, ob die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge geboten ist. Bei Kindesmisshandlung und –vernachlässigung (vgl. Art. 311 ZGB) ist von der gemeinsamen Sorge abzusehen, erklärte Justizministerin Sommaruga im Parlament, und ergänzte: «Ich möchte ausserdem festhalten, dass das alleinige Sorgerecht auch in weiteren, in Artikel 311 ZGB nicht ausdrücklich genannten Situationen angeordnet werden kann.» (siehe www.parlament.ch)

Zu diesen Situationen gehören auch unlösbare Konflikte zwischen den Eltern. Dies wurde in der Parlamentsdebatte klargestellt und damit die Aussage in der Botschaft zum Gesetzesentwurf korrigiert, die gemeinsame Sorge könne nur aus den in Artikel 311 ZGB angeführten Gründen vorenthalten werden; dies widerspricht dem Gesetzestext (A. Bucher: Elterliche Sorge im schweizerischen und internationalen Kontext. In: A. Rumo-Jungo, Ch. Fountoulakis (Hg.): Familien in Zeiten grenzüberschreitender Beziehungen. 7. Symposium zum Familienrecht 2013, Universität Freiburg, Schulthess 2013).

Als Nächstes steht die Revision des Kindesunterhalts an, die dem Recht des Kindes auf stabile und verlässliche Betreuungsverhältnisse und auf finanzielle Sicherheit zum Durchbruch verhelfen sollen.

Erziehungsgutschriften: Änderung der AHV-Verordnung

Bei gemeinsamer Sorge steht die Erziehungsgutschrift neu der hauptbetreuenden Elternperson - ohne behördliche Regelung der Mutter - zu. Die Gutschrift wird nur noch hälftig geteilt, wenn die Eltern das Kind zu gleichen Teilen betreuen. Achtung: Bis die Verordnung am 1.1.2015 in Kraft tritt, wird die Gutschrift noch automatisch geteilt, wenn keine andere Regelung getroffen wird.

Autorin: Anna Hausherr

Dieser Artikel ist erstmals in der Zeitschrift EinElternForum(EEF) Nr. 2/2014 vom Juni «Getrennte Eltern – glückliche Kinder» erschienen. Das EEF wird herausgegeben vom Schweizerischen Verband alleinerziehender Mütter und Väter SVAMV, den Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn Bereich Sozial-Diakonie und von Caritas Bern. Es informiert über die Lebenslage alleinerziehender Mütter, Väter und ihrer Kinder und sensibilisiert für die Anliegen der Einelternfamilien. Auf der Website www.einelternfamilie.ch finden Sie weitere Informationen, zum Beispiel das neue Informationsblatt des SVAMV über die gesetzlichen Regelungen vom 1. Juli 2014 zur gemeinsamen elterlichen Sorge.

 

Stellen Sie jetzt Ihre Frage an unsere Expertin Boé Nagel im Forum

Fragen Sie unsere Sorgerechts-Expertin im Forum.
Foto: kloromanam, Thinkstock

Machen Sie sich Gedanken über die Höhe der Alimentzahlungen? Brauchen Sie Hilfe beim Thema Sorgerecht? Stellen Sie Ihre Fragen im Forum. Unsere Expertin Boé Nagel wird Ihre Fragen demnächst beantworten. Hier geht's zum Forum.

Neueste Artikel

Beliebte Artikel