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Selbstbestimmung von Behinderten?

Begriffe wie Selbstbestimmung bleiben in der gesellschaftlichen und politischen Realität weitgehend Leitbegriffe und werden im Alltag wenig gelebt. Eine Strategie für eine gesamtschweizerische Behindertenpolitik müsste Selbstbestimmung als verbindliches strategisches Ziel formulieren.

Selbstbestimmt leben ist für Behinderte wichtig.

Behinderte sollen über sich selbst entscheiden können. Foto: iStock, Thinkstock

Behinderte sollen in der Schweiz selbstbestimmt leben können, nicht diskriminiert werden, in die Gesellschaft integriert sein, an dieser partizipieren und über Wahlfreiheit verfügen. Das fordern Menschen mit einer Behinderung, dazu bekennen sich Behindertenorganisationen, aber auch Behörden von Bund und Kantonen sowie PolitikerInnen. Wie wird das heute in der Schweiz in der Praxis in einzelnen Lebensbereichen umgesetzt?

Aufgrund meiner Erfahrung werden im Alltag allein schon diese dehnbaren Begriffe Selbstbestimmung, Nichtdiskriminierung etc. je nach Sichtweise unterschiedlich interpretiert. Selbstbestimmung ist für junge Studentinnen, die auf den Rollstuhl angewiesen sind, nicht dasselbe wie für die Eltern eines jungen Mannes, bei dem eine geistige Beeinträchtigung vorliegt, oder für Mitarbeitende einer Fachorganisation wie Pro Infirmis. «Was verstehen Sie unter der Selbstbestimmung Behinderter?»

Bei einer Befragung der breiten Bevölkerung fielen die Antworten vielfältig aus. Und würde man z. B. die Frage stellen, ob man die Wohnheime für Behinderte heute nicht abschaffen könnte, würde es tausend Gründe geben, warum das zu radikal, warum es fachlich nicht vertretbar ist, oder weshalb Menschen Schutz brauchen, der ihnen nur in einem Heim zukommt. Diese Haltung erklärt wohl auch, warum in der Schweiz noch nie so viele Menschen in Behindertenwohnheimen lebten wie heute. Wohnen in einem Behindertenheim wird aber wohl kaum jemand selbstbestimmt wählen.

Logo von Pro Infirmis

Die Selbstbestimmung Behinderter steht, genau wie auch die Forderung nach Nichtdiskriminierung, Integration und Partizipation, denn auch häufig in Konkurrenz zu anderen Interessen: So tendieren Leistungserbringer wie Fachorganisationen der Behindertenhilfe dazu, ihren Anspruch an die Facharbeit und Qualität höher zu gewichten als die Anliegen der Betroffenen. Und Kostenträger wie Versicherungen oder Kantone wollen ihr Interesse an der Steuerung der Angebote und der Kostenentwicklung priorisieren, gleichgültig, ob das der Selbstbestimmung der Betroffenen entgegenwirkt oder nicht. Anzufügen ist, dass z. B. auch rechtspolitische Diskussionen um die Realisierung von Assistenzdiensten sehr langsam verlaufen und damit die Forderung nach Selbstbestimmung bremsen. Die Tatsache, dass die bauliche Umwelt für behinderte Menschen schwer zugänglich ist, vervollständigt das Bild: Bis zu Integration und Selbstbestimmung ist es noch ein langer Weg.

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Bei der Selbstbestimmung von Behinderten gehen Recht und Realität oft weit auseinander.

Auf der rechtlichen Ebene gibt es Bestimmungen, welche einerseits den Staat, anderseits auch Private verpflichten, Benachteiligungen gegen Behinderte zu beseitigen oder gar nicht erst entstehen zu lassen und damit zu deren selbstbestimmter Lebensführung beizutragen. Solche Formulierungen sind im Alltag heute noch häufig programmatische Formulierungen und in diesem Sinne eher als Zielformulierungen zu verstehen.

So kennt die Bundesverfassung das Diskriminierungsverbot und sieht Gesetze vor zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten. Im Behindertengleichstellungsgesetz, seit 2004 in Kraft, ist festgehalten: Benachteiligungen sind zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen. Und das Gesetz setzt Rahmenbedingungen, die es erleichtern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und insbesondere selbstständige Kontakte zu pflegen.

Das Gesetz spricht von Benachteiligung z. B. beim Zugang von Bauten oder Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs, wenn der Zugang nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist2. Die Absicht, Benachteiligungen zu vermeiden, ist somit formuliert. Faktisch aber ist z. B. für Personen im Rollstuhl im Jahre 2009 noch eine Mehrheit von öffentlichen Bauten nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen zugänglich (z. B. Gemeindehäuser, Restaurants, Geschäfte des täglichen Bedarfs oder Banken). Auch beim öffentlichen Verkehr sind Zugang und Angebot für die Betroffenen nach wie vor eingeschränkt, auch wenn die neu angeschafften Fahrzeuge rollstuhlgängig sind und die Bedürfnisse von Fahrgästen mit Seh- oder Hörbehinderung über Lautsprecherdurchsagen und mit visualisierten Informationen zunehmend berücksichtigt werden. Die Anpassungsfristen laufen jedoch noch mindestens bis ins Jahr 2024, und die alten Fahrzeuge werden nicht von heute auf morgen ersetzt. Diese Umstände lassen sich historisch und kostenmässig erklären, erleichtern aber nicht die selbstbestimmte Lebensweise.

Leitbegriffe wie Selbstbestimmung oder Integration bleiben im Verbalen stecken.

Eine zweite für Behinderte sehr wichtige Ebene stellt das Invalidenversicherungsgesetz dar. Seine Leistungen sollen zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung der betroffenen Versicherten beitragen3. Dahinter steht für mich eine sehr ideale Vorstellung, welche in der Praxis mit der Abhängigkeit kollidiert, als Versicherter auf Versicherungsleistungen angewiesen sein zu müssen. Eingliederungsmassnahmen können dem einzelnen Versicherten bei Erfolg zwar dazu verhelfen, wiederum von der IV unabhängiger zu werden und damit etwas an Selbstbestimmung zurückzugewinnen. Bei den Abklärungsverfahren für IV-Massnahmen selbst spielt die Selbstbestimmung der Versicherten aber eine geringe Rolle, da hier vor allem Mitwirkungspflichten auferlegt sind. Auch die heutige Höhe und Ausgestaltung der Hilflosenentschädigung – was für ein Wort im Zusammenhang mit Selbstbestimmung! – und der Rente inklusive Ergänzungsleistungen tragen aus meiner Sicht noch zu wenig zur Selbstbestimmung bei. Nach wie vor ist z. B. mit der Hilflosenentschädigung und den Ergänzungsleistungen die Wahlfreiheit der Wohnform eingeschränkt. In der eigenen Wohnung zu leben und die notwendigen Assistenzleistungen selbst einzukaufen, bleibt für viele Betroffene ein Wunschtraum. Demgegenüber werden die Kosten für die weitgehend fremdbestimmte Heimunterbringung heute in der Regel übernommen, auch wenn sie im Einzelfall bedeutend höher sein können als bei einem privaten assistierten Wohnen. Bis Ende Ende 2007 war dabei die IV über Betriebsbeiträge beteiligt. Seit 2008, mit Inkrafttreten der NFA, planen und steuern die Kantone die Entwicklung der Heime und regeln deren Mitfinanzierung.

Damit kommen wir auf eine dritte Ebene, diejenige der Kantone. Diese spielen bei der Ausgestaltung von Leistungen für Menschen mit einer Behinderung nicht erst mit der NFA-Umsetzung ab 2008 eine wichtige Rolle. Sie wurde aber verstärkt, indem die Kantone heute für viele Aufgaben staatlicherseits «allein», d. h. ohne die Subventionen des Bundes (IVBeiträge), zuständig sind. Zu diesen Aufgaben zählen z. B. die Finanzierung von Behinderteninstitutionen und die Schulung von Kindern mit einer Behinderung. Im Baubereich waren es schon vorher die Kantone, welche massgeblich die Normen für das behindertengerechte Bauen setzten. Neu muss jeder Kanton für den Zugang zu den Institutionen (z. B. Wohnheime) ein Angebot gewährleisten, das den «Bedürfnissen» der «invaliden Personen » … «in angemessener Weise entspricht ».

Die Kantone haben dafür keine Vorgaben, abgesehen davon, dass sie während einer Übergangsfrist von drei Jahren die bisherigen Leistungen der IV sicherstellen müssen. Bis 2011 müssen sie über «genehmigte Behindertenkonzepte » verfügen. Der notwendige Inhalt der Behindertenkonzepte ist im Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) festgelegt. Es bezieht sich vor allem auf Planung, Analyse und Finanzierung von Institutionen7. Anforderungen an eine Lebensweise ausserhalb von Heimen, also damit auch an Selbstbestimmung oder Integration, sind nicht enthalten. Trotzdem finden sich in den ersten Entwürfen von Behindertenkonzepten Begriffe wie Chancen- und Rechtsgleichheit oder Selbstbestimmung und Integration8. Das sind zumindest formal nicht schlechte Voraussetzungen dafür, dass Selbstbestimmung auch bei der NFA-Umsetzung ein Leitgedanke sein könnte. Aber es bedarf einer sehr bewussten Praxis im Alltag. Denn es besteht die Gefahr, dass die Kantone mit der NFA die Steuerung der Angebote höher werten als die Selbstbestimmung der Betroffenen – auch wenn dies aus ihrer Sicht im Interesse von Behinderten geschieht.

Die Ausführungen zu den Ebenen Bund und Kantonen zeigen, wie die Selbstbestimmung behinderter Menschen immer wieder mit andern Interessen kollidiert oder diesen untergeordnet wird. Sie zeigen auch, dass der Umgang mit Leitbegriffen wie Selbstbestimmung oder Integration häufig im Formalen bzw. im Verbalen stecken bleibt und im Alltag zu wenig gelebt wird. Ebenso fehlt ein abgestimmtes Vorgehen der einzelnen mit der jeweils anderen staatlichen Ebene. Aus diesem Grunde wäre es äusserst wünschenswert, wenn unter der Federführung des Bundes eine Behindertenpolitik formuliert werden könnte. Die Notwendigkeit einer solchen Politik könnte der Rückblick auf fünf Jahre Behindertengleichstellungsgesetz sein. Dabei wird sich zeigen, wo die Gleichstellung nochnicht umgesetzt ist und Benachteiligungen infolge von Behinderungen noch nicht beseitigt sind. Anlass könnte aber auch die anstehende Diskussion zur UNO-Behindertenkonvention sein, welche eine bewusste Auseinandersetzung erfordert, wie Menschen mit einer Behinderung heute am politischen und öffentlichen Leben teilnehmen können und welchen Zugang sie zu den Leistungen unserer Gesellschaft in den verschiedenen Lebensbereichen haben.

Die UNO-Konvention verlangt eine Gesamtübersicht, welche der Schweiz bisher fehlt. Bund, Kantone und Gemeinden könnten auf der Basis einer gemeinsamen Strategie die verschiedenen Massnahmen besser aufeinander abstimmen. Im Rahmen einer formulierten Behindertenpolitik können strategische Ziele wie Selbstbestimmung, Wahlfreiheit und Teilhabe sowie die Handlungsfelder (möglichst umfassend) festgelegt werden, und alle drei staatlichen Ebenen müssten diesen Zielen in ihren Handlungsebenen nicht nur formal, sondern auch in der Praxis nachleben.

Text: Urs Dettling-Nagel Urs Dettling-Nagel ist Mitglied der Geschäftsleitung von Pro Infirmis. Er betreut die Geschäftsbereiche Sozialpolitik und Dachorganisation und ist verantwortlich für den organisationsinternen Rechtsdienst sowie die finanzielle Direkthilfe.

NorEgalité Handicap wacht über Errungenschaften und Defizite

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) feiert 2009 seinen fünften Geburtstag. Ziel des BehiG ist es, Rahmenbedingungen zu schaffen, die Menschen mit Behinderung die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben erleichtern. In der Schweiz leben rund 700 000 Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Dies sind gut 10 Prozent der Gesamtbevölkerung. Die Bundesverfassung schützt diese Menschen vor Diskriminierung. Seit 2004 verfügt die Schweiz aber auch über ein Behindertengleichstellungsgesetz. Verfassung und BehiG sind die Pfeiler des Behindertengleichstellungsrechts.

Das BehiG ist ein wichtiges Instrument für die tatsächliche Gleichstellung von Menschen mit Behinderung. Es zielt darauf ab, Hindernisse zu beseitigen, die dem Teilhaben am gesellschaftlichen Leben im Wege stehen. (Zum Beispiel: Zugänglichkeit von Gebäuden, Benutzung des öffentlichen Verkehrs, Zugang zu Bildung und Weiterbildung.)

Um Personen mit Behinderung gegen Diskriminierungen zu schützen und die Gleichstellung zu fördern, eröffnete die Dachorganisation der nationalen Behindertenorganisationen (DOK) zeitgleich mit der Schaffung des BehiG die Fachstelle Égalité Handicap. Getragen wird der Rat von AGILE. Die strategische Führung und die politische Vertretung der Fachstelle wird seither vom Gleichstellungsrat Égalité Handicap wahrgenommen. Zehn Personen mit unterschiedlicher Behinderung begleiten und beraten die Fachstelle und vertreten die Betroffenen gegen aussen. Weil die Betroffenen die wahren Experten sind, sind ihre Mitbestimmung und Mitwirkung bei der Umsetzung des BehiG unverzichtbar. Der Rat wird aus diesem Grunde das Jubiläumsjahr nutzen, um neben der Fachstelle, welche die rechtlichen Aspekte im Rahmen einer ersten Evaluation des BehiG erhebt, als Experten die Errungenschaften und Lücken des BehiG in die Öffentlichkeit zu tragen.

Im Bereich der Bildung als entscheidender Faktor für die gesellschaftliche Teilhabe zeigen sich Wirkung und Handlungsbedarf des BehiG deutlich. Anlässlich der letzten Sitzung des Gleichstellungsrates bot Olga Meier- Popa, Leiterin der Beratungsstelle Studium und Behinderung der Uni Zürich, Einblick, wie sie Studierende mit Behinderung im Zugang zu Hochschulbildung begleitet. Sie stellt fest, dass sich das BehiG positiv auf den hindernisfreien Zugang zu Infrastruktur sowie auf das Recht auf Studiengang- und Prüfungsanpassungen für die Studierenden mit Behinderung auswirkt.

Als sehr wirksam erweist sich auch das Rekursrecht im Bereich des Bauens. So konnte beispielsweise dank Intervention der Fachstelle und des Rates mit den Verantwortlichen des geplanten Learning Center der ETH Lausanne per Vereinbarung den Anforderungen des hindernisfreien Bauens entgegengekommen werden. Eine grosse Lücke im BehiG stellt hingegen der Bereich des Erwerbs dar, da bis anhin keine greifbaren Instrumente vorliegen, um Menschen mit Behinderung erfolgreich am Erwerbsleben partizipieren zu lassen. Die Schweiz könnte sich diesbezüglich von der UNO-Konvention für die Rechte der Menschen mit Behinderung oder von Regelungen der europäische Union inspirieren lassen. Eine Analogie würde auch die Regelung der Gleichstellung von Frau und Mann bieten.

Mehr Informationen: www.egalite-handicap.ch

Text: Olga Manfredi

 

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