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Gesundheit > Familienfreundliche Krankenkassen

Krankenkasse wechseln bis 30. November: der Fahrplan für Familien

Der Prämienbrief liegt im Briefkasten, und plötzlich wirkt es verlockend, einfach alles zu kündigen. Mit Kindern lohnt sich vorher ein kurzer Plan. Denn beim Kassenwechsel geht es nicht nur um die Prämie: Eine gute Zusatzversicherung fürs Kind bekommst du nicht ohne Weiteres zurück. Hier sind die Termine bis Ende 2026, die Reihenfolge, die sich bewährt, und ein Musterbrief zum Kopieren.

Wandkalender mit rot eingekreistem 30. November
Stichtag 30. November: Es zählt, wann der Brief ankommt © ChatGPT / OpenAI

Bis wann muss ich die Krankenkasse kündigen?

Wer die Krankenkasse per 1. Januar 2027 wechseln will, muss die Grundversicherung bis am Montag, 30. November 2026, kündigen. Massgebend ist der Tag, an dem die Kündigung bei der Kasse eintrifft, nicht der Poststempel.[2] Schick sie deshalb spätestens Mitte November, also bis Freitag, 13. November, eingeschrieben oder per A-Post Plus ab und bewahre den Beleg auf. Gleichzeitig meldest du dich bei der neuen Kasse an.[3]

Eine Versicherungslücke entsteht dabei nicht. Der Wechsel gilt erst, wenn die neue Kasse der bisherigen mitgeteilt hat, dass du ohne Unterbruch versichert bist.[2] Die neue Kasse muss dich in der Grundversicherung aufnehmen, egal wie alt oder wie gesund du bist, und sie darf keinen Gesundheitsfragebogen verlangen.[3]

Der Grund für den Termin: Die Kasse muss dir die neue Prämie mindestens zwei Monate vor Jahresbeginn mitteilen, also bis Ende Oktober. Mit dieser Mitteilung kannst du wechseln, die Kündigungsfrist beträgt einen Monat auf Ende Jahr.[5]

Kommt die Kündigung zu spät an, bleibst du ein weiteres Jahr bei der bisherigen Kasse. Unter dem Jahr die Krankenkasse wechseln kannst du nur in der Grundversicherung mit ordentlicher Franchise und freier Arztwahl, also ohne Sparmodell. Bei Erwachsenen ist das die Franchise von 300 Franken, bei Kindern die Variante ohne Franchise. Dann geht der Wechsel auch auf Ende Juni, und die Kündigung muss bis 31. März bei der Kasse sein.[2] Die Franchise für 2027 erhöhen kannst du trotz verpasstem Termin noch bis Ende Dezember.[2]

Wie stark steigen die Prämien 2027?

Im Schweizer Durchschnitt steigt die mittlere Prämie 2027 um 5,0 Prozent auf 412 Franken im Monat. Für Erwachsene sind es im Mittel 487.60 Franken, für junge Erwachsene 338.80 Franken. Die mittlere Kinderprämie steigt um 4,6 Prozent auf 128.10 Franken.[1] Was du tatsächlich bezahlst, hängt von Wohnort, Alter, Franchise, Kasse und Versicherungsmodell ab. Genau dort liegt der Spielraum.

Für Familien mit kleinerem Einkommen lohnt sich neben dem Vergleich ein zweiter Blick: Der Kanton übernimmt bei Anspruch einen Teil der Prämien. Wie das geht, steht im Artikel zur Prämienverbilligung für Familien.

Die Termine bis Ende 2026 auf einen Blick

  • 30. September 2026: Bei vielen Zusatzversicherungen war das der letzte Tag für die ordentliche Kündigung per Ende 2026, weil die Frist drei Monate beträgt.[6] Dieser Termin ist vorbei, massgebend sind deine Versicherungsbedingungen.
  • 31. Oktober 2026: Bis dann muss dir die Kasse die Prämie 2027 mitgeteilt haben.
  • Oktober bis Anfang November: Kläre für jedes Familienmitglied Franchise und Modell, vergleiche die Prämien und melde dich bei der neuen Kasse an. Willst du auch die Zusatzversicherung wechseln, wartest du zuerst die schriftliche Zusage ab.
  • Freitag, 13. November 2026: Schick die Kündigung der Grundversicherung bis dann ab. Am einfachsten meldest du gleichzeitig eine Franchise-Änderung.[3]
  • 30. November 2026: Die Kündigung muss bei der Kasse eingetroffen sein. Bis dann meldest du auch, wenn du ein Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell verlassen, in ein anderes Modell wechseln oder eine tiefere Franchise willst.[2] Aus der freien Arztwahl in ein Sparmodell derselben Kasse geht es jederzeit.
  • Anfang Dezember: Kontrolliere, ob die Kündigungsbestätigung der bisherigen Kasse und die Police der neuen Kasse da sind. Fehlt etwas, frag sofort nach.
  • 31. Dezember 2026: Alle bis 30. November gemahnten Prämien und Rechnungen müssen bezahlt sein, sonst scheitert der Wechsel. Bis dann kannst du auch noch eine höhere Franchise melden.[2]
  • 1. Januar 2027: Neue Kasse, neue Prämie und neue Franchise gelten.

Erst klären, was eure Familie braucht

In der Grundversicherung zahlen alle Kassen dieselben Leistungen. Die Unterschiede liegen bei der Prämie und bei den Bedingungen, die du selbst wählst. Darum lohnt es sich, vor dem Vergleich für jedes Familienmitglied einzeln zu überlegen: Wie oft braucht es ärztliche Hilfe, welche Franchise passt, und welches Modell funktioniert im Alltag? Ein Kind kann übrigens bei einer anderen Kasse versichert sein als seine Eltern.[4]

Franchise für Kinder

Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre zahlen keine ordentliche Franchise, und ihr Selbstbehalt ist auf 350 Franken im Jahr begrenzt. Wer für ein Kind eine Wahlfranchise zwischen 100 und 600 Franken nimmt, bekommt dafür einen Prämienrabatt.[2] Das rechnet sich nur, wenn das Kind selten zum Arzt muss. Bei häufigen Infekten, Therapien oder regelmässigen Kontrollen ist die Franchise schnell aufgebraucht.

Hausarzt, Telmed oder freie Arztwahl

Sparmodelle senken die Prämie, verlangen aber eine feste erste Anlaufstelle: die Hausarztpraxis, eine Gruppenpraxis, ein Telefon- oder App-Dienst oder eine Partnerapotheke. Mit Kindern ist die Frage, ob das im Alltag klappt. Ist eure Kinderarztpraxis im Modell als erste Anlaufstelle zugelassen? Und was gilt, wenn das Kind nachts hohes Fieber hat? Dazu mehr im Artikel Telmed und Notfall beim Kind.

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Beim Modell gibt es einen Unterschied, der oft übersehen wird. Aus der freien Arztwahl kannst du seit 2025 jederzeit in ein Sparmodell derselben Kasse wechseln.[2] Wer ein Modell verlassen oder in ein anderes wechseln will, kann das nur auf den 1. Januar, und die Meldung muss bis Ende November bei der Kasse sein.[4]

Unfalldeckung prüfen

Wer mindestens acht Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber arbeitet, ist dort auch gegen Unfälle in der Freizeit versichert. Dann kannst du die Unfalldeckung in der Krankenkasse ausschliessen und sparst Prämie.[2] Prüfe das bei Teilzeit, mehreren Stellen oder einem Jobwechsel genau. Kinder brauchen die Unfalldeckung in der Krankenkasse in aller Regel. Ausnahme sind Jugendliche in der Lehre, die mindestens acht Stunden pro Woche im Lehrbetrieb arbeiten: Sie sind dort gegen Unfälle versichert.

Unsere Entscheidungshilfe stellt dir für jedes Familienmitglied sechs Fragen. Danach schlägt sie Modell, Franchise und Unfalldeckung vor und zeigt, ob sich ein Kassenwechsel lohnt und was mit den Zusatzversicherungen geschehen soll.

Vergleichen mit dem Prämienrechner des Bundes

Neutral vergleichst du mit dem Prämienrechner auf priminfo.admin.ch. Er zeigt alle Kassen, ohne Verkaufsgespräch. Die wichtigste Regel beim Vergleichen: Gleiches mit Gleichem. Gib für jede Person dieselbe Franchise, dasselbe Modell und dieselbe Unfalldeckung ein, sonst ist die tiefere Prämie oft nur eine andere Einstellung. Kinder erfasst du separat.

Sind zwei, drei Favoriten übrig, zählen Alltagsfragen: Wie gut ist die Kasse erreichbar? Kannst du Rechnungen per App einreichen? Und passt das Modell zur Praxis, in die ihr ohnehin geht?

Grundversicherung wechseln, Zusatzversicherung behalten

Grund- und Zusatzversicherung dürfen bei verschiedenen Kassen sein.[4] Du kannst also die Grundversicherung wechseln und die Zusatzversicherung dort lassen, wo sie gut passt. Die bisherige Kasse darf dich nicht zwingen, die Zusatzversicherung mitzukündigen.[3] Von sich aus ordentlich kündigen kann sie dir die Zusatzversicherung ebenfalls nicht. Dieses Recht hast nur du.[6]

Für Familien ist das oft die sicherste Lösung. In der Grundversicherung gilt die Aufnahmepflicht, in der Zusatzversicherung nicht. Dort darf die Kasse Gesundheitsfragen stellen, Vorbehalte anbringen oder dich ganz ablehnen.[2] Hat dein Kind heute eine Zusatzversicherung ohne Vorbehalt, ist sie nach einer Erkrankung kaum gleichwertig zu ersetzen.

Frag bei der bisherigen Kasse nach, ob ein Kombirabatt wegfällt, wenn die Grundversicherung geht. Das ist nicht bei allen Produkten so, kann die Rechnung aber verändern. Lass dir die Antwort schriftlich geben.

Mehr zu Spitalzusatz und Zusatzleistungen für Kinder findest du im Artikel Zusatzversicherung und Spitalzusatz für Familien.

Zusatzversicherung kündigen oder wechseln

Für die Zusatzversicherung gelten andere Regeln als für die Grundversicherung. Ordentlich kündigen kannst du sie mit drei Monaten Frist auf das Ende des Versicherungsjahres, frühestens nach drei Jahren Vertragsdauer. Die Versicherungsbedingungen dürfen auch eine frühere Kündigung erlauben. Ein Brief ist nicht nötig, eine E-Mail genügt, wenn sie die Kündigung als Text belegt.[6] Für einen Wechsel per 2027 ist der übliche Termin Ende September damit meist vorbei. Manche Verträge erlauben nach einer Prämienerhöhung eine ausserordentliche Kündigung. Ob deiner dazugehört und bis wann du dann kündigen musst, steht in den Versicherungsbedingungen. Diese Frist kann kurz sein, lies den Prämienbrief deshalb gleich nach dem Eintreffen.

Willst du die Zusatzversicherung wechseln, kündige nie, bevor du die Aufnahmebedingungen der neuen Kasse genau kennst.[2] Am sichersten wartest du ihre schriftliche Zusage ab. Sie sollte die Leistungen, die euch wichtig sind, ohne Vorbehalt enthalten. Beantworte die Gesundheitsfragen vollständig und ehrlich. Bei falschen Angaben zahlt die Kasse später unter Umständen nicht oder schliesst dich aus.[4]

Plant ihr ein Kind, lies die Bedingungen besonders genau. Viele Zusatzprodukte kennen Wartefristen, bevor Leistungen rund um Schwangerschaft und Geburt bezahlt werden.

Kündigung schreiben: Musterbrief für die Grundversicherung

Schreib klar, dass du nur die Grundversicherung kündigst und die Zusatzversicherungen weiterlaufen sollen. Für jedes Familienmitglied, das wechselt, nennst du Name und Versichertennummer. Jede volljährige Person ist selbst Vertragspartei und unterschreibt die Kündigung selbst, für Kinder unterschreibt ein Elternteil mit elterlicher Sorge. Leben die Eltern getrennt, sprecht Kündigung und Neuabschluss vorher ab und gebt einander Kopien der Schreiben. Eine Kündigung per E-Mail oder im Kundenportal nehmen nicht alle Kassen an. Sicher ist der Brief mit Zustellnachweis.

Vorname Nachname
Strasse Nr.
PLZ Ort

Name der Krankenkasse
Adresse der Krankenkasse

Ort, Datum

Kündigung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) per 31.12.2026

Sehr geehrte Damen und Herren

Hiermit kündigen wir die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) gemäss KVG fristgerecht per 31.12.2026 für folgende Personen:

Vorname Nachname, Geburtsdatum, Versichertennummer
Vorname Nachname, Geburtsdatum, Versichertennummer

Diese Kündigung betrifft ausschliesslich die Grundversicherung. Allfällige Zusatzversicherungen sollen unverändert weiterbestehen.

Bitte bestätigen Sie uns den Erhalt dieser Kündigung schriftlich unter Angabe des Beendigungsdatums.

Freundliche Grüsse

Unterschriften aller aufgeführten volljährigen Personen
(für Kinder: Unterschrift eines Elternteils mit elterlicher Sorge)

Weitere offizielle Vorlagen, etwa für die Anmeldung bei der neuen Kasse oder den Franchisewechsel, stehen auf priminfo.admin.ch unter «Musterbriefe».

Sonderfälle in Familien

Schwanger während des Wechsels

Auch schwanger kannst du die Grundversicherung wechseln. Die Leistungen bei Mutterschaft sind bei allen Kassen gleich, und auf ihnen zahlst du keine Kostenbeteiligung. Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt sind auch andere Behandlungen von Franchise und Selbstbehalt befreit.[2] Heikel ist in dieser Zeit eher die Zusatzversicherung: Eine neue Kasse kann Gesundheitsfragen stellen und Wartefristen ansetzen. Viele Schwangere fahren am sichersten, wenn sie die Zusatzversicherung behalten und nur die Grundversicherung wechseln.

Das Baby kommt um den Jahreswechsel

Ein Neugeborenes musst du innert drei Monaten nach der Geburt bei einer Krankenkasse anmelden. Dann ist es rückwirkend ab Geburt versichert.[2] Überlegt euch schon vor der Geburt, zu welcher Kasse das Kind soll. Weil ein Kind nicht bei derselben Kasse sein muss wie die Eltern, gilt beim Wechsel per 1. Januar: Ein Baby, das im Dezember zur Welt kommt, könnt ihr direkt bei der neuen Kasse anmelden. Es ist dann ab Geburt dort versichert, auch wenn du selbst bis Ende Dezember noch bei der bisherigen Kasse bist. Ein späterer Wechsel der Grundversicherung ist wieder an die gewohnten Termine gebunden.

Für eine Zusatzversicherung meldest du das Baby am besten schon vor der Geburt an. Die Kassen nehmen das ungeborene Kind meist ohne Gesundheitsfragebogen und ohne Vorbehalt auf. Auch eine Zahnversicherung, etwa für eine spätere Zahnspange, schliesst du früh ab. Ab einem gewissen Alter verlangen die Kassen vorher eine Untersuchung.[4] Was eine Zahnspange kostet, steht im Artikel Das kostet eine Zahnspange.

Offene Prämien

Wer bei der Kasse Prämien, Kostenbeteiligungen oder Betreibungskosten schuldet, kann nicht wechseln, bis alles bezahlt ist. Betroffen sind Beträge, die bis 30. November gemahnt wurden und am 31. Dezember noch offen sind.[3] Für Familien gilt eine Besonderheit: Bestehen Ausstände nur für ein Kind, darfst du als Elternteil trotzdem wechseln. Nur das betroffene Kind bleibt bei der bisherigen Kasse, bis seine Ausstände beglichen sind. Geschwister ohne Ausstände können mitwechseln.[5] Wird es knapp, nimm früh Kontakt mit der Kasse auf und kläre, wie du die Ausstände rechtzeitig begleichst.

Quellen

  1. Bundesamt für Gesundheit (BAG): Krankenkassenprämien steigen durchschnittlich um 5,0 Prozent. Medienmitteilung vom 29. September 2026. bag.admin.ch (abgerufen am 06.10.2026)
  2. Bundesamt für Gesundheit (BAG): Ratgeber «Die obligatorische Krankenversicherung». Stand 1. Januar 2026. bag.admin.ch (PDF) (abgerufen am 01.10.2026)
  3. Bundesamt für Gesundheit (BAG), Priminfo: Wechsel der Krankenkasse. priminfo.admin.ch (abgerufen am 07.10.2026)
  4. ch.ch, Informationsportal von Bund, Kantonen und Gemeinden: Krankenkasse abschliessen, wechseln oder kündigen. ch.ch (abgerufen am 07.10.2026)
  5. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), SR 832.10, Art. 7 und Art. 64a, Stand 1. Juli 2026. fedlex.admin.ch (PDF) (abgerufen am 28.09.2026)
  6. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), SR 221.229.1, Art. 35a und Art. 103a, Stand 1. Januar 2024. fedlex.admin.ch (PDF) (abgerufen am 07.10.2026)

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