Gesundheit > Familienfreundliche KrankenkassenPrämienverbilligung für Familien: Anspruch prüfen, Antrag stellen, Fristen je Kanton Sigrid Schulze Prämienverbilligung klingt nach einer Hilfe für Haushalte, die knapp über der Sozialhilfe leben. Für Familien greift diese Vorstellung zu kurz: Bei den Kinderprämien schreibt das Gesetz eine starke Entlastung bis in mittlere Einkommen vor. Ob das Geld von selbst kommt oder ob du einen Antrag stellen musst, entscheidet allerdings dein Wohnkanton. Und in einigen Kantonen läuft die Anmeldung für 2027 schon jetzt, in Luzern zum Beispiel nur noch bis Ende Oktober 2026. Kommentare Teilen Facebook X / Twitter WhatsApp E-Mail Merken Oft entscheidet die Steuerveranlagung, ob der Kanton mitzahlt. © KI generiert von ChatGPT Prämienverbilligung in deinem Kanton Manche Kantone verbilligen die Prämien automatisch, in anderen musst du einen Antrag stellen.[1] Viele davon schicken Haushalten, die voraussichtlich Anspruch haben, eine Einladung oder ein Formular. Bekommst du keins, heisst das nicht, dass du keinen Anspruch hast: In der Regel kannst du dich dann selbst anmelden. Gib in der Kantonsauswahl deine Postleitzahl ein oder wähle deinen Kanton. Du siehst, ob die Verbilligung automatisch kommt, bis wann du handeln musst und wo du dich anmeldest, dazu die Prämien 2027 in deinem Kanton. Alle Kantone in Textform Die Fristen für 2027 enden je nach Kanton zwischen Herbst 2026 und Frühling 2028. Viele Kantone haben die Frist für 2027 noch nicht veröffentlicht. Für sie steht in der Liste die bisherige Regel. Aargau: Einladung mit Anmeldecode (6 Wochen gültig), sonst Code online bestellen; Anmeldung jedes Jahr online. Frist für 2027: 31.12.2026, danach verfällt der Anspruch. Zuständig: SVA Aargau. Appenzell Ausserrhoden: Formular kommt, sonst bei der AHV-Zweigstelle der Gemeinde beziehen. Frist: 1. Januar bis 31. März des Jahres, danach verfällt der Anspruch. Zuständig: Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden. Appenzell Innerrhoden: automatisch, kein Antrag. Keine Frist. Zuständig: Gesundheitsamt Appenzell Innerrhoden. Basel-Landschaft: Antragsformular kommt per Post. Frist: ein Jahr ab Erhalt des Formulars; ohne Formular bis 31.12. des Jahres melden. Zuständig: SVA Basel-Landschaft. Basel-Stadt: Antrag, die Verbilligung läuft danach weiter. Keine Frist, die Verbilligung gilt ab dem Monat nach dem Antrag. Zuständig: Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt. Bern: automatisch; Antrag nur in Sonderfällen, etwa nach Zuzug. Frist: Antrag bis 31.12. des laufenden Jahres. Zuständig: Amt für Sozialversicherungen Bern. Freiburg: Antrag, danach automatisch weitergeführt. Frist: 31. August des laufenden Jahres, danach kein Antrag mehr; Verbilligung erst ab dem Monat des Antrags. Zuständig: Ausgleichskasse Freiburg. Genf: automatisch; Antrag unter anderem nach Zuzug. Frist: Antrag bis 30. November des laufenden Jahres. Zuständig: Service de l’assurance-maladie. Glarus: Formular kommt Ende November. Frist: 31. Januar des Jahres; später nur ab dem Folgemonat. Zuständig: Steuerverwaltung Glarus, Fachstelle Prämienverbilligung. Graubünden: Antrag, online ab Mitte Februar. Frist: 31.12. des laufenden Jahres. Zuständig: SVA Graubünden. Jura: automatisch, per Entscheid oder Fragebogen. Frist: Antrag bis 31.12. des laufenden Jahres. Zuständig: Ausgleichskasse Jura. Luzern: Antrag, jedes Jahr neu. Frist für 2027: 31.10.2026; später nur ab dem Folgemonat. Zuständig: WAS Ausgleichskasse Luzern. Neuenburg: Antwortcoupon kommt nach der Steuerveranlagung. Frist: 30 Tage ab Erhalt, sonst verfällt der Anspruch. Zuständig: Office de l’assurance-maladie Neuenburg. Nidwalden: Formular kommt bis Ende März. Frist: 30. April des Jahres, danach verfällt der Anspruch. Zuständig: Ausgleichskasse Nidwalden. Obwalden: Brief mit Login im November, Antrag online. Frist: 31. Mai des Jahres, danach verfällt der Anspruch. Zuständig: Ausgleichskasse Obwalden. Schaffhausen: Formular kommt Ende Januar, sonst anfordern. Frist: 30. April des Jahres. Zuständig: SVA Schaffhausen. Schwyz: Bisherige Bezüger automatisch, neue mit Formular, sonst selbst anmelden. Frist für 2027: 31.12.2027, danach verfällt der Anspruch. Zuständig: SVA Schwyz. Solothurn: Formular kommt per Post. Frist: 30 Tage ab Erhalt, sonst verfällt der Anspruch. Zuständig: Ausgleichskasse Solothurn. St. Gallen: Einladung bis Dezember oder selbst online anmelden, jedes Jahr. Frist für 2027: 31.3.2027; später ab dem Antragsmonat. Zuständig: SVA St. Gallen. Tessin: Antrag, online. Frist für 2027: 31.12.2026; später ab dem Folgemonat. Zuständig: Istituto delle assicurazioni sociali. Thurgau: Antrag; Formular kommt im Frühjahr über die Wohngemeinde, ohne Formular nur Neubemessung. Frist: 31.12. des laufenden Jahres, danach verfällt der Anspruch; Neubemessung innert 30 Tagen, etwa ab der definitiven Steuerrechnung. Zuständig: Krankenkassen-Kontrollstelle der Wohngemeinde. Uri: automatisch; Anmeldung nur bei Quellensteuer oder Zuzug. Keine Frist (Sonderfälle mit eigener Frist). Zuständig: Sozialversicherungsstelle Uri. Waadt: Antrag. Keine Frist, die Verbilligung gilt ab dem zweiten Monat nach dem Antrag. Zuständig: Office vaudois de l’assurance-maladie. Wallis: automatisch, Brief Ende Februar; Gesuch nur in Sonderfällen. Frist: Gesuch bis 31.12. des laufenden Jahres. Zuständig: Ausgleichskasse Wallis. Zug: Brief Ende Januar, sonst online ab Mitte Februar. Frist: 30. April des Jahres, danach keine Anmeldung mehr. Zuständig: Ausgleichskasse Zug. Zürich: Formular kommt bis Ende Juli, sonst online nachmelden. Frist für 2027: 31.3.2028. Zuständig: SVA Zürich. Stand der Angaben: 6. Oktober 2026. Verbindlich ist, was die kantonale Stelle für das jeweilige Jahr veröffentlicht. Was die Prämienverbilligung ist Die Krankenkasse verlangt für die Grundversicherung von allen dieselbe Prämie, egal wie viel jemand verdient. Als Ausgleich verbilligen die Kantone die Prämien von Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen.[1] Das nennt sich individuelle Prämienverbilligung, kurz IPV, im Alltag oft auch Krankenkassenverbilligung. Der Kanton überweist den Betrag direkt an deine Krankenkasse, und deine Prämienrechnung fällt entsprechend tiefer aus.[2] Du siehst das Geld also in der Regel nicht auf dem Konto, sondern auf der Rechnung. Die Kasse muss dir spätestens mit der nächsten Rechnung mitteilen, wie viel Verbilligung sie erhalten hat.[2] Bezahlt wird die Prämienverbilligung von Bund und Kantonen gemeinsam. Der Bund steuert jedes Jahr 7,5 Prozent der Bruttokosten der Grundversicherung bei, den Rest legen die Kantone drauf.[1] Wer wie viel bekommt, wie der Antrag läuft und bis wann, bestimmt jeder Kanton selbst. Darum gibt es 26 verschiedene Systeme.[1] Seit dem 1. Januar 2026 müssen die Kantone einen Mindestbetrag aufwenden. Er richtet sich danach, wie stark die Prämien die einkommensschwächsten 40 Prozent der Versicherten belasten, und liegt zwischen 3,5 und 7,5 Prozent der Bruttokosten im Kanton.[2] In den Jahren 2026 und 2027 gilt überall die Untergrenze von 3,5 Prozent. Zudem legt jeder Kanton fest, welchen Anteil am verfügbaren Einkommen die Prämie höchstens ausmachen darf. Dafür hat er bis Ende 2029 Zeit.[2] Mehr Geld für deine Familie bedeutet das nicht automatisch. Es lohnt sich aber, den Anspruch jedes Jahr neu zu prüfen. Anzeige Was für Kinder und junge Erwachsene gilt Für Kinder gibt es eine Regel, die in allen Kantonen gilt: Bei unteren und mittleren Einkommen verbilligt der Kanton ihre Prämien um mindestens 80 Prozent. Für junge Erwachsene in Ausbildung sind es mindestens 50 Prozent.[2] Was als «mittleres Einkommen» zählt, legt allerdings der Kanton fest. Deshalb bekommt eine Familie mit demselben Lohn im einen Kanton eine Verbilligung und im anderen keine. Wie viel die 80-Prozent-Regel ausmacht, zeigt eine Rechnung mit den mittleren Prämien für 2027.[3] Ein Kind, pro Monat: Die mittlere Prämie 2027 beträgt 128.10 Franken. Davon sind 80 Prozent 102.50 Franken, es bleiben 25.60 Franken. Zwei Kinder, pro Jahr: Die mittlere Prämie 2027 beträgt 3’074 Franken. Davon sind 80 Prozent 2’460 Franken, es bleiben 615 Franken. Junge Erwachsene in Ausbildung, pro Monat: Die mittlere Prämie 2027 beträgt 338.80 Franken. Davon sind 50 Prozent 169.40 Franken, es bleiben 169.40 Franken. Die Zahlen sind Durchschnittswerte über alle Kassen, Regionen und Franchisen. Deine eigene Kinderprämie kann darüber oder darunter liegen, und viele Kantone rechnen mit einer kantonalen Richtprämie statt mit deiner tatsächlichen Prämie. Die Grössenordnung stimmt trotzdem: Für zwei Kinder geht es um rund 2’500 Franken im Jahr, mit einer tieferen Richtprämie um etwas weniger. Welche Franchise fürs Kind sich lohnt, erklärt der Artikel Franchise fürs Kind: 0 oder 600 Franken? Wer Anspruch auf Prämienverbilligung hat Massgebend ist fast überall die letzte definitive Steuerveranlagung. Daraus berechnet der Kanton ein massgebendes Einkommen, meist mit einem Teil des Vermögens. Je mehr Personen im Haushalt leben, desto höher liegt die Grenze. Ein Erspartes oder eine eigene Wohnung kann den Anspruch deshalb schmälern, auch wenn das laufende Einkommen knapp ist. Die genauen Grenzwerte veröffentlicht jede kantonale Stelle, viele bieten dafür einen Online-Rechner an. Die Links zu den Rechnern zeigt dir die Kantonsauswahl oben, sobald du deinen Kanton gewählt hast. Zur Grössenordnung, mit den Werten für 2026: In Appenzell Innerrhoden verbilligt der Kanton die Kinderprämien um 80 Prozent, solange das massgebende Einkommen der Familie 75’000 Franken nicht übersteigt. In Nidwalden liegt diese Grenze bei 100’000 Franken. In Obwalden gibt es für Familien ab einem anrechenbaren Einkommen von 75’000 Franken gar keine Verbilligung mehr. Was als massgebend oder anrechenbar gilt, rechnet jeder Kanton anders. Vergleichen lassen sich die Zahlen deshalb nur grob. Wer Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen bezieht, muss sich in vielen Kantonen nicht anmelden. Die Verbilligung läuft dann automatisch mit. Mehr dazu im Artikel Sozialhilfe: Was Familien wissen müssen. Warum gehen trotzdem so viele leer aus? In Basel-Stadt, wo man die Verbilligung selbst beantragen muss, bezog 2015 nach einer Schätzung rund jede fünfte anspruchsberechtigte Person keine Prämienverbilligung. In grösseren Haushalten war der Anteil kleiner.[4] Die Gründe sind verschieden. Manche wissen nicht, dass ihnen etwas zusteht. Andere finden, Unterstützung sei nur für Leute gedacht, denen es wirklich schlecht geht, oder sie schämen sich.[4] Dazu kommt das Verfahren selbst. In vielen Kantonen kommt das Geld nur auf Antrag, und wer die Frist verpasst, verliert den Anspruch für das ganze Jahr oder einen Teil davon. Und der Kanton rechnet mit alten Steuerdaten: Hat sich eure Lage seither verändert, sieht er das nicht von selbst. So beantragst du die Prämienverbilligung Der Ablauf unterscheidet sich von Kanton zu Kanton, die Schritte sind aber fast überall dieselben. Rechne mit einer knappen Stunde, wenn die Unterlagen bereitliegen. Schau in der Liste oben nach, wie dein Kanton vorgeht. Kommt die Verbilligung automatisch, musst du nur reagieren, wenn sich eure Lage verändert hat. Verschickt der Kanton Einladungen, achte auf Post von der zuständigen Stelle. Wann sie kommt, ist verschieden: in Zürich bis Ende Juli, in Obwalden im November, in Schaffhausen Ende Januar. Prüfe deinen Anspruch mit dem Online-Rechner deines Kantons, falls es einen gibt. Mach das auch dann, wenn du glaubst, ihr verdient zu viel. Ohne Einladung darfst du in den meisten Kantonen trotzdem einen Antrag stellen. Leg die Unterlagen bereit, die der Kanton verlangt (siehe Liste unten). Reiche den Antrag vor Ablauf der Frist ein, online oder per Post. Bewahre die Bestätigung auf. In vielen Kantonen musst du das jedes Jahr neu tun. Kontrolliere den Entscheid: Stimmen Haushaltsgrösse, Einkommen, Vermögen und die Zahl der Kinder? Sieht etwas falsch aus, melde dich bei der Stelle. Für eine Einsprache läuft eine Frist, sie steht auf dem Entscheid. Diese Unterlagen werden häufig verlangt: Krankenkassen-Policen aller Familienmitglieder, auch der Kinder die letzte definitive Steuerveranlagung aktuelle Lohnabrechnungen oder Taggeldabrechnungen, wenn sich das Einkommen seither stark verändert hat Ausbildungsbestätigung für junge Erwachsene ab 18 Nachweise zu einer veränderten Familiensituation, etwa Geburtsschein, Trennungsvereinbarung oder Unterhaltsregelung bei einem Umzug die Wohnsitzbestätigung der Gemeinde Wenn sich etwas ändert: Baby, Trennung, Umzug Weil die meisten Kantone mit Steuerdaten von vor zwei oder drei Jahren rechnen, hinkt die Berechnung dem Familienleben hinterher. Das Gesetz verlangt deshalb, dass die Kantone die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigen, besonders wenn du das beantragst.[2] Wie schnell das geht, ist allerdings sehr verschieden. Nach einer Geburt passen Bern und Zürich die Verbilligung in der Regel von selbst an, wenn ihr bereits eine bekommt. Im Wallis gilt sie ab dem Geburtsmonat, sobald ihr die Police des Babys einreicht. Schwyz rechnet ebenfalls ab dem Geburtsmonat neu, wenn ihr die Geburt bis Ende März des Folgejahres meldet. St. Gallen setzt für eine Anpassung dieselbe Frist, Nidwalden drei Monate nach der Geburt. In Obwalden, Zug, Schaffhausen und im Thurgau zählt das Kind dagegen erst im nächsten Jahr. Schick die Police des Babys der kantonalen Stelle am besten gleich nach der Geburt, dann verpasst ihr keine Frist. Bricht das Einkommen dauerhaft ein, etwa nach einer Trennung oder einer Pensumsreduktion, kannst du in vielen Kantonen eine Neuberechnung verlangen. Die Hürden sind allerdings verschieden. In Bern muss das Familieneinkommen um mindestens 30 Prozent sinken, und das voraussichtlich für mindestens zwei Jahre. Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit zählen dort erst nach der Aussteuerung. Andere Kantone berücksichtigen solche Änderungen erst im Folgejahr. Frag in jedem Fall nach, statt auf die nächste Steuerveranlagung zu warten. Das gilt auch in die andere Richtung. Steigt euer Einkommen deutlich, etwa nach einem Wiedereinstieg, meldest du das der kantonalen Stelle. Im Aargau und in Basel-Stadt zum Beispiel ist das ab einer Veränderung um 20 Prozent nötig. Sonst kann der Kanton zu viel bezahlte Verbilligung zurückfordern. Zürich zahlt zuerst nur 80 Prozent des berechneten Betrags und rechnet ab, sobald die definitive Steuerveranlagung für das Bezugsjahr vorliegt. Fällt der Anspruch tiefer aus, holt die SVA die Differenz über die Krankenkasse zurück. Bei einem Umzug in einen anderen Kanton bleibt für das laufende Jahr meist der Kanton zuständig, in dem ihr am 1. Januar gewohnt habt. Im neuen Kanton meldest du dich in der Regel selbst für das Folgejahr an, auch wenn dort sonst alles automatisch läuft. Ein Wechsel der Krankenkasse ändert am Anspruch nichts, der Kanton zahlt die Verbilligung dann an die neue Kasse. In Bern, im Aargau und in Zürich läuft das von selbst, in Basel-Stadt und Schwyz musst du den Wechsel dagegen melden. In Zug trägst du bei einem Wechsel per 1. Januar die neue Kasse auf dem Anmeldeformular ein. Kontrolliere auf der ersten Rechnung, ob die Verbilligung abgezogen ist. Wie der Kassenwechsel selbst klappt, steht im Artikel Krankenkasse wechseln in der Schweiz. Häufige Fragen zur Prämienverbilligung Was passiert, wenn ich die Frist verpasst habe? Das hängt vom Kanton ab. In Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Freiburg, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Solothurn, Thurgau und Zug zum Beispiel verfällt der Anspruch für das ganze Jahr. Luzern, St. Gallen, Glarus und das Tessin rechnen einen verspäteten Antrag immerhin ab dem Folgemonat oder dem Antragsmonat an. In Basel-Stadt und der Waadt gibt es keine Frist, die Verbilligung beginnt einfach später. Für die verpassten Monate gibt es dort nichts. Brauchen junge Erwachsene einen eigenen Antrag? Je nach Kanton. In St. Gallen stehen junge Erwachsene in Ausbildung auf dem Antrag der Eltern, solange diese Familienzulagen beziehen. Im Aargau stellen sie den Antrag gemeinsam mit den Eltern, wenn ihr eigenes Einkommen unter 24’000 Franken liegt. In Obwalden reichen Jugendliche ab 18 einen eigenen Antrag ein. Eine Ausbildungsbestätigung braucht es oft. Was gilt bei getrennten Eltern? Bei welchem Elternteil das Kind mitgerechnet wird, regelt der Kanton. In Schaffhausen zum Beispiel steht es auf dem Antrag des Elternteils, der es in der Steuererklärung aufführt. Weil sich nach einer Trennung meist Haushalt und Einkommen verändern, lohnt sich im Trennungsjahr eine Anfrage bei der kantonalen Stelle. Tipp: Trag dir die Frist deines Kantons gleich in den Kalender ein, und wirf keinen Brief der Ausgleichskasse oder SVA ungeöffnet weg. Darin steckt oft die Einladung zur Anmeldung. Welche weiteren Leistungen Familien zustehen, zeigt der Artikel Familienzulage und Co. Quellen Bundesamt für Gesundheit (BAG): Krankenversicherung: Prämienverbilligung. bag.admin.ch (abgerufen am 06.10.2026) Schweizerische Eidgenossenschaft: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 65 und 66 sowie Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. September 2023, Stand 1. Juli 2026. fedlex.admin.ch (abgerufen am 06.10.2026) Bundesamt für Gesundheit (BAG): Krankenkassenprämien steigen durchschnittlich um 5,0 Prozent, Medienmitteilung vom 29. September 2026. bag.admin.ch (abgerufen am 06.10.2026) Hümbelin O, Richard T, Schuwey C, Luchsinger L, Fluder R (Berner Fachhochschule): Nichtbezug von bedarfsabhängigen Sozialleistungen im Kanton Basel-Stadt. Ausmass und Beweggründe, 2021, im Auftrag des Amts für Sozialbeiträge Basel-Stadt (Daten 2015/16). media.bs.ch (abgerufen am 06.10.2026)