Gesundheit > Familienfreundliche KrankenkassenSchwangerschaft und Krankenkasse: was bis zum Ende des Wochenbetts gratis ist Luisa Müller Stell dir vor, du bist in der 20. Schwangerschaftswoche, bekommst eine fiese Grippe und gehst zur Ärzt:in. Ein paar Tage später kommt die Rechnung – und du erwartest, dass Franchise und Selbstbehalt fällig werden. Doch in vielen Fällen stimmt genau das nicht. In der Schweiz gilt rund um Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett eine Regel, die viele werdende Eltern überrascht – und die dir spürbar Geld sparen kann. Kommentare Teilen Facebook X / Twitter WhatsApp E-Mail Merken Bis zum 56. Tag kommt die Hebamme nach Hause. Die Kasse zahlt. © Gemini / Google Kurzantwort (wichtig): Laut Krankenversicherungsgesetz gilt: Ab der 13. Schwangerschaftswoche (13+0) bis und mit acht Wochen nach der Geburt entfällt in der Grundversicherung die Kostenbeteiligung – also keine Franchise und kein Selbstbehalt. Das gilt in dieser Zeit nicht nur für Mutterschaftsleistungen, sondern auch für viele allgemeine Leistungen bei Krankheit, selbst wenn sie nicht direkt mit der Schwangerschaft zu tun haben. Grundlage ist KVG Art. 64 Abs. 7 sowie die vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) beschriebenen Mutterschaftsleistungen nach KLV. Die wichtigste Regel: ab der 13. Woche keine Kostenbeteiligung Für viele Familien ist das die entscheidende Information: In der Schweiz sind Mutterschaftsleistungen in der Grundversicherung grundsätzlich ohne Franchise und Selbstbehalt. Zusätzlich kommt ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt ein erweiterter Schutz dazu – und genau hier passieren in der Praxis die meisten Missverständnisse. Was genau befreit ist 1) Mutterschaftsleistungen sind befreit. Darunter fallen die gesetzlich definierten Leistungen rund um Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett (Kontrollen, definierte Tests, Geburt, bestimmte Leistungen der Hebamme). Das BAG beschreibt diese Mutterschaftsleistungen in der Grundversicherung; geregelt sind sie in der KLV (Art. 13–16). 2) Ab der 13. SSW bis 8 Wochen nach der Geburt sind zusätzlich viele allgemeine Leistungen befreit. In dieser Zeit entfällt die Kostenbeteiligung auch bei Behandlungen wegen Krankheit, die nicht zwingend schwangerschaftsbedingt ist – etwa bei Grippe, Angina, Blasenentzündung oder Migräne. Das ist für dich relevant, weil damit oft auch Medikamente, Arztbesuche und gewisse Abklärungen in diesem Zeitraum ohne Franchise/Selbstbehalt abgerechnet werden können (sofern sie Pflichtleistungen der Grundversicherung sind). Hinweis zur Abgrenzung: Diese Befreiung bezieht sich auf Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei Krankheit. Bei Unfall ist die Lage je nach Versicherungssituation anders (Unfall über Arbeitgeber:in/UVG vs. Unfalldeckung in der Grundversicherung). Wenn es um eine konkrete Unfallbehandlung in dieser Zeit geht, klärst du am besten direkt bei deiner Versicherung, über welchen «Topf» die Rechnung läuft. Die Lücke im ersten Trimester Zwischen positivem Test und Ende der 12. Schwangerschaftswoche ist die Lage etwas weniger «grosszügig», als viele annehmen. Kontrollen im ersten Trimester (also typische Schwangerschaftskontrollen) gelten als Mutterschaftsleistungen und sind in der Grundversicherung ohne Kostenbeteiligung. Komplikationen oder Krankheiten bis 12+6 können jedoch als Krankheit abgerechnet werden – und dann gilt Franchise und Selbstbehalt ganz normal. Das BAG erklärt diese Systematik; auch mehrere Schweizer Krankenversicherungen weisen in ihren Informationen darauf hin, dass bis zur 13. Woche bei krankheitsbedingten Behandlungen Kostenbeteiligungen anfallen können, während Mutterschaftskontrollen ausgenommen sind. Praktisch heisst das: Wenn du zum Beispiel in der 9. Woche wegen einer starken Blasenentzündung behandelt wirst, kann das unter Krankheit laufen (mit Franchise/Selbstbehalt). Die reguläre Kontrolle bei der Gynäkolog:in bleibt dagegen in der Regel kostenbeteiligungsfrei. Anzeige Was trotzdem kostet Auch mit der «13.-Woche-Regel» bleibt nicht alles gratis. Drei typische Stolpersteine: Impfungen in der Schwangerschaft sind grundsätzlich Prävention. Das BAG hält fest, dass präventive Impfungen nicht automatisch unter die kostenbeteiligungsfreie Mutterschaftsregel fallen. Das betrifft zum Beispiel häufig diskutierte Impfungen wie Grippe oder Pertussis (Keuchhusten). Ob und wie viel deine Grundversicherung übernimmt, hängt davon ab, ob die Impfung als Pflichtleistung in der OKP gilt und welche Regeln zur Kostenbeteiligung gerade greifen. Für viele Familien ist die wichtigste Konsequenz: Rechne nicht automatisch damit, dass Impfungen ohne Franchise/Selbstbehalt sind. Nicht kassenpflichtige Medikamente und Leistungen musst du selbst tragen. Das kann z.B. ein Präparat sein, das nicht als Pflichtleistung gilt, oder zusätzliche Laborleistungen ohne Indikation. Komfort im Spital (Einzelzimmer, Wahlärzt:in, privat/halbprivat) ist ohne passende Zusatzversicherung nicht abgedeckt. Die Grundversicherung übernimmt in der Regel die allgemeine Abteilung gemäss kantonaler Spitalliste. Zu viel bezahlt? So prüfst du die Abrechnung Viele Rückfragen entstehen nicht, weil jemand «falsch» behandelt wurde, sondern weil Rechnungen falsch codiert oder zeitlich falsch zugeordnet werden. Diese Schritte helfen dir pragmatisch: 1) Melde die Schwangerschaft frühzeitig der Krankenkasse. So kann die Kasse die Zeitfenster korrekt hinterlegen (13. SSW bis 8 Wochen nach Geburt). Häufig reichen die Angaben zum errechneten Termin oder eine Bestätigung der Ärzt:in. 2) Prüfe jede Leistungsabrechnung. Achte besonders auf Datum der Behandlung (vor/nach 13+0) und darauf, ob Franchise/Selbstbehalt abgezogen wurde. 3) Fordere Korrekturen schriftlich an. Wenn du den Eindruck hast, dass ab der 13. SSW oder im Wochenbett Kostenbeteiligung abgezogen wurde, kannst du eine Neubeurteilung verlangen. Hier eine Formulierung, die du anpassen kannst: Mustertext: «Guten Tag. Bei der Abrechnung vom [Datum] wurde mir eine Kostenbeteiligung (Franchise/Selbstbehalt) belastet. Ich befand mich zum Behandlungszeitpunkt in der [x.] Schwangerschaftswoche / innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt. Gemäss KVG Art. 64 Abs. 7 entfällt in dieser Zeit die Kostenbeteiligung. Ich bitte um Prüfung und Korrektur der Abrechnung sowie um Rückerstattung zu viel belasteter Beträge. Freundliche Grüsse, [Name, Versicherungsnummer]» Kontrollen und Tests: was die Grundversicherung übernimmt Rund um Vorsorge und Diagnostik ist die Grundversicherung in der Schweiz klar geregelt. Gleichzeitig gibt es Spielraum – etwa bei einer Risikoschwangerschaft oder bei medizinisch begründeten zusätzlichen Kontrollen. Wichtig: «Übernommen» bedeutet hier die Leistungspflicht der Grundversicherung; die Kostenbeteiligung ist – wie oben erklärt – je nach Zeitraum unterschiedlich, bei Mutterschaftsleistungen jedoch grundsätzlich ausgenommen. Sieben Kontrollen und zwei Ultraschalle Bei einer normalen Schwangerschaft sieht der Leistungskatalog der Grundversicherung sieben Schwangerschaftskontrollen vor. Dazu kommen zwei Ultraschalluntersuchungen: typischerweise in der 12. bis 14. Woche sowie in der 20. bis 23. Woche. Das BAG führt diese Mutterschaftsleistungen in seinen Übersichten; die Details sind in der KLV geregelt. Wenn deine Ärzt:in eine Risikosituation einschätzt (z.B. Vorerkrankung, Schwangerschaftskomplikation, auffällige Befunde), können zusätzliche Kontrollen medizinisch begründet sein und dann ebenfalls unter die Pflichtleistungen fallen. Das Ziel ist dabei nicht «mehr Medizin um jeden Preis», sondern Sicherheit: rechtzeitig zu erkennen, wenn sich etwas verändert, das Behandlung oder engmaschigere Betreuung braucht. Ersttrimestertest, NIPT und Fruchtwasseruntersuchung Bei pränatalen Tests ist es hilfreich, drei Stufen zu unterscheiden – ohne Druck und ohne Wertung. Es geht um Information, nicht um «richtig» oder «falsch». Ersttrimestertest (ETT): Er kombiniert Ultraschall (z.B. Nackentransparenz) und Blutwerte zu einer Risikoabschätzung für bestimmte Chromosomenveränderungen. Er ist als Leistung in der Grundversicherung abgebildet, wenn die Bedingungen erfüllt sind (BAG/KLV-Regelung). NIPT (nicht-invasiver Pränataltest): Der NIPT ist ein Bluttest, der fetale DNA-Anteile im mütterlichen Blut analysiert. Das BAG beschreibt die Kostenübernahme in der Grundversicherung an Risikoschwellen geknüpft; in vielen Fällen gilt eine Übernahme ab einem bestimmten Risiko aus dem Ersttrimestertest (im Briefing: 1:1000). Entscheidend ist immer die aktuelle BAG/KLV-Regelung und die Indikation durch die betreuende Ärzt:in. Invasive Abklärungen (z.B. Amniozentese/Fruchtwasseruntersuchung oder Chorionzottenbiopsie): Diese Verfahren liefern sehr genaue Ergebnisse, sind aber körperlich invasiv. Die Kostenübernahme ist an eine medizinische Indikation und definierte Risikokonstellationen gebunden (im Briefing: ab 1:380). Deine Ärzt:in oder eine genetische Beratung kann dir helfen, Nutzen, Grenzen und Risiken in Ruhe abzuwägen. Wenn dich diese Tests emotional belasten: Das ist häufig. Viele Schwangere erleben die «Entscheidungsdichte» im ersten und zweiten Trimester als Stress. Nimm dir Zeit, stelle alle Fragen (auch die scheinbar «naiven») und bitte um eine Beratung, die deine Werte respektiert. Die Geburt: Spital, Geburtshaus oder zu Hause Ob du im Spital, im Geburtshaus oder zu Hause gebären möchtest: In der Grundversicherung sind verschiedene Geburtsorte möglich, solange die medizinischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind. Was die Grundversicherung bei der Geburt bezahlt Die Grundversicherung übernimmt die Entbindung zu Hause, im Spital oder im Geburtshaus, sofern es sich um eine kassenpflichtige Leistung handelt und die Bedingungen erfüllt sind. Im Spital gilt grundsätzlich die allgemeine Abteilung. Bei einer Geburt ausserhalb des Spitals ist entscheidend, dass die Betreuung fachgerecht erfolgt und die Leistung nach KVG/KLV als Pflichtleistung anerkannt ist. Wichtig für die Planung: Wenn du ein Spital ausserhalb deines Wohnkantons wählst, kann die Kostenübernahme davon abhängen, ob es auf der Spitalliste ist und welche kantonalen Regeln gelten. Das ist nicht «Elternschuld», sondern Föderalismus in der Praxis. Kläre es frühzeitig, wenn du eine bestimmte Klinik im Blick hast. Und falls du dich fragst, wie das beim Baby läuft: Das gesunde Neugeborene ist in den ersten Tagen häufig über die Leistungen rund um die Geburt mitabgedeckt. Spätestens danach braucht dein Kind eine eigene Krankenversicherung; die Anmeldung sollte früh erfolgen, damit keine Lücken entstehen. Wann eine Zusatzversicherung hilft Eine Zusatzversicherung kann sinnvoll sein, wenn du z.B. ein Einzelzimmer, halbprivate/private Abteilung, freie Spitalwahl oder definierte Geburtspauschalen möchtest. Aber: Bei vielen Zusatzversicherungen gibt es eine Karenzfrist für Mutterschaftsleistungen (oft um 270 Tage). Wer erst in der Schwangerschaft abschliesst, ist für diese konkrete Geburt in der Regel zu spät. Wenn du eine Zusatzversicherung erwägst, lohnt es sich, nicht nur die Prämie anzuschauen, sondern auch die Bedingungen: Was gilt als «Mutterschaft», welche Wartefrist gibt es, und welche Leistungen sind tatsächlich eingeschlossen? Hebamme, Kurs und Stillberatung Gerade im Wochenbett zeigt sich, wie wertvoll gute Begleitung ist: körperliche Heilung, Stillstart (oder Füttern mit der Flasche), Schlafmangel, Baby-Blues, Fragen zur Rückbildung, Unsicherheit beim ersten Kind – vieles ist normal, aber nicht immer einfach. Hier sind die Leistungen der Grundversicherung besonders konkret geregelt. 150 Franken für die Geburtsvorbereitung Die Grundversicherung beteiligt sich gemäss BAG an den Kosten der Geburtsvorbereitung: bis zu 150 Franken für einen Einzel- oder Gruppenkurs bei einer Hebamme. Alternativ kann dieser Betrag auch für ein Beratungsgespräch zu Geburt, Wochenbett und Stillen verwendet werden. Praxistipp: Bewahre Quittungen gut auf und reiche sie so ein, wie es deine Kasse verlangt (je nach System direkt über die Hebamme oder via Rückerstattung). Wenn du unsicher bist, frag vor Kursbeginn kurz nach, wie deine Krankenkasse den Nachweis möchte. Hausbesuche der Hebamme bis zum 56. Tag Viele Eltern hören «Hebamme» und denken nur an die Geburt. In der Realität ist die Wochenbettbetreuung oft der grösste Gewinn: eine Fachperson, die in deine konkrete Situation schaut – nicht in eine Ideallösung. Die Grundversicherung übernimmt Hebammenleistungen im Wochenbett bis zum 56. Tag nach der Geburt. Die Anzahl Hausbesuche ist begrenzt, aber für viele Familien ausreichend, wenn früh geplant wird: Bei bestimmten Situationen (z.B. erstes Kind, Kaiserschnitt, Mehrlingsgeburt oder Frühgeburt) sind gemäss BAG bis zu 16 Besuche möglich, sonst bis zu 10 Besuche. Zusätzlich gibt es in begrenztem Rahmen die Möglichkeit von Zweitbesuchen am selben Tag. Mehr Besuche sind in der Regel nur mit ärztlicher Anordnung abrechenbar. Der wichtigste Tipp ist organisatorisch, nicht medizinisch: Such deine Hebamme früh. In vielen Regionen ist die Versorgungslage angespannt, vor allem in den beliebten Geburtsmonaten. Wenn du wartest, bis das Baby da ist, kann es schwer werden, noch Kapazität zu finden. Drei Stillberatungen und die Nachkontrolle Stillen kann wunderbar sein – und gleichzeitig herausfordernd. Schmerzen, wunde Brustwarzen, unruhiges Trinken, zu viel/zu wenig Milchgefühl: Das sind häufige Themen, die du nicht «aussitzen» musst. Die Grundversicherung übernimmt gemäss BAG drei Stillberatungen durch eine Hebamme oder eine anerkannte Stillberaterin. Dazu kommt die Nachkontrolle nach der Geburt (typischerweise zwischen der 6. und 10. Woche). Ob darüber hinaus Leistungen wie ein «Stillgeld» existieren, hängt in der Regel von einer Zusatzversicherung ab – in der Grundversicherung ist das nicht vorgesehen. Wenn du nicht stillst oder abstillen möchtest: Auch dann darfst du Beratung in Anspruch nehmen. Gute Fachpersonen unterstützen dich ohne Druck, damit Ernährung und Bindung für euch als Familie gut funktionieren. Gastbeitrag: Was Hebammen sich von Eltern wünschen 1) Früh melden ist nicht übertrieben, sondern realistisch. Die Wochenbettbetreuung ist in der Grundversicherung klar geregelt, aber Hebammen können nicht unbegrenzt Familien aufnehmen. In vielen Regionen sind die Kapazitäten knapp – besonders rund um Ferienzeiten oder in Monaten mit vielen Geburten. Darum unser Rat: Sobald du weisst, dass du schwanger bist und der ungefähre Geburtstermin steht, beginne mit der Suche. Das ist kein «Drama machen», sondern eine faire Planung für dich und für die Hebamme. 2) Die Grundversicherung bezahlt eine definierte Anzahl Besuche – aber die Qualität hängt von der Zusammenarbeit ab. Viele Familien erwarten, dass Hebammen «automatisch» alles koordinieren. In der Praxis hilft es, wenn du dich aktiv einbringst: Sag früh, ob du Unterstützung beim Stillstart brauchst, ob du einen Kaiserschnitt hattest, ob du psychisch belastet bist oder ob es medizinische Themen gibt (z.B. Diabetes, Bluthochdruck). Je genauer wir wissen, was ansteht, desto passender können wir unsere Besuche planen. 3) Wochenbett ist mehr als Babygewicht. Natürlich schauen wir das Neugeborene an: Trinkverhalten, Gewichtsentwicklung, Gelbsuchtzeichen, Nabelheilung. Gleichzeitig geht es immer auch um dich: Blutung, Wundheilung (auch nach Kaiserschnitt), Schmerzen, Kreislauf, Zeichen einer Infektion, Schlaf, Erschöpfung und Stimmung. Gerade psychische Belastungen werden oft unterschätzt. Wenn du merkst, dass du kaum zur Ruhe kommst, stark ängstlich bist oder dich sehr niedergeschlagen fühlst: Sprich es an. Frühzeitige Unterstützung ist wirksam und entlastend. 4) «Noch schnell jemanden finden» kurz nach der Geburt klappt oft nicht. Wir verstehen den Wunsch, spontan zu entscheiden. Aber Wochenbettbetreuung ist ein Zeitfenster, das nur begrenzt verfügbar ist (bis Tag 56). Wenn dann niemand Kapazität hat, entsteht Stress genau dann, wenn du eigentlich Schutz und Ruhe brauchst. Darum: Lieber früh eine Hebamme anfragen und später absagen, falls du sie doch nicht brauchst, als umgekehrt. 5) Nimm Hilfe an – das ist kein Zeichen von Schwäche. Viele Eltern wollen «funktionieren». Doch Wochenbett ist eine Umstellung auf allen Ebenen: hormonell, körperlich, emotional, als Paar und als Familie. Hebammen sind da, um Sicherheit zu geben, Risiken früh zu erkennen und dich in deinem Weg zu stärken – egal ob du stillst, zufütterst oder Flasche gibst, egal ob du eine leichte oder schwere Geburt hattest. Hinweis: Der SHV empfiehlt, für die Suche nach einer Wochenbetthebamme offizielle Verzeichnisse zu nutzen und mehrere Anfragen parallel zu starten, wenn du nach einigen Tagen keine Rückmeldung erhältst. Übersicht zum Ausdrucken: Ihre Leistungen Woche für Woche Diese Übersicht ist so aufgebaut, dass du sie ausdrucken oder als Checkliste verwenden kannst. Sie startet bewusst bei der 13. SSW (weil dann die Befreiung von Franchise und Selbstbehalt besonders relevant wird) und endet 8 Wochen nach der Geburt (56 Tage). Zeitstrahl 13. SSW bis 8 Wochen nach der Geburt (Kurzüberblick): Ab 13+0 bis Geburt: Keine Kostenbeteiligung (keine Franchise/kein Selbstbehalt) für viele Leistungen bei Krankheit sowie für Mutterschaftsleistungen; Vorsorge gemäss KLV (u.a. Kontrollen, Ultraschalle); zusätzliche Abklärungen bei Indikation. 12.–14. Woche: 1. regulärer Ultraschall im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge (typisches Zeitfenster); Entscheidungsphase zu ETT/NIPT je nach Situation und Beratung. 20.–23. Woche: 2. regulärer Ultraschall; weitere Kontrollen gemäss Schwangerschaftsverlauf. Vor der Geburt (frei wählbar im Verlauf): Beitrag bis 150 Franken an Geburtsvorbereitung (Hebammenkurs) oder alternatives Beratungsgespräch (Quittung aufbewahren). Geburt (Tag 0): Entbindung zu Hause/Spital/Geburtshaus als Pflichtleistung; in der Regel allgemeine Abteilung (Zusatzversicherung nur für Komfort/Spitalwahl-Extras). Woche 1–2 nach Geburt: Wochenbettbetreuung durch Hebamme besonders häufig; Monitoring von Heilung, Blutung, Stillen/Füttern, Neugeborenenanpassung. Bis Tag 56 (8 Wochen): Hebammen-Hausbesuche bis 10 (oder bis 16 bei Erstgeburt, Kaiserschnitt, Mehrlingen, Frühgeburt etc.); zusätzlich begrenzte Zweitbesuche am selben Tag; mehr nur mit ärztlicher Anordnung. Stillzeit (im Wochenbett/kurz danach): 3 Stillberatungen (Hebamme oder Stillberaterin) als Pflichtleistung. Woche 6–10 nach Geburt: Nachkontrolle (ärztlich oder hebammengeleitet je nach Setting), körperliche Erholung, Gespräch zu Verhütung, Beckenboden, psychischem Befinden. Bis 8 Wochen nach Geburt: Zeitfenster ohne Kostenbeteiligung endet; danach gelten Franchise/Selbstbehalt wieder normal (ausser Mutterschaftsleistungen, soweit weiterhin als solche definiert). Mini-Checkliste für deinen Ordner: Notiere dir das Datum von 13+0, den Geburtstermin, das Geburtsdatum und den Tag 56. Lege Quittungen (Kurs, Beratungen) und wichtige Abrechnungen separat ab, damit du bei Rückfragen schnell reagieren kannst. Häufige Fragen Muss ich in der Schwangerschaft Franchise bezahlen? Für Mutterschaftsleistungen in der Grundversicherung gilt grundsätzlich: keine Franchise und kein Selbstbehalt. Zusätzlich gilt ab der 13. Schwangerschaftswoche bis 8 Wochen nach der Geburt gemäss KVG Art. 64 Abs. 7 eine erweiterte Befreiung von der Kostenbeteiligung auch für viele allgemeine Leistungen bei Krankheit. Vor der 13. Woche können krankheitsbedingte Behandlungen (z.B. Infekte/Komplikationen) dagegen kostenbeteiligungspflichtig sein. Was zahlt die Krankenkasse in der Schwangerschaft? Die Grundversicherung übernimmt gemäss BAG/KLV die definierten Mutterschaftsleistungen: Vorsorgekontrollen (bei normalem Verlauf typischerweise sieben), zwei Ultraschalle (12.–14. und 20.–23. Woche), bestimmte pränatale Tests je nach Kriterien, die Geburt (zu Hause/Spital/Geburtshaus) sowie Leistungen der Hebamme im Wochenbett. Zusätzlich beteiligt sie sich bis 150 Franken an der Geburtsvorbereitung durch eine Hebamme oder an einem entsprechenden Beratungsgespräch. Wie viele Hebammenbesuche zahlt die Krankenkasse? Die Grundversicherung übernimmt Hebammenbetreuung bis zum 56. Tag nach der Geburt. Je nach Situation sind gemäss BAG bis zu 10 Hausbesuche vorgesehen, oder bis zu 16 bei bestimmten Konstellationen wie Erstgeburt, Kaiserschnitt, Mehrlingen oder Frühgeburt. Weitere Besuche sind in der Regel nur mit ärztlicher Anordnung möglich. Werden Impfungen in der Schwangerschaft ohne Franchise bezahlt? Impfungen gelten grundsätzlich als Prävention. Das BAG weist darauf hin, dass präventive Impfungen nicht automatisch unter die kostenbeteiligungsfreien Mutterschaftsleistungen fallen. Ob und in welchem Umfang eine Impfung Pflichtleistung ist und wie die Kostenbeteiligung in deinem Fall greift, klärst du am sichersten vorab mit Ärzt:in und Krankenkasse. Gilt die Befreiung auch nach einer Fehlgeburt? Wenn du eine Fehlgeburt erlebst, ist das nicht nur medizinisch, sondern oft auch emotional sehr belastend. Du musst dich damit nicht «allein durchbeissen». Das BAG beschreibt, dass nach einer Fehlgeburt zwischen der 13. und 23. Schwangerschaftswoche bestimmte Leistungen übernommen werden können – unter anderem Kontrollen und, je nach Situation, auch eine begrenzte Hebammenbetreuung. Wenn du unsicher bist, lass dir von deiner Ärzt:in kurz bestätigen, welche Leistungen medizinisch indiziert sind, und melde dich bei der Krankenkasse, damit die Abrechnung korrekt läuft. Muss ich die Schwangerschaft der Kasse melden? Es ist zwar nicht immer formell zwingend, aber sehr empfohlen. Wenn die Kasse weiss, ab wann du schwanger bist und wann du geboren hast, werden Rechnungen eher korrekt eingeordnet (z.B. bezüglich 13. SSW und 8 Wochen nach Geburt). Das reduziert Rückfragen und verhindert, dass dir fälschlicherweise Kostenbeteiligung belastet wird. Kann ich während der Schwangerschaft die Kasse wechseln? Die Grundversicherung kannst du grundsätzlich wechseln, wenn du die Fristen einhältst. Bei Zusatzversicherungen ist es heikler, weil Gesundheitsprüfung und Karenzfristen (gerade für Mutterschaft) üblich sind. Wenn du wegen der Geburt über eine Zusatzversicherung nachdenkst, lohnt sich eine sehr frühe Abklärung – in der laufenden Schwangerschaft ist es für diese Geburt oft zu spät. Merksatz zum Mitnehmen: Wenn du ab der 13. SSW oder im Wochenbett Rechnungen mit Franchise/Selbstbehalt bekommst, lohnt sich fast immer ein zweiter Blick. Viele Familien könnten sich Geld und Ärger sparen – einfach, weil diese Regel zu wenig bekannt ist. Quellen Bundesamt für Gesundheit (BAG), 2024, Krankenversicherung: Leistungen bei Mutterschaft Schweizerische Eidgenossenschaft, 2024, Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64 Abs. 7 Schweizerische Eidgenossenschaft, 2024, Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV), Art. 13–16 (Mutterschaft) Schweizerischer Hebammenverband (SHV), 2024, Informationen zur Hebammenbetreuung im Wochenbett und Versorgungslage