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Alleinerziehend auf Zeit: Wenn der Vater ins Spital oder Gefängnis muss

Wenn ein Familienvater ausfällt, zum Beispiel wenn er in Haft genommen wird oder er infolge einer Erkrankung für längere Zeit in eine Klinik muss, hat das Folgen: Die Frau wird während dieser Zeit alleinerziehend. Dazu kommen finanzielle Probleme, vor allem wenn der Vater vorher alleine für das Erwerbseinkommen zuständig war. Tipps für diese Zeit finden Sie hier.

Wenn der Vater ins Gefängnis muss, ist die Mutter alleinerziehend auf Zeit.
Muss der Vater ins Gefängnis, ist die Mutter vorübergehend alleinerziehend. Foto: Dick Luria, Photodisc, Thinkstock

Auf welche Unterstützung hat ein Vater Anspruch bei einem Gefängnis- oder Klinikaufenthalt?

Bei einem Klinikaufenthalt eines erwerbstätigen Elternteils sind zunächst die Lohnfortzahlungsleistungen des Arbeitgebers abzuklären, welche je nach Anstellungsverhältnis unterschiedlich ausfallen können. Grundsätzlich sind Unternehmen verpflichtet, ihre Mitarbeitenden bei Krankheit für eine gewisse Zeit weiter zu entlöhnen. Einerseits kann dies durch die Krankentaggeld-Versicherung des Arbeitgebers geschehen, sofern das Unternehmen eine solche Versicherung abgeschlossen hat (freiwillig). Oder der Arbeitgeber bezahlt den Lohn für eine gewisse Zeitspanne selber weiter. Wie lange diese dauert, ist gesetzlich nicht eindeutig geregelt. Die Mindestdauer ist aber gemäss Gerichtspraxis drei Wochen im 1. Dienstjahr.

Im Übrigen richtet man sich nach der sogenannten Zürcher-, Basler- und Berner-Skala. Bei Unfall sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in der Schweiz beschäftigt sind, gemäss UVG versichert.

Leistungen der Invalidenversicherung (IV) sind bei einem befristeten Klinikaufenthalt eher nicht zu erwarten. Die IV leistet erst nach eingehenden und umfassenden Abklärungen Beiträge zur beruflichen Integration oder Renten (bei Arbeitsunfähigkeit von über einem Jahr).

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Mehr zum Thema Alleinerziehende gibt es unter www.einelternfamilie.ch

Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, wenn eine Person/Familie als bedürftig im Sinne des Sozialhilfegesetzes gilt. Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Zur Bemessung der Bedürftigkeit werden in der Mehrzahl der Kantone die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe SKOS angewandt. Wichtig ist, dass dazu nicht nur das Einkommen, sondern auch das Vermögen beigezogen wird sowie Leistungen Dritter (z.B. Taggeldversicherung Arbeitgeber). Der Anspruch auf Sozialhilfe ist subsidiär, weshalb Leistungen Dritter immer vor gehen.

Wer kommt für den Unterhalt der Familie auf, wenn der Vater im Strafvollzug ist?

Gemäss Herr Wyss, Vollzugsverantwortlicher in der Strafanstalt Witzwil, ist ein Strafgefangener nicht in der Lage, Unterhalt zu bezahlen. Der Sozialdienst leistet eine Bevorschussung zu Gunsten der Frau. Die Gefangenen in der Strafanstalt Witzwil, die sich im offenen Vollzug befinden, unterstehen der Arbeitspflicht. Sie erhalten ein Entgelt für ihre Arbeit und können damit einen Teil des Unterhaltes bezahlen. Den Rest bezahlt der Sozialdienst.

Die Klientel im Massnahmenzentrum St. Johannsen (therapeutische Massnahmen) ist gemäss Renata Sargent, Bereichsleiterin Soziotherapie und stellvertretende Vollzugsleiterin, oftmals nicht in ein gut funktionierendes Familiengefüge eingebettet. Daher gibt es in vielen Fällen gar keine Partnerinnen oder Kinder. Der Grund liegt sicher unter anderem bei den zum Teil schweren psychischen Störungen (Persönlichkeitsstörungen), respektive den einschlägigen Delikten. Es ist möglich, dass Mütter in den Genuss von Alimentenbevorschussung kommen, aber sie müssen schon vorher Alimente erhalten haben. Der Gang zum Sozialamt ist oft unumgänglich.

Wie kann der Vater sein Besuchsrecht ausüben?

In der Strafanstalt Witzwil haben die Gefangenen ein Besuchsrecht. Kinderbesuche müssen angemeldet werden. Die Kinder können ihren Vater einmal pro Woche von Montag bis Freitag während eineinhalb Stunden besuchen, in der Regel zusammen mit der Mutter, aber auch alleine. Es handelt sich dabei um einen Kinder- und Familienbesuch, der in einem separaten Raum stattfindet, um die Privatsphäre zu gewährleisten. Von Seiten der Vollzugsverantwortlichen wäre es wünschenswert, wenn die Kinder ihren Vater alleine besuchen würden. Wenn die Mutter auch dabei ist, handelt es sich manchmal um eine «Alibiübung», da die Eltern lieber für sich wären. Am Wochenende können die Frauen ihre Partner alleine besuchen. Diese Besuche finden in einem Gemeinschaftsraum statt. Viele Väter sind sehr fürsorglich. Sie können zu Hause anrufen und nützen dies auch.

Im geschlossenen Vollzug wie in der Strafanstalt Thorberg sind Väter im Allgemeinen nicht urlaubsberechtigt, können aber von ihren Familien besucht werden. Gemäss Herrn Caccivio, Direktor der Strafanstalt Thorberg, werden in ganz vereinzelten Fällen durch Sicherheitspersonal begleitete Ausgänge organisiert, so zum Beispiel vor wenigen Monaten, als ein Vater anlässlich einer grossen Untersuchung für seinen körperbehinderten Sohn anwesend sein wollte, um so gemeinsam mit der Mutter vor Ort und im Beisein des Arztes über den weiteren Behandlungsverlauf mitentscheiden zu können.

Die in St. Johannsen Eingewiesenen können jede zweite Woche in der Institution Besuch empfangen. Für Familien mit Kindern gibt es spezielle Besuchszeiten, damit sie unter sich sein können. Die Insassen haben zudem zu Beginn ihres Aufenthaltes zuerst durch das Personal vollbegleitete Urlaube. Die Urlaube werden dazu genutzt, das soziale Beziehungsnetz zu pflegen oder aufzubauen. Den Eingewiesenen werden progressiv teilbegleitete Urlaube bis hin zu unbegleiteten Urlauben gewährt, zuerst ohne, später mit Übernachtungen. Im Vordergrund steht die soziale Integration im weitesten Sinne. Ein gerichtlich verfügtes Besuchsrecht kann nicht von Anfang an vollumfänglich ausgeübt werden. Insassen haben von 06.45 bis 22.00 Uhr freien Zugang zu einer Telefonzelle.

Gemeinsame Ausflüge zwischen Vater und Sohn müssen warten.
Gemeinsame Ausflüge zum Angeln müssen warten, wenn der Vater im Gefängnis oder im Spital ist. Foto: David De Lossy, Photodisc, Thinkstock

Wie gehen die Kinder damit um, wenn sie ihren Vater im Gefängnis besuchen?

Gemäss Herrn Wyss ist es schwierig, dies zu beurteilen. Es gibt noch kein Feedback von Kindern, dies ist noch in Arbeit. In Witzwil hat es wenige Väter von Teenagern. Die Kinder werden in den Besuchsraum begleitet und von dort wieder abgeholt. Es gibt Kinder, die Schuldgefühle haben, wenn der Vater rückfällig wird und sie leiden unter der ungewissen Situation.

Wenn das Umfeld herausfindet, dass der Vater eines Kindes im Gefängnis ist, kann es sein, dass das Kind gemobbt wird. Darunter leiden auch die Väter und benötigen Unterstützung. Ein Vater möchte seinen Kindern ein Vorbild sein, wird aber von der Gesellschaft geächtet. Dies kann beim Kind auch Minderwertigkeitskomplexe auslösen. Die Kinder leiden auch unter dem Trennungsschmerz und hoffen auf Veränderung.

Es gibt auch Mütter, die ihren Kindern verschweigen, dass der Vater im Gefängnis ist, vor allem bei kurzen Strafen. Es heisst dann: «Papi ist wegen der Arbeit im Ausland». Diese Mütter hoffen, ihren Kindern dadurch Ausgrenzung oder Mobbing zu ersparen. Herr Wyss erwähnt auch, dass es Unterstützungsangebote für fast alle Bereiche gibt, nicht aber für Kinder von Straffälligen. Die Kinder entwickeln Schamgefühle und die Mütter leiden auch unter dieser Situation. Sie tragen eine grosse Bürde und gehen oft bewundernswert damit um.

Herr Caccivio hat festgestellt, dass in der Regel alleine der Umstand, dass Insassen von ihren Kindern besucht werden, zu einer eher grösseren Ruhe des betreffenden Vaters führt. In den letzten Wochen wurden bei ihm mehrmals Gesuche von Insassen eingereicht, die sich anlässlich von Besuchen zusammen mit ihren Kindern fotografieren lassen wollten. Obwohl private Kameras ansonsten innerhalb des Anstaltsgeländes nicht erlaubt sind, hat Herr Caccivio diese Gesuche immer bewilligt. Die auf Grund dieser Bewilligungen entstandenen Bilder werden von Mitarbeitenden des Sicherheitsdienstes so aufgenommen, dass auf den Aufnahmen keine Thorberg-spezifischen Details zu erkennen sind. Die Fotos werden dann von den Insassen meistens mit grossem Stolz in der Zelle aufgehängt und auch gerne gezeigt.

In St. Johannsen werden die Besuche eher als belastend erlebt, weshalb es gemäss Frau Sargent wichtig ist, dass die Kontakte möglichst rasch ausserhalb der Institution stattfinden können.

Das Recht des Kindes auf Umgang mit inhaftierten Elternteilen

Gemäss Artikel 9 Abs. 3 und 4 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention KRK) hat das Kind das Recht, regelmässige Beziehungen mit dem inhaftierten Elternteil zu unterhalten, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.

In Artikel 9 Abs. 3 und 4 der Kinderrechtskonvention (KRK) wird festgehalten, das Recht des Kindes, welches von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, sei insofern zu achten, dass es regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen pflegen kann. Zudem wird das Recht auf Auskunft über den Verbleib des oder der abwesenden Familienangehörigen garantiert, sofern die Bekanntgabe der betreffenden Informationen dem Wohl des Kindes nicht abträglich sind.

 

Zwei Situationen werden unter www.skmr.ch ausführlich beschrieben. Nachfolgend ein Auszug:

Das Kind, das seinen Elternteil im Gefängnis besucht:

Die meisten Kinder möchten eine Beziehung mit dem inhaftierten Elternteil unterhalten. Die Inhaftierung eines Elternteils hat immer Auswirkungen auf das Kind, ungeachtet seines Alters: Auseinanderbrechen der Familie bzw. des Elternpaars, Umzug, Einstellen mit nur einem Elternteil usw.

Das auf Schuldfähigkeit, Strafe und Wiedereingliederung der erwachsenen Täter/innen basierende Justizsystem trägt dem Kind und seinem Wohl nicht Rechnung:

Die Architektur des Gefängnisses, das Besuchszimmer, das Verhalten des Personals und die fehlende Intimität bewirken, dass die Besuche des Kindes im Gefängnis zu einer unerfreulichen Angelegenheit werden. Kinder von Inhaftierten werden stigmatisiert und diskriminiert. Sie werden für die Fehler des Elternteils bestraft: In der Schule durch die Besuchsrechtsregelung und den Spott der Kameradinnen und Kameraden, in ihrem Sozialleben durch die Straftat des Elternteils und im Familienleben durch mangelnde finanzielle Ressourcen.

Text: Irène Moret, Quelle: Erschienen in EinElternForum 2/2012, herausgegeben von: Schweizerischer Verband alleinerziehender Mütter und Väter SVAMV, Caritas Bern, Reformierte Kirchen Bern-Jura-Solothurn, Verein frabina Beratungsstelle für Frauen und binationale Paare. www.einelternforum.ch

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