Kind > KindergartenKinderbetreuungskosten in der Schweiz abziehen: So geht’s Luisa Müller Kita, Tagesfamilie, Nanny, schulergänzende Betreuung – Kinderbetreuung kostet viel Geld, entlastet aber den Familienalltag und ermöglicht Erwerbsarbeit oder eine Ausbildung. Umso wichtiger ist es zu wissen, welche dieser Kosten du in der Schweiz von den Steuern abziehen kannst. In diesem Artikel erfährst du verständlich und Schritt für Schritt, was als Kinderdrittbetreuungskosten gilt, wie hoch die Limiten sind und welche Belege du für die Steuererklärung brauchst. Kommentare Teilen Facebook X / Twitter WhatsApp E-Mail Merken Eine Tagesmutter spielt mit einem Kind © Tetiana Soares / Getty Images Was ist der Kinderdrittbetreuungskosten-Abzug – und wofür gilt er? Der Abzug für Kinderdrittbetreuungskosten soll Eltern entlasten, die für ihre Kinder Betreuung ausserhalb der eigenen Familie organisieren, um arbeiten zu können, eine Ausbildung zu machen oder bei der Arbeitssuche zu bleiben. «Drittbetreuung» bedeutet: Dein Kind wird nicht von dir oder deiner Partnerin bzw. deinem Partner betreut, sondern von einer Drittperson oder Institution. Wichtig ist: Die Betreuungskosten müssen wegen Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Weiterbildung oder Arbeitssuche anfallen. Nur dann gelten sie als abzugsfähige Kinderdrittbetreuungskosten bei der direkten Bundessteuer und – je nach Regelung – bei den Kantons- und Gemeindesteuern. Abziehbar: Kita, privater Kindergarten, Tagesfamilie, Nanny – sofern Voraussetzungen erfüllt Grundsätzlich abzugsfähig sind Kosten für: Kinderkrippe / Kita / Hort Dazu gehören institutionelle Betreuungsangebote wie: Kindertagesstätten (Kita) Tageshorte und schulergänzende Tagesstrukturen private Tagesschulen mit klar ausgewiesenem Betreuungsanteil Private Betreuungsangebote mit Vertrag Ebenfalls abziehbar sind in der Regel: Tagesfamilien (über anerkannte Vermittlungsstellen oder direkt, mit Betreuungsvertrag) Babysitter:innen, Nannys oder Au-pairs, sofern sie offiziell angestellt sind und du Lohn sowie Sozialversicherungsbeiträge korrekt abrechnest Private Kindergärten, soweit ein Betreuungsanteil vorliegt (z.B. Tageskindergarten mit Randzeitenbetreuung) Entscheidend ist immer: 1. Es ist eine Drittperson bzw. Institution. Die Betreuung findet ausserhalb eures eigenen Haushalts statt oder wird durch eine externe Betreuungsperson in eurem Haushalt geleistet. 2. Der Grund ist klar beruflich oder ausbildungsbedingt. Du und/oder dein:e Partner:in seid erwerbstätig (inkl. Teilzeit), in Ausbildung, in einer vom RAV begleiteten Weiterbildung oder aktiv auf Stellensuche. Die Betreuung ermöglicht oder erleichtert diese Tätigkeit. 3. Es gibt einen schriftlichen Nachweis. Das ist entweder ein Betreuungsvertrag (Kita, Tagesfamilie, Nanny) oder eine Rechnung der Institution. Für Nannys ist zusätzlich ein Arbeitsvertrag und der Lohnnachweis nötig. Nicht abziehbar: private «Hütedienste» ohne Erwerbs- oder Ausbildungsbezug Nicht jeder Betreuungsaufwand zählt steuerlich. Typische Beispiele, die nicht als Kinderdrittbetreuungskosten gelten: 1. Private Gefälligkeiten Wenn Freund:innen, Nachbar:innen oder die Tante dein Kind gelegentlich «hüten» – unentgeltlich oder gegen ein kleines Dankeschön – ist das in der Regel nicht abzugsfähig. Es fehlt meist: ein klarer, regelmässiger Betreuungsvertrag und der direkte Zusammenhang mit deiner Erwerbsarbeit oder Ausbildung. 2. Freizeit- und Hobbynachmittage Kurskosten für Musikschule, Fussball, Ballett, Pfadi oder andere Hobbys gelten nicht als Betreuung, sondern als Freizeitaktivität. Auch dann nicht, wenn die Lektionen zufällig in deine Arbeitszeit fallen. 3. Betreuung durch Eltern selbst Betreust du oder deine Partnerin / dein Partner das Kind selbst (z.B. im Teilzeitpensum), können diese «Eigenleistungen» steuerlich nicht als Betreuungskosten abgezogen werden. Das gilt auch dann, wenn ihr dafür auf Erwerbseinkommen verzichtet. 4. Betreuung ohne Berufsbezug Fällt die Betreuung nicht wegen Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsplatzsuche an (z.B. weil du eine Auszeit nimmst, Zeit für ein Hobby möchtest oder dich erholen willst), sind diese Kosten in der Regel nicht abzugsfähig. Hinter diesen Regeln steht die steuerpolitische Idee, vor allem Erwerbstätigkeit und Ausbildung von Eltern zu fördern. Gesellschaftlich ist gut belegt, dass Kinder von qualitativ guter frühkindlicher Betreuung profitieren können – vorausgesetzt, die Betreuung ist stabil, feinfühlig und altersgerecht, wie etwa Pädiatrie Schweiz und die Schweizerische Gesellschaft für Pädiatrie betonen. Das ändert aber nichts daran, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit an klare finanzielle und formale Kriterien geknüpft ist. Direkte Bundessteuer: aktueller Höchstbetrag pro Kind Für die direkte Bundessteuer (also die Steuer, die an den Bund geht, unabhängig von Kanton und Gemeinde) gilt ein einheitlicher maximaler Abzug pro Kind und Jahr. Dieser Betrag wurde in den letzten Jahren erhöht, um Familien zusätzlich zu entlasten. Der Abzug gilt pro Kind, nicht pro Elternteil. Das heisst: Für jedes Kind kannst du bis zum gesetzlich festgelegten Betrag echte, nachgewiesene Drittbetreuungskosten ansetzen. Sind die Ausgaben tiefer als der Maximalbetrag, kannst du nur die tatsächlich bezahlten Kosten abziehen. Die Abgrenzung zum Kinderabzug ist wichtig: Wo du die aktuellen Zahlen findest (ESTV) Die konkreten Maximalbeträge können sich politisch ändern (z.B. durch Gesetzesrevisionen oder Anpassungen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer). Für die aktuell gültige Obergrenze gehst du am besten wie folgt vor: Schau in die Wegleitung zur direkten Bundessteuer des jeweiligen Steuerjahres. Darin ist der Abzug für Kinderdrittbetreuungskosten mit Maximalbetrag pro Kind aufgeführt. Prüfe das Merkblatt zu den Abzügen des Bundes (ESTV). Dort findest du meist eine Übersicht zu allen Sozialabzügen und speziellen Abzugstatbeständen. Nutze das offizielle Steuerprogramm oder das Online-Tool deines Kantons: Für die direkte Bundessteuer ist der gleiche Maximalbetrag hinterlegt und wird bei der Eingabe der Kinderbetreuungskosten automatisch geprüft. Hintergrund: Der Bund informiert solche Anpassungen in der Regel über den News Service des Bundes und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). So wird sichergestellt, dass Eltern und Fachstellen über neue Limiten frühzeitig informiert sind. Unterschied zum «Kinderabzug» Der Kinderdrittbetreuungskosten-Abzug wird oft mit dem Kinderabzug verwechselt – sie sind aber zwei unterschiedliche Abzüge: Kinderabzug (Unterhaltsabzug für Kinder) reduziert dein steuerbares Einkommen, weil du ein unterhaltsberechtigtes Kind hast, das noch nicht in der Lage ist, sich selbst zu finanzieren (z.B. minderjährig oder in Erstausbildung). gilt unabhängig davon, ob das Kind von dir selbst betreut wird oder eine Kita besucht. Abzug für Kinderdrittbetreuungskosten reduziert dein steuerbares Einkommen zusätzlich, wenn du für eine externe Betreuung bezahlst. setzt voraus, dass dir wegen Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Arbeitssuche effektive Drittbetreuungskosten entstehen, die du belegen kannst. Beides kann sich ergänzen: Du kannst für das gleiche Kind in der Regel sowohl den Kinderabzug als auch den Abzug für Drittbetreuungskosten geltend machen, sofern die Voraussetzungen für beide Abzüge erfüllt sind. Kantone & Gemeinden: warum es Unterschiede gibt Neben der direkten Bundessteuer zahlst du in der Schweiz auch Kantons- und Gemeindesteuern. Jeder Kanton hat im Rahmen des Steuerharmonisierungsgesetzes Spielraum, eigene Regelungen zu den Kinderbetreuungskosten zu definieren – zum Beispiel andere Maximalbeträge, Altersgrenzen oder Detailvorschriften zur Art der Betreuung. Dadurch kann es sein, dass du: für die direkte Bundessteuer einen bestimmten Maximalbetrag pro Kind abziehen kannst, für die Kantonssteuer aber einen anderen Höchstbetrag oder andere Bedingungen hast (z.B. strengere Vorgaben zur Erwerbstätigkeit beider Eltern). Manche Kantone fördern mit grosszügigeren Abzügen die Erwerbstätigkeit von Eltern gezielt, andere sind restriktiver. Gerade bei Teilzeitarbeit oder unregelmässigen Arbeitsverhältnissen lohnt sich ein genauer Blick in die kantonalen Regeln. So findest du die Regel in deinem Kanton Um die Regelungen in deinem Kanton zuverlässig zu kennen, gehst du am besten so vor: Wegleitung zur Steuererklärung deines Kantons lesen: Dort ist meist ein eigener Abschnitt zu «Kinderabzüge» und «Drittbetreuungskosten» enthalten – oft mit Beispielen. TaxInfo- oder Merkblatt-Seiten des kantonalen Steueramts nutzen: Viele Kantone stellen verständliche FAQs oder Merkblätter zur Verfügung, z.B. zu Kita-Kosten, Tagesfamilien oder Nanny-Anstellungen. Bei Unsicherheit direkt beim kantonalen Steueramt nachfragen: Besonders bei Sonderfällen (Patchwork, Auslandsaufenthalt, unregelmässige Erwerbstätigkeit) ist eine kurze Rückfrage sinnvoll. Das Steueramt darf dir zwar keine individuelle Steuerplanung machen, aber es kann dir sagen, wie dein Fall in der Steuererklärung korrekt erfasst wird. Halte dir auch vor Augen: Steuerrecht ändert sich. Was vor einigen Jahren galt, kann heute nicht mehr stimmen. Verlass dich deshalb lieber auf aktuelle Wegleitungen und offizielle Informationen als auf ältere Ratschläge von Bekannten. Belege & Nachweise: diese Unterlagen solltest du sammeln Damit der Abzug für Kinderdrittbetreuungskosten akzeptiert wird, musst du im Streitfall nachweisen können, dass: du die Kosten tatsächlich bezahlt hast und diese in direktem Zusammenhang mit deiner Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Arbeitssuche stehen. Viele Steuerämter verlangen nicht automatisch alle Belege, behalten sich aber Kontrollen vor. Gut organisiert zu sein, lohnt sich also. Rechnungen/Quittungen, Betreuungsvertrag, Zahlungsnachweise Eine praktische «Beleg-Checkliste» für deine Kinderbetreuungskosten könnte so aussehen: Betreuungsvertrag mit Kita, Tagesfamilie, Tagesstruktur oder privatem Kindergarten Name und Adresse der Institution oder Betreuungsperson Name und Geburtsdatum deines Kindes Betreuungsumfang (Tage/Std. pro Woche) Kostenregelung (Tarife, Pauschalen, Subventionen) Jahresrechnung oder monatliche Rechnungen der Kita / Tagesstruktur / Tagesfamilie auf deinen Namen bzw. den der Eltern ausgestellt mit Zeitraum und Betrag pro Monat idealerweise mit Aufschlüsselung von Verpflegung und zusätzlichem Schulgeld (falls relevant) Zahlungsnachweise Kontoauszüge oder E-Banking-Bestätigungen der überwiesenen Beträge bei Daueraufträgen: Kopie des Dauerauftrags bzw. jährliche Übersicht Bestätigung über erhaltene Subventionen oder Betreuungsgutscheine deiner Gemeinde oder deines Kantons wichtig, weil steuerlich meist nur der effektiv von dir bezahlte Betrag abziehbar ist. Nachweis der Erwerbstätigkeit / Ausbildung (falls nötig) Arbeitsvertrag oder Pensumsbestätigung Bestätigung einer Aus- oder Weiterbildungseinrichtung RAV-Bestätigung bei Arbeitssuche Bewahre diese Unterlagen mindestens 10 Jahre auf, wie im Schweizer Steuerrecht für geschäftliche Unterlagen üblich empfohlen wird. Für private Unterlagen gibt es zwar keine explizite gesetzliche Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren, aber viele Steuerexpert:innen raten dazu, um bei späteren Rückfragen oder Nachsteuerverfahren abgesichert zu sein. Was bei Nanny / Privathaushalt wichtig ist Wenn du eine Nanny, Babysitter:in oder ähnliche Betreuungsperson direkt anstellst, gelten andere Anforderungen als bei einer Kita. Du bist dann Arbeitgeber:in und musst: einen schriftlichen Arbeitsvertrag haben (Pensum, Lohn, Ferien, Aufgaben, Kündigungsfrist usw.), den Lohn über ein Konto auszahlen (Barzahlungen sind für den Nachweis heikel), die Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO, ALV, Unfallversicherung) korrekt abrechnen, in der Regel über die Ausgleichskasse ihres Kantons, allenfalls Quellensteuer berücksichtigen, wenn die Person im Ausland wohnt oder in der Schweiz quellensteuerpflichtig ist. Für die Steuererklärung brauchst du in diesem Fall insbesondere: 1. Arbeitsvertrag der Nanny mit klar definiertem Betreuungsumfang und Aufgaben in der Kinderbetreuung. 2. Lohnabrechnungen und AHV-Abrechnungen als Beweis für die korrekte Anstellung und die Höhe der effektiven Betreuungskosten. 3. Zahlungsbelege Kontoauszüge oder Zahlungsbestätigungen für jeden Lohnlauf. Nur wenn die Anstellung formal korrekt erfolgt, erkennen die Steuerbehörden diese Zahlungen in der Regel als abzugsfähige Kinderdrittbetreuungskosten an. Schwarzarbeit ist nicht nur illegal, sie ist auch steuerlich nicht abzugsfähig und kann später Probleme bei Kontrollen auslösen. Fachgesellschaften wie Pädiatrie Schweiz weisen ausserdem darauf hin, dass eine klare, verlässliche Betreuungsperson und geordnete Verhältnisse für die kindliche Entwicklung wichtig sind. Ein transparenter Arbeitsvertrag, regelmässige Zeiten und verlässliche Beziehungen stärken die Sicherheit und Bindung deines Kindes – ein wichtiger entwicklungspsychologischer Faktor. Mini-FAQ Geteilte Obhut / getrennte Haushalte Viele Eltern leben getrennt und teilen sich die Betreuung der Kinder. Steuerlich stellt sich dann die Frage: Wer darf die Kinderbetreuungskosten abziehen? Grundprinzipien (können je nach Kanton leicht variieren): 1. Wer trägt die Kosten, wer hat Anspruch? In der Regel kann die Person, welche die Kosten tatsächlich bezahlt, diese auch abziehen – vorausgesetzt, sie ist für das Kind unterhaltspflichtig und die weiteren Voraussetzungen (Erwerbstätigkeit etc.) sind erfüllt. 2. Gemeinsame Kosten – klare Aufteilung Bezahlen beide Elternteile einen Teil der Kita- oder Nanny-Kosten, ist eine Aufteilung nach effektiver Kostentragung sinnvoll. Diese sollte im Idealfall: vertraglich oder in einer schriftlichen Vereinbarung (z.B. Scheidungsurteil, Unterhaltsvertrag) festgehalten und mit Zahlungsbelegen belegbar sein. 3. Kinderabzug und Drittbetreuungsabzug nicht doppelt geltend machen Wer den Kinderabzug für ein Kind beziehen darf und wer die Drittbetreuungskosten abziehen kann, regeln Bund und Kantone teilweise unterschiedlich. Halte dich deshalb an die Hinweise in der Wegleitung deines Kantons oder frage im Zweifelsfall beim Steueramt nach, damit es nicht zu Doppelabzügen oder Korrekturen kommt. Gerade in Trennungssituationen ist es hilfreich, dass ihr als Eltern euch früh auf eine klare, faire Regelung einigt – das verhindert spätere Konflikte und Nachsteuerverfahren. Grosseltern Viele Familien stützen sich stark auf Grosseltern. Das ist aus entwicklungspsychologischer Sicht oft sehr wertvoll: Kinder profitieren von stabilen Bindungen zu zusätzlichen Bezugspersonen; Studien der Universität Zürich und anderer Institutionen zeigen, dass verlässliche familiäre Netzwerke Kinder in ihrer emotionalen und sozialen Entwicklung stärken können. Steuerlich sieht es aber anders aus. Betreuung durch Grosseltern ist in der Regel nicht abzugsfähig, weil: es sich meist um unentgeltliche Familienhilfe handelt und kein formales Anstellungsverhältnis oder Betreuungsvertrag mit Lohnzahlung und Sozialversicherungen besteht. Einzelne Kantone können in sehr spezifischen Konstellationen (z.B. formale Anstellung als Tagesmutter mit AHV-Abrechnung) andere Regelungen haben. Das ist aber die Ausnahme und sollte im Vorfeld mit dem Steueramt geklärt werden. Verlass dich hier nicht auf Hörensagen – die meisten pauschalen «Grosseltern-Abzugs-Tipps» sind veraltet oder schlicht falsch. Ferienbetreuung und schulergänzende Betreuung Viele Eltern sind unsicher, ob zum Beispiel Ferienlager, Ferienhort oder Mittagstisch als Kinderdrittbetreuungskosten gelten. Typischerweise gilt: 1. Schulergänzende Betreuung (z.B. Mittagstisch, Tagesstruktur) Kosten für schulergänzende Angebote wie: – Mittagstisch – Nachmittagsbetreuung oder Aufgabenhilfe im Rahmen einer Tagesstruktur können abzugsfähig sein, wenn du nachweisen kannst, dass sie wegen deiner Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nötig sind. Viele Kantone betrachten schulergänzende Strukturen analog zu Kitas. 2. Ferienbetreuung (Ferienhort, städtische Ferienangebote) Ferienhort oder vergleichbare Angebote sind oft dann abzugsfähig, wenn sie als Betreuungsangebot organisiert sind (z.B. ganztägige Betreuung durch eine Institution) und nicht primär als Freizeit- oder Sportlager. Entscheidend ist wiederum: Gibt es einen formellen Betreuungsauftrag? Ist die Teilnahme vor allem deshalb nötig, weil du in dieser Zeit arbeitest? 3. Ferienlager / Sportlager / Musiklager Handelt es sich primär um ein Freizeitangebot mit pädagogischem oder sportlichem Schwerpunkt (z.B. ein Musiklager, Sportcamp, Pfadilager), stufen viele Steuerämter diese Kosten eher als Freizeit- oder Ausbildungskosten ein – und nicht als Betreuungskosten. Selbst wenn sie dir im Alltag natürlich auch Entlastung bringen, gelten sie steuerlich meist nicht als Drittbetreuung. Am sichersten bist du, wenn du Ferien- oder Schulergänzungsangebote mit klar ausgewiesenem Betreuungsauftrag und schriftlicher Bestätigung nutzt – und diese Unterlagen zu deiner Steuererklärung ablegst. Beispieltext für deine Steuererklärung In vielen Steuerprogrammen gibt es ein Feld für «Bemerkungen» oder «Erläuterungen zu besonderen Abzügen». Dort kannst du kurz erläutern, was deine Kinderbetreuungskosten beinhalten. Das hilft, Rückfragen zu vermeiden. Ein möglicher Beispieltext (den du auf deine Situation anpassen solltest): «Wir machen den Abzug für Kinderdrittbetreuungskosten für unsere zwei Kinder (Jahrgänge 2019 und 2022) geltend. Die Betreuung erfolgt an drei Tagen pro Woche in der Kita X sowie an einem Halbtag in der schulergänzenden Tagesstruktur der Gemeinde. Die Kosten fallen aufgrund unserer Erwerbstätigkeit (je 60 %-Pensum) an. Beiliegend/abgelegt sind Betreuungsverträge, Jahresrechnungen der Kita und Zahlungsnachweise.» Wenn du zusätzlich eine Nanny beschäftigst, könntest du ergänzen: «Zusätzlich beschäftigen wir eine Nanny zu 20 % für Randzeitenbetreuung. Das Arbeitsverhältnis ist bei der Ausgleichskasse angemeldet, AHV/IV/EO und Unfallversicherung werden ordnungsgemäss abgerechnet. Lohnabrechnungen und Zahlungsnachweise liegen bei.» Du musst diesen Text nicht zwingend mitschicken, aber eine kurze, klare Beschreibung erspart in vielen Fällen spätere Nachfragen. Fazit: Gut informiert und organisiert spart ihr Geld und Nerven Kinderbetreuung ist nicht nur eine organisatorische Herausforderung, sondern auch ein grosser Kostenfaktor. Die Schweizer Steuerregelungen zu Kinderdrittbetreuungskosten können auf den ersten Blick kompliziert wirken – mit ein bisschen Systematik wird es aber überschaubar: Merke dir die drei wichtigsten Punkte: Abziehbar sind nur Drittbetreuungskosten, die wegen Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Weiterbildung oder Arbeitssuche anfallen und belegbar sind. Es gibt einen Maximalbetrag pro Kind und Jahr bei der direkten Bundessteuer; Kantone und Gemeinden können eigene Limiten und Regeln haben. Gute Belegorganisation (Vertrag, Rechnungen, Zahlungsnachweise, AHV-Abrechnung bei Nanny) schützt dich vor Diskussionen mit dem Steueramt. Wenn du unsicher bist, ob ein konkretes Angebot abzugsfähig ist (z.B. Ferienlager, Grosselternbetreuung, spezielle Privatschulen), lohnt sich eine kurze Rückfrage beim Steueramt deines Kantons. So kannst du sicherstellen, dass du alle dir zustehenden Abzüge nutzt – ohne unnötige Risiken in der Steuererklärung einzugehen.