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Gesetze für künstliche Befruchtung in der Schweiz: Was erlaubt ist – und was nicht

In der Schweiz ist die künstliche Befruchtung gesetzlich genau geregelt. Wenn Du und Dein:e Partner:in einen unerfüllten Kinderwunsch habt, lohnt es sich, die wichtigsten Regeln, Chancen und Grenzen zu kennen – denn nicht alles, was medizinisch möglich ist, ist hier erlaubt.

Gesetze für künstliche Befruchtung in der Schweiz
Das Fortpflanzungsmedizingesetz regelt die künstliche Befruchtung in der Schweiz. © arturbo /Getty Images

Rund 6500 Paare in der Schweiz nehmen jedes Jahr medizinische Hilfe in Anspruch, um sich ihren Kinderwunsch zu erfüllen; dafür stehen etwa 28 Zentren zur Verfügung. Pro Jahr kommen dank fortpflanzungsmedizinischer Behandlungen etwa 2500 Kinder lebend zur Welt [5]. Die moderne Fortpflanzungsmedizin bietet viele Möglichkeiten, Fruchtbarkeitsstörungen zu behandeln. Gleichzeitig setzt das Bundesgesetz klare Grenzen und Schutzvorschriften, insbesondere zum Schutz des Kindeswohls und zur Qualitätssicherung der Behandlung.

Welche Rechtsgrundlage gilt aktuell?

Die rechtliche Grundlage ist das Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) vom 18. Dezember 1998, das seit 2001 in Kraft ist [1][5]. Inhaltlich zuletzt grundlegend überarbeitet wurde es 2017, als die Präimplantationsdiagnostik zugelassen wurde [3]. Die heute gültige Fassung trägt den Stand vom 1. August 2025 – dahinter steht allerdings nur eine Anpassung von Verweisen, keine neue Regelung der Behandlungen.

Das Gesetz erlaubt ein Fortpflanzungsverfahren nur dann, wenn damit die Unfruchtbarkeit eines Paares überwunden werden soll und andere Behandlungen versagt haben oder aussichtslos sind – oder wenn sich die Gefahr, eine schwere Krankheit auf das Kind zu übertragen, nicht anders abwenden lässt (Art. 5 FMedG). Zwei weitere Grundregeln sind für die Planung entscheidend: Verfahren dürfen nur bei Paaren angewendet werden, zu denen ein Kindesverhältnis begründet werden kann und die voraussichtlich bis zur Volljährigkeit des Kindes für dessen Pflege und Erziehung sorgen können (Art. 3 Abs. 2 FMedG) [1]. Einzelpersonen haben in der Schweiz also keinen Zugang zu diesen Verfahren.

Wer Fortpflanzungsverfahren anwendet, braucht eine Bewilligung des Kantons; erteilt wird sie nur Ärztinnen und Ärzten mit der nötigen Ausbildung und Laborausrüstung (Art. 8 und 9 FMedG). Für eine Insemination mit Samenzellen des eigenen Partners ist keine Bewilligung nötig. Labore, die das Erbgut von Embryonen untersuchen, brauchen zusätzlich eine Bewilligung des Bundes [1][5].

Beratung, Einwilligung und Dokumentation

Vor jeder Behandlung ist eine fachärztliche Abklärung und Beratung Pflicht. Dabei muss die Ärztin oder der Arzt über die Ursachen der Unfruchtbarkeit, das Verfahren samt Erfolgsaussichten und Gefahren, das Risiko einer Mehrlingsschwangerschaft, mögliche psychische und physische Belastungen sowie über die rechtlichen und finanziellen Aspekte informieren (Art. 6 FMedG) [1].

Drei Punkte daraus solltest Du kennen, weil sie Deine Rechte betreffen:

  • Zwischen dem Beratungsgespräch und der Behandlung muss eine Bedenkfrist liegen, die in der Regel vier Wochen dauert (Art. 6 Abs. 3 FMedG). Plane diese Zeit von Anfang an ein.
  • Auf die Möglichkeit einer unabhängigen Beratung ausserhalb des behandelnden Zentrums muss ausdrücklich hingewiesen werden (Art. 6 Abs. 3 FMedG).
  • Eine psychologische Begleitung muss vor, während und nach der Behandlung angeboten werden (Art. 6 Abs. 4 FMedG). Das ist keine freiwillige Zusatzleistung des Zentrums, sondern gesetzlich vorgeschrieben.

Erst danach folgt die schriftliche Einwilligung des Paares. Sind drei Behandlungszyklen ohne Erfolg geblieben, ist eine erneute Einwilligung nötig, und auch davor muss eine angemessene Bedenkfrist liegen (Art. 5b FMedG).

Erlaubte Verfahren

Folgende Verfahren sind in der Schweiz grundsätzlich zulässig:

  • Intrauterine Insemination (IUI)
  • In-vitro-Fertilisation (IVF)
  • Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI)

Bei der IUI findet die Befruchtung im Körper der Frau statt, bei IVF und ICSI ausserhalb; die Embryonen werden später übertragen. Für alle diese Verfahren gelten dieselben Zulässigkeitsvoraussetzungen und dieselbe Bewilligungspflicht.

Kryokonservierung und Embryonenanzahl

Anders als oft vermutet sind die Fristen nicht Sache des einzelnen Zentrums, sondern im Gesetz festgeschrieben [1]:

  • Keimzellen (Samen- und Eizellen) dürfen mit schriftlicher Einwilligung höchstens fünf Jahre konserviert werden. Auf Antrag der Person, von der sie stammen, wird die Dauer um maximal fünf weitere Jahre verlängert (Art. 15 Abs. 1 FMedG).
  • Für imprägnierte Eizellen und Embryonen gilt dieselbe Frist: fünf Jahre, auf Antrag des Paares um maximal fünf Jahre verlängerbar (Art. 16 Abs. 2 FMedG).
  • Eine längere Konservierung kann vereinbart werden, wenn jemand die eigenen Keimzellen einlagert, weil eine bevorstehende ärztliche Behandlung – etwa eine Krebstherapie – zur Unfruchtbarkeit führen kann (Art. 15 Abs. 2 FMedG).
  • Läuft die Frist ab oder wird die Einwilligung widerrufen, muss das Material sofort vernichtet werden (Art. 15 Abs. 4 und Art. 16 Abs. 4 FMedG).

Für die Zahl der Embryonen gilt die sogenannte Zwölferregel: Innerhalb eines Behandlungszyklus dürfen höchstens zwölf Eizellen ausserhalb des Körpers zu Embryonen entwickelt werden (Art. 17 Abs. 1 FMedG) [1]. Beides – die Zwölferregel und die Konservierungsdauer von insgesamt zehn Jahren – steht derzeit zur Diskussion: Der Bundesrat prüft im Rahmen der geplanten Gesetzesrevision eine Lockerung [3]. Bis eine Änderung in Kraft tritt, gelten die oben genannten Fristen.

Präimplantationsdiagnostik (PID)

Die PID ist in der Schweiz unter strengen Voraussetzungen zulässig. Sie kommt insbesondere bei Paaren in Frage, die Trägerinnen oder Träger schwerer Erbkrankheiten sind oder bei denen eine Schwangerschaft auf natürlichem Weg nicht möglich ist. Das Gesetz unterscheidet dabei zwei Fälle (Art. 5a FMedG) [1]:

  • Die Untersuchung auf eine schwere Erbkrankheit ist nur zulässig, wenn die Gefahr der Einnistung eines betroffenen Embryos nicht anders abgewendet werden kann, die Krankheit voraussichtlich vor dem 50. Lebensjahr ausbricht, keine wirksame Therapie dagegen zur Verfügung steht und das Paar schriftlich erklärt, dass ihm diese Gefahr nicht zumutbar ist.
  • Zusätzlich zulässig ist die Untersuchung auf chromosomale Eigenschaften, welche die Entwicklungsfähigkeit des Embryos beeinträchtigen können.

Vor einer solchen Untersuchung ist eine nichtdirektive, fachkundige genetische Beratung vorgeschrieben; sie muss unter anderem über die Aussagekraft und das Fehlerrisiko der Untersuchung sowie über Selbsthilfegruppen und Beratungsstellen informieren (Art. 6a FMedG) [1].

Was bleibt verboten?

Drei Praktiken sind unzulässig – allerdings auf unterschiedlicher rechtlicher Stufe, was für die laufende Reformdebatte entscheidend ist:

  • Leihmutterschaft und Embryonenspende sind bereits in der Bundesverfassung verboten (Art. 119 Abs. 2 Bst. d BV) [2]. Sie liessen sich nur mit einer Verfassungsänderung samt Volksabstimmung zulassen.
  • Die Eizellenspende ist dagegen «nur» im Gesetz verboten (Art. 4 FMedG) [1]. Für eine Zulassung genügt eine Gesetzesrevision.

Genau das ist im Gang: Das Parlament hat den Bundesrat 2021 beauftragt, die Eizellenspende zu legalisieren; der Bundesrat hat dazu im Januar 2025 die Eckwerte festgelegt und das Departement des Innern beauftragt, bis Ende 2026 eine Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten [3]. In Kraft ist davon noch nichts – die Eizellenspende bleibt in der Schweiz bis auf Weiteres verboten. Wie eine solche Behandlung im Ausland abläuft und welche Fragen sie aufwirft, liest Du im Beitrag zur Eizellspende in der Schweiz.

Samenspende und Auskunftsrecht

Die Samenspende ist erlaubt, aber der Zugang ist eng gefasst: Gespendete Samenzellen dürfen nur bei Ehepaaren verwendet werden (Art. 3 Abs. 3 FMedG) [1][6]. Seit der Einführung der «Ehe für alle» am 1. Juli 2022 haben damit auch verheiratete Frauenpaare Zugang zur Samenspende [3]. Unverheiratete Paare und Einzelpersonen haben ihn nicht – auch das soll sich mit der geplanten Revision ändern, ist aber noch nicht beschlossen. Die Einzelheiten erklärt der Beitrag zum Gesetz der Samenspende in der Schweiz.

Weitere Regeln, die Du kennen solltest [1]:

  • Die Samenspende als solche ist unentgeltlich (Art. 21 FMedG).
  • Die Samenzellen eines Spenders dürfen für höchstens acht Kinder verwendet werden (Art. 22 Abs. 2 FMedG).
  • Bei der Auswahl dürfen nur Blutgruppe und Ähnlichkeit der äusseren Erscheinung berücksichtigt werden; andere Auswahlkriterien sind verboten (Art. 19 und Art. 22 Abs. 4 FMedG).
  • Eine Vaterschaftsklage gegen den Spender ist ausgeschlossen (Art. 23 FMedG).

Das Auskunftsrecht des Kindes ist in der Verfassung verankert: Jede Person hat Zugang zu den Daten über ihre Abstammung (Art. 119 Abs. 2 Bst. g BV) [2]. Konkret führt das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen die Spenderdaten und bewahrt sie 80 Jahre lang auf (Art. 25 und 26 FMedG) [1][5]. Für die Auskunft gelten zwei Wege (Art. 27 FMedG):

  • Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr kann das Kind Auskunft über die äussere Erscheinung und die Personalien des Spenders verlangen – ohne weitere Begründung.
  • Schon vorher und jederzeit kann es Auskunft über alle Daten des Spenders verlangen, wenn es ein schutzwürdiges Interesse daran hat – etwa aus medizinischen Gründen. Auf die Volljährigkeit warten muss also niemand, der einen solchen Grund hat.

Kosten, Erfolgsaussichten und praktische Empfehlungen

Bei den Kosten wird häufig verwechselt, was die Grundversicherung zahlt und was eine Zusatzversicherung. Die Leistungspflicht der Grundversicherung ist national einheitlich geregelt und bei allen Krankenkassen gleich – sie hängt weder vom Wohnkanton noch vom gewählten Versicherungsprodukt ab. Massgebend ist Anhang 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung [4]:

  • Künstliche Insemination (intrauterin): wird übernommen, und zwar für höchstens drei Behandlungszyklen pro Schwangerschaft.
  • In-vitro-Fertilisation und Embryotransfer: werden nicht übernommen. Dasselbe gilt für eine IVF zur Abklärung der Sterilität.
  • Massnahmen zur Erhaltung der Fertilität vor einer Therapie, welche die Fruchtbarkeit beeinträchtigt (etwa vor einer Krebsbehandlung), werden unter bestimmten Voraussetzungen bis zum vollendeten 40. Lebensjahr übernommen.

IVF und ICSI zahlst Du also in aller Regel selbst. Was dabei zusammenkommt, rechnet der Beitrag zu den Kosten einer künstlichen Befruchtung in der Schweiz vor. Kläre trotzdem früh mit Deiner Krankenkasse und dem Zentrum ab, welche Abklärungen, Medikamente und Kontrollen im Einzelfall gedeckt sind, und lass Dir den Kostenvoranschlag schriftlich geben.

Die Erfolgsaussichten von IVF und ICSI hängen wesentlich vom Alter der Frau ab: Mit zunehmendem Alter sinken die Chancen pro Zyklus. Besprich Eure individuelle Prognose mit der behandelnden Ärzt:in — persönliche Befunde, hormonelle Werte und die Samenqualität des Partners sind entscheidend. Ein Hinweis zur Einordnung: In der Schweiz kommen rund drei Prozent der Lebendgeborenen nach einer In-vitro-Behandlung zur Welt. Der Anteil der Mehrlingsgeburten nach IVF ist stark gesunken – von 15,9 Prozent der Geburten im Jahr 2017 auf 2,2 Prozent im Jahr 2024 [5]. Das ist eine gute Nachricht, weil Mehrlingsschwangerschaften häufiger mit Komplikationen einhergehen.

Psychologische Unterstützung und Lebensstil

Ein unerfüllter Kinderwunsch belastet emotional häufig stark. Wie Du diese Belastung erkennst und einordnest, beschreibt der Beitrag zum unerfüllten Kinderwunsch und der psychischen Belastung. Wichtig zu wissen: Die psychologische Begleitung vor, während und nach der Behandlung ist gesetzlich vorgeschrieben (Art. 6 Abs. 4 FMedG) [1] – Du darfst sie einfordern.

Wenn Du Beratung ausserhalb Deines Zentrums suchst, findest Du bei der Schweizerischen Gesellschaft für Reproduktionsmedizin (SGRM) zwei Anlaufstellen: eine Liste der IVF-Zentren in der Schweiz sowie FertiForum, an das Du Dich für eine psychologische Beratung zu Kinderwunsch, Samen- oder Eizellenspende und zu Fragen rund um eine laufende Behandlung wenden kannst [6].

Sinnvoll sind ausserdem Lebensstilmassnahmen: ein Rauchstopp, ein gesundes Körpergewicht und eine ausgewogene Ernährung. Auf Alkohol verzichtest Du in dieser Zeit besser oder trinkst so wenig wie möglich – er verbessert die Fruchtbarkeit nicht. Sprich mit Deiner Ärzt:in oder einer Ernährungsfachperson, wenn Du konkrete Empfehlungen zur Vorbereitung auf eine Behandlung möchtest.

Grenzüberschreitende Behandlungen: was Du beachten musst

Weil Eizellenspende, Embryonenspende und Leihmutterschaft hier verboten sind, ziehen manche Paare eine Behandlung im Ausland in Betracht. Der Bundesrat weist ausdrücklich darauf hin, dass der Schutz der Spenderinnen bei einer Eizellenspende im Ausland nicht gewährleistet werden kann [3]. Hinzu kommt, dass ein im Ausland zulässiges Verfahren nichts darüber aussagt, wie die Elternschaft anschliessend in der Schweiz beurteilt wird.

Wenn Du diesen Schritt erwägst, kläre vorab:

  • Wie wird die rechtliche Elternschaft des Kindes in der Schweiz beurteilt, und welche Schritte sind dafür nötig?
  • Wer übernimmt die medizinische Nachsorge nach der Rückkehr in die Schweiz?
  • Welche Kosten und Risiken entstehen durch Reisen, Doppeluntersuchungen oder unterschiedliche Qualitätsstandards?
  • Wie ist die Dokumentation der Spende geregelt, und wird das spätere Auskunftsrecht des Kindes über seine Abstammung gesichert?

Hol Dir dazu rechtliche Beratung, bevor Du eine Behandlung buchst, und bespreche die Nachsorgeplanung mit einem Zentrum in der Schweiz.

Konkrete Schritte für Deinen Weg

  • Vereinbare ein Erstgespräch in einem bewilligten Kinderwunschzentrum: ganzheitliche Abklärung beider Partner.
  • Plane die gesetzliche Bedenkfrist von in der Regel vier Wochen zwischen Beratung und Behandlung ein.
  • Kläre mit Deiner Krankenkasse schriftlich ab, welche Leistungen gedeckt sind – und rechne damit, dass IVF und ICSI es nicht sind.
  • Nutze die genetische Beratung, wenn in der Familie schwere Erbkrankheiten bekannt sind.
  • Nimm die psychologische Begleitung in Anspruch; sie muss Dir angeboten werden.
  • Wenn Du eine Behandlung im Ausland erwägst, hol rechtliche Beratung ein und kläre die medizinische Nachsorge ab.

Fazit

Die Schweiz bietet qualitativ hochstehende Möglichkeiten der Reproduktionsmedizin, die rechtlich klar geregelt und auf den Schutz des Kindeswohls ausgerichtet sind. Massgebend ist das Fortpflanzungsmedizingesetz von 1998 in der Fassung mit Stand vom 1. August 2025. Die wichtigsten Grenzen: Verfahren nur für Paare, Samenspende nur für Ehepaare, keine Eizellenspende, keine Embryonenspende, keine Leihmutterschaft – und die Grundversicherung zahlt zwar die Insemination, nicht aber die IVF. Ob die Eizellenspende künftig zugelassen wird, entscheidet sich in den nächsten Jahren. Wenn Du einen unerfüllten Kinderwunsch hast, such Dir ein bewilligtes Zentrum, kläre medizinische Chancen, Kosten und rechtliche Fragen, und nutze die psychologische Begleitung, die Dir zusteht.

Quellen

  1. Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG) vom 18. Dezember 1998, SR 810.11, Stand am 1. August 2025. fedlex.admin.ch (abgerufen am 17.08.2026)
  2. Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, Art. 119 (Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich), Stand am 3. März 2024. fedlex.admin.ch (abgerufen am 17.08.2026)
  3. Bundesamt für Gesundheit BAG: «Bundesrat beschliesst Eckwerte für die Zulassung der Eizellenspende», Mitteilung vom 30. Januar 2025. bag.admin.ch (abgerufen am 17.08.2026)
  4. Bundesamt für Gesundheit BAG: Anhang 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Ziffer 3 «Gynäkologie und Geburtshilfe, Reproduktionsmedizin», Ausgabe vom 1. Juli 2026. bag.admin.ch (abgerufen am 17.08.2026)
  5. Bundesamt für Gesundheit BAG: «Fortpflanzungsmedizin: Zahlen & Fakten». bag.admin.ch (abgerufen am 17.08.2026)
  6. Schweizerische Gesellschaft für Reproduktionsmedizin SGRM: «Informationen für Patienten» (IVF-Zentren, psychologische Beratung durch FertiForum). sgrm.org (abgerufen am 17.08.2026)

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