Leben > Arbeit & FamilieTeilzeit in der Schweiz: So vermeidest du BVG- und AHV-Lücken – die Zahlen für 2026 Luisa Müller Teilzeit kann für Familien ein Segen sein: mehr Zeit, weniger Stress, bessere Vereinbarkeit. Gleichzeitig entstehen in der Schweizer Altersvorsorge oft unbemerkt Lücken, besonders in der Pensionskasse (BVG) und teils auch bei der AHV. Hier findest du die Schwellenwerte, die 2026 gelten, die Stellen, an denen Teilzeit teuer wird, und die Schritte, die sich für dich als Mutter oder Vater wirklich lohnen. Kommentare Teilen Facebook X / Twitter WhatsApp E-Mail Merken Teilzeitarbeit in der Schweiz muss wohl durchdacht sein © ArtistGNDphotography / Getty Images Teilzeit und Vorsorge in der Schweiz – die wichtigsten Fallen und Lösungen Die Schweizer Altersvorsorge basiert auf drei Säulen: AHV (1. Säule), berufliche Vorsorge/Pensionskasse (2. Säule, BVG) und private Vorsorge (3. Säule). Wie die drei zusammenspielen, erklärt unser Überblick Vorsorge für Eltern: Die 3 Säulen einfach erklärt. Bei Teilzeit sind nicht alle Säulen gleich betroffen. Die Pensionskasse reagiert sehr direkt auf Lohnhöhe, Pensum und Arbeitgeber-Setup. Die AHV wirkt auf den ersten Blick robuster, kennt aber unterhalb von 50 Prozent Pensum eine eigene Stolperfalle (siehe unten). Genau dort entstehen bei Eltern nach der Geburt oder nach einer Trennung häufig die grössten Vorsorgelücken. Warum Teilzeit besonders bei der Pensionskasse teuer werden kann Der Knackpunkt bei Teilzeit ist selten «zu wenig sparen» aus fehlender Disziplin. Es ist ein Systemeffekt: Weniger Lohn bedeutet nicht nur weniger Beiträge, sondern oft auch einen deutlich kleineren versicherten Lohn. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) beschreibt in seiner Broschüre zur schweizerischen Altersvorsorge, wie Eintrittsschwelle und Koordinationsabzug zusammenwirken [4]. Für Teilzeit heisst das: Du kannst trotz regelmässiger Arbeit deutlich weniger BVG-Guthaben aufbauen als erwartet. Eintrittsschwelle – ab wann BVG obligatorisch ist BVG-obligatorisch bist du nicht automatisch, nur weil du angestellt bist. Entscheidend ist der Jahreslohn bei einem einzelnen Arbeitgeber. Er muss 2026 über 22'680 Franken liegen. Das ist die Eintrittsschwelle [1]. Liegt dein Jahreslohn darunter, bist du dort in der obligatorischen beruflichen Vorsorge gar nicht versichert. Zwei Details werden oft übersehen. Erstens greift das Alterssparen später als die Risikoabsicherung: Gegen Tod und Invalidität bist du ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag versichert, fürs Alter gespart wird erst ab dem 1. Januar nach dem 24. Geburtstag [5]. Zweitens zählt bei einer Anstellung von weniger als einem Jahr der Lohn, den du bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würdest [5]. Ein befristeter Sommerjob fällt also nicht automatisch aus der Versicherung. Wichtig: Auch wenn du knapp über der Schwelle liegst, kann der versicherte Lohn klein sein. Warum, zeigt der nächste Abschnitt. Koordinationsabzug – warum der versicherte Lohn schrumpft Der Koordinationsabzug sorgt dafür, dass nicht dein ganzer Lohn in der Pensionskasse versichert ist, sondern nur der Teil darüber. Er beträgt 2026 26'460 Franken. Versichert ist der Jahreslohn zwischen 26'460 und 90'720 Franken, der höchste versicherte Lohn im Obligatorium liegt damit bei 64'260 Franken. Nach unten wird auf 3'780 Franken aufgerundet, wenn überhaupt etwas übrig bleibt [1]. Rechne das einmal durch. Verdienst du 60'000 Franken im Jahr, sind 33'540 Franken versichert, also gut die Hälfte. Sinkt dein Pensum auf 50 Prozent und damit dein Lohn auf 30'000 Franken, bleiben rechnerisch 3'540 Franken, aufgerundet auf das Minimum von 3'780 Franken. Der Lohn halbiert sich, der versicherte Lohn schrumpft auf gut einen Zehntel. Genau das ist der überproportionale Effekt, den viele Eltern erst auf dem Vorsorgeausweis entdecken. Er trifft Sparbeiträge, Risikoabsicherung und später die Rente gleichermassen. Eine Entwarnung gehört dazu: Sinkt dein Jahreslohn vorübergehend wegen Mutterschaft, Vaterschaftsurlaub, Krankheit oder Unfall, bleibt der bisherige koordinierte Lohn so lange gültig, wie die Lohnfortzahlung oder der Urlaub dauert [5]. Der Mutterschaftsurlaub selbst reisst also kein Loch in die 2. Säule. Die dauerhafte Pensumsreduktion danach tut es sehr wohl. Mehrere Arbeitgeber – doppelte Falle Viele Eltern verteilen ihr Pensum auf zwei Jobs, etwa weil Betreuungstage oder Arbeitszeiten es so einfacher machen. Vorsorgetechnisch ist das eine doppelte Falle. Erstens kann es passieren, dass du bei keinem Arbeitgeber die 22'680 Franken erreichst, obwohl du insgesamt deutlich mehr verdienst. Zweitens fällt der Koordinationsabzug unter Umständen bei beiden Anstellungen an und drückt den versicherten Lohn nochmals. Gegen die erste Falle gibt es ein gesetzliches Gegenmittel, das kaum jemand kennt. Wer insgesamt mehr als 22'680 Franken verdient, aber nicht bei einem einzigen Arbeitgeber, kann sich freiwillig versichern lassen: entweder bei der Pensionskasse eines seiner Arbeitgeber, sofern deren Reglement das vorsieht, oder bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG [5]. Zahlst du die Beiträge direkt an die Vorsorgeeinrichtung, schuldet dir jeder Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge auf dem bei ihm bezogenen Lohn. Du zahlst also nicht alles selbst. Wenn du mehrere Arbeitgeber hast, lohnt sich deshalb ein genauer Blick in beide Lohnausweise: Wie hoch ist der versicherte Lohn wirklich? Bist du überhaupt BVG-versichert? Und wenn nein, wie viel würde die freiwillige Versicherung kosten? Weitere Fallstricke rund um Teilzeit sammelt unser Beitrag zu den Teilzeit-Fallen für Familien. AHV: Beitragslücken, Erziehungsgutschriften, Betreuungsgutschriften Bei der AHV geht es um Beitragsjahre und korrekte Einträge. Besonders in Familienphasen wie Babypause, Studium, Auslandsaufenthalt oder Trennung können unbeabsichtigt Beitragslücken entstehen. Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gleichen unbezahlte Familienarbeit teilweise aus. Sie ersetzen aber keine fehlenden Beitragsjahre. Das Merkblatt der AHV-Ausgleichskassen sagt das ausdrücklich: Ein Anspruch auf Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften befreit nicht von der Beitragspflicht [2]. Wer muss zahlen? AHV-Beiträge sind ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag obligatorisch, auch wenn du gerade nicht erwerbstätig bist [2]. Der Mindestbeitrag beträgt 2026 530 Franken pro Jahr für AHV, IV und EO zusammen; das entspricht einem Bruttolohn von rund 5'000 Franken [2]. Bist du verheiratet, musst du keine eigenen Beiträge zahlen, solange deine Ehefrau oder dein Ehemann im Sinne der AHV erwerbstätig ist und jährlich mindestens 1'060 Franken einzahlt, also den doppelten Mindestbeitrag [2]. Das ist die Bedingung, die oft unausgesprochen bleibt. Sie ist an eine Ehe geknüpft: Im Konkubinat gilt sie nicht. Und hier kommt die Falle, die Teilzeit betrifft. Arbeitest du weniger als 50 Prozent der üblichen Arbeitszeit oder weniger als neun Monate im Jahr, führt die Ausgleichskasse eine Vergleichsrechnung durch. Sie prüft, ob deine Beiträge aus der Erwerbstätigkeit samt Arbeitgeberanteil mindestens die Hälfte dessen ausmachen, was du als Nichterwerbstätige schulden würdest. Ist das nicht der Fall, giltst du für das ganze Jahr als nichterwerbstätig und zahlst zusätzlich [2]. Wie viel, richtet sich nach Vermögen und dem zwanzigfachen Renteneinkommen. Wer ein grosses Vermögen hat und wenig arbeitet, kann so auf mehrere tausend Franken im Jahr kommen. Wenn du nicht erwerbstätig und noch keiner Ausgleichskasse angeschlossen bist, musst du dich selbst bei der Ausgleichskasse deines Wohnkantons anmelden. Die Kasse meldet sich nicht von allein [2]. Die Adressen aller kantonalen Ausgleichskassen stehen auf ahv-iv.ch, der offiziellen Informationsstelle der AHV und IV. Die Beratung dort ist kostenlos und unabhängig von Banken und Versicherungen. Was zählt als Beitragsjahr – und wie du Lücken erkennst Für eine volle AHV-Rente brauchst du eine lückenlose Beitragsdauer, also die Rentenskala 44. Jedes fehlende Beitragsjahr kürzt die Rente um mindestens 1/44, das sind rund 2,27 Prozent [4]. Drei fehlende Jahre kosten damit knapp sieben Prozent, und zwar lebenslänglich. Beitragslücken erkennst du am zuverlässigsten über den Auszug aus dem Individuellen Konto (IK). Du kannst ihn jederzeit bei jeder Ausgleichskasse verlangen, die auf deinen Namen ein Konto führt, oder eine beliebige Kasse beauftragen, sämtliche Auszüge für dich zu beschaffen. Du brauchst dazu nur deine AHV-Nummer und deine Postadresse, und der Auszug ist kostenlos [6]. Besonders wichtig wird er, wenn du nach einer Geburt längere Zeit nicht gearbeitet hast, temporär selbständig warst, mehrere Arbeitgeber gewechselt hast oder wenn es eine Trennung gab. Der Zeitpunkt ist entscheidend: AHV-Beiträge verjähren nach fünf Jahren [3]. Wer erst kurz vor der Pensionierung nachschaut, kann eine alte Lücke nicht mehr durch Nachzahlung schliessen. Erziehungsgutschriften bekommst du für Jahre, in denen du in der AHV versichert warst und Kinder unter 16 Jahren hattest. Ihre Höhe entspricht der dreifachen jährlichen Minimalrente, 2026 also 45'360 Franken. Dieser Betrag wird dir für jedes anspruchsberechtigte Jahr als fiktives Einkommen gutgeschrieben; die Summe wird am Schluss durch deine gesamte Beitragsdauer geteilt [3]. Bei Verheirateten wird die Gutschrift für die Ehejahre hälftig geteilt. Betreuungsgutschriften gibt es für die Pflege von Verwandten, die leicht erreichbar sind und Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben. Hier lauert ein formaler Stolperstein: Der Antrag muss jedes Jahr neu und jeweils für das Vorjahr bei der kantonalen Ausgleichskasse am Wohnsitz der betreuten Person gestellt werden, mit dem Formular 318.270 [3]. Wer das vergisst, verliert die Gutschrift für dieses Jahr. Und für Jahre, in denen dir Erziehungsgutschriften angerechnet werden, gibt es keine Betreuungsgutschrift [3]. Konkrete Gegenmassnahmen Die gute Nachricht: Du kannst bei Teilzeit sehr wohl etwas tun, oft ohne dein Familienmodell aufzugeben. Wichtig ist, Prioritäten zu setzen. Erst die Basis (AHV-Beitragsjahre), dann die Hebel in der Pensionskasse (versicherter Lohn), dann die Ergänzung über die private Vorsorge (Säule 3a/3b). PK-Reglement prüfen und Beratung nutzen Das Gesetz definiert Mindeststandards. Pensionskassen dürfen familienfreundlicher sein als dieses Minimum, und viele sind es. In der Praxis versichern zahlreiche Kassen auch tiefere Löhne: Sie wenden einen niedrigeren Koordinationsabzug an, passen ihn dem Beschäftigungsgrad an oder verzichten ganz darauf [4]. Genau danach fragst du im Reglement deiner Kasse. Wird der Koordinationsabzug bei Teilzeit reduziert? Wird schon ab tieferen Löhnen versichert? Solche Unterschiede machen über Jahre viel aus. Praktischer Tipp: Schau nicht nur auf die Sparbeiträge, sondern auch auf die Risikoabsicherung. Gerade Eltern unterschätzen, wie wichtig die Leistungen bei Invalidität oder Tod sind. Wenn du in Teilzeit stark unterversichert bist, betrifft das im schlimmsten Fall die ganze Familie. Säule 3a – und wann 3b Sinn macht Wenn deine BVG-Leistungen wegen Teilzeit tief sind, ist die Säule 3a oft der einfachste Hebel. Sie ist steuerlich begünstigt, setzt aber AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen voraus. 2026 kannst du mit einer Pensionskasse bis 7'258 Franken einzahlen und vom steuerbaren Einkommen abziehen; ohne Pensionskasse sind es bis zu 20 Prozent des Erwerbseinkommens, höchstens 36'288 Franken [1]. Warum sich das für Frauen besonders lohnt, zeigt unser Beitrag zur privaten Altersvorsorge. Arbeitest du sehr unregelmässig oder zeitweise gar nicht, kann zusätzlich die Säule 3b sinnvoll sein. Sie ist flexibler, weil das Geld nicht bis zur Pensionierung gebunden ist. Dafür fällt der Steuervorteil je nach Kanton unterschiedlich aus oder ganz weg. Wichtig für Eltern: «Ich kann nur kleine Beträge einzahlen» ist kein Grund, es ganz zu lassen. Kontinuität zählt. Gerade bei Teilzeit funktioniert ein realistischer Dauerauftrag oft besser als der Anspruch, am Jahresende noch schnell den Maximalbetrag einzuzahlen. Einkauf in die Pensionskasse – wann es passt Ein Einkauf in die Pensionskasse kann Vorsorgelücken schliessen und die Steuerbelastung senken. Er passt besonders dann, wenn du nach einer Familienphase wieder mehr verdienst oder länger im gleichen Vorsorgeplan bleibst. Drei gesetzliche Regeln solltest du vorher kennen [5]. Erstens: Nach einem Einkauf dürfen die daraus resultierenden Leistungen drei Jahre lang nicht in Kapitalform bezogen werden. Wer kurz vor der Pensionierung einkauft und das Kapital beziehen will, verliert sonst den Steuervorteil. Zweitens: Hast du Geld für Wohneigentum vorbezogen, sind freiwillige Einkäufe erst wieder möglich, wenn der Vorbezug zurückbezahlt ist. Drittens gibt es eine Ausnahme: Der Wiedereinkauf nach einer Scheidung ist von dieser Begrenzung ausgenommen. Geld in der Pensionskasse ist gebunden. Je nach Lebenssituation, etwa bei geplantem Wohneigentumskauf, Selbständigkeit oder Auswanderung, kann Flexibilität wichtiger sein. Als Elternteil lohnt es sich, vorher die grossen Linien zu klären: Wie stabil ist dein Job-Setup? Wie sieht euer Familienbudget aus? Gibt es ein Notfallpolster? Pensum/Job-Setup optimieren Wenn du die Wahl hast, kann ein einziger Arbeitgeber mit etwas höherem Pensum vorsorgetechnisch besser sein als zwei kleine Anstellungen. Der Grund ist nicht Moral, sondern Mathematik: Eintrittsschwelle und Koordinationsabzug wirken pro Anstellung. Manchmal reicht es, beim Hauptarbeitgeber das Pensum leicht zu erhöhen, damit du klar über 22'680 Franken kommst und der versicherte Lohn steigt. Wenn du bewusst bei zwei Arbeitgebern bleiben willst oder musst, ist das ebenfalls in Ordnung. Dann prüfst du besonders konsequent, ob du bei mindestens einer Anstellung gut BVG-versichert bist, ob sich die freiwillige Versicherung nach Artikel 46 BVG lohnt und ob die Säule 3a die verbleibende Lücke realistisch abfedern kann. Mini-FAQ für Eltern «Ich arbeite 40% – lohnt sich 3a?» Meistens ja, und oft ist sie sogar die einzige Option. Rechne zuerst nach: Bei 40 Prozent kommst du nur dann über die BVG-Eintrittsschwelle, wenn dein Vollzeitlohn über rund 56'700 Franken läge. Darunter bist du gar nicht in der Pensionskasse, und die 3. Säule ist dein einziger Sparkanal mit Steuervorteil. Voraussetzung ist ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen; einzahlen kannst du bis 7'258 Franken im Jahr. Wenn du finanziell knapp bist, ist es trotzdem legitim, zuerst ein Notfallpolster aufzubauen. Vorsorge darf nicht zu Existenzstress führen. «Ich bin nach Trennung alleinerziehend» – was jetzt wichtig ist Nach einer Trennung verschiebt sich vieles gleichzeitig: Betreuungsalltag, Einkommen, oft auch das Pensum. Vorsorgefragen wirken dann schnell wie noch ein Problem. Gerade jetzt lohnt sich ein klarer Check, weil du damit spätere Nachteile verhinderst. Ein Punkt vorweg, weil er häufig verwechselt wird: Die Vorsorge wird erst bei der Scheidung geteilt, nicht schon bei der Trennung. Bei der Scheidung werden die während der Ehe erzielten AHV-Einkommen hälftig auf beide aufgeteilt, das sogenannte Splitting; dasselbe gilt für die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften [3]. Auch die während der Ehe geäufneten Pensionskassenguthaben werden geteilt. Wie das abläuft, erklärt unser Beitrag zur Aufteilung der Pensionskasse bei einer Scheidung. Ebenfalls neu zu regeln sind die Erziehungsgutschriften. Bei geschiedenen und bei nicht miteinander verheirateten Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge wird je nach Entscheid des Gerichts oder der KESB oder nach eurer Vereinbarung entweder einem Elternteil die ganze oder jedem die halbe Gutschrift angerechnet [3]. Diese Zuteilung passiert nicht automatisch. Klärt sie ausdrücklich, sonst entscheidet der Zufall über deine spätere Rente. Beachte ausserdem: Im Kalenderjahr der Scheidung giltst du beitragsrechtlich für das ganze Jahr als nicht verheiratet [2]. Die Befreiung über den erwerbstätigen Ehepartner fällt damit rückwirkend weg. Arbeitest du unter 50 Prozent, kann die Vergleichsrechnung greifen und eine Nachzahlung auslösen. Drei Schritte in dieser Reihenfolge: Erstens AHV-Status und Beitragsjahre klären, also IK-Auszug bestellen und Anmeldung bei der Ausgleichskasse prüfen. Zweitens die BVG-Situation ansehen: Eintrittsschwelle, versicherter Lohn, Risikoabsicherung. Drittens einen realistischen Plan für die private Vorsorge machen, der zum neuen Budget passt. Wenn du dich überfordert fühlst: Das ist eine normale Reaktion auf eine komplexe Lebenslage. Schrittweise vorzugehen reicht völlig und ist oft wirksamer als der Versuch, alles sofort perfekt zu lösen. Kostenlose Auskünfte geben die kantonalen Ausgleichskassen und die Informationsstelle AHV/IV. Wenn du aus diesem Artikel nur zwei Dinge mitnimmst, dann diese: Prüfe den versicherten Lohn in deiner Pensionskasse (nicht nur den Bruttolohn) und bestelle einmal deinen IK-Auszug. Beides sind einfache Schritte, die in der Praxis den grössten Unterschied machen. Alle Beträge gelten für das Jahr 2026. Sie werden periodisch angepasst, meist auf einen Jahreswechsel. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Beratung. Quellen Bundesamt für Sozialversicherungen BSV: Beträge gültig ab dem 1. Januar 2026 (PDF), 06.11.2025. Abgerufen am 20.08.2026. Informationsstelle AHV/IV: Merkblatt 2.03 – Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO (PDF), Stand 1. Januar 2026. Abgerufen am 20.08.2026. Informationsstelle AHV/IV: Merkblatt 3.01 – Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV (PDF), Stand 1. Januar 2026. Abgerufen am 20.08.2026. Bundesamt für Sozialversicherungen BSV: Die schweizerische Altersvorsorge – Ein bewährtes System einfach erklärt (PDF), Ausgabe 2026. Abgerufen am 20.08.2026. Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), SR 831.40, Artikel 2, 7, 8, 46 und 79b, Stand 1. Januar 2025. Abgerufen am 20.08.2026. Informationsstelle AHV/IV: Merkblatt 1.01 – Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) (PDF). Abgerufen am 20.08.2026.