Leben > Soziale und digitale MedienRassistische Sticker im Chat: Was Eltern gegen den Trend unter Teenies tun können – und wann das Verschicken strafbar wird Kim Gray Jeden Tag sind die Medienexperten von zischtig.ch an Schweizer Schulen unterwegs. In letzter Zeit oft Thema: Rassistische Sticker auf WhatsApp. Sie werden an Oberstufen und Primarschulen verschickt, von Jungs wie von Mädchen. Viele Kinder und Jugendliche wissen nicht, dass sie sich damit je nach Situation strafbar machen können. Aber wieso verbreiten sich rassistische Sticker unter Kindern überhaupt so schnell, was sagt das Schweizer Recht wirklich dazu und wie thematisierst du das Problem zuhause? Kommentare Teilen Facebook X / Twitter WhatsApp E-Mail Merken Kinder und Teenies verschicken rassistische Sticker meist unreflektiert – und kennen die Konsequenzen nicht. Bild: Kerkez, Getty Images Ob auf dem Pausenhof, unter den Schultischen oder zuhause: Kinder und Jugendliche tippen rund um die Uhr Nachrichten bei WhatsApp ein und verschicken Fotos oder bewegte Bildchen. Laut der JAMES-Studie 2024 der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) nutzen 98 Prozent der Schweizer Jugendlichen Messenger-Apps – und 96 Prozent von ihnen greifen mehrmals pro Woche oder häufiger zu WhatsApp [6]. Rassismus wird bei WhatsApp immer präsenter Das Problem: WhatsApp dient nicht nur dem Austausch über die Ufzgi, eine bevorstehende Geburtstagsfeier oder die Wochenendpläne. Der Messenger-Dienst wird zunehmend zum Versenden von rassistischen oder gewaltverherrlichenden Inhalten genutzt – und das insbesondere, seit sogenannte Sticker verschickt werden können. Was sind Sticker eigentlich? Seit 2018 kann man über WhatsApp sogenannte Sticker verschicken. Das sind kleine bearbeitete Bildchen, manchmal mit Text, manchmal ohne. Bei Kindern und Jugendlichen sind Sticker sehr beliebt. Sie setzen sie häufig humorvoll ein. Oft werden die virtuellen Sticker sogar gesammelt, wie von uns früher «Abziehbildli» und «Kleberli». Kids können mit Hilfe von Apps sogar selbst Sticker gestalten und an ihre Gspändli verschicken. Für viele Kinder und Jugendliche bedeuten die Sticker daher vor allem eines: Spass. Problematische Aspekte werden dabei von ihnen oft ausgeblendet. Sticker werden meist humorvoll eingesetzt. Bild: Screenshot Redaktion Warum verschicken Kinder und Jugendliche rassistische Sticker? Seit dem Aufkommen der Sticker häufen sich die Fälle, in denen sie für rassistische Botschaften missbraucht werden. Bei Kindern und Teenies geschieht das Weiterleiten rassistischer, gewaltverherrlichender oder sexualisierter Sticker jedoch meist unreflektiert und ohne wichtiges Hintergrundwissen – «zum Spass» eben. Viele Kinder wissen schlicht nicht, dass das Verschicken rassistischer Sticker je nach Situation strafbar sein kann [1]. Sticker sind für sie nicht ernst gemeint. Dass das Gesetz Sticker nicht anders einordnet als reguläre Bilder und Texte – die Rassismus-Strafnorm nennt ausdrücklich auch das «Bild» –, ist vielen nicht bewusst [1]. Häufig wissen Kinder auch nicht, dass in der Schweiz ab 10 Jahren das Jugendstrafrecht gilt und sie selbst zur Verantwortung gezogen werden können [4]. Doch wie kommt es dazu, dass solche Sticker immer öfter verschickt werden? 1 Rassistische Kommentare sind im Internet weit verbreitet Auf Social Media und Streaming-Plattformen wie YouTube oder Instagram aber auch in Online-Games sind rassistische Kommentare und Beleidigungen keine Seltenheit. Zwar ist Rassismus auch dort verboten, aber die Apps und Seiten kommen mit dem Auffinden und Löschen solcher Aussagen häufig nicht hinterher. Kinder wissen das nicht und kommen daher schnell zum Schluss, dass das Gelesene in Ordnung sein muss. 2 «Wenn andere es machen, darf ich auch!» In Gruppenchats kann es zu regelrechten Stickerschlachten kommen. Jede/r will die anderen mit noch lustigeren oder cooleren Bildchen ausstechen. Am meisten Aufmerksamkeit bringen dabei krasse Inhalte, die eben zum Beispiel rassistisch sind. Da liegt der Gedanke nahe: «Wenn andere es machen, darf ich auch!» 3 Viele Kinder erkennen Rassismus nicht Rassismus zu erkennen, fällt gerade jüngeren Kindern schwer, weil das Thema für sie weit weg ist. Sie verschicken solche Sticker meist nicht, weil sie die Weltanschauung dahinter vertreten. Viele Kinder finden die Bilder eher «komisch» und schicken sie weiter, um zu sehen, wie andere darauf reagieren. Sie wissen nicht, dass sie mit solchen Stickern negative Vorurteile verbreiten, weil ihnen diese Vorurteile gar nicht bekannt sind. 4 Betroffene trauen sich oft nicht, etwas zu sagen Kinder und Jugendliche, die selbst von Rassismus betroffen sind, lachen oft mit. Sonst fallen sie negativ auf oder «verstehen keinen Spass». Das wird wiederum von anderen verwendet, um das Verschicken von rassistischen Stickern zu rechtfertigen: «Nico ist dunkelhäutig und findet es trotzdem lustig! Darum ist es in Ordnung!» oder «Lakshmi ist selbst aus Indien. Und sie hat nichts dagegen gesagt. Dann kann es gar nicht schlimm sein.» Was das Schweizer Recht wirklich sagt – und was nicht «Das ist strafbar» ist als Satz zu kurz. «Das ist doch nur ein Chat» aber auch. Die Rechtslage ist differenzierter, als beide Seiten es gern hätten – und genau diese Differenzierung nützt dir im Gespräch mit deinem Kind mehr als eine pauschale Drohung, die beim ersten Widerspruch zusammenfällt. Die Rassismus-Strafnorm setzt Öffentlichkeit voraus Massgeblich ist Artikel 261bis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB). Bestraft wird unter anderem, wer öffentlich wegen Rasse, Ethnie, Religion oder sexueller Orientierung zu Hass oder Diskriminierung aufruft, wer öffentlich entsprechende Ideologien verbreitet und wer eine Person oder Gruppe aus diesen Gründen öffentlich durch Wort, Schrift oder Bild in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt [1]. Das Wort «öffentlich» ist dabei kein Beiwerk, sondern ein Tatbestandsmerkmal: Fehlt es, greift dieser Artikel nicht. Was «öffentlich» genau bedeutet, hat das Bundesgericht geklärt. Öffentlich sind Äusserungen, die nicht im privaten Rahmen erfolgen. Als privat gelten Äusserungen im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld – ob das zutrifft, hängt von den konkreten Umständen ab, wobei auch die Zahl der beteiligten Personen eine Rolle spielen kann [2]. Im beurteilten Fall bejahte das Gericht Öffentlichkeit bei einer geschlossenen Veranstaltung mit 40 bis 50 geladenen Teilnehmenden [2]. Für den Familienalltag heisst das: Ein Chat zu dritt unter engen Freundinnen ist rechtlich etwas anderes als eine Klassengruppe mit 25 Personen, die sich nur flüchtig kennen. Die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus (EKR) fasst den Geltungsbereich so zusammen: Die Strafnorm beschränkt sich auf besonders schwere rassistische Diskriminierungen im öffentlichen Raum [3]. Wo sie nicht greift, können andere Bestimmungen einschlägig sein, etwa eine Ehrverletzung wie Beschimpfung [3]. Und ganz unabhängig vom Strafrecht: Die Schule kann handeln, wenn Klassenklima oder Sicherheit betroffen sind. Weiterleiten, besitzen, selbst gestalten – das ist nicht dasselbe Weiterleiten: Das ist aktives Verbreiten und damit der Fall, den Artikel 261bis im Blick hat – sofern es nicht im privaten Rahmen geschieht [2]. «Ich habe es ja nur weitergeschickt» ist rechtlich keine Entlastung und pädagogisch schon gar nicht. Besitzen: Hier wird oft zu viel behauptet. Ein rassistischer Sticker allein im Handyspeicher ist von Artikel 261bis nicht erfasst – die Norm kennt keinen Besitztatbestand [1]. Anders bei Gewaltdarstellungen: Wer Bilder beschafft oder besitzt, die grausame Gewalttätigkeiten eindringlich zeigen und dabei die Menschenwürde schwer verletzen, macht sich nach Artikel 135 StGB strafbar – ausdrücklich auch durch blosses Beschaffen und Besitzen [1]. Weil Stickerpakete in Chats selten sortenrein sind, ist «einfach drin lassen» trotzdem der schlechtere Weg. Selbst gestalten: Wer einen rassistischen Sticker selbst bastelt und dann in eine Gruppe stellt, verbreitet ihn – das Erstellen allein ist die Vorstufe, das Posten der entscheidende Schritt. Ab 10 Jahren gilt das Jugendstrafrecht – und das ist etwas anderes als Erwachsenenstrafrecht Das Jugendstrafgesetz gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben [4]. Ab 10 kann dein Kind also tatsächlich selbst zur Verantwortung gezogen werden. Wegleitend sind dabei aber ausdrücklich Schutz und Erziehung des Jugendlichen – das Jugendstrafrecht arbeitet in erster Linie mit Schutzmassnahmen und berücksichtigt Alter und Entwicklungsstand. Ist ein Kind jünger als 10, wird es nicht bestraft: Stellt die Behörde das fest, benachrichtigt sie die Eltern und, wenn Anzeichen für besonderen Hilfebedarf bestehen, die Kindesschutzbehörde [4]. Dieser Artikel ersetzt keine juristische Beratung. Wenn du unsicher bist, ob ein konkreter Fall strafrechtlich relevant ist, holst du dir am besten eine Einschätzung bei einer spezialisierten Stelle – weiter unten findest du die passenden Adressen. Hassrede & Diskriminierung: Wo sind die Grenzen? Im Familienalltag hilft eine einfache Unterscheidung: Humor kann verbinden – aber er wird zur Grenzüberschreitung, wenn er Menschen abwertet, bedroht, entmenschlicht oder Gruppen gegeneinander aufbringt. Genau das passiert in Chats oft schneller, als Kindern lieb ist: Ein Sticker wirkt harmlos, weil er klein ist, weil «alle lachen» oder weil niemand widerspricht. Wie sich solche Dynamiken bis zu Hassrede und Radikalisierung im Netz steigern können, haben wir separat beschrieben. Wichtig zu wissen: «Das war nur Spass» ist kein Schutzschild. Für Betroffene kann ein einziger Sticker Angst, Scham oder Wut auslösen – und für die Gruppe kann er ein Signal sein: «So reden wir hier über Menschen.» Deshalb zählt vor allem eines: dass Kinder wissen, wohin sie sich wenden können. Für rassistische Online-Hassrede gibt es in der Schweiz mit der Meldestelle der EKR eine offizielle Anlaufstelle; sie dokumentiert Vorfälle, und gemeldete Inhalte, die den Tatbestand von Artikel 261bis StGB erfüllen, können eine Strafanzeige auslösen [5]. Meinungsfreiheit vs. Herabwürdigung: einfache Beispiele aus dem Chat Viele Teenies hören «Meinungsfreiheit» und denken: «Dann darf ich das posten.» In der Schweiz gibt es Meinungsfreiheit – gleichzeitig gelten Gesetze, und in Schulen gelten zusätzlich Regeln für respektvollen Umgang. Als Elternteil kannst du das so übersetzen: Meinung: «Ich finde den Witz nicht lustig.» (kritisiert eine Aussage) Abwertung: «Alle XY sind …» (macht eine ganze Gruppe lächerlich oder minderwertig) Entmenschlichung/Hetze: Bilder oder Texte, die Menschen als Tiere darstellen, zu Gewalt aufrufen oder Gewalt feiern (klare rote Linie – und der Bereich, in dem neben der Rassismus-Strafnorm auch Artikel 135 StGB zu Gewaltdarstellungen greifen kann [1]) Verletzender «dunkler Humor»: Inhalte, die auf Kosten von Herkunft, Hautfarbe, Religion, sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität gehen (kann Betroffene direkt treffen und die Gruppe vergiften – auch wenn niemand «so gemeint» hat) Für Kinder ist ein Merksatz hilfreich: «Wenn ein Sticker eine Gruppe kleiner macht, ist er nicht harmlos – auch wenn er als Witz verpackt ist.» Warum «nur ein Sticker» trotzdem Wirkung hat Sticker funktionieren wie schnelle Reaktionen: Ein Klick, ein Lacher, ein Dopaminmoment. In Gruppenchats verstärken sich Dynamiken: Wer überbietet wen? Wer gehört dazu? Wer traut sich zu widersprechen? Das ist entwicklungspsychologisch plausibel: In der Pubertät wird Zugehörigkeit zu Peers besonders wichtig, während Impulskontrolle und Risikoeinschätzung noch reifen. Das erklärt Verhalten – es entschuldigt es nicht. Für Eltern heisst das: Je klarer die Regeln und je einfacher die Handlungsoptionen, desto eher gelingt Kindern das Stoppen. Das kannst du als Elternteil tun Selbst, wenn Kinder und Jugendliche rassistische Sticker meist nur «aus Spass» versenden, kann daraus je nach Inhalt und Umfeld ein Fall für die Schule oder sogar für die Polizei werden [3]. Deshalb ist es entscheidend, dass du dein Kind aufklärst und in der digitalen Welt begleitest. 💬 Sprich über Recht und Folgen – ohne Panik: «Rassistische Inhalte zu verschicken kann in der Schweiz verboten sein. Das kann Ärger geben – in der Schule und im schlimmsten Fall auch mit der Polizei.» Nimm auch die Altersgrenze auf: «Ab 10 Jahren kannst du dafür selbst verantwortlich gemacht werden.» [4] (Wichtig: Du musst nicht juristisch beraten – es geht um Orientierung und ums Stoppen.) 💬 Mach Grenzen konkret und alltagsnah: Kinder und insbesondere Jugendliche probieren viel aus. Deine Rückmeldungen sind für sie elementar, um zu lernen, was akzeptabel ist und was nicht geht. Beziehe klar Stellung, wenn du irgendwo Rassismus siehst, egal ob im Offline-Alltag, in Filmen oder in Online-Kommentarspalten: «Ich finde das gar nicht lustig. Solche Bilder verletzen andere.» 💬 Erkläre, was Rassismus bewirkt: Wichtig ist, dass dein Kind versteht, warum Rassismus schadet und verboten ist. Erkläre, dass rassistische Sticker Vorurteile verfestigen, Betroffene unter Druck setzen und ein Klima schaffen können, in dem Ausgrenzung normal wirkt. Wie du das altersgerecht ansprichst, zeigt unser Ratgeber dazu, wie Eltern mit Kindern über Rassismus reden können. 💬 Stärke Empathie – altersgerecht und regelmässig: Altersgerechte Sachbücher und Romane zum Thema sind eine gute Möglichkeit, Empathie zu schulen. Frag in deiner Lieblingsbuchhandlung nach Empfehlungen. Gerade für ältere Kinder und Jugendliche können auch YouTube-Videos hilfreich sein, in denen Rassismus-Betroffene von ihren Erfahrungen sprechen, etwa das Video von Baba News oder vom Schweizer Radio und Fernsehen (SRF). Frag dein Kind, ob es selbst Beispiele kennt: «Ist dir Rassismus schon einmal begegnet? Wurdest du oder Freunde von dir schon einmal schlechter behandelt, aufgrund von Hautfarbe, Herkunft oder Religion?» 💬 Übe digitale «Notfall-Schritte»: Kinder profitieren von ganz einfachen Routinen: nicht weiterleiten, Screenshot nur zur Beweissicherung (wenn nötig), Erwachsene holen, melden, Chat verlassen, blockieren. Solche Routinen wirken, weil sie im Ernstfall kein Nachdenken mehr verlangen: Wer sie einmal geübt hat, muss im Moment der Überforderung nur noch abrufen. 💬 Zeig, wie man meldet – und mach es einmal gemeinsam: Am besten und sichersten geht das über die Meldefunktion. Sie macht die App auf rassistische und andere verbotene Inhalte und Kommentare aufmerksam. So können diese gelöscht und User, die Hass verbreiten, im Wiederholungsfall gesperrt werden. Die Gemeldeten sehen nicht, wer die Meldung gemacht hat: So bleiben Kinder sicher. Oft brauchen Kinder und Jugendliche Unterstützung dabei, die Meldefunktion zu finden. Wenn das eigene Kind Sticker verschickt: so reagierst du Wenn du merkst, dass dein Kind selbst rassistische Sticker verschickt oder gespeichert hat, ist das ein wichtiger Lernmoment. Entscheidend ist die Balance: klare Grenze, aber kein Blossstellen oder «Du bist ein schlechter Mensch». Sonst macht dein Kind vor allem eins: verstecken. Kurz und klar: Konsequenzen, aber ohne Beschämung So kannst du einsteigen: Stoppen: «Wir löschen das jetzt und du verschickst es nicht weiter.» Einordnen: «Das ist nicht nur ein Witz. Das wertet Menschen ab.» Verantwortung: «Du bist verantwortlich für das, was du sendest – auch wenn andere es auch machen.» Konsequenz im Alltag: Vereinbare eine klare, zeitlich begrenzte Massnahme, die zum digitalen Verhalten passt (zum Beispiel: Gruppenchat-Pause, Sticker-Funktion deaktivieren/aufräumen, Handy nachts ausserhalb des Zimmers, gemeinsam Chat-Regeln festlegen). Wenn du unsicher bist, ob es bereits strafrechtlich relevant ist oder ob eine Meldung an die Schule sinnvoll ist: Hol dir Unterstützung. Das ist kein «Petzen», sondern Schutz. Wiedergutmachung Wiedergutmachung hilft Kindern, aus Schuld handlungsfähige Verantwortung zu machen. Möglich sind: Entschuldigung (ohne Rechtfertigung): «Es tut mir leid, dass ich das geschickt habe. Das war verletzend.» Aufräumen: Stickerpakete löschen, problematische Inhalte aus dem Handy entfernen. Neustart im Chat: Eine kurze Nachricht an die Gruppe: «Ich schicke so etwas nicht mehr. Bitte hört damit auf.» Lernschritt: Gemeinsam ein kurzes Video/Material schauen und danach 2–3 Sätze festhalten: «Was habe ich gelernt? Was mache ich nächstes Mal?» Schutz für Betroffene: Wenn jemand direkt betroffen war, kann dein Kind (wenn sicher und passend) nachfragen: «Was brauchst du jetzt?» – ohne Druck, ohne Diskussion. Digitale Zivilcourage im Gruppenchat Viele Kinder wissen, dass ein Sticker «nicht ok» ist, trauen sich aber nicht, etwas zu sagen. Das ist normal: Gruppendruck ist stark, und niemand will Zielscheibe werden. Darum sind «Bystander»-Strategien so hilfreich: Man kann reagieren, ohne sich allein in Gefahr zu bringen. Sichere Strategien: supporten, melden, delegieren, Grenzen setzen Supporten: Betroffene nicht allein lassen («Ich bin bei dir»), privat nachfragen, ob Unterstützung gewünscht ist. Grenze setzen: Kurz und ohne Debatte («Stopp. Das ist rassistisch.»). Delegieren: Eine erwachsene Person holen (Eltern, Klassenlehrer:in, Schulsozialarbeit). Das ist besonders wichtig bei Drohungen oder wenn sich das Chatklima aufschaukelt. Admin einschalten: In Klassengruppen können Admins Regeln durchsetzen, Inhalte löschen, Personen entfernen. Was für Klassenchats auf WhatsApp in der Schweiz sonst noch gilt, liest du hier nach. Melden & dokumentieren: Wenn nötig Screenshot zur Beweissicherung (nicht weiterleiten), dann melden/blockieren. Satzbausteine für Kinder Diese Sätze können Kinder copy/pasten, ohne lange zu diskutieren: «Stopp – das ist rassistisch. Bitte löschen.» «Ich finde das nicht lustig. Lasst das.» «Können wir bitte respektvoll bleiben? Sonst bin ich raus.» «Ich unterstütze dich. Wenn du willst, gehen wir zusammen zur Klassenlehrer:in.» «Ich melde das jetzt.» Melden & Hilfe in der Schweiz Rassistische Online-Hassrede melden Wenn du oder dein Kind rassistische Inhalte online seht, könnt ihr das in der Schweiz bei der Meldestelle der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus (EKR) melden: reportonlineracism.ch. Dort kannst du Vorfälle dokumentieren; Meldungen mit Antisemitismus- oder Muslimfeindlichkeits-Bezug werden automatisch an die zuständigen Fachstellen weitergeleitet, und auf Wunsch geht deine Meldung an eine spezialisierte Beratungsstelle [5]. Melden in der Schweiz: 3 Schritte + Links 1) Sichern: Screenshot machen (nur zur Dokumentation), Datum/Chat notieren, nicht weiterleiten. 2) Stoppen: In der App melden/blockieren, Admin oder Schule informieren, wenn es eine Klassengruppe ist. 3) Hilfe holen: reportonlineracism.ch nutzen und bei Bedarf Beratung beiziehen. Zur Orientierung im Medienalltag: JAMES-Studie 2024 (ZHAW) Beratungsstellen und Opferhilfe Je nach Situation können unterschiedliche Stellen passend sein: Beratungsnetz für Rassismusopfer: Rund zwei Dutzend Fachstellen in der ganzen Schweiz beraten Betroffene und Angehörige und leisten auch Rechtsberatung; das Netz ist ein gemeinsames Projekt der EKR und von humanrights.ch [5]. Opferhilfe (kantonal): Wenn dein Kind bedroht, erpresst, massiv beschimpft oder wiederholt gezielt angegriffen wird (auch online). Schulsozialarbeit und Schulleitung: Bei Vorfällen in Klassen- oder Stufengruppen oft der schnellste Hebel, weil die Schule unabhängig vom Strafrecht handeln kann. LGBTIQ-Helpline: Wenn Hass oder Diskriminierung mit sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität zusammenhängt – ein Merkmal, das seit 2020 ausdrücklich von der Rassismus-Strafnorm mit erfasst ist [1]. Polizei: Bei akuter Gefährdung oder Drohungen. Wird aus dem Vorfall Mobbing, hilft ein strukturiertes Vorgehen: Unser Cybermobbing-Notfallplan für die ersten 24 Stunden zeigt Schritt für Schritt, was zuerst zu tun ist. Mini‑FAQ: «Ist das schon strafbar?» Ist ein rassistischer Sticker «nur ein Witz»? Auch wenn er als Witz gemeint ist, kann er diskriminierend und verletzend sein – und je nach Inhalt und Umfeld rechtliche Folgen haben. Entscheidend ist nicht nur die Absicht, sondern auch der Inhalt und die Frage, ob die Äusserung im privaten oder im öffentlichen Rahmen erfolgt [1][2]. Gilt das auch in privaten Gruppenchats? Das kommt auf den Chat an – und genau darin liegt der häufigste Irrtum. Artikel 261bis StGB erfasst nur Äusserungen, die nicht im privaten Rahmen erfolgen; als privat gilt der Familien- und Freundeskreis oder ein Umfeld, das von persönlichen Beziehungen oder besonderem Vertrauen geprägt ist [2]. Ein Chat unter drei engen Freundinnen ist deshalb anders zu beurteilen als eine grosse Klassengruppe mit lockeren Bekanntschaften. Dazu kommt: Inhalte werden weitergeleitet, Screenshots machen die Runde – was privat beginnt, bleibt es selten. Und Schulen können unabhängig vom Strafrecht Massnahmen ergreifen, wenn Klassenklima oder Sicherheit betroffen sind. Was ist, wenn mein Kind nur weitergeleitet hat? Weiterleiten ist ebenfalls ein aktives Verbreiten. Pädagogisch ist wichtig: stoppen, Verantwortung übernehmen, Wiedergutmachung, und künftig klar «Nein» sagen lernen. Und wenn mein Kind erst neun ist? Dann greift das Jugendstrafrecht noch nicht: Es gilt erst ab dem vollendeten 10. Altersjahr. Stellt eine Behörde eine Tat eines jüngeren Kindes fest, benachrichtigt sie die Eltern und bei Bedarf die Kindesschutzbehörde [4]. Der pädagogische Auftrag bleibt derselbe. Wo bekomme ich eine verlässliche Einschätzung? Nutze spezialisierte Stellen wie reportonlineracism.ch, das Beratungsnetz für Rassismusopfer oder die kantonale Opferhilfe. Dieser Artikel ersetzt keine juristische Beratung. Fazit Rassismus und Hassrede sind komplexe Themen, und sie tauchen im Chat oft versteckt als «Humor» auf. Kinder brauchen dafür kein perfektes Wissen, aber klare Orientierung: Was ist respektvoll? Was verletzt? Was tue ich, wenn es passiert? Wenn du zuhause regelmässig darüber sprichst, Grenzen klar machst, Meldewege zeigst und digitale Zivilcourage einübst, stärkst du dein Kind – als Nutzer:in digitaler Medien und als Teil einer fairen Schulgemeinschaft. Medienkompetenz mit dem Verein zischtig.ch Der Verein zischtig.ch setzt sich dafür ein, Kinder und Jugendliche auf ansprechende, verständliche, berührende und wirksame Weise vor Onlinesucht, Cybermobbing, Cybergrooming und anderen Gefahren zu schützen. Im Vordergrund stehen ein begeisternder Vermittlungsstil und die Befähigung zu einer gewinnbringenden, kreativen und sicheren Mediennutzung. Auf Familienleben.ch schreibt Kim Gray vom Verein regelmässig über Themen rund um Medienkompetenz. Mehr zu zischtig.ch und weitere Artikel von Kim Gray. Quellen Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB), SR 311.0, Art. 261bis (Diskriminierung und Aufruf zu Hass) und Art. 135 (Gewaltdarstellungen). Fedlex, Systematische Rechtssammlung. fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de (abgerufen am 08.08.2026) Bundesgericht, BGE 130 IV 111 (Urteil 6S.318/2003 vom 27. Mai 2004): Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB), Begriff der Öffentlichkeit. bger.ch – BGE 130 IV 111 (abgerufen am 08.08.2026) Eidgenössische Kommission gegen Rassismus EKR: Rechtsratgeber rassistische Diskriminierung – Rechtslage, Strafrecht. rechtsratgeber-rassismus.admin.ch (abgerufen am 08.08.2026) Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG), SR 311.1, Art. 2 (Grundsätze), Art. 3 (Persönlicher Geltungsbereich) und Art. 4 (Taten vor dem 10. Altersjahr). Fedlex. fedlex.admin.ch/eli/cc/2006/551/de (abgerufen am 08.08.2026) Meldestelle für rassistische Online-Hassrede – ein Projekt der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus EKR. reportonlineracism.ch (abgerufen am 08.08.2026) Külling-Knecht, C., Waller, G., Willemse, I., Deda-Bröchin, S., Suter, L., Streule, P., Settegrana, N., Jochim, M., Bernath, J., & Süss, D. (2024): JAMES – Jugend, Aktivitäten, Medien – Erhebung Schweiz. Ergebnisbericht zur JAMES-Studie 2024. Zürich: Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW). PDF, zhaw.ch (abgerufen am 08.08.2026)