Leben > Soziale und digitale MedienGutes Online-Image: So unterstützt du dein Kind im Umgang mit Social Media – von der Anmeldung bis zum Ernstfall Sharmila Egger Kinder wollen immer früher auf WhatsApp, Snapchat und TikTok. Die grossen Plattformen erlauben ein eigenes Konto laut ihren Nutzungsbedingungen aber erst ab 13 Jahren.[1] Und was einmal gepostet ist, bleibt oft länger sichtbar, als allen lieb ist. Neun Tipps, wie du dein Kind in der digitalen Welt begleitest. Kommentare Teilen Facebook X / Twitter WhatsApp E-Mail Merken Mehr Likes, mehr Follower, mehr Kommentare: Ein gutes Bild im Netz entsteht trotzdem nicht von allein. Bild: Sefa Kart, Getty Images Plus Dein Kind will ein Profil auf Instagram, TikTok oder Snapchat? Dann hast du das Argument sicher schon gehört: «Fast alle in meiner Klasse dürfen das!» Der Druck unter Gleichaltrigen ist gross. Oft fällt der Wunsch mit dem ersten eigenen Handy zusammen. Verbieten musst du das Profil nicht. Allein lassen solltest du dein Kind damit aber auch nicht. Denn was gepostet, geteilt und geliked wird, ist für andere einsehbar, auch Jahre später. Mit diesen neun Tipps hilfst du deinem Kind, ein gutes Bild von sich im Netz zu hinterlassen. Neun Tipps für den Umgang mit WhatsApp, Snapchat, TikTok und Co. 1 Weil früher nicht alles besser war Sei neugierig und lass das Argument «Früher ging das alles auch ohne!» weg. Natürlich ging es früher ohne, so wie sich Wäsche auch ohne Maschine waschen liess. Kinder wachsen heute aber in einer Welt auf, in der soziale Netzwerke zum Alltag gehören und Funktionen erfüllen, die fürs Erwachsenwerden wichtig sind: Zugehörigkeit, Orientierung, Anerkennung.[1] Mit «Früher war alles besser» erreichst du dein Kind nicht. Zeig dich offen und interessiert. Dann weiss es, dass es mit Fragen und Problemen zu dir kommen kann. Und noch eine Randbemerkung zu «früher»: Damals mussten Eltern das Bravo-Heftli lesen, um mitzukriegen, was bei Jugendlichen angesagt ist. Heute steht das auf TikTok, Snapchat und Instagram. 2 Gemeinsam Zugang einrichten Meldet euch zusammen an. Wenn du deinem Kind eine App wie TikTok erlauben willst, macht ihr die Anmeldung gleich gemeinsam. Geht dabei die Privatsphäre-Einstellungen durch und besprecht sie. Du musst die App selber nicht toll finden. Ein Blick lohnt sich trotzdem: Welche Funktionen gibt es, wie läuft die Kommunikation, welche Einstellungen schützen die Privatsphäre? Wie die vier grössten Dienste im Detail funktionieren, zeigt unser Plattform-Check für Eltern. Und das Alter? TikTok, Instagram, Snapchat und WhatsApp sind laut ihren Nutzungsbedingungen ab 13 Jahren freigegeben. Viele Kinder sind trotzdem früher dort, oft mit einem falschen Geburtsdatum.[1] Wenn du ein Konto vorher erlaubst, weisst du wenigstens davon und kannst die Schutzfunktionen der Anbieter nutzen: TikTok hat den «begleiteten Modus» (Family Pairing), Instagram die «Elternaufsicht». Damit lassen sich Zeitlimits setzen, die Sichtbarkeit des Kontos steuern und Direktnachrichten einschränken. Kontrolle ersetzt aber kein Gespräch.[1] Ein Hinweis noch zur Anmeldung: Nutzt eine E-Mail-Adresse, auf die ihr beide Zugriff habt. Zu oft geht ein Passwort vergessen, und zurücksetzen lässt es sich nur per Mail. Wer keine Werbeflut will, richtet dafür eine zweite Adresse ein, die nur für Konto-Anmeldungen dient. 3 Privatsphäre schützen Öffentlich oder privat? Viele Kinder träumen davon, so berühmt zu werden wie ihre Stars auf TikTok und Instagram. Wer es auf die #foryou-Seiten schaffen will, braucht ein öffentliches Profil und gute Inhalte. Sprich mit deinem Kind darüber, warum ihm «Fame» im Netz so wichtig ist. Schaut euch gemeinsam an, wie bekannte Creator ihre Privatsphäre schützen. Was ändert sich, wenn 50'000 Fremde mitlesen statt 50 Bekannte aus dem Quartier? Was können Abonnentinnen und Abonnenten über mich herausfinden? Solche Gedanken muss man mit dem Kind gemeinsam durchgehen. Wie das auf Instagram konkret geht, steht in unserem Ratgeber zu Privatsphäre und Direktnachrichten. 4 Für wen poste ich? Egal ob öffentliches oder privates Profil: Dein Kind sollte sich überlegen, für wen es was und wie postet. Wer sieht meine WhatsApp-Statusmeldungen? Wer darf meine Instagram-Story sehen? Wie schütze ich mich vor gehässigen Kommentaren? Neben den Einstellungen aus Punkt 2 geht es hier auch um die Vor- und Nachteile der einzelnen Plattformen. Dazu kommt die rechtliche Seite. In der Schweiz schützt Artikel 28 des Zivilgesetzbuchs die Persönlichkeit, und dazu gehört das Recht am eigenen Bild: Wer auf einem Foto oder Video erkennbar ist, muss der Veröffentlichung grundsätzlich zustimmen.[2] Das gilt auch unter Kolleginnen und Kollegen. Ebenso das Urheberrecht: Fremde Bilder, Musik und Videos dürfen nicht einfach weiterverwendet werden, ausser für den rein privaten Gebrauch.[2] 5 Das richtige Profilbild Vorsicht bei den Profilbildern. Sie sind in den meisten Fällen öffentlich sichtbar. Und selbst wenn bei WhatsApp eingestellt ist, dass nur Kontakte das Bild sehen, kann ein Update die Einstellung ändern, ohne dass du es merkst. Manchmal sind es neue Nutzungsbedingungen, die nicht einmal Erwachsene durchlesen. Zustimmen muss man trotzdem, sonst läuft die App nicht weiter, und deshalb hilft eine einfache Faustregel: Ein Profilbild soll so gewählt sein, dass es niemanden stört, wenn es über Suchdienste wie Google auffindbar ist. 6 Unpassende Likes beseitigen Frühjahrsputz auf Social Media: In allen Netzwerken lassen sich Inhalte anderer liken, bei TikTok und Instagram mit dem Herz, bei Facebook mit dem Daumen. Solche Likes sind sichtbar oder können es werden. Deshalb lohnt es sich, die eigenen Profile regelmässig durchzugehen und auszumisten. Was habe ich früher so geliked? Wäre mir das vor einer Lehrperson oder einer künftigen Chefin peinlich? Jugendliche liken oft nebenbei: Sie scrollen durch den Feed und liken alles von ihren Kolleginnen, ohne genau hinzuschauen, was auf dem Meme oder im Video steht. Das kann Folgen haben, die über Peinlichkeit hinausgehen. Das Bundesgericht hat 2020 entschieden, dass schon das Liken oder Teilen eines ehrverletzenden Beitrags als Weiterverbreiten im Sinn von Artikel 173 des Strafgesetzbuchs gelten kann.[3] Rede mit deinem Kind darüber. Alte Profile könnt ihr auch ganz löschen, dafür braucht ihr wieder die gültige E-Mail-Adresse aus Punkt 2. 7 Sich selber googeln Was weiss das Internet über dich und dein Kind? Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) empfiehlt ausdrücklich, den eigenen Namen regelmässig in Suchmaschinen einzugeben.[4] Am besten mit «Vorname Nachname» und «Vorname Nachname Wohnort». Sucht auch nach den Benutzernamen, die ihr auf den Plattformen verwendet. Welche Bilder tauchen auf? Soll etwas verschwinden, führt der Weg meist über die Website, auf der es liegt. Über das Impressum erreichst du die Betreiberin, und du kannst von ihr verlangen, dass Angaben über dich gelöscht werden, wenn sie ungerechtfertigt veröffentlicht wurden.[4] Bilder verschwinden aus den Google-Suchergebnissen erst, wenn sie an der Quelle weg sind; Google beschreibt das Vorgehen in einer eigenen Anleitung. Zusätzlich kannst du von einer Suchmaschine verlangen, dass sie persönlichkeitsverletzende Treffer nicht mehr anzeigt.[4] Ein «Recht auf Vergessen» im Sinn eines festen Anspruchs gibt es in der Schweiz allerdings nicht. Der EDÖB hält fest, dass dieses Recht nicht ausdrücklich im Gesetz steht und kein absoluter Rechtsanspruch ist: Es wird von Fall zu Fall abgewogen zwischen dem Schutz der Privatsphäre und dem Interesse der Öffentlichkeit.[4] Und was andere längst abgespeichert haben, lässt sich ohnehin nicht zurückholen. Deshalb gilt: zuerst denken, dann posten. 8 Perspektive wechseln Was denkt eine künftige Arbeitgeberin über dein Kind? Versucht gemeinsam, mit fremden Augen auf die Suchtreffer zu schauen. Was für einen Eindruck macht das Profil? Möchte dein Kind als «famesüchtig» wahrgenommen werden? Und wie wirkt der Hashtag «Schule ist zum Kotzen» auf jemanden, der eine Lehrstelle zu vergeben hat? 9 Aktiv für gute Suchergebnisse sorgen Nimm das digitale Image selber in die Hand. Hilf deinem Kind, ein gutes Bild von sich im Internet zu gestalten. Jugendlichen in der ersten oder zweiten Oberstufe sind die Vereinstätigkeiten aus der Primarschule oft peinlich. Genau die können bei der Lehrstellensuche aber matchentscheidend sein. Vielleicht darf es sogar eine eigene Seite mit vollem Namen und ausgewählten Informationen sein, die bei der Suche aus Punkt 7 weit oben auftaucht. Verhindern lassen sich nicht alle Spuren. Aktiv für ein gutes Bild sorgen aber schon. Und wenn doch etwas passiert? Manchmal geht trotz aller Vorsicht etwas schief. Ein Bild kursiert, Kommentare werden gehässig, jemand wird im Klassenchat blossgestellt. Dann zählt ruhiges, schnelles Handeln. Was in den ersten 24 Stunden wichtig ist, steht in unserem Cybermobbing-Notfallplan. Drei Punkte vorweg. Erstens: Cybermobbing kann strafbar sein, von übler Nachrede über Beschimpfung bis zur Drohung. Eine Strafanzeige will trotzdem gut überlegt sein, weil ein Verfahren die Lage auch verschlimmern kann; Schulsozialarbeit, Opferhilfe oder Polizei helfen beim Abwägen.[5] Zweitens: Mach keine Screenshots, wenn sexualisierte Aufnahmen von Minderjährigen im Spiel sind. Auch zur Beweissicherung kann man sich damit strafbar machen. Wende dich stattdessen an die Polizei, sie dokumentiert die Aufnahmen.[5] Drittens: Dein Kind muss nicht zuerst mit dir reden, um Hilfe zu bekommen. Die Beratung 147 von Pro Juventute ist rund um die Uhr erreichbar, kostenlos und vertraulich, per Telefon, WhatsApp oder E-Mail.[6] Medienkompetenz mit dem Verein zischtig.ch Der Verein zischtig.ch setzt sich dafür ein, Kinder und Jugendliche auf ansprechende, verständliche, berührende und wirksame Weise vor Onlinesucht, Cybermobbing, Cybergrooming und anderen Gefahren zu schützen. Im Vordergrund stehen ein begeisternder Vermittlungsstil und die Befähigung zu einer gewinnbringenden, kreativen und sicheren Mediennutzung. Auf Familienleben.ch schreibt Sharmila Egger vom Verein über Themen rund um Medienkompetenz. Mehr zu zischtig.ch und weitere Artikel von Sharmila Egger. Quellen Nationale Plattform Jugend und Medien (Bundesamt für Sozialversicherungen BSV): Soziale Netzwerke. Abgerufen am 21.08.2026. Nationale Plattform Jugend und Medien (Bundesamt für Sozialversicherungen BSV): Datenschutz. Abgerufen am 21.08.2026. Schweizerisches Bundesgericht: Urteil 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020. Abgerufen am 21.08.2026. Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB): Suchmaschinen. Abgerufen am 21.08.2026. Nationale Plattform Jugend und Medien (Bundesamt für Sozialversicherungen BSV): Cybermobbing. Abgerufen am 21.08.2026. Pro Juventute: 147 – Wir sind für dich da. Abgerufen am 21.08.2026.