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Was ist eine Patientenverfügung?

Was passiert, wenn man durch Unfall oder Krankheit selber nicht mehr entscheidungsfähig ist? Eine Patientenverfügung regelt den eigenen Willen vorsorglich und macht ihn für die Angehörigen und Ärzte zugänglich.

Wichtig in jedem Alter: Eine Patientenverfügung regelt den eigenen Willen vorsorglich.
Bei Urteilsunfähigkeit eines Patienten regelt eine Patientenverfügung vorab die Betreuung. Bild: Sudok1, iStock, Getty Images Plus

Das Wichtigste in Kürze:

  • In einer Patientenverfügung kann jede urteilsfähige Person festlegen, welche medizinischen Behandlungen sie im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit wünscht.
  • Damit eine Patientenverfügung gültig ist, muss das Dokument unter anderem schriftlich abgefasst und handschriftlich unterschrieben worden sein. Direkt zu den obligatorischen Angaben. 
  • Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos – also auch mündlich – widerrufen werden.
  • Kann ein Patient sich nicht selber äussern und hat keine Patientenverfügung verfasst, so entscheiden seine Angehörigen über die medizinischen Behandlungen.

Im Grunde ist es ganz einfach: Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Willenserklärung zu medizinischen Behandlungen. Sie gilt für den Fall, dass man selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist oder seinen Willen als Patient nicht mehr äussern kann, weil man beispielsweise schwer erkrankt ist.

Die Patientenverfügung wird vorsorglich abgegeben und legt fest, wie man in bestimmten Situationen medizinisch behandelt werden möchte beziehungsweise welche medizinischen Massnahmen man auf gar keinen Fall will. In der Schweiz gibt es eine Vielzahl von unterschiedlichen Patientenverfügungen. Die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften SAMW hat deshalb Richtlinien zum Erstellen des wichtigen Dokuments ausgearbeitet.

Schriftlich und unterschrieben

Grundsätzlich gilt: Jede urteilsfähige Person kann für den Fall der Fälle eine Patientenverfügung erstellen. Das gilt also auch für Jugendliche. Der Entschluss zum Verfassen eines solchen Formulars muss aber auf jeden Fall auf freiem Willen beruhen – niemand darf zum Verfassen einer Patientenverfügung gedrängt oder gar gezwungen werden. 

Urteilsfähige Minderjährige können sich ausgehend von eigenen Erfahrungen zum Verfassen einer Patientenverfügung entschliessen. Die Eltern sind einzubeziehen, wenn der Jugendliche damit einverstanden ist. 

Eine Patientenverfügung muss schriftlich erstellt, datiert und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Inhalte können jederzeit geändert sowie schriftlich oder mündlich aufgehoben werden. Fachleute empfehlen, die Patientenverfügung regelmässig zu überprüfen. Möglicherweise hat sich die persönliche Einstellung gegenüber Leben, Krankheit und Sterben oder die gesundheitliche Situation geändert, sodass das Formular oder ein bestimmter Inhalt angepasst werden muss. 

Beim Hausarzt deponieren

Liegt eine Patientenverfügung vor, sollte der Verfügende dies bei Spitaleintritt dem behandelnden Arzt mitteilen. Patientenverfügungen werden auf sich getragen, dem Hausarzt oder der Vertretungsperson abgegeben oder auf einer Hinterlegungsstelle aufbewahrt. Die verfügende Person sollte empfehlungsgemäss immer einen Informationsausweis mit der Angabe des Hinterlegungsortes auf sich tragen. 

Was passiert aber, wenn ein Notfall, also beispielsweise ein Unfall eintritt? Dann kann in der Regel nicht abgeklärt werden, ob eine Patientenverfügung vorliegt, denn die nötigen lebenserhaltenden Massnahmen müssen sofort eingeleitet werden. Es muss aber danach geprüft werden, ob eine Patientenverfügung verfasst wurde und diese muss bei der weiteren Behandlungsplanung einbezogen werden.

Konkret kann das heissen, dass möglicherweise bestimmte medizinische Massnahmen, abgebrochen werden müssen, weil dies dem Willen des Patienten entspricht. Falls der Patient keine Patientenverfügung erstellt haben sollte, entscheiden in einer konkreten Situation seine direkten Angehörigen über die medizinische Behandlung. 

In eine Patientenverfügung gehören folgende Angaben und Informationen:

  • Name, Vorname, Geburtsdatum des oder der verfügenden Person.
  • Bestätigung der Urteilsfähigkeit (Also beispielsweise folgender Satz: «Im Besitz meiner geistigen Kräfte und nach reiflicher Überlegung verfüge ich hiermit für Situationen, in denen ich krankheits- oder unfallbedingt nicht fähig bin, meinen aktuellen Willen zu äussern.»). In Situationen, bei denen später die Urteilsfähigkeit angezweifelt werden könnte, also zum Beispiel bei beginnender Demenz-Erkrankung, sollte die Person die Urteilsfähigkeit zusätzlich medizinisch durch einen Arzt oder eine Drittperson bestätigen lassen.
  • Beschreibung der persönlichen Werthaltung: Was bedeutet Lebensqualität beziehungsweise Sterben in Würde ganz konkret für den Verfügenden?
  • Bezeichnung mindestens einer Vertretungsperson und Kontaktangaben zu dieser Person, allenfalls wird auch eine Ersatzperson angegeben.
  • Angaben, für welche Situationen die Patientenverfügung erstellt wird beziehungsweise in welchen Situationen sie zur Anwendung kommen soll.
  • Angaben zu den Zielen einer Behandlung in bestimmten Situationen.
  • Einwilligung oder Ablehnung von spezifischen medizinischen Massnahmen.
  • Bereitschaft oder Wunsch zur Organspende.
  • Umgang mit dem Körper nach dem Tod.
  • Datum und Unterschrift.

Der vollständige Text der Richtlinien und Empfehlungen «Patientenverfügung» ist unter www.samw.ch online abrufbar und kann beim Generalsekretariat der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW), Petersplatz 13, 4051 Basel, bestellt werden.

Vorlagen und Muster von Patientenverfügungen finden Sie auf der Homepage ch.ch

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