Leben > FinanzenWenn die Scheidung droht, halbiert sich die Pension Gabriela Neuhaus Bei einer Scheidung müsst ihr nicht nur Emotionen sortieren, sondern auch eure finanzielle Zukunft neu planen – besonders bei der 2. Säule. Hier erfährst du verständlich und praxisnah, wie die Teilung der Pensionskasse funktioniert, worauf du bei Einkäufen und Freizügigkeitsguthaben achten musst und wie du dich gut vorbereitest. Kommentare Teilen Facebook X / Twitter WhatsApp E-Mail Merken Die zweite Säule soll Pensionierten den bisherigen Lebensstandard möglichst weitgehend aufrechterhalten. (Bild: mrfiza/iStock, Thinkstock) Stand heute: Was du wissen solltest Seit dem 1. Juli 2022 gilt in der Schweiz die «Ehe für alle». Damit ist die Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare möglich. Eingetragene Partnerschaften bestehen weiterhin, können aber unter bestimmten Voraussetzungen in eine Ehe umgewandelt werden. Für den Vorsorgeausgleich bei Trennung/Scheidung ist entscheidend, welche rechtliche Form eure Beziehung hat und wann das Scheidungsverfahren eingeleitet wurde. Die gesetzlichen Regeln zur Teilung von Vorsorgeansprüchen sind im Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) verankert und gelten entsprechend auch für eingetragene Partnerschaften. Eine Trennung oder Scheidung trifft viele Familien mitten im Leben. Neben allem, was euch emotional beschäftigt, kommen ganz konkrete Fragen: Wie geht es finanziell weiter? Reicht die spätere Rente? Was passiert mit der Pensionskasse, wenn eine Person Teilzeit gearbeitet oder wegen Betreuung eine Pause gemacht hat? In der Schweiz ist die 2. Säule (Pensionskasse) ein zentraler Teil der Altersvorsorge. Und genau deshalb ist der Vorsorgeausgleich bei einer Scheidung so wichtig: Er soll verhindern, dass eine Person – häufig die betreuende – nach Jahren von Teilzeit, unbezahlter Care-Arbeit oder Erwerbspausen mit einer deutlich kleineren Altersvorsorge dasteht. Das Wichtigste in 5 Punkten Die 2. Säule wird bei Scheidung grundsätzlich geteilt: Massgebend ist, was während der Ehezeit in der beruflichen Vorsorge aufgebaut wurde (Vorsorgeausgleich/Splitting). Entscheidend ist der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens: Für die Berechnung wird auf den Beginn des Scheidungsverfahrens abgestellt (nicht erst auf das rechtskräftige Urteil). Vorsorge wird unabhängig vom Güterstand geteilt: Güterstand (Errungenschaftsbeteiligung, Gütertrennung, Gütergemeinschaft) ist wichtig für anderes Vermögen – die Teilung der während der Ehe aufgebauten 2.-Säule-Ansprüche ist davon grundsätzlich getrennt zu betrachten. Freizügigkeit nicht vergessen: Guthaben können nicht nur in einer Pensionskasse liegen, sondern auch auf einem Freizügigkeitskonto oder in einer Freizügigkeitspolice. Je näher die Pensionierung, desto grösser der Druck: Nach einer langen Ehe kann die Teilung spürbar in die künftige Rente eingreifen. Umso wichtiger sind realistische Budgets, saubere Unterlagen und frühzeitige Beratung. Begriffe kurz erklärt Austrittsleistung: Das Vorsorgekapital, das dir zusteht, wenn du eine Pensionskasse verlässt (vereinfacht: dein «angespartes PK-Guthaben»). Freizügigkeitskonto/-police: «Parkplatz» für Vorsorgegeld, wenn du vorübergehend keine Pensionskasse hast (z. B. Jobwechsel, Erwerbspause). Einkauf (in die PK): Freiwillige Einzahlung in die Pensionskasse, um Lücken zu schliessen; kann steuerlich relevant sein. Splitting/Vorsorgeausgleich: Gesetzlich geregelte Teilung der während der Ehe aufgebauten Vorsorgeansprüche zwischen den Ehepartner:innen. Auch wenn es sich nüchtern anhört: Vorsorgefragen sind bei einer Scheidung ein wichtiger Teil von Fairness und Zukunftssicherheit – gerade dann, wenn Kinder da sind und die Rollen in der Ehe unterschiedlich verteilt waren. Austrittsleistung & Ansprüche - Wer teilt was? Bei der Teilung der Pensionskasse wird grundsätzlich angeschaut, wie viel berufliche Vorsorge jede Person während der Ehe aufgebaut hat. Vereinfacht läuft das so: Von beiden wird die Austrittsleistung ermittelt (inklusive allfälliger Freizügigkeitsguthaben). Es wird berechnet, wie viel davon in der Ehezeit entstanden ist (Guthaben vor der Heirat zählt grundsätzlich nicht zur Teilungsmasse). Die Differenz wird ausgeglichen, damit beide am Ende einen gleich hohen Anteil am während der Ehe angesparten Vorsorgevermögen haben. Wenn eine Person aktuell keiner Pensionskasse angeschlossen ist, wird der Ausgleichsbetrag in der Regel auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice übertragen. Fallbeispiel: Peter und Anna Schneider lassen sich nach 24 Jahren Ehe scheiden. Peter ist kaufmännischer Angestellter und war während der Ehe immer berufstätig, Anna ist Primarlehrerin und hat nach dem zweiten Kind aufgehört zu arbeiten. Anna hat dementsprechend ein kleineres Pensionskassenguthaben als Peter: Ihre Austrittsleistung beträgt 90'000 Franken, diejenige von Peter 450'000 Franken. Der Differenzbetrag von 360'000 Franken wird nach der Scheidung auf die Eheleute aufgeteilt, so dass beide 270'000 Franken Vorsorgekapital besitzen. Wichtig für dich: Dieses Beispiel zeigt den Mechanismus. In der Praxis können Details eine Rolle spielen (z. B. mehrere Pensionskassen, Freizügigkeitskonten, Einkaufssummen, WEF-Vorbezüge oder bereits laufende Renten). Genau deshalb lohnt sich eine gründliche Dokumentensammlung. Was gilt bei eingetragener Partnerschaft / Umwandlung in Ehe? Für eingetragene Partnerschaften gelten beim Vorsorgeausgleich vergleichbare Grundsätze wie bei der Ehe. Wenn eine eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umgewandelt wurde, ist für die rechtliche Einordnung entscheidend, welche Form zu welchem Zeitpunkt bestand und welche Zeiträume (Partnerschaft/Ehe) beim Verfahren relevant sind. Wenn du unsicher bist, ob und wie eure Zeiten als eingetragene Partnerschaft in die Berechnung einfliessen, ist eine frühzeitige Klärung sinnvoll – zum Beispiel mit einer Fachperson für Familienrecht oder direkt über die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen anhand eurer Unterlagen. Grundlage sind die Bestimmungen im Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) zur Scheidung und zum Vorsorgeausgleich. Die Aufteilung der Pensionskasse Unabhängig des vereinten Güterstandes wird das Geld, das die Ehepartner während der Ehe in die Pensionskasse eingezahlt haben, geteilt. Bei diesem sogenannten Vorsorgeausgleich oder «Splitting» wird zuerst die Differenz der angesparten Summen in den Pensionskassen der beiden Eheleute berechnet. Derjenige Ehepartner, der eine grössere Altersvorsorge hat, zahlt bei der Scheidung die Hälfte dieser berechneten Differenz in die Pensionskasse seines ehemaligen Partners. Falls dieser zur Zeit keine Pensionskasse besitzt, geht das Geld auf ein Freizügigkeitskonto. Das Geld, das vor der Heirat in der Pensionskasse war, wird bei der Scheidung nicht aufgeteilt. Das «Splitting» ist seit der Einführung des revidierten Scheidungsrechts anfangs Januar 2001 in Kraft und gilt auch für eingetragene Partnerschaften. Gerade bei längeren Ehen kann der Vorsorgeausgleich eine spürbare Veränderung bedeuten: Die zukünftige Altersrente wird oft bei beiden tiefer ausfallen als ursprünglich gedacht, und gleichzeitig steigen nach der Trennung häufig die laufenden Kosten, weil zwei Haushalte finanziert werden müssen. Wenn du kurz vor der Pensionierung stehst, ist es besonders wichtig, dass du zusätzlich zur 2. Säule auch AHV, mögliche 3.-Säule-Lösungen und ein realistisches Budget anschaust. So kannst du besser einschätzen, welche Lücken entstehen und welche Schritte (wenn möglich) noch realistisch sind. Einkäufe aus der Pensionskasse Einkäufe in die Pensionskasse können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden und sind somit ein legaler Weg, Steuern zu sparen. Bei der Aufteilung dieser Einkäufe nach der Scheidung kommt es darauf an, wem das Geld gehört. Wenn der eingezahlte Betrag Eigengut des einen Ehepartners ist, behält er es nach der Scheidung. Bei Einkäufen in die Pensionskasse, die als gemeinsame Errungenschaft gelten, hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte. Zum Eigengut gehört Kapital, das in die Ehe mitgebracht wurde sowie Schenkungen und Erbschaften während der Ehe. Praktisch heisst das für dich: Halte fest, wann ein Einkauf getätigt wurde, aus welchen Mitteln er finanziert wurde (Eigengut oder Errungenschaft) und in welche Vorsorgeeinrichtung er geflossen ist. Diese Details können entscheidend sein, damit der Vorsorgeausgleich korrekt und nachvollziehbar erfolgt. Verzicht auf Austrittszahlung Es gibt Situationen, in denen ein Ehepartner freiwillig auf die Austrittszahlungen verzichtet. In einem solchen Fall muss das Gericht überprüfen, ob der verzichtende Ehepartner eine andere Alters- oder Invaliditätsvorsorge besitzt. Der Vermögenswert dieser Alternative muss dem Betrag entsprechen, der beim Vorsorgeausgleich dem Ehepartner mit der kleineren Pensionskasse vergütet würde. Für dich als Faustregel: Ein Verzicht kann sich nur dann «stimmig» anfühlen, wenn du langfristig abgesichert bist. Gerade wenn Kinder da sind oder du wegen Betreuung weniger gearbeitet hast, kann ein vorschneller Verzicht deine Altersvorsorge dauerhaft schwächen. Lass dir die Auswirkungen auf die spätere Rente transparent aufzeigen, bevor du unterschreibst. Einige Bestimmungen des revidierten Scheidungsrechts wurden anfangs Januar 2017 überarbeitet. Bisher wurde demjenigen Partner, der beim Zeitpunkt der Scheidung schon eine Alters- oder Invaliditätsrente bezog, eine angemessene Entschädigung gezahlt. Neu werden Vorsorgeansprüche auch dann geteilt, wenn bei einer Partei bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist. Zudem gilt für die Berechnung des Vorsorgeanspruchs neu der Zeitpunkt des eingeleiteten Scheidungsverfahrens und nicht mehr der Tag, an dem das Scheidungsurteil rechtsgültig ist. Paare, die einvernehmlich eine Lösung finden, werden zukünftig mehr Flexibilität beim Vorsorgeausgleich haben. Praxis: So bereitest du das Verfahren vor Viele Unsicherheiten entstehen nicht, weil das Gesetz «kompliziert» ist, sondern weil Unterlagen fehlen oder Guthaben übersehen werden. Mit einer guten Vorbereitung kannst du die Verhandlungen und das Verfahren deutlich entlasten – auch emotional. Unterlagen-Checkliste Download: Checkliste «Vorsorge-Unterlagen bei Scheidung» Aktuelle Pensionskassenausweise (beider Personen) und wenn möglich auch frühere Ausweise rund um Heirat und Trennung Nachweise über Freizügigkeitskonten oder Freizügigkeitspolicen (Kontonummern, Salden, Institute) Bestätigungen über Einkäufe in die Pensionskasse (Datum, Betrag, Finanzierungsquelle) Unterlagen zu Vorbezügen oder Verpfändungen (z. B. für Wohneigentum) Falls bereits Leistungen laufen: Unterlagen zu Invaliditäts- oder Altersleistungen aus der beruflichen Vorsorge Übersicht über Arbeitgeberwechsel (weil damit oft mehrere Vorsorgeeinrichtungen beteiligt sind) Wenn du nicht sicher bist, ob es (noch) ein Freizügigkeitskonto gibt: Viele Leute haben im Verlauf ihres Berufslebens Guthaben «geparkt» und später aus dem Blick verloren. Das ist einer der häufigsten Gründe für Verzögerungen. Häufige Fehler Freizügigkeitsguthaben übersehen (Konten/Policen aus Jobwechseln oder Erwerbspausen) Nur den aktuellen PK-Ausweis prüfen, aber die Ehezeit nicht sauber abgrenzen (Heirat/Einleitung Scheidungsverfahren) Einkäufe nicht dokumentieren (und damit unklare Zuordnung zu Eigengut/Errungenschaft) Zu spät rechnen: Wer erst kurz vor dem Gerichtstermin versucht, alles zu klären, gerät unnötig unter Druck Verzicht unterschreiben, ohne die Rentenfolgen zu verstehen FAQ Was, wenn jemand bereits pensioniert ist? Auch wenn bereits eine Altersrente läuft, können Vorsorgeansprüche unter bestimmten Voraussetzungen geteilt werden. In der Praxis ist die Umsetzung komplexer als bei reinen Austrittsleistungen, weil es um laufende Leistungen oder um wertmässige Ausgleiche gehen kann. Kläre früh, welche Vorsorgeeinrichtungen betroffen sind und welche Unterlagen sie für die Berechnung benötigen. Was passiert bei Teilzeit und Betreuungspausen? Teilzeit und Erwerbspausen führen oft zu deutlich tieferen Pensionskassenguthaben. Der Vorsorgeausgleich ist genau dafür da, die während der Ehe entstandenen Unterschiede teilweise auszugleichen. Trotzdem kann nach der Scheidung eine Vorsorgelücke bleiben – insbesondere, wenn du nach der Trennung weiterhin Teilzeit arbeitest. Eine realistische Planung (Budget, Erwerbsperspektive, freiwillige Vorsorge) ist dann besonders wichtig. Kann man die Teilung in der Konvention anders regeln? Einvernehmliche Lösungen sind möglich, aber nicht grenzenlos: Das Gericht prüft, ob eine Abweichung fair ist und ob die Person, die weniger erhält oder verzichtet, trotzdem ausreichend für Alter und Invalidität abgesichert ist. Eine «kreative» Regelung ist also nur tragfähig, wenn die langfristige Vorsorge wirklich gewährleistet bleibt. Wird das Guthaben vor der Heirat auch geteilt? Grundsätzlich wird das, was vor der Heirat bereits in der Pensionskasse war, nicht geteilt. Relevant ist der Aufbau während der Ehezeit bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens. Was ist, wenn ich aktuell keine Pensionskasse habe? Dann wird ein Ausgleichsbetrag in der Regel nicht «bar» ausbezahlt, sondern auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice übertragen. So bleibt das Geld für die Altersvorsorge gebunden. Was ist bei mehreren Pensionskassen? Dann müssen alle beteiligten Vorsorgeeinrichtungen bzw. Freizügigkeitslösungen in die Berechnung einbezogen werden. Genau hier passieren die meisten Lücken: Wenn nur die aktuelle Pensionskasse angeschaut wird, fehlen frühere Guthaben. Kann ich die Pensionskasse «um jeden Preis» behalten und dafür etwas anderes abgeben? Solche Lösungen sind manchmal denkbar, aber sie müssen insgesamt ausgewogen sein und vom Gericht akzeptiert werden. Wichtig ist, dass die langfristige Vorsorge nicht unter die Räder kommt – insbesondere für die Person, die wegen Familienarbeit weniger Vorsorge aufbauen konnte. Wie wirkt sich der Vorsorgeausgleich auf die spätere Rente aus? Durch die Teilung sinkt das Vorsorgekapital der Person mit dem höheren Guthaben und steigt bei der anderen. Das kann sich auf die spätere Rente aus der 2. Säule auswirken. Wie stark, hängt von Vorsorgeplan, Umwandlungssatz/Leistungsmodell und dem Zeitpunkt der Pensionierung ab. Lass dir von der Vorsorgeeinrichtung berechnen, was das konkret bedeutet.