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Gutscheine und ihre Gültigkeit: Vorsicht bei Verjährung

Wer an der «Materialschlacht Weihnachten» teilgenommen hat, weiss: Nicht immer trifft man den Geschmack des Beschenkten. Dass man mit Gutscheinen sicher fährt und so manchen Geschenk-Fauxpas vermeiden kann, stimmt zwar – aber auch da ist Vorsicht geboten.

Lieber ein Sachgeschenk oder ein Gutschein?
Mit Gutscheinen fährt man sicherer als mit Sachgeschenken - aber nur, wenn man die Gültigkeit beachtet. (Foto: Xanya69/iStock, Thinkstock)

Endlich war sie da, die schöne Bescherung. Wochenlang hatten die meisten von uns Geschäfte aller Art abgeklappert, um das perfekte Geschenk für die Liebsten zu finden. Als alle ihre Geschenke auspackten, schien der Weihnachtsstress schliesslich vorbei zu sein.

Oder doch nicht? Grossmutter schien sich über die Digitalkamera nicht sonderlich zu freuen und auch die Kleinen rümpften beim Anblick der neuen Wollpullover die Nase.

Werden Sie sich die Mühe machen müssen, die Geschenken umzutauschen? «Zum Glück erhalten von mir dieses Jahr alle nur Gutscheine», dachte sich der schlaue Schenker und lehnte sich gelassen zurück.

Aber, so einfach ist es eben doch nicht immer. Der Geschenkgutschein kann zwar in vielen Fällen die vernünftigere Alternative zum Sachgeschenk sein. Doch auch beim Schenken eines Gutscheines ist aufgrund gewisser Regelungen Vorsicht geboten.

Gültigkeit von Geschenkgutscheinen: Das verflixte Verfallsdatum

Wer einen Gutschein kauft, bezahlt den Händler im Voraus. Sowohl Käufer als Verkäufer gehen davon aus, dass der Gutschein eingelöst wird, dass also in einem zweiten Schritt ein Produkt oder eine Dienstleistung im angegebenen Wert beim Anbieter ausgesucht wird.

Dies kann aber auch verhindert werden – und zwar durch das Verfallsdatum. Viele Gutscheine sind nämlich nur während einer begrenzten Zeit gültig. Werden sie in dieser Zeitspanne nicht eingelöst, verfallen sie.

Transparenz gefordert

Über die Rahmenbedingungen, die vom Verkäufer bestimmt werden, muss der Käufer gemäss Schweizer Obligationenrecht transparent informiert werden, so der Beobachter kürzlich in einem Artikel zum Thema.

Bei Gutscheinen, die an Dritte weitergegeben werden, gelten lediglich die auf dem Gutschein vermerkten Bedingungen. Verkäufern wird daher empfohlen, Verjährungsfristen und weitere Regelungen der Gültigkeit schriftlich auf dem Gutschein festzuhalten.

Ohne Angaben gilt gesetzliche Verjährungsfrist

Sollte auf dem Gutschein keine Frist vermerkt sein, geht man in der Schweiz nach zehn Jahren von Verjährung aus. Bei Ablauf der Frist und selbst bei Verjährung von Gutscheinen kann der Konsument jedoch auf die Kundenfreundlichkeit des Unternehmens setzen.

Eine bereits etwas ältere Befragung des Beobachters ergab, dass vor allem grössere Schweizer Firmen wie Migros, Coop, Eschenmoser oder Jelmoli auch bei Verjährung kulant sind. Gutscheine vom edlen Warenhaus Globus würden einer Aussage des damaligen Kommunikationsleiters Ernst Pfenninger zufolge ihre Gültigkeit sogar unbegrenzt behalten.

Geschenkgutschein oder doch lieber Bargeld?

Ein weiterer heikler Punkt entsteht, wenn der Gutscheinkäufer nach der Verjährung sein Geld zurückhaben möchte. Schliesslich hatte er für die Einlösung im Voraus bezahlt. Sollte sich der Verkäufer weigern, den Gutschein auch nach Verfallsdatum einzulösen oder ihm einen Betrag zurückzuerstatten, hat er sich unberechtigt bereichert.

Er ist also verpflichtet, einen Teil des Geldwertes zurückzugeben. Da er aber durch die Nicht-Einlösung keinen eigenen Gewinn erzielen konnte, ist nicht rechtlich festgehalten, welchen Prozentsatz er zurückerstatten muss.

Bargeld zurück statt Gutschein einlösen?

Auch bei der Wahl eines Gutscheins kann der Schenker den Geschmack des Beschenkten verfehlen. Handelt es sich nämlich nicht um einen ladenübergreifenden Gutschein, beispielsweise einen für ein Einkaufszentrum, kann die Produkte- oder Dienstleistungsauswahl sehr beschränkt sein.

Sollte im Angebot des Verkäufers nichts dem Geschmack entsprechen, wollen viele sich den Gutscheinwert bar auszahlen lassen. Die Gutscheinverkäufer sind dazu keineswegs verpflichtet. Wie bei jedem anderen Vertragsabschluss kann auf Kulanz gesetzt werden. Dieses Entgegenkommen ist jedoch Sache des Verkäufers.

Von Konsumentenschützern wird oft empfohlen, nur bei etablierten Anbietern Gutscheine zu erstehen. Tatsächlich besteht die Gefahr, dass ein Geschäft liquidiert wird, bevor der Gutschein eingelöst wurde. Der ehemalige Inhaber haftet in diesem Fall grundsätzlich bis zur Verjährung des Gutscheines. Bei juristischen Personen sind die Adressaten allerdings oft unauffindbar, sobald der Eintrag im Handelsregister entfernt wurde.

Gültigkeit & Co.: Was Sie beim Kauf eines Geschenkgutscheins beachten sollten:
 

  • Informieren Sie sich beim Kauf über das Verfalldatum des Gutscheines.
  • Besteht keine Frist des Verkäufers, gilt allgemein: Nach zehn Jahren ist ein Gutschein in der Schweiz nicht mehr gültig.
  • Ihr Gutschein ist abgelaufen, Sie wollen ihn aber trotzdem noch einlösen? Setzen Sie auf die Karte «Kundenfreundlichkeit».
  • Eine Barauszahlung des Gutscheinwertes ist in der Regel nicht möglich.
  • Bevorzugen Sie beim Gutscheinkauf etablierte Unternehmen. Die Gefahr einer Geschäftsauflösung und somit der Wertlosigkeit des Gutscheins wird so vermieden.

Quellen: Beobachter, jusletter

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