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Konkubinat: Vor- und Nachteile

Das Konkubinat – bis 1995 noch in Teilen der Schweiz verboten – ist heute Alltag. Immer mehr Paare leben unverheiratet zusammen, teilweise auch mit Kindern. Obwohl Paare ohne Trauschein rechtlich und gesetzlich auf unsicherem Boden stehen, sehen sie in ihrer Partnerschaftsform manche Vorteile.

Das Konkubinat bringt Vorteile und Nachteile.
Das Konkubinat ist ideal für alle Paare, die das Zusammenleben ausprobieren, ohne sich binden zu wollen. Foto: iStock, Thinkstock

Das Leben im Konkubinat ist längst kein ungewöhnlicher Fall mehr – ein Trend, der sich schon seit Jahrzehnten zeigt: So lebten 1980 nur vier Prozent aller Paare unverheiratet zusammen – 20 Jahre später, bei der Volkszählung im Jahr 2000, waren es schon elf Prozent.

Partner im Konkubinat: Vorteile

Das muss Gründe haben. «Für 31 Prozent der Paare im Konkubinat ist ein finanzieller Aspekt entscheidend, die Steuerersparnis», ergab eine Umfrage des Beobachters. In der Tat: Unverheiratete Paare zahlen in der Regel weniger Steuern als Eheleute, die gemeinsam veranlagt werden. Denn es ist geregelt: Je höher das Einkommen einer Person, desto mehr Steuern fallen an.

«Dieser Umstand ist seit längerem im Visier der Politiker und soll sich ändern. Es sind Bestrebungen im Gange, die Besteuerung anzugleichen. Teilweise liegt bereits eine leichte finanzielle Privilegierung von verheirateten Paaren vor», erklären die Bürgi Nägeli Rechtsanwälte in Zürich.

Denen, die unverheiratet sind, geht es jedoch keinesfalls nur ums Geld. «Knapp 20 Prozent der Paare wollen sich nicht zu rasch festlegen», so der Beobachter. Dieses Ergebnis spiegelt auch der «Statistische Sozialbericht Schweiz 2011» wider: Das Zusammenleben ohne Trauschein gelte oft als ein Übergangsmodell zwischen dem Auszug aus dem Elternhaus und der Ehe. So schätzen also vor allem junge Leute das Konkubinat als Möglichkeit, das Zusammenleben als Paar auszuprobieren und trotzdem unabhängig zu bleiben – also ohne sich gleich binden zu müssen und zu heiraten.

Partner im Konkubinat: Nachteile

Trotz der Vorteile, die viele Paare im Konkubinat sehen, steht auch das Heiraten nach wie vor hoch im Kurs. Zwar wird heute weniger geheiratet als früher, doch: Wer sich für das Konkubinat entscheidet, tut es in der Regel nicht fürs ganze Leben.

«In der Schweiz wird nach wie vor meistens geheiratet, wenn eine Familie geplant oder ein Kind bereits unterwegs ist», heisst es im Statistischen Bericht «Familien in der Schweiz», den das Bundesamt für Statistik (BFS) 2008 herausgegeben hat. Demnach liegt das Alter der Erstheiratet bei Frauen bei ca. 29, bei Männern bei 31 Jahren. Die Sammelstiftung für Medizinalpersonen (VSM) kommt zu dem Schluss: «Zusammen leben, heiraten – gemeinsam alt werden: Umfragen unter Jugendlichen zufolge hat diese Idealvorstellung nach wie vor grossen Stellenwert.»

Erstaunlich ist das nicht. Wer unverheiratet zusammenlebt, lebt auf unsicherem Boden und vor allem mit einem gemeinsamen Kind stehen Absicherungen an erster Stelle.

Das Konkubinat, obwohl heute als Form des partnerschaftlichen Zusammenlebens weit verbreitet, ist rechtlich weitgehend ungeregelt.

Merkblatt Partnerschaft der VSM

Deshalb sind unverheiratete Paare in vielen Fällen schlechter gestellt als Ehepaare.

Beispiele: Nachteile im Konkubinat

Einige gesetzliche und rechtliche Fälle sind bei Partnern im Konkubinat nachteilig geregelt. Zum Beispiel steht in der gemeinsamen Wohnung nur derjenige in der Pflicht, die Miete zu zahlen, der den Mietvertrag unterzeichnet hat. Für den anderen Partner besteht kein Anspruch auf Kündigungsschutz.

Bei Paaren, die im Konkubinat leben, gilt der Mann rechtlich nicht automatisch als Vater des Kindes: Er muss die Vaterschaft erst einmal formal beim Zivilstandsamt bejahen und eintragen lassen. Bei verheirateten Paaren wird der Mann dagegen automatisch als Vater des Kindes anerkannt. Ist er es nicht, kann er die Vaterschaft anfechten.

Solange die Partner nicht verheiratet sind, kann das Kind nur in Ausnahmefällen den Nachnamen des Vaters übernehmen – nämlich dann, wenn die Eltern konkret nachweisen können, dass das Kind durch den Namen der Mutter echte Nachteile hat. Letztendlich entscheidet die Regierung des Wohnsitzkantons über den Nachnamen des gemeinsamen Kindes.

Ein unverheirateter Vater hat zunächst kein Anspruch auf das Sorgerecht. Das Sorgerecht für das Kind wird von der Mutter allein ausgeübt. Wer ein gemeinsames Sorgerecht für das Kind ausüben will, muss einen Vertrag über Unterhalt und Betreuung aufstellen und die Genehmigung bei der Vormundschaftsbehörde beantragen.

Das Erbrecht sieht keinen Pflichtteil für Lebensgefährten vor – selbst dann nicht, wenn das Paar Jahrzehnte lang zusammen gelebt hat. Selbst ein Testament kann dem Partner nicht immer wie gewünscht berücksichtigen: Das Testament regelt, dass die Personen Vorrang haben, denen Pflichtteile zustehen: Eltern und Nachkommen.

Konkubinatsvertrag abschliessen

«Wir empfehlen allen Paaren, die unverheiratet sind, die Abmachungen in einem Konkubinatsvertrag schriftlich festzuhalten. Auch Vollmachten sind zu regeln», sagt Monika Göldi, Budgetberaterin bei der Frauenzentrale Schaffhausen. Budgetberatungsstellen helfen, individuelle Lösungen zu finden.

Konkubinatspartner: Inventarliste anlegen

«Sinnvoll ist es, wenn Konkubinatspartner ein Inventar aller eingebrachten Güter erstellen und beide Partner diese Liste unterzeichnen», rät Monika Göldi. «Ausserdem empfiehlt es sich, Anschaffungen nicht aus gemeinsamen Mitteln zu tätigen.»

Konkubinatspartner: Löhne nicht zusammenlegen

Auch die Löhne sollten nicht zusammengelegt werden. Klar bleibe die Rechtslage für Konkubinatspartner vor allem dann, wenn jeder Partner sein Einkommen und sein Vermögen selber verwaltet und seine persönlichen Auslagen selbst bestreite, so Monika Göldi.

Konkubinatspartner: Gemeinsame Kosten gerecht aufteilen

Ob Mietzins, Elektrizität, Gas, Telefon, Versicherungen oder Zeitungen – viele Kosten betreffen beide Partner. Gemeinsame Kosten sollten deshalb erfasst werden, damit sie gerecht aufgeteilt werden können. Monika Göldi : «Und dabei muss auch die finanzielle Leistungsfähigkeit beider Partner berücksichtigt werden.»

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