Stiefkindadoption ist jetzt auch Regenbogeneltern erlaubt
Der 1. Januar 2018 dürfte nicht nur für Regenbogenfamilien ein grosser Freudentag gewesen sein: Die Stiefkindadoption ist nun auch gleichgeschlechtlichen Paaren erlaubt. Über den erfreulichen Schritt in Richtung Gleichberechtigung und was sich im Adoptionsrecht sonst noch getan hat.

Ein Kind mit zwei Papas? Nun ist die Stiefkindadoption auch für Regenbogeneltern möglich. (Bild: monkeybusinessimages, Thinkstock)
Seit Angang dieses Jahres ist es nun auch gleichgeschlechtlichen Paaren in eingetragener Partnerschaft möglich, die Kinder des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin zu adoptieren.
Stiefkinder auch rechtlich berücksichtigt
Mit dem neuen Adoptionsrecht wurden Ungleichbehandlungen beseitigt. Die rechtliche Stellung von Regenbogenfamilien und insbesondere der Kinder wurde gestärkt. Stiefkinder können nun auch rechtlich in die neue Familienkonstellation integriert und abgesichert werden. Denn mit der Stiefkindadoption übernimmt der neue Elternteil von Gesetzes wegen alle rechtlichen Elternpflichten.
Flexibilisierung des Adoptionsrechts
Das neue Adoptionsrecht, das seit dem 1. Januar dieses Jahres gilt, ist allgemein von Lockerungen geprägt. Die neue Möglichkeit, das Stiefkind adoptieren zu können, wurde nicht nur für eingetragene Partnerinnen und Partner geöffnet worden, sondern gilt auch für gleich- und gemischtgeschlechtliche Paare, die lediglich eine faktische Lebensgemeinschaft führen. Bislang war die Stiefkindadoption einzig verheirateten Personen erlaubt.
Zudem wurde das Mindestalter adoptionswilliger Personen von ehemals 35 auf 28 gesenkt und die Dauer, welche die Adoptiveltern im Zeitpunkt der Adoption bereits im gleichen Haushalt leben müssen, von fünf auf drei Jahre herabgesetzt.
Schliesslich wurde auch die Stellung der leiblichen Eltern insofern gestärkt, als sie mit Zustimmung des Kindes dessen Personalien in Erfahrung bringen können. Damit wurde das sogenannte Adoptionsgeheimnis gelockert.
Was bleibt gleicht?
Eine Hürde ist noch immer nicht genommen: Die Adoption fremder Kinder wurde mit der Revision nicht geöffnet. Damit bleibt es namentlich gleichgeschlechtlichen Paaren weiterhin verwehrt, gemeinsam ein nicht-leibliches Kind zu adoptieren.