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Einer Arbeitnehmerin können während der Schwangerschaft und nach der Geburt einige Arbeitsbedingungen nicht zugemutet werden. Verschiedene Gesetze, wie das Arbeitsgesetz oder das Gleichstellungsgesetz schützen daher die schwangere Arbeitnehmerin oder die stillende Mutter. Hier finden Sie kurz erklärt, welche Rechte Ihnen im Mutterschutz in der Schweiz zustehen.
Junge Mütter haben bei und nach einer Schwangerschaft mehrere Rechte . Foto: Stígur Már Karlsson /Heimsmyndir, E+, Getty Images Plus
Der Arbeitgeber darf schwangeren Frauen und Müttern mit einem Kind bis zum Alter von 16 Wochen nach Ablauf der Probezeit nicht kündigen. Das gilt nur, wenn sie einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben. Die Schwangeren und jungen Mütter dürfen dagegen das Arbeitsverhältnis jederzeit kündigen. Sie müssen allerdings die Fristen einhalten.
Zum Mutterschutz in der Schweiz gehört, dass eine Frau nicht wegen der Schwangerschaft benachteiligt werden darf. Eine Frau nicht einzustellen, weil sie schwanger werden kann, ist eine Diskriminierung und verboten. Sie müssen in einem Einstellungsgespräch die Fragen «Möchten Sie Kinder haben?» oder «Sind Sie schwanger?» nicht beantworten.
Sollten Sie allerdings mit giftigen Substanzen arbeiten wollen oder sonstige Arbeiten machen wollen, die Ihnen und der Gesundheit Ihres ungeborenen Kindes schaden könnten, ist es wichtig, dem Arbeitgeber ehrlich gegenüber zu sein. So kann er rechtzeitig Schutzmassnahmen ergreifen oder Sie von gefährlicher Arbeit befreien.
Als schwangere Frau dürfen Sie täglich maximal neun Stunden arbeiten. Das Mutterschutzgesetz sieht vor, dass werdende Mütter ohne ihr Einverständnis nicht zur Arbeit gezwungen werden können. In einer Verordnung zum Arbeitsgesetz steht zudem: «Schwangere Frauen und stillende Mütter müssen sich unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können.» Das können Sie beispielsweise auf einer bequemen Liege in einem Ruheraum tun.
Schwangere, die normalerweise nachts zwischen 20 Uhr und 6 Uhr arbeiten, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, am Tag zu arbeiten. Ab dem achten Schwangerschaftsmonat darf eine Schwangere nicht mehr zwischen 20 und 6 Uhr arbeiten. Sie muss von Arbeitgeber eine Ersatzarbeit am Tag angeboten bekommen. Sollte das nicht möglich sein, muss sie die Nachtarbeit nicht machen und hat ein Anrecht auf 80 Prozent des Lohnes.
Zum Mutterschutz gehört, dass Ihre Gesundheit während der Schwangerschaft durch das Arbeitsgesetz geschützt ist. Werdende Mütter dürfen zum Beispiel keine gefährlichen und beschwerlichen Arbeiten ausführen, wenn sie ihre Gesundheit und die des ungeborenen Kindes beeinträchtigen können. Eine Fachperson muss das durch eine Risikobeurteilung überprüfen. Folgende beschwerliche oder gefährliche Arbeiten können das sein:
Der Arbeitgeber muss, soweit das möglich ist, bei unzumutbarer Arbeit für Schwangere eine gleichwertige Ersatzarbeit vorschlagen oder Schutzmassnahmen ergreifen. Ist das nicht machbar, hat die Schwangere das Recht, zu Hause zu bleiben und Anspruch auf 80 Prozent ihres Lohnes.
Der Mutterschutz in der Schweiz sieht es gesetzlich vor, dass werdende Mütter zu Hause bleiben oder nach Hause gehen dürfen, wenn sie ihrem Arbeitgeber Bescheid geben. Bleibt eine Schwangere länger als zwei Monate der Arbeit fern, darf der Arbeitgeber ihre Ferien kürzen.
Die Frau hat für die Zeit, die sie nicht arbeitet, kein Anrecht auf ihren Lohn. Diesen erhält sie nur, wenn es ihr schlecht geht und sie ein Arztzeugnis nachweisen kann. «Wie bei Krankheit oder Unfall muss der Arbeitgeber einer schwangeren Arbeitnehmerin den Lohn während einer beschränkten Dauer zahlen, wenn sie wegen ihrer Schwangerschaft nicht zur Arbeit geht», schreibt das Staatssekretariat für Wirtschaft.
Nur wenn die Frau aus gesundheitlichen Gründen, sei es wegen einer Grippe oder wegen Schwangerschaftsbeschwerden, an der Arbeit verhindert ist, kann sie Leistungen verlangen. In der Regel haben Sie im ersten Anstellungsjahr während drei Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Bei längerer Anstellung verlängert sich die Zeit.
Der Lohn wird nur gezahlt, wenn die Schwangere in einem unbefristeten Verhältnis angestellt ist und mindestens drei Monate gearbeitet hat oder eine Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart wurde. Ansonsten muss bei einem befristeten Vertrag mindestens eine Vertragsdauer von drei Monaten festgelegt sein, damit der Schwangeren Lohn gezahlt werden kann.
Bis acht Wochen nach der Geburt Ihres Kindes darf eine Mutter nicht arbeiten. Im Mutterschutz in der Schweiz haben Sie Beschäftigungsverbot. Von der neunten bis zur 16. Woche dürfen Sie nur mit Ihrem Einverständnis arbeiten. Ähnlich wie während der Schwangerschaft haben sie bis zur 16. Woche nach der Geburt das Recht, auf Nachtarbeit zu verzichten und eine gleichwertige Arbeit am Tag zu verlangen.
Neu ist seit Juli 2005 der Mutterschaftsurlaub. 14 Wochen nach der Geburt Ihres Kindes dürfen Sie demnach zu Hause bleiben und haben Anspruch eine Mutterschaftsentschädigung in Höhe von 80 Prozent Ihres Lohnes, maximal aber 196 Franken pro Tag.
Der Mutterschaftsurlaub ist an einem Stück zu nehmen. Voraussetzung für den Urlaub ist, dass Sie während neun Monaten vor der Geburt bei der AHV versichert waren und mindestens fünf Monate vor der Geburt gearbeitet haben.
Für stillende Frauen gilt ein besonderer Mutterschutz. Sie dürfen maximal nur neun Stunden pro Tag arbeiten. Wie in der Schwangerschaft können die Mütter verlangen, dass sie keine beschwerlichen oder gefährlichen Arbeiten machen müssen. Ihnen muss eine Ersatzarbeit angeboten werden oder sie haben Anspruch auf 80 Prozent Ihres Lohns. Stillende dürfen sich auch hinlegen und ausruhen.
Ihr Arbeitgeber muss Ihnen Zeit zum Stillen einräumen. Bis zum ersten Geburtstag Ihres Babys gilt die Zeit, die Sie Ihr Kind stillen oder während Sie Milch abpumpen als Arbeitszeit. Bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu vier Stunden sind mindestens 30 Minuten Stillzeit als bezahlte Arbeitszeit anzurechnen, bei mehr als vier Stunden 60 Minuten, bei mehr als sieben Stunden mindestens 90 Minuten.
Text: Angela Zimmerling