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Familienzulage und Co: Diese staatlichen Hilfen stehen Ihnen zu

Wenn Paare Eltern werden, wird das Geld oft knapp. Zum Glück steht Familien mit Kindern finanzielle Unterstützung zu. Hier finden Sie eine Übersicht über staatliche Familienzulagen, Steuerabzüge und Mutterschaftsversicherung.

Kinderzulagen und Co: Das können Sie vom Staat erwarten
Bei vielen jungen Paaren wird das Geld ohne Kinderzulagen schnell knapp. Hier erfahren Sie, welche Kinderzulagen Sie in der Schweiz erwarten dürfen. Foto: Hemera - Thinkstock

Das Wichtigste in Kürze:

  • Sie können Familien- oder Kinderzulagen in Anspruch nehmen, wenn Sie für ihre eigenen, biologischen oder adoptierten Kinde aufkommen, ob Sie verheiratet sind oder nicht. 
  • In der Steuererklärung sind mit einem Kind eine Vielzahl von Abzügen möglich. Sie haben Anspruch auf diese Abzüge! 
  • Die Mutterschaftsentschädigung wird nicht automatisch ausbezahlt. Mütter müssen diese Zulage beantragen. Ob Sie dazu berechtigt sind, Mutterschaftsentschädigung zu erhalten, erfahren Sie hier.
  • Für Betreiber einer Landwirtschaft gibt es spezielle Regelungen, welche hier ersichtlich sind.

Ein Kind kostet den Eltern zwischen 7'000 bis 14'000 Franken pro Jahr. Von der Geburt bis zum Zeitpunkt an dem das Kind eine Ausbildung abschliesst, hat es einen gewissen Anspruch auf finanzielle Unterstützung der Eltern.

Damit diejenigen Personen, die einer elterlichen Sorge nachgehen, in keine finanziellen Schwierigkeiten geraten, werden vom Bund Kinderzulagen (auch Familienzulagen genannt) ausbezahlt, oder der Familie wird mit verschiedenen Verbilligungen im Steuerbereich geholfen.

Wir zeigen Ihnen, welche Ansprüche bezüglich staatlicher Leistungen Sie geltend machen können und wie Sie als nichterwerbstätige Person vorgehen können.    

Familienzulagen/Kinderzulagen

Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen. Grundsätzlich wird pro Kind nur eine Zulage ausgerichtet. Sind beide Eltern erwerbstätig, so bezieht der sogenannte Erstanspruchsberechtigte (wer den Erstanspruch hat, wird im Gesetz geregelt) die Familienzulagen.

 Den meisten Eltern stehen Kinderzulagen, die sogenannten Familienzulagen zu. Das «Bundesgesetz über Familienzulagen» regelt die Höhe dieser Ansprüche, welche Eltern je nach Anzahl Kinder ausbezahlt bekommen.

So müssen alle Kantone in der Schweiz mindestens folgende Zulagen pro Kind und Monat auszahlen: eine Zulage von 200 Franken für Kinder bis 16 Jahren sowie eine Ausbildungszulage von 250 Franken für Kinder von 16 bis 25 Jahren. Viele Kantone zahlen allerdings mehr solche Zulagen als vorgeschrieben aus. In verschiedenen Kantonen gelten auch Geburtszulagen als normal. 

Ein Recht auf Familienzulagen haben alle Arbeitnehmenden sowie Nichterwerbstätige mit sogenanntem bescheidenem steuerbaren Einkommen, das im Jahr 42'660 Franken nicht übersteigt. Der Kanton Waadt hat die Einkommensgrenze auf 56 880 Franken erhöht. Die Kantone Genf, Jura und Tessin haben diese aufgehoben. 

Seit dem 1. Januar 2013 besteht auch für Selbstständigerwerbende auf Bundesebene Anspruch auf Familienzulagen. Einige Kantone hatten diese Zulagen bereits früher in ihrer Gesetzgebung vorgesehen. Um Familienzulagen jeden Monat beziehen zu können, müssen Selbstständigerwerbende einer Familienausgleichskasse angeschlossen sein. 

Für die Beschäftigten in der Landwirtschaft gilt mit dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) weiterhin eine Sonderregelung: www.ahv-iv.info

Anmeldung Familienzulagen: Der Antrag auf Familienzulage wird mit einem Formular beim Arbeitgeber gestellt. Er leitet ihn an die zuständige Familienausgleichskasse weiter.

Die Auszahlung der Zulage an den Arbeitgeber erfolgt, sobald die Kasse das Formular geprüft hat. Der Arbeitnehmende erhält die Leistung mit dem Monatslohn. Formulare für Kinderzulagen sind häufig auf der Homepage Ihrer Gemeinde oder Ihres Kantons zu finden. 

Steuerliche Entlastungen mit Kindern

Das Steuerrecht in der Schweiz sieht eine Reihe von Entlastungen für Familien vor. Dazu gehören Kinderabzüge, Elterntarife und der Abzug von Betreuungskosten. Hier lesen Sie, wie viel diese Abzüge betragen: 

Kinderabzüge

Wer Kinder hat, zahlt in den verschiedenen Kantonen weniger Steuern. Für jedes Kind, das minderjährig ist oder noch in der beruflichen Erstausbildung ist, reduziert sich das steuerbare Einkommen um einen gewissen Betrag. Bei der direkten Bundessteuer betragen die Abzüge 6'500 Franken pro Kind. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern ist der Kinderabzug unterschiedlich geregelt.

Betreuungskosten

Auch Betreuungskosten können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Bei der Bundessteuer ist der Abzug auf der Höhe von 10'100 Franken jährlich begrenzt.

Versicherungsabzug

Bei den Krankenkassenprämien pro Kind kann bei der Bundessteuer höchstens ein Betrag von 700 Franken abgezogen werden.

Elterntarif

Der Bund entlastet steuerpflichtige Personen, die mit einem Kind im gleichen Haushalt leben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, durch einen Elterntarif. Das heisst: Gleichgültig, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht, wird der Verheirateten-Tarif veranlagt. Darüber hinaus werden von der geschuldeten Steuer 250 Franken pro Kind abgerechnet.

Mutterschaftsversicherung

Mütter haben bis zu 14 Wochen lang ein Recht auf Mutterschaftsentschädigung. Diese Auszahlung beträgt 80 Prozent des Einkommens, das vor der Geburt des Kindes verdient wurde, höchstens aber 196 Franken pro Tag.

Arbeitnehmende erreichen das maximale Taggeld mit einem Einkommen pro Monat von 7'350 Franken, Selbstständige mit einem Jahreseinkommen von 88'200 Franken. Finanziert werden die Zahlungen durch die Beiträge, die Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Selbständige und Nichterwerbstätige an die Erwerbsersatzordnung (EO) zahlen, die zusammen mit den AHV-Beiträgen erhoben werden.

Um Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung zu haben, muss die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: Sie muss

  • Arbeitnehmende sein (unselbstständig oder selbstständig)
  • im Betrieb des Ehemanns mitarbeiten und dafür einen Barlohn erhalten.
  • arbeitslos sein und ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung (ALV) beziehen oder wenigstens die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von ALV-Taggeldern erfüllen.
  • wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sein und deshalb Taggelder einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen, welche auf dem vor der Arbeitsunfähigkeit erreichten Verdienst berechnet sind.
  • noch in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, auch wenn sie keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung mehr erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.

Zusätzlich muss die Mutter noch die zwei folgenden Bedingungen erfüllen:

  • sie muss in den letzten neun Monaten unmittelbar vor der Niederkunft obligatorisch in der AHV versichert gewesen sein, und
  • während dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.

(Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen)

Die Mutterschaftsentschädigung wird nicht automatisch jeden Monat ausgerichtet. Sie muss bei der zuständigen Ausgleichskasse ausdrücklich mit einem Formular beantragt werden. Dieses kann unter www.ahv-iv.info heruntergeladen werden.

Arbeitnehmende geben den Antrag ihrem Arbeitgeber, Selbstständige geben das Formular der AHV-Ausgleichskasse, bei der sie selbst AHV-Beiträge entrichten. Wer arbeitslos oder arbeitsunfähig ist, wendet sich an die Ausgleichskasse, der der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist.

Ergänzungsleistungen: In diversen Kantonen der Schweiz haben Familien unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Dazu gehören zum Beispiel Kleinkinder- und Integrationszulagen: www.ahv-iv.ch

Prämienverbilligung: Ist das Geld knapp, besteht die Möglichkeit einer Prämienverbilligung bei der Krankenkasse. Eine Liste mit den Anlaufstellen in Ihrem Kanton finden Sie unter www.comparis.ch

Subventionierte Krippenplätze: Viele Städte und Gemeinden bieten eine begrenzte Anzahl an subventionierten Krippenplätzen für Kinder an. Wer Unterstützung benötigt, sollte bei der Gemeinde nachfragen.

Familien- und Erziehungsberatungsstellen der Gemeinden, Städte und Kirchen: Die Mitarbeiter der Familienberatungsberatungsstellen helfen weiter, wenn finanzielle Belastungen die Familie beuteln. Entweder beraten sie selbst oder leiten Betroffene an fachkundige Stellen weiter.

Stiftung Mütterhilfe: Die Stiftung Mütterhilfe Schweiz unterstützt seit 1932 Schwangere, Mütter, Väter und deren PartnerInnen, wenn sie in psychischer Notlage sind oder unter finanzieller Belastung leiden: www.muetterhilfe.ch

Die pro juventute bietet Hilfe und Informationen zu Unterstützungsbeiträgen für Erholungs- und Kuraufenthalte, Hinterlassenenfürsorge, Lagerbeiträge für Kinder und Jugendliche, Zusatzstipendien zu staatlichen Ausbildungsbeiträgen und Unterstützungsbeiträge für in Not geratene Familien: Projuventute

Weitere Informationen zu Kinderzulagen und Co.

Bei Unklarheiten bezüglich Kinderzulagen, Entschädigungen und weiteren Leistungen suchen Sie bestenfalls ihre Gemeindeverwaltung oder das zuständige kantonale Amt auf. 

von Sigrid Schulze

Finanzen verstehen – Finanzen erklären

Die Rubrik «Finanzen» wird präsentiert von jugendbudget.ch. Der Elternratgeber bietet hilfreiche Tipps rund ums Thema Kinder und Geld.

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