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Wer zahlt, wenn Kinder Schäden verursachen?

Gloria öffnet die Schutzweste im Fluzeug, Adeline lädt fremde Bilder in ihrem Bauty-Blog hoch und Nino fährt eine alte Frau mit dem Trotti um. Das kann teuer werden. Wer übernimmt den Schadenersatz? Tatsächlich haften Eltern nur in seltenen Fällen für ihre Kinder.

Wer haftet für die kaputte Scheibe? Wir erklären, wer für Schadenersatz sorgen muss
Nicht selten stehen Eltern vor dem Scherbenhaufen, den ihre Kinder angerichtet haben. Foto: Unsplash

Jeder ist für das verantwortlich, was er tut, auch ein Kind – gleichgültig, ob es Urheberrechte verletzt oder als Sprayer eine Wand besprüht. Artikel 19 Zivilgesetzbuch bestimmt, dass Unmündige für ihre unerlaubten Handlungen haften, sofern sie urteilfähig sind. Wenn ein Kind also urteilsfähig ist, muss es Schadenersatz leisten.

Erste Voraussetzung für Schadenersatz: Urteilsfähigkeit

Ein Kind gilt als urteilsfähig, wenn es die Folgen seines Handelns erkennen und sich entsprechend verhalten kann. «Als Faustregel kann man sagen, dass Unmündige überall dort urteilsfähig sind, wo sie sich ihrem Alter entsprechend frei bewegen dürfen», erklärte der Jurist Hardy Landolt in einem Interview mit dem Tagesanzeiger. «Das kann auf dem Spielplatz sein, auf der Strasse oder an einem Fussballmatch». In vielen Fällen gelten Kinder ab neun Jahren als urteilsfähig, weil ihnen ab diesem Zeitpunkt zugetraut wird, einfache Zusammenhänge zu überschauen. «Wenn ich in einer Scheune Streichhölzer anzünde, kann sie abbrennen», gilt zum Beispiel als einfacher Zusammenhang.

Zweite Voraussetzung für Schadenersatz: Schuld

Bei der Frage, ob das Kind haftbar ist oder nicht, ist nicht nur die Urteilsfähigkeit ein wichtiges Kriterium. Voraussetzung für Schadenersatz ist auch, dass das Kind entweder vorsätzlich oder «aus nicht entschuldbarer Fahrlässigkeit» gehandelt hat. Dieses Verschulden wird bei Kindern unter 14 Jahren meist eher gering bewertet. Je geringer das Verschulden, umso geringer auch der Anteil des Schadens, den das Kind berappen muss. So berichtete der Beobachter von zwei Jungen, elf und 15 Jahre alt, die auf dem Gelände einer Schule mit einem Drachen spielten. Als der Drache abstürzte, spannte sich die Schnur über mehrere Strassen, sodass ein Mofa-Fahrer stürzte. Beide Kinder hätten die Gefahr überblicken müssen, so das Gericht, und schätzte die Jungen deshalb als urteilsfähig ein. Doch weil die Kinder den Unfall nicht absichtlich verschuldet hatten, mussten sie nur den halben Schadenersatz leisten.

Kinder und Jugendliche verfügen selten über so viel Geld, das für einen Schadenersatz nötig ist. Die Schulden münden dann in den Verlustschein. Mit diesem Verlustschein kann der Geschädigte die Kinder später belangen, sobald sie mehr verdienen.

Eltern haften nur selten für ihre Kinder

«Die Eltern haften nur dann, wenn sie ihr Kind nicht angemessen, altersadäquat, beaufsichtigt haben», so die Staatsanwaltschaft Kanton St. Gallen. «Im neusten Entscheid zu diesem Thema befand das Bundesgericht, dass ein Vater nicht für seine beiden drei- und fünfjährigen Kinder haftet, die zusammen auf einem flachen Hang schlittelten und dabei eine ältere Frau umfuhren und verletzten», berichtete der Beobachter. «Indem der Vater unten an der Piste wartete und das Geschehen beobachtete, habe er seine Aufsichtspflicht erfüllt.» In so einem Fall, wenn die Kinder noch nicht urteilsfähig sind und die Eltern sie genügend beaufsichtigen, muss der Betroffene den Schaden selber bezahlen.

In der Regel gilt: Mit zunehmendem Alter sinkt die Aufsichtspflicht der Eltern. Wer allerdings zulässt, dass sein Kind Zugang zu gefährlichen Gegenständen wie Luftgewehren oder Pfeil und Bogen hat, verletzt unter Umständen auch dann die Aufsichtspflicht, wenn das Kind schon älter ist.

Haftpflichtversicherung schützt vor Schadenersatz

Die Private Haftpflichtversicherung, die Kinder und Eltern vor Schadenersatzansprüchen schützt, ist freiwilllig. In vielen Schadensfällen leistet sie wertvolle Hilfe. Allerdings räumt sie nicht jeden Kummer aus. Für Kinder, die bereits urteilsfähig sind, muss die Haftpflicht nicht aufkommen. Doch oft übernimmt sie dennoch zumindest teilweise den Schaden. Schwierig wird es bei einem vorsätzlich angerichtetem Schaden. «Bei vorsätzlicher Schadensverursachung zahlt auch keine Haftpflichtversicherung», so die Staatanwaltschaft Kanton St. Gallen. «So kann es passieren, dass mancher Jugendliche plötzlich hoch verschuldet ist, was ihn noch lange belasten kann.»

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