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Bekommt ein unverheiratetes Paar Kinder, bedarf es in der Schweiz einer Vaterschaftsanerkennung. Diese gibt dem Vater die entsprechenden Rechte – aber auch Pflichten. Die Vaterschaftsanerkennung kann auf dem Zivilstandesamt der Wohngemeinde gemacht werden. Es wird empfohlen, die Vaterschaft bereits vor der Geburt anzuerkennen, so sind bei Komplikationen während oder gleich nach der Geburt die Verhältnisse geklärt. Im gleichen Zug kann übrigens uch die gemeinsame elterliche Sorge beantragt werden. Bei unverheirateten Paaren steht diese sonst grundsätzlich der Mutter zu.
Ihr bekommt ein Kind, seid aber nicht verheiratet? Dann solltet ihr euch schon vor der Geburt um die sogenannte Vaterschaftsanerkennung kümmern.
Die Vaterschaftsanerkennung ist ein wichtiger Rechtsakt für alle unverheirateten Paare in der Schweiz. Bekommt ein unverheiratetes Paar ein Kind, muss dieses vom Vater offiziell anerkannt werden. Während die Mutter nach der Geburt automatisch alle Rechte erhält, ist dies beim Vater erst durch die gesetzliche Anerkennung der Fall. Erst durch diese wird das Kind-Vater-Verhältnis rechtsgültig. Ohne offizielle Anerkennung hat der Kindsvater keine Rechte - und auch keine Pflichten.
Die Kindesanerkennung durch den Vater ist nicht nötig, wenn ein verheiratetes Paar ein Kind bekommt. In diesem Falle wird der Ehepartner automatisch als Vater eingetragen.
Ist die Mutter bei der Geburt nicht verheiratet, ist eine Kindesanerkennung nötig, damit der Partner von gewissen Rechten und Pflichten Gebrauch machen kann. Mehr lesen: Zur Infoseite des Bundes.
Die Vaterschaftsanerkennung ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich. Es wird empfohlen, die Anerkennung zu machen, bevor das Kind da ist. So seid ihr für alle Eventualitäten gewappnet. Eine vorzeitige Anerkennung bringt den Vorteil, dass der Vater bereits in der Geburtsurkunde vermerkt werden kann. Bei Problemen oder gar Tod bei der Geburt hat ein Mann ohne anerkannte Vaterschaft zudem kein Mitspracherecht. Beim Tod des Vaters hat das Kind zudem keinen Erbanspruch.
Die Vaterschaft kann auf dem Zivilstandsamt anerkannt werden. Dafür muss ein Termin auf dem Zivilstandsamt eurer Wohngemeinde gemacht werden. Die Anerkennung wird vor Ort, vor einem Beanten unterzeichnet. Um die Vaterschaftsanerkennung unterzeichnen zu können, sind neben Personalausweis noch weitere Dokumente nötig. Sobald die Vaterschaftsanerkennung unterzeichnet ist, ist die unterzeichnende Person als gesetzlicher Vater hinterlegt.
In der Schweiz erfolgt die Vaterschaftsanerkennung auf dem Zivilstandesamt und erfordert folgende Unterlagen:
Eine Anerkennungserklärung, die beim Zivilstandsamt beantragt wird, kostet 75 Schweizer Franken. Für eine Anerkennungsurkunde sind 30 Franken zu bezahlen.
Die Vaterschaft kann dem Zivilstandesamt ihrer Wohngemeinde anerkannt werden. Wenn der Vater jedoch im Ausland wohnt, muss die Vaterschaftsanerkennung an einem der folgenden Orte stattfinden:
Bei ausländischer Nationalität sind gegebenenfalls weitere Dokumente erforderlich, über die das Zivilstandsamt Auskunft gibt. Ausländische Väter, die das Kind bereits in der Schweiz anerkannt haben, müssen die Rechtsfragen zur Vaterschaft entsprechend den rechtlichen Regelungen vornehmen, die in ihrem Heimatland gelten. Aufgrund von Abkommen mit Österreich, Deutschland und Italien informieren die Schweizerischen Zivilstandesämter die in den genannten Ländern zuständigen Behörden über eine Kindesanerkennung.
Die Vaterschaft kann in gewissen Fällen auch angefochten werden. So kann beispielsweise der Ehemann, aber auch das Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahrs anfechten, wenn Zweifel an der Vaterschaft bestehen. Wurde das Kind mit Wissen des Mannes durch einen Dritten gezeugt, das Kind wurde vom Ehemann jedoch anerkannt, kann die Vaterschaft nicht angefochten werden.
Eine Vaterschaft kann vor Gericht angefochten werden, wenn ein Vaterschaftstest vorliegt. Tests sind nur dann gültig, wenn sie vom Institut für Rechtsmedizin oder von einem Bund anerkannten Labor durchgeführt wurde. Wird der Anfechtung der Vaterschaft durch das Gericht stattgegeben, endet die Vaterschaft und die damit verbundenen Rechte und Pflichten.
Ist die Kindesmutter bei der Geburt verheiratet, der Ehepartner aber nicht als Vater eingetragen werden will, kann nur er die Vaterschaft anfechten. Wurde die Vaterschaft von einem Mann anerkannt, der nicht der Ehepartner der Kindesmutter ist, kann die Vaterschaft von Mutter und eingetragenem Vater angefochten werden.