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So geht es leichter! Wo es Hilfe bei der Pflege der Eltern gibt – und wie viel Geld dir zusteht

Die eigenen Eltern zu pflegen, ist nicht immer leicht – vor allem dann, wenn Zeit und Geld knapp sind. Welche finanzielle Unterstützung dir in der Schweiz zusteht, wie viel die Krankenkasse wirklich übernimmt und welche praktischen Hilfen den Alltag leichter machen.

Eltern alleine zuhause zu pflegen ist erschöpfend. Wo es praktische und finanzielle Hilfe gibt.
Wer hilft den Angehörigen, die ihre Eltern zuhause pflegen? Bild: E+

Wenn es um die Pflege der Eltern geht, geraten erwachsene Kinder nicht nur schnell an den Rand ihrer Kraft, sondern auch in finanzielle Engpässe. Wer gleichzeitig noch eigene Kinder betreut, kennt die Doppelbelastung zwischen Kinderbetreuung und Elternpflege nur zu gut. Umso wichtiger ist es, die Möglichkeiten zu kennen, die es gibt – und sie rechtzeitig zu nutzen.

Erste Anlaufstellen: Wo du zuerst anrufst

Vieles läuft in der Schweiz über vier Stellen. Es lohnt sich, sie früh zu kontaktieren – nicht erst, wenn nichts mehr geht.

  • Die Spitex-Organisation der Wohngemeinde deiner Eltern: klärt den Pflegebedarf ab und übernimmt Grund- und Behandlungspflege zuhause.
  • Die Beratungsstelle der Pro Senectute in der Region: berät zu Hilfsmitteln, Finanzen und Wohnsituation.
  • Der Rotkreuz-Kantonalverband: Entlastungsdienst, Fahrdienst, Notruf und Kurse für betreuende Angehörige.
  • Die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons: zuständig für Hilflosenentschädigung, Ergänzungsleistungen und Betreuungsgutschriften.

Und noch etwas gehört früh geregelt, solange deine Eltern urteilsfähig sind: ein Vorsorgeauftrag hält fest, wer im Ernstfall entscheiden darf, und eine Patientenverfügung regelt die medizinische Behandlung.

Eltern werden zu Kindern, Kinder zu Eltern

Wenn die Eltern Hilfe brauchen, ist das nicht immer einfach – und zwar für beide Seiten. Während es Eltern schwerfällt, Hilfe von ihren Kindern anzunehmen, haben Kinder oft Mühe, in die neue Rolle zu finden. Sie sollen jetzt Verantwortung übernehmen für die Menschen, die sie grossgezogen haben? Ein solcher Rollenwechsel ist nicht einfach. Diese Tipps helfen, damit umzugehen.

Diese Ausstattung macht Pflege zuhause einfacher

Der Markt bietet ein grosses Angebot an Geräten, die pflegebedürftigen Eltern den Alltag erleichtern. Sinnvoll sind alle Hilfsmittel, wenn sie die Selbstständigkeit der zu Pflegenden ein Stück weit erhalten.

Rollstuhl, Rollator und Rampen an Eingangsstufen können zum Beispiel eine Mobilität ermöglichen, die ohne sie undenkbar wäre. Spaziergänge, vielleicht auch ein Besuch des Supermarktes nebenan, sind auf diese Weise denkbar.

Mit dem Treppenlift dagegen lässt sich ein Umzug in eine andere Wohnung oder in ein Altersheim aufschieben. Und das Hausnotruftelefon ermöglicht es älteren Menschen, im Notfall selbstständig Hilfe zu rufen. Hilfreich sind auch Utensilien wie der erhöhte Toilettenaufsatz, der Badewannensitz und -lift und das Pflegebett.

Wer zahlt die Hilfsmittel?

Hier lohnt sich ein nüchterner Blick, denn die Erwartungen sind oft grösser als die Ansprüche. Die AHV übernimmt Hilfsmittel ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen – aber nur die auf ihrer Liste. Dazu gehören etwa Rollstühle ohne Motor (900 Franken alle fünf Jahre), Hörgeräte, orthopädische Schuhe und Perücken [5]. Treppenlift, Pflegebett und Badewannenlift stehen nicht auf dieser Liste.

Es gibt zwei weitere Wege: Wer Ergänzungsleistungen bezieht, kann sich weitere Hilfsmittel sowie gewisse Pflege- und Behandlungsgeräte finanzieren oder leihweise abgeben lassen [5]. Und wer weder von der AHV noch über die Ergänzungsleistungen einen Anspruch hat, kann sich an die Pro Senectute wenden: Sie gewährt ergänzende Beiträge oder gibt Hilfsmittel leihweise ab – allerdings besteht darauf kein Rechtsanspruch [5].

Welche Hilfsmittel in der Situation deiner Eltern nützlich sind und wie sie sich finanzieren lassen, erklären Schweizer Hilfsorganisationen wie die gemeinnützige Stiftung Pro Senectute und das Schweizerische Rote Kreuz in Beratungsgesprächen.

Sicherheit für Pflegebedürftige zuhause: Der Haushalt auf dem Prüfstand

Die Einrichtung der Wohnung oder des Hauses neu zu organisieren, macht das Leben älterer Menschen in ihren eigenen vier Wänden sicherer und leichter – und damit auch ihre Pflege.

  • Eine gute Beleuchtung in allen Zimmern beugt Stürzen vor.
  • Wichtig ist ausserdem, Stolperfallen wie Teppichkanten, Strom- und Telefonkabel zu entfernen.
  • Ein zusätzliches Geländer auf der anderen Seite der Treppe gibt älteren Menschen mehr Sicherheit.
  • Der Bodenbelag sollte überall in der Wohnung möglichst rutschfest sein – vor allem im Bad.
  • Dinge des täglichen Bedarfs sollten in den zentralen Räumen wie Küche und Wohnzimmer gelagert werden, möglichst nicht im Keller oder auf dem Dachboden. So werden viele gefährliche Gänge über schmale und steile Treppen überflüssig.
  • Wichtig ist auch, dass Lebensmittel und Alltagsgegenstände leicht zu erreichen sind, also nicht hoch oben in oder auf den Schränken lagern.

Welche finanziellen Hilfen in der Schweiz im Pflegefall zur Verfügung stehen

1 Grundversicherung

Die Grundversicherung zahlt einen festen Beitrag an die Pflegeleistungen – sie übernimmt sie nicht vollständig. Unterschieden werden drei Arten von Leistungen: Abklärung, Beratung und Koordination; Behandlungspflege (etwa Medikamente verabreichen, Blutdruck und Blutzucker messen, Injektionen und Infusionen, Wunden versorgen); sowie Grundpflege (etwa Hilfe beim Aufstehen, Betten, Lagern, Beine einbinden, Stützstrümpfe anziehen und Waschen) [1].

Bei Pflege zuhause beträgt der Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung 76.90 Franken pro Stunde für Abklärung, Beratung und Koordination, 63 Franken für die Behandlungspflege und 52.60 Franken für die Grundpflege [1].

Was du selbst zahlst, ist gedeckelt: Die Beteiligung an den Pflegekosten beträgt zuhause höchstens 15.35 Franken pro Tag, im Pflegeheim höchstens 23 Franken – eine Mehrheit der Kantone sieht bei der Pflege zuhause eine tiefere Beteiligung vor [1]. Dazu kommt die ordentliche Kostenbeteiligung, also Franchise und Selbstbehalt. Was danach noch offen bleibt, ist Sache der Kantone und Gemeinden, die sogenannte Restfinanzierung.

Wichtig zu wissen: Betreuung, hauswirtschaftliche Leistungen und die Pension im Pflegeheim zahlt die Grundversicherung nicht [1]. Genau diese Kosten sind es, die viele Familien überraschen.

2 Hilflosenentschädigung

Die Hilflosenentschädigung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt und lässt sich frei einsetzen, zum Beispiel für einen Entlastungsdienst, eine private Betreuung oder den Besuch eines Tageszentrums [2]. Die Höhe ist abhängig vom Schweregrad der Hilflosigkeit und beträgt monatlich 252 Franken bei leichter, 630 Franken bei mittlerer und 1008 Franken bei schwerer Hilflosigkeit (Stand 1. Januar 2026) [2].

Anspruch hat, wer eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen bezieht, in der Schweiz wohnt und in leichtem, mittlerem oder schwerem Grad hilflos ist. Als hilflos gilt, wer für alltägliche Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Körperpflege oder Essen dauernd auf fremde Hilfe angewiesen ist, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf [2].

Nicht ein Jahr warten: Die Hilflosigkeit muss ununterbrochen mindestens sechs Monate gedauert haben – nicht ein Jahr, wie oft zu lesen ist [2]. Bei leichter Hilflosigkeit besteht der Anspruch nur, solange deine Eltern zuhause leben. Anträge nimmt die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) entgegen.

3 Ergänzungsleistungen

Es ist in jedem Fall sinnvoll, bei der AHV auch nach Ergänzungsleistungen (EL) zu fragen. Sie gleichen die Differenz zwischen anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben aus und richten sich an Rentenberechtigte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen [3].

Seit der EL-Reform gilt eine Vermögensschwelle: Wer mehr als 100 000 Franken (Alleinstehende) beziehungsweise 200 000 Franken (Ehepaare) besitzt, hat keinen Anspruch. Eine selbstbewohnte Liegenschaft wird für diese Schwelle nicht mitgerechnet [3].

Für pflegende Angehörige besonders wichtig ist die zweite Kategorie: die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. Dazu gehören Hilfe, Pflege und Betreuung zuhause sowie in Tagesstrukturen, vorübergehende Aufenthalte in einem Heim oder Spital von längstens drei Monaten, Hilfsmittel, Transportkosten und die Kostenbeteiligung der Krankenkasse bis 1000 Franken im Jahr. Vergütet werden pro Jahr höchstens 25 000 Franken für Alleinstehende und 50 000 Franken für Ehepaare; die Kantone können höhere Beträge vorsehen [3].

Zwei Punkte, die oft untergehen: Der Anspruch beginnt grundsätzlich im Monat der Anmeldung – rückwirkend gibt es nichts, wer zögert, verliert also Geld [3]. Und nach dem Tod müssen rechtmässig bezogene Leistungen aus dem Nachlass zurückerstattet werden, soweit dieser 40 000 Franken übersteigt; das betrifft Leistungen, die nach dem 1. Januar 2021 ausbezahlt wurden.

4 Betreuungsgutschriften

Betreuungsgutschriften sind kein Geld auf dem Konto, sondern ein Zuschlag bei der späteren Rentenberechnung. Sie gleichen aus, was Betreuende durch die Pflege bei der eigenen AHV-Rente verlieren, und entsprechen der dreifachen jährlichen Minimalrente [4].

Die Voraussetzungen sind weiter gefasst, als viele denken:

  • Die pflegebedürftige Person bezieht eine Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfall- oder Militärversicherung. Auf den Grad kommt es dabei nicht an [4].
  • Ihr befindet euch während mindestens 180 Tagen im Jahr in derselben, leicht erreichbaren Wohnsituation. Das ist erfüllt, wenn du nicht mehr als 30 Kilometer vom Wohnort deiner Eltern entfernt wohnst oder höchstens eine Stunde brauchst, um bei ihnen zu sein [4]. Ein gemeinsamer Haushalt ist nicht nötig.
  • Angerechnet werden Jahre ab dem Kalenderjahr nach dem 17. Geburtstag bis zum Jahr vor dem Referenzalter.

Betreuen mehrere Personen gemeinsam, wird die Gutschrift unter ihnen aufgeteilt [4]. Die Anmeldung musst du jährlich bei der kantonalen Ausgleichskasse deines Wohnsitzkantons erneuern – nachträglich lässt sich das nicht prüfen [4].

5 Zusatzversicherungen

Zusatzversicherungen decken unter bestimmten Bedingungen Haushilfeleistungen ab, auch dann, wenn ein pflegender Angehöriger die Haushaltshilfe übernommen hat. Was genau versichert ist, steht in den Bedingungen der jeweiligen Police – hier lohnt sich ein Anruf bei der Krankenkasse, bevor Kosten entstehen.

6 Steuererklärung

In der Steuererklärung lassen sich Krankheits- und behinderungsbedingte Kosten abziehen, soweit sie selbst getragen werden. Die Regeln unterscheiden sich von Kanton zu Kanton – die kantonale Steuerverwaltung gibt Auskunft.

Externe Unterstützung bei der Pflege zuhause

Grundsätzlich gibt es zwei Arten ausserhäuslicher Hilfe, wenn der Pflegeort vornehmlich zuhause sein soll.

Spitex: Pflege, die nach Hause kommt

Professionelle Hilfe kann ins Haus kommen – in der Schweiz meist über die Spitex, daneben über selbstständige Pflegefachpersonen sowie Haushaltshilfen und Mahlzeitendienste.

Ein verbreitetes Missverständnis betrifft den Zugang: Für Grundpflege sowie für Abklärung, Beratung und Koordination braucht es keine ärztliche Anordnung. Nur die Massnahmen der Untersuchung und Behandlung – die Behandlungspflege – müssen ärztlich angeordnet sein. Den Pflegebedarf ermittelt eine Pflegefachperson zusammen mit der Patientin oder dem Patienten beziehungsweise den Angehörigen [1]. Ein Anruf bei der Spitex genügt also, um die Abklärung in Gang zu setzen.

An die Kosten der Pflegeleistungen zahlt die Krankenkasse ihren festen Beitrag (siehe oben). Haushaltshilfe und Mahlzeitendienst gehören dagegen nicht zu den Pflegeleistungen und werden von der Grundversicherung nicht bezahlt [1] – dafür kommen Ergänzungsleistungen oder eine Zusatzversicherung infrage.

Temporäre externe Betreuung

Wer seine Eltern nicht extern pflegen lässt, kann sie dennoch kurzfristig übergangsweise betreuen lassen. Stichworte sind Nachtbett oder Kurzaufenthalt in einem Heim, Tagesklinik und Tageszentrum. Beziehen deine Eltern Ergänzungsleistungen, werden Tagesstrukturen und vorübergehende Heimaufenthalte bis zu drei Monaten vergütet [3]. Und die Rotkreuz-Kantonalverbände bieten einen Entlastungsdienst an, bei dem geschulte Betreuerinnen und Betreuer dich stunden- oder tageweise ablösen.

Was dir gegenüber dem Arbeitgeber zusteht

Hier hat sich die Rechtslage 2021 spürbar verbessert – viele wissen es nicht. Seit dem 1. Januar 2021 hast du einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Urlaub, um ein Familienmitglied oder deine Lebenspartnerin beziehungsweise deinen Lebenspartner mit gesundheitlicher Beeinträchtigung zu betreuen. Der Urlaub ist auf die notwendige Zeit begrenzt, beträgt aber höchstens drei Tage pro Ereignis und höchstens zehn Tage pro Jahr (Artikel 329h Obligationenrecht) [6]. Der Arbeitgeber darf dafür ein ärztliches Zeugnis verlangen.

Dazu kommt Artikel 36 des Arbeitsgesetzes: Als Arbeitnehmerin mit Familienpflichten – dazu zählt ausdrücklich die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger – darfst du nur mit deinem Einverständnis zu Überzeitarbeit herangezogen werden, und auf Verlangen steht dir eine Mittagspause von wenigstens anderthalb Stunden zu.

Das offene Gespräch mit dem Arbeitgeber lohnt sich trotzdem, weil die Betreuung langfristig auf deine Arbeit wirkt. Vereinbare einen Termin, bereite dich vor und halte schriftlich fest, was du erreichen möchtest – etwa eine Anpassung der Arbeitszeiten, Homeoffice oder unbezahlten Urlaub, der über den gesetzlichen Anspruch hinausgeht. Welche Rechte und Entlastungen es bei Betreuungsaufgaben in der Schweiz sonst noch gibt, haben wir separat zusammengestellt.

Wenn die Eltern nicht ins betreute Wohnen wollen

Nachbarschaftshilfe

Diese Art der Unterstützung wird von kirchlichen Einrichtungen oder auch Privatpersonen angeboten. Hilfsbereite Menschen übernehmen kostenlos oder gegen eine kleine Aufwandsentschädigung allerlei Anfallendes. Sie waschen Schmutzwäsche, mähen den Rasen oder backen einen Kuchen. Sie sind aber auch Gesellschaft, lesen aus der Zeitung vor oder unternehmen Spaziergänge. Für rüstige Seniorinnen und einsame Alleinstehende ist das oft die passendste Hilfe.

Mobile Pflege

Bei der mobilen Pflege kommen stundenweise Pflegefachpersonen ins Haus – in der Regel von der Spitex. Sie übernehmen die Morgentoilette, wechseln die Windel, helfen beim Ankleiden und Essen und erledigen medizinische Tätigkeiten. Oft nutzen Ehepaare dieses Angebot, bei denen ein Partner bereits pflegebedürftig ist, ebenso wie Töchter und Söhne, die ihre Eltern zuhause pflegen. Sind am frühen Morgen die anstrengenden Verrichtungen wie die Körperhygiene erledigt, bleibt mehr Zeit für die pflegebedürftige Person selbst – und für dich.

Mehrgenerationenhäuser und Wohngemeinschaften für alte Menschen

Bei diesen Wohnformen steht vor allem das Miteinander im Mittelpunkt. «Gemeinsam statt einsam» – lautet das Motto. Eine Art der Lebensführung für gesellige, offene Seniorinnen und Senioren, die vielleicht schon verwitwet sind.

Quellen

  1. Bundesamt für Gesundheit BAG: Krankenversicherung: Pflegeleistungen (Beiträge der Grundversicherung pro Stunde, Patientenbeteiligung, Restfinanzierung, keine ärztliche Anordnung für Grundpflege, nicht gedeckte Leistungen). Abgerufen am 12. August 2026.
  2. Informationsstelle AHV/IV: Merkblatt 3.01 – Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV, Stand 1. Januar 2026 (Anspruchsvoraussetzungen, Wartefrist von sechs Monaten, Ansätze, leichter Grad nur zuhause). Abgerufen am 12. August 2026.
  3. Informationsstelle AHV/IV: Merkblatt 5.01 – Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 2025 (Vermögensschwellen, vergütete Krankheits- und Behinderungskosten, Anmeldemonat, Rückerstattung aus dem Nachlass). Abgerufen am 12. August 2026.
  4. Informationsstelle AHV/IV: Merkblatt 1.03 – Betreuungsgutschriften, Stand 1. Januar 2021 (Anspruchsvoraussetzungen, 180 Tage, 30 Kilometer oder eine Stunde, jährliche Anmeldung, Höhe). Abgerufen am 12. August 2026.
  5. Informationsstelle AHV/IV: Merkblatt 3.02 – Hilfsmittel der AHV, Stand 1. Januar 2024 (Hilfsmittelliste und Beträge, Hilfsmittel im Rahmen der Ergänzungsleistungen, Abgabe durch die Pro Senectute). Abgerufen am 12. August 2026.
  6. Obligationenrecht, Artikel 329h – Urlaub für die Betreuung von Angehörigen: SR 220, Fedlex, konsolidierte Fassung mit Stand vom 1. Januar 2026 (bezahlter Urlaub, höchstens drei Tage pro Ereignis und zehn Tage pro Jahr, in Kraft seit 1. Januar 2021). Abgerufen am 12. August 2026.

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