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Adoption: Der Weg zum neuen Familienglück

Jedes Kind braucht Liebe und Geborgenheit. Eine Adoption gibt einem Kind, das ohne elterliche Fürsorge aufwächst, die Chance auf ein stabiles Zuhause und eine liebevolle Familie. Doch der Weg dorthin ist anspruchsvoll für die Adoptiveltern – zum Schutz des Kindes sind klare gesetzliche Vorgaben einzuhalten. Hier erfährst du, welche Voraussetzungen du erfüllen musst und wie der Adoptionsprozess in der Schweiz abläuft.

InhaltsverzeichnisGrundvoraussetzungenFormen der AdoptionVerfahrenKosten
Rückansicht einer Mutter, die die Hand ihrer Tochter auf einer Wiese hält und die Ansicht betrachtet
Hand in Hand in eine gemeinsame Zukunft – eine Adoption bedeutet für Kind und Adoptiveltern einen neuen Anfang. © Yuliya Taba / E+

Eine Adoption schafft eine Familie – mit allen Rechten und Pflichten. Ein adoptiertes Kind ist einem leiblichen Kind in jeder Hinsicht gleichgestellt, genauso wie die Adoptiveltern die volle rechtliche Verantwortung übernehmen. Damit das Wohl des Kindes gewährleistet ist, gibt es klare gesetzliche Vorgaben und ein sorgfältiges Verfahren. Hier erfährst du, welche Voraussetzungen gelten und wie eine Adoption in der Schweiz abläuft.

Diese Grundvoraussetzungen für eine Adoption gelten in der Schweiz

Bevor eine Adoption bewilligt wird, prüft die zuständige kantonale Behörde, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen stellen dabei sicher, dass das Wohl des Kindes stets im Mittelpunkt steht. Dabei werden verschiedene Aspekte genau unter die Lupe genommen – insbesondere diese Punkte:

  1. Du bist mindestens 28 Jahre alt.
  2. Zwischen dir und dem Adoptivkind muss ein Altersunterschied von mindestens 16 und höchstens 45 Jahren liegen. In begründeten Fällen kann von Mindestalter und Altersunterschied abgewichen werden, wenn es dem Kindeswohl dient.
  3. Du musst in der Lage sein, dich langfristig und in angemessener Weise um das Kind und seine Ausbildung zu kümmern – sowohl finanziell als auch gesundheitlich und in einem stabilen Wohnumfeld. Dies wird von einer Fachperson mit Qualifikation in sozialer Arbeit oder Psychologie in mehreren Gesprächen überprüft.
  4. Die Adoption muss dem Wohl des Kindes dienen. Dabei wird – falls gegeben – auch das Wohl deiner anderen Kinder berücksichtigt.
  5. Wenn das Kind schon dazu in der Lage ist, muss es der Adoption zustimmen.
  6. Du musst mindestens ein Jahr lang für die Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt haben.
  7. Wenn die leiblichen Eltern des Kindes bekannt oder noch am Leben sind, müssen sie der Adoption zustimmen, sofern sie nicht mit unbekanntem Aufenthaltsort länger abwesend oder dauernd urteilsunfähig sind. Ihre Zustimmung können sie frühestens sechs Wochen nach der Geburt geben und innerhalb der darauffolgenden sechs Wochen noch widerrufen.

Diese gesetzlichen Grundlagen gelten für die Adoption

Diese Gesetze und Übereinkommen regeln die Adoption in der Schweiz:

  • Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN Kinderrechtskonvention)
  • Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ)
  • Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ)
  • Verordnung über die Adoption (Adoptionsverordnung, AdoV)
  • Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG); Abschnitt Adoption, Art. 75 – 78
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) Abschnitt Adoption, Art. 264 – 269c
  • Spezifische kantonale Vorgaben

Tipps für zukünftige Adoptiveltern

Eine Adoption ist ein intensiver Prozess – emotional, rechtlich und organisatorisch. Wichtig ist, sich frühzeitig über die Voraussetzungen zu informieren und sich bewusst zu machen, dass das Wohl des Kindes immer im Mittelpunkt steht. Mehr dazu im Interview mit der Psychologin Brigit Stähelin.

Diese Formen der Adoption gibt es

Je nach persönlicher Lebenssituation hast du unterschiedliche Möglichkeiten ein Kind zu adoptieren. Dabei musst du bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die je nach Adoptionsform variieren.

Gemeinschaftliche Adoption

Wenn du verheiratet bist, kannst du nur gemeinsam mit deiner Ehepartnerin oder deinem Ehepartner ein Kind, zu dem kein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, adoptieren. Das gilt seit dem 1. Juli 2022 auch für gleichgeschlechtliche Paare, die verheiratet sind. Für unverheiratete Paare und Personen in eingetragener Partnerschaft ist eine gemeinschaftliche Adoption nicht möglich. Als Ehepaar müsst ihr mindestens drei Jahre einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben.

Einzeladoption

Wenn du nicht verheiratet bist oder nicht in einer eingetragenen Partnerschaft bist, kannst du allein ein Kind adoptieren. Dabei müssen die gleichen Kriterien erfüllt werden, wie für eine gemeinschaftliche Adoption.

Zusätzlich ist eine Einzeladoption möglich, wenn du von seit mindestens drei Jahren offiziell getrennt bist, deiner Partnerin oder deinem Partner dauernd urteilsunfähig ist, oder wenn dein:e Partner:in seit mindestens zwei Jahren keinen festen Wohnsitz hat.

Stiefkindadoption

Das Kind des Elternteils, mit dem du verheiratet, in einer eingetragenen Partnerschaft oder faktischen Lebensgemeinschaft bist, kannst du mit einer Stiefkindadoption adoptieren. Dafür musst du mit deiner Partnerin oder deinem Partner sowie dem Kind mindestens drei Jahre in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Auch bei dieser Form der Adoption gelten die Grundvoraussetzungen und der leibliche Elternteil muss der Adoption ebenfalls zustimmen.

Adoption einer volljährigen Person

Eine volljährige Person kann adoptiert werden, wenn sie aufgrund körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigungen dauerhaft hilfsbedürftig ist und die zukünftigen Adoptiveltern sie mindestens ein Jahr lang gepflegt haben. Ebenso ist eine Adoption möglich, wenn die Adoptiveltern während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr für ihre Pflege und Erziehung gesorgt haben. Auch andere wichtige Gründe können eine Adoption rechtfertigen, sofern die volljährige Person mindestens ein Jahr mit den zukünftigen Adoptiveltern im selben Haushalt gelebt hat. Bei dieser Adoptionsform ist die Zustimmung der leiblichen Eltern nicht erforderlich.

Internationale Adoptionen

Der Bundesrat hat am 29. Januar 2025 beschlossen, internationale Adoptionen bis Ende 2026 auslaufen zu lassen, da selbst eine Reform des Systems irreguläre Praktiken wie illegale Adoptionen oder Kinderhandel zum Zweck der Adoption nicht verhindern könnte. Laufende Verfahren sind davon nicht betroffen.1

Wie viele Kinder werden in der Schweiz adoptiert?

Im Jahr 2023 wurden in der Schweiz 424 Kinder adoptiert. Seit 1980 geht diese Zahl kontinuierlich zurück. Dies liegt unter anderem an gesetzlichen Anpassungen zum Kindesschutz, der sinkenden Zahl ungewollter Schwangerschaften und der wachsenden gesellschaftlichen Akzeptanz für Alleinerziehende. Die meisten Kinder sind zum Zeitpunkt der Adoption zwischen 0 und 14 Jahre alt.2

Vom Adoptionswunsch zur Adoption: Das lange Verfahren

Bis zur Adoption eines Kindes müssen bestimmte Voraussetzungen und Pflichten erfüllt werden. Dies kann mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Nachfolgend zeigen wir dir, wie das Adoptionsverfahren im Kanton Bern aussieht. Die Abläufe können je nach Kanton leicht abweichen. Darum empfehlen wir dir, dich über die spezifischen Voraussetzungen direkt bei deinem Wohnsitzkanton zu informieren.

  1. Informationsanlass: Bevor du ein Kind adoptieren kannst, musst du einen Informationsanlass besuchen, der von der Kantonalen Zentralbehörde Adoption (KZB) mehrmals jährlich veranstaltet wird. Hier wirst du auf die anspruchsvolle Aufgabe als Adoptiveltern vorbereitet.
  2. Vertiefte Auseinandersetzung: Es wird empfohlen, dass du dich mit dem Thema über Literatur, Kurse oder Vermittlungsstellen wie beispielsweise dem Pflege- und Adoptivkinder Schweiz (PACH) auseinandersetzt.
  3. Gesuch einreichen: Reiche das Gesuch inklusiv Beilagen bei der Behörde deines Wohnsitzkantons ein.
  4. Eignungsbescheinigung: Eine Fachperson mit Qualifikation in Soziale Arbeit oder Psychologie führt mit dir bis zu drei Gespräche. Dabei wird deine eigene Biografie, die Beweggründe für eine Adoption, der Kinderwunsch, die Erziehungsvorstellungen und die eigenen Ressourcen – finanziell, aber auch die Wohnsituation – besprochen. Dies wird in einem Sozialbericht festgehalten, der für drei Jahre gültig ist.
  5. Antrag: Nun kannst du dich bei PACH für den Elternpool bewerben. Der Antrag wird bei einem persönlichen Gespräch geprüft.
  6. Kindervorschlag: Die Vormundperson des Kindes wendet sich via Kantonale Behörde an dich und unterbreitet dir einen Kindervorschlag. Diesem kannst du schriftlich zustimmen.
  7. Kennenlernen: Nun beginnt die einmonatige Übergangszeit, in der du dein Adoptivkind und seine Übergangspflegeeltern bei etwa zehn Treffen kennenlernen kannst.
  8. Zusammen wohnen: Ist die Vormundperson und die kantonale Behörde mit dem Adoptionsverfahren einverstanden, kann dein Adoptivkind nun zu dir ziehen. Das Pflegeverhältnis wird von der kantonalen Behörde und der Vormundperson weiterhin begleitet.
  9. Adoptionsentscheid: Nach einem Jahr wird von der kantonalen Behörde und der Vormundperson je ein Bericht verfasst. Danach kannst du in Zusammenarbeit mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) die Adoption bei der kantonalen Behörde einreichen.

Adoptionsurlaub: Gemeinsame Eingewöhnungszeit mit dem Adoptivkind

Wenn du erwerbstätig bist und ein Kind unter vier Jahren adoptiert hast, hast du seit 1. Januar 2023 einen Anspruch auf zwei Wochen Adoptionsurlaub. Dieser wird über die Erwerbsersatzordnung (EO) finanziert. Du musst die Urlaubstage innerhalb des ersten Jahres nach der erfolgten Adoption nehmen und kannst diese tage- oder wochenweise beziehen.3

Mit diesen Kosten musst du bei einem Adoptionsverfahren rechnen

Pro Aufwandsstunde werden für Abklärungen und Berichte im Kanton Zürich 130 Franken verrechnet – in Bern sind das bis 22 Stunden 2'400 Franken pauschal. Die Eignungsbescheinigung und Bewilligung kosten in Zürich je 500 Franken. Zusätzlich entstehen Kosten für Dokumente, Reisen, Kurierdienste, Übersetzungen sowie bereits erbrachte Leistungen bei pausierten oder zurückgezogenen Anträgen.

Mehr Informationen

Weitere Informationen, Beratung und Unterstützung bekommst du bei der kantonalen Zentralbehörde deines Wohnsitzkantons oder bei einer durch den Bund bewilligten Vermittlungsstelle.

  1. Medienmitteilung 29.01.2025 Bundesrat
  2. Adoption Bundesamt für Statistik
  3. Adoptionsurlaub Erwerbsersatzordnung (EO)

2 Kommentare

?
S

Simisan

Hallo
Drr Artikel sollte dringend überarbeitet werden. Da hat sich seit 2003 viel verändert.
MfG. S.B.

r

redaktion_familienleben

Vielen lieben Dank für den Hinweis! Wir haben den Artikel nun überarbeitet und er entspricht nun allen neuen Regelungen.

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