Leben > Arbeit & FamilieUrlaub des andern Elternteils: Alle Fakten zum Anspruch – und wie du ihn beziehst Tatjana Jaun Seit 2021 haben erwerbstätige Väter in der Schweiz Anspruch auf zwei Wochen bezahlten Urlaub nach der Geburt. Seit dem 1. Januar 2024 heisst er im Gesetz «Urlaub des andern Elternteils» – und seither hat auch die erwerbstätige Ehefrau der Mutter Anspruch darauf, wenn sie als anderer Elternteil gilt. Hier erfährst du, wer Anspruch hat, wie der Bezug (am Stück oder tageweise) funktioniert, wie hoch die Entschädigung ist und was in Sonderfällen wie Teilzeit, Arbeitslosigkeit oder Adoption gilt. Kommentare Teilen Facebook X / Twitter WhatsApp E-Mail Merken Genau wie die Mutter braucht auch der zweite Elternteil Zeit, sich in der neuen Rolle zu finden. Bild: dusapetovic, Getty Images Hurra, das Kind ist da! Die erste Zeit nach der Geburt ist intensiv: neue Routinen, wenig Schlaf, viele Gefühle – und für viele Familien auch die Frage, wie ihr die Betreuung organisiert. Der gesetzliche Urlaub des andern Elternteils schafft dafür Raum: für Bonding, Unterstützung der Mutter nach der Geburt und einen gemeinsamen Start als Familie. Wie es zum Anspruch kam Früher war Elternzeit für Väter in der Schweiz nicht gesetzlich geregelt. Erwerbsersatz für mehrere Wochen war nur für Mütter vorgesehen. Eine Volksinitiative verlangte eine Neuregelung; das Parlament verabschiedete am 27. September 2019 stattdessen eine Änderung des Erwerbsersatzgesetzes mit zwei Wochen Urlaub. Gegen diese Gesetzesänderung wurde das Referendum ergriffen – abgestimmt wurde also nicht über die Volksinitiative, sondern über die Vorlage des Parlaments. In der Volksabstimmung vom 27. September 2020 wurde sie mit 60,3 Prozent Ja-Stimmen angenommen. In Kraft ist der Anspruch seit dem 1. Januar 2021 [6]. Am 1. Januar 2024 kam eine zweite Änderung dazu: Das Gesetz ersetzte die Begriffe «Vaterschaftsurlaub» und «Vaterschaftsentschädigung» durch «Urlaub des andern Elternteils» und «Entschädigung des andern Elternteils» [3]. Der Auslöser war die Zivilehe für alle. Am Anspruch der Väter ändert sich dadurch nichts – dazu kommt aber eine neue Gruppe von Berechtigten. Wer hat Anspruch? Vater, Ehefrau der Mutter – wer gilt als «anderer Elternteil»? Anspruch auf die zwei Wochen hat, wer im Zeitpunkt der Geburt rechtlicher Vater des Kindes ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird [1]. Das Kindesverhältnis zum Vater entsteht durch Heirat mit der Mutter, durch Anerkennung der Vaterschaft oder durch Gerichtsurteil [3]. Anspruchsberechtigt ist seit dem 1. Januar 2024 auch die erwerbstätige Ehefrau der Mutter, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt als anderer Elternteil im Sinne von Artikel 255a Absatz 1 ZGB gilt [2]. Das ist der Fall, wenn sie bei der Geburt mit der Mutter verheiratet ist und das Kind durch eine Samenspende nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz gezeugt wurde [3]. Ein Unterschied bleibt: Beim Vater genügt es, wenn die rechtliche Vaterschaft innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt entsteht; die Ehefrau der Mutter muss den Status bereits im Zeitpunkt der Geburt haben. In anderen Konstellationen – etwa in Patchwork-Familien oder bei einer nicht verheirateten Partnerin der Mutter – hängt der Anspruch davon ab, ob und wann ein Kindesverhältnis entsteht. Wenn du unsicher bist, kläre das frühzeitig mit deiner Ausgleichskasse. Wichtig: Bei einer Adoption besteht kein Anspruch auf den Urlaub des andern Elternteils. Dafür gibt es seit 2023 einen eigenen Adoptionsurlaub (mehr dazu unten). Voraussetzungen Neben der rechtlichen Elternschaft musst du drei sozialversicherungsrechtliche Bedingungen erfüllen [4]: Du warst während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert. Bei einer Frühgeburt verkürzt sich diese Frist – auf acht Monate bei Geburt vor dem 9. Schwangerschaftsmonat, auf sieben Monate vor dem 8. und auf sechs Monate vor dem 7. Monat. Du hast in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt (oder eine EO-Entschädigung erhalten). Du bist im Zeitpunkt der Geburt angestellt oder selbstständig erwerbend – oder du arbeitest im Betrieb deiner Ehefrau beziehungsweise deiner eingetragenen Partnerin mit und beziehst dafür einen Barlohn. Auch ohne Anstellung kann ein Anspruch bestehen: Wer bei der Geburt arbeitslos ist und bereits Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist ebenfalls berechtigt. Dasselbe gilt, wenn du wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig bist und dafür Taggelder beziehst, die auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurden [4]. Versicherungs- und Beschäftigungszeiten in der EU, der EFTA und dem Vereinigten Königreich werden angerechnet. Bezug und Planung im Betrieb Am Stück oder tageweise – so funktioniert die Berechnung Du hast Anspruch auf zwei Wochen Urlaub, bei einem Vollzeitpensum also auf zehn freie Arbeitstage [4]. Du kannst diese Tage am Stück beziehen oder tageweise, je nachdem, was zu deiner Familiensituation und zu deinem Betrieb passt. Für die Entschädigung rechnet die EO in Taggeldern, und zwar in maximal 14 [1]. Diese vier zusätzlichen Taggelder decken die Wochenenden ab. Konkret: Wochenweiser Bezug: pro Woche 7 Taggelder. Tageweiser Bezug: pro 5 entschädigte Urlaubstage kommen 2 zusätzliche Taggelder dazu. Für dich in der Planung heisst das: Du kannst flexibel beziehen, solltest aber die Übersicht über bezogene Arbeitstage und angerechnete Taggelder behalten (siehe Muster-Mail und Checkliste unten). Frist: innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt Der Urlaub muss innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt bezogen werden; diese Rahmenfrist beginnt am Tag der Geburt [2]. Plane möglichst früh: Viele Familien nutzen die ersten Tage direkt nach der Geburt (zum Beispiel für die Organisation zu Hause, Unterstützung im Wochenbett, Geschwisterbetreuung) und behalten ein paar einzelne Tage für später – etwa nach Ende des Mutterschaftsurlaubs, bei einem Entwicklungsschub, für Arzttermine oder für den Wiedereinstieg. Teilzeit: wie viele Tage und Taggelder? Bei Teilzeit geht es nicht um «50 Prozent = 5 Tage», sondern um deine effektiven Arbeitstage: Die zehn Urlaubstage werden ins Verhältnis zu deinem Beschäftigungsgrad gesetzt. Als Richtwert entspricht der Anspruch zwei deiner normalen Arbeitswochen. Beispiele (typisch, wenn du immer an denselben Wochentagen arbeitest): Du arbeitest 3 Tage pro Woche: Anspruch auf 6 Arbeitstage Urlaub (2 Wochen à 3 Arbeitstage). Du arbeitest 2 Tage pro Woche: Anspruch auf 4 Arbeitstage Urlaub. Du arbeitest 4 Tage pro Woche: Anspruch auf 8 Arbeitstage Urlaub. Die Zahl der Taggelder bleibt dabei bei 14 – sie werden so berechnet, dass die Entschädigung 80 Prozent deines effektiven Teilzeiteinkommens abdeckt. Wenn dein Pensum unregelmässig ist (zum Beispiel im Stundenlohn oder im Schichtbetrieb), lohnt sich eine frühe Absprache mit der Arbeitgeber:in und gegebenenfalls der Ausgleichskasse, damit klar ist, wie die bezogenen Tage und Taggelder korrekt erfasst werden. Geld: die Entschädigung über die EO 80 Prozent bis maximal 220 Franken pro Tag Während des Urlaubs erhältst du eine Entschädigung über die Erwerbsersatzordnung (EO). Sie beträgt 80 Prozent deines durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens aber 220 Franken pro Tag [3]. Für zwei Wochen ergibt das einen Höchstbetrag von 3080 Franken. Das maximale Taggeld ist erreicht bei einem Monatseinkommen von 8250 Franken, bei Selbstständigerwerbenden bei einem AHV-pflichtigen Jahreseinkommen von 99 000 Franken. Wer mehr verdient, erhält trotzdem höchstens 220 Franken pro Tag. Zwei Punkte, die in der Planung oft untergehen: Die Entschädigung wird erst nach dem Bezug des letzten Urlaubstages ausgerichtet, also nachschüssig [4]. Und auf der direkt ausbezahlten Entschädigung sind AHV-, IV- und EO-Beiträge geschuldet; bei Arbeitnehmenden kommt der ALV-Abzug dazu. Kläre am besten vorab, ob dein Lohn während des Urlaubs weiterläuft und wie die EO intern verrechnet wird. Anmeldung über die Arbeitgeber:in oder direkt bei der Ausgleichskasse Die Entschädigung wird nicht automatisch ausbezahlt – du musst sie bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragen [3]. Angestellte melden den Anspruch in der Regel über die Arbeitgeber:in an; wer selbstständig, arbeitslos oder arbeitsunfähig ist, meldet sich direkt bei der Ausgleichskasse. Das Anmeldeformular trägt die Nummer 318.747 und ist auf ahv-iv.ch abrufbar [4]. Zahlt dein Betrieb während des Urlaubs den Lohn weiter, geht die Entschädigung an die Arbeitgeber:in. In allen anderen Fällen wird sie dir direkt ausbezahlt. Zeit lassen solltest du dir trotzdem nicht: Der Anspruch kann noch bis fünf Jahre nach Ablauf der sechsmonatigen Rahmenfrist geltend gemacht werden, danach erlischt er [4]. Dein Schutz im Arbeitsverhältnis Der Urlaub kommt zu den Ferien dazu. Deine Arbeitgeber:in darf die Ferien deshalb nicht kürzen, weil du ihn bezogen hast [2]. Auch bei einer Kündigung bist du geschützt – allerdings nur in eine Richtung: Kündigt die Arbeitgeber:in nach der Probezeit und hast du deine Urlaubstage noch nicht alle bezogen, verlängert sich die Kündigungsfrist um die Zahl der verbleibenden Urlaubstage [2]. Kündigst du selbst, gilt diese Verlängerung nicht. Während des Urlaubs bleibst du als Arbeitnehmer:in obligatorisch unfallversichert, und der Schutz der beruflichen Vorsorge läuft im bisherigen Umfang weiter. Welche Rechte für die Mutter am Arbeitsplatz gelten, liest du im Beitrag zum Mutterschutz in der Schweiz. Sonderfälle Mehrlinge – was gilt bei Zwillingen? Bei Mehrlingen bleibt der gesetzliche Anspruch gleich: Zusätzliche Urlaubstage sieht das Gesetz nicht vor [1]. Wenn ihr mehr Zeit braucht, gibt es zwei praxisnahe Wege: den tageweisen Bezug über mehrere Wochen strecken, solange du innerhalb der Sechs-Monats-Frist bleibst, und eine individuelle Vereinbarung mit der Arbeitgeber:in (zum Beispiel unbezahlter Urlaub, Bezug von Überzeit oder Ferien). Adoption: eigener Adoptionsurlaub seit 2023 Bei einer Adoption besteht kein Anspruch auf den Urlaub des andern Elternteils. Seit dem 1. Januar 2023 gibt es dafür einen Adoptionsurlaub von zwei Wochen mit Entschädigung über die EO, wenn ein Kind unter vier Jahren zur Adoption aufgenommen wird und die Voraussetzungen erfüllt sind [5]. Drei Unterschiede sind wichtig: Die Rahmenfrist beträgt ein Jahr statt sechs Monate, die Eltern können den Urlaub untereinander aufteilen (aber nicht gleichzeitig beziehen), und bei einer Stiefkindadoption entsteht kein Anspruch [1]. Wenn ein Elternteil nach der Geburt stirbt Kurzbox: zusätzlicher Urlaub im Todesfall Seit dem 1. Januar 2024 gelten hier eigene Regeln [1]: Stirbt die Mutter am Tag der Geburt oder in den 97 Tagen danach, hat der andere Elternteil Anspruch auf 14 Wochen Urlaub und 98 zusätzliche Taggelder. Dieser Urlaub ist ab dem Tag nach dem Tod am Stück zu beziehen; die sechsmonatige Rahmenfrist steht so lange still. Stirbt der andere Elternteil in den sechs Monaten nach der Geburt, hat die Mutter zusätzlich zum Mutterschaftsurlaub Anspruch auf zwei Wochen Urlaub, die sie wochen- oder tageweise beziehen kann. Für die Verlängerung gibt es das Formular 318.739 [4]. In dieser Situation zählt vor allem schnelle Unterstützung: Nimm früh Kontakt mit deiner Ausgleichskasse und deiner Arbeitgeber:in auf. Wer den Urlaub finanziert Finanziert wird der Urlaub über die Erwerbsersatzordnung, also überwiegend mit Beiträgen der Erwerbstätigen und der Arbeitgebenden. Der EO-Beitrag entspricht 0,5 Prozent des Lohnes; bei Arbeitnehmenden übernimmt die Arbeitgeber:in die Hälfte davon [3]. Muster-Mail und Checkliste Muster-Mail: Urlaub anmelden und Bezugstage festhalten Du kannst diese Vorlage an deine Situation anpassen: Betreff: Anmeldung Urlaub nach Geburt (Urlaub des andern Elternteils) – Bezugstage Hallo [Name] Unser Kind wurde am [Datum] geboren. Ich melde hiermit meinen gesetzlichen Urlaub als anderer Elternteil an. Ich plane, den Urlaub wie folgt zu beziehen: [z.B. am Stück] von [Datum] bis [Datum] (insgesamt [Anzahl] Arbeitstage) [oder tageweise] am [Datum], [Datum], [Datum] … (insgesamt [Anzahl] Arbeitstage) Bitte bestätige mir kurz den Bezug und das Vorgehen zur EO-Anmeldung und -Abrechnung. Falls für die Ausgleichskasse Unterlagen nötig sind (zum Beispiel Geburtsbestätigung oder Familienbüchlein), gib mir bitte Bescheid. Danke und freundliche Grüsse [Dein Name] Mini-Checkliste: Übergabe und Abwesenheitsinfo Wichtigste Aufgaben priorisieren: Was muss zwingend laufen, was kann warten? Stellvertretung klären: Wer entscheidet bei Rückfragen? Kurze Übergabe: Status, nächste Schritte, relevante Kontakte, Deadlines. Abwesenheitsnotiz: Zeitraum, Stellvertretung, Notfallkontakt. Nach dem Urlaub: 30 Minuten im Kalender für den Wiedereinstieg blocken (Postfach, Termine, To-dos). Weitere Vorlagen für die Absprache mit der Personalabteilung findest du in unserer Sammlung von Muster-Mails und Checklisten rund um Schwangerschaft und Rückkehr. Häufige Fragen Gilt der Anspruch auch in der Probezeit? Ja: Der Anspruch ist gesetzlich geregelt und gilt auch während der Probezeit, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind [2]. Die Verlängerung der Kündigungsfrist um nicht bezogene Urlaubstage greift dagegen erst nach Ablauf der Probezeit. Aus praktischer Sicht lohnt sich eine besonders frühe und transparente Planung mit der Arbeitgeber:in. Was gilt bei Kündigung oder Arbeitslosigkeit? Kündigt deine Arbeitgeber:in, verlängert sich die Kündigungsfrist um die noch nicht bezogenen Urlaubstage. Bist du bei der Geburt arbeitslos und beziehst bereits Taggelder der Arbeitslosenversicherung, hast du ebenfalls Anspruch auf die Entschädigung; du meldest sie dann direkt bei der Ausgleichskasse an. Heisst es jetzt noch «Vaterschaftsurlaub»? Im Alltag ja – im Gesetz nicht mehr. Seit dem 1. Januar 2024 sprechen das Erwerbsersatzgesetz und das Obligationenrecht vom «Urlaub des andern Elternteils» und von der «Entschädigung des andern Elternteils». Gemeint ist derselbe Anspruch; die Umbenennung war nötig, damit auch die Ehefrau der Mutter erfasst ist. Quellen Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1), Art. 16f und Art. 16i–16m sowie Art. 16t–16w. Fassung in Kraft seit 1. Januar 2025. fedlex.admin.ch (abgerufen am 8. August 2026) Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Obligationenrecht, OR; SR 220), Art. 329b Abs. 3, Art. 329f–329j und Art. 335c Abs. 3. Fassung in Kraft seit 1. Januar 2026. fedlex.admin.ch (abgerufen am 8. August 2026) Bundesamt für Sozialversicherungen BSV: «EO bei Vaterschaft». bsv.admin.ch (abgerufen am 8. August 2026) Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem BSV: Merkblatt 6.04 «Entschädigung des andern Elternteils EAE (Vater oder Ehefrau der Mutter)», Stand 1. Januar 2024, Nachdruck November 2025 (PDF). ahv-iv.ch (abgerufen am 8. August 2026) Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem BSV: Merkblatt 6.11 «Adoptionsentschädigung (AdopE)», Stand 1. Januar 2025 (PDF). ahv-iv.ch (abgerufen am 8. August 2026) Bundesamt für Sozialversicherungen BSV: «Vaterschaftsurlaub / Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (EO)» – Archivseite zur Volksabstimmung vom 27. September 2020 (enthält den überholten Höchstbetrag von 196 Franken). bsv.admin.ch (abgerufen am 8. August 2026)