Finanzen in der Ehe: Wem gehört das Geld?
Wenn ein Paar heiratet, muss es sich Gedanken darüber machen, wie es das gemeinsame Leben finanziert. Denn das Gesetz schreibt den Ehepartnern hier nichts vor. Es enthält lediglich einige Grundregeln zu den Finanzen in der Ehe, die Ihnen Rechtsanwalt Markus Krapf erklärt.
Nach der Idee des Gesetzgebers sollen die Ehegatten ein jeder nach seinen Kräften zur Gemeinschaft beitragen. Daraus leitet sich die Pflicht ab, das Geld in der Ehe in den Dienst der Gemeinschaft zu stellen, damit die Bedürfnisse aller Familienmitglieder gedeckt werden können.
Die Ehegatten entscheiden dabei gemeinsam, ob sie einen hohen Lebensstandard pflegen und alle vorhandenen finanziellen Mittel dafür ausgeben oder ob sie sparen wollen. Sie legen gemeinsam fest, welche Prioritäten bei den Finanzen in der Ehe gesetzt werden; zum Beispiel ob sie ein zweites Auto kaufen oder das Geld für Ferien ausgeben.
Wichtig ist, dass Mann und Frau einen gleichen Anteil am einmal gewählten Lebensstandard haben. Der verdienende Ehegatte kann also den anderen nicht kurz halten, um sich selber einen ausschweifenden Lebensstil zu finanzieren. Der andere hat nicht nur Anspruch auf ein Taschengeld, sondern auf einen Betrag zur freien Verfügung, mit dem er sich ebenfalls etwas leisten kann, zum Beispiel einem Hobby nachgehen.
Vermögen in der Ehe unterliegt dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung
In Bezug auf das Vermögen leben die Ehegatten automatisch unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, sofern sie nicht eine Gütergemeinschaft oder eine Gütertrennung in einem Ehevertrag vereinbart haben. Während der Ehe hat der Güterstand keinen Einfluss auf die Eigentumsverhältnisse des Paares. Das Gesetz sieht vor, dass jeder Ehegatte sein Vermögen selbständig nutzt und verwaltet. Die Heirat führt also nicht dazu, dass alles, was einem gehört, auch dem anderen gehört. Das gilt sowohl für das Vermögen, welches ein Partner am Anfang der Ehe hatte, als auch für solches, welches er während der Ehe spart. Kommt es aber zur Scheidung, müssen Mann und Frau das Vermögen teilen, welches sie während der Ehe angespart haben. Das Vermögen, dass sie in die Ehe eingebracht, geerbt oder geschenkt bekommen haben, muss nicht geteilt werden.
Dass jeder Ehegatte Alleineigentümer seines Vermögens ist und dieses selber nutzt, heisst, dass man gegenüber dem anderen keine Rechenschaft über die Verwendung des Vermögens schuldet. So kann der Ehemann selber entscheiden, ob er seine Erbschaft lieber in Wertschriften oder in Immobilien anlegt. Ebenso kann die Ehefrau sich aus dem Geld, welches sie von ihrem Lohn gespart hat, einen Sportwagen kaufen.
Es besteht keine Pflicht zu sparen oder vorhandenes Vermögen zu erhalten. Wenn sich ein Partner entschliesst, sich aus seiner Erbschaft ein teures Hobby zu finanzieren, kann ihm der andere dies nicht verbieten.
Finanzen in der Ehe: Gesetz schützt finanziell schwächeren Ehegatten
Das Gesetz enthält immerhin gewisse Schutzmassnahmen zu den Finanzen in der Ehe. Sie schützen den finanziell schwächeren Ehegatten vor der Willkür des anderen. Jeder Ehegatte darf vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
Der Mann oder die Frau kann ohne die Zustimmung des anderen weder einen Mietvertrag kündigen, noch das Haus verkaufen, in welchem die Familie wohnt. Damit wird verhindert, dass der Eigentümerehegatte den anderen in einer Krise aus der Familienwohnung vertreiben kann, indem er das Haus verkauft.
Ausserdem kann kein Ehegatte allein über Vermögenswerte entscheiden, welche den Ehegatten gemeinsam gehören. Das Gesetz verlangt zudem bei gewissen Geschäften die Zustimmung des anderen, zum Beispiel für die Barauszahlung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge oder für den Abschluss einer Bürgschaft.
Beginnt der Ehemann bei den ersten Anzeichen einer Krise das gesparte Geld aus der Ehe zu verschleudern, damit die Ehefrau bei der Scheidung möglichst wenig erhält, wird der Anspruch der Ehefrau so berechnet als wenn das Vermögen noch da wäre. So hat das Bundesgericht kürzlich den Unterhalt, welcher ein Mann seiner neuen Freundin noch während der bestehenden Ehe bezahlt hat, zum vorhandenen Vermögen hinzugezählt.
Schulden in der Ehe
In Bezug auf die Schulden gilt im Grundsatz das Gleiche wie beim Vermögen: Jeder Ehegatte haftet allein und nur mit seinem eigenen Vermögen für seine Schulden. Wenn der Ehemann also den Leasingvertrag für das Auto allein unterschreibt, kann die Ehefrau nicht für die Leasingraten in Anspruch genommen werden.
Das Gesetz weicht in einem Bereich von diesem Grundsatz ab. Wenn ein Ehegatte eine Schuld für die Bedürfnisse des täglichen Bedarfs eingeht, haftet der andere mit, auch wenn er den Vertrag nicht abgeschlossen hat. Als tägliche Bedürfnisse gelten zum Beispiel Einkäufe für Lebensmittel, Bücher für die Kinder oder die Krankenkasse, nicht hingegen die Miete, der Hypothekarkredit für die Familienwohnung oder der Kredit für die Anschaffung eines Autos, auch wenn beide Ehegatten damit fahren. Da es sich bei den Schulden für die täglichen Bedürfnisse in der Regel um geringe Beträge handelt, die sofort beglichen werden, kommt es kaum vor, dass der andere Ehegatte für eine solche Schuld in Anspruch genommen wird.
Text: Markus Krapf im Januar 2015
Dr. iur. Markus Krapf ist Rechtsanwalt und Fachanwalt SAV Familienrecht in der Anwaltskanzlei «Sintzel, Hüsler, Krapf, Herzog» in Zürich. Er begleitet Klientinnen und Klienten in Scheidungsprozessen oder erarbeitet Vereinbarungen mit beiden Ehepartnern über die Folgen der Scheidung.
Weitere Informationen zur Kanzlei: www.shkh.ch