Leben > PartnerschaftVaterschaftsanerkennung: So läuft die Anerkennung in der Schweiz ab – und welche Fristen gelten Anina Peter Gil Waeger Bekommt ein unverheiratetes Paar ein Kind, braucht es in der Schweiz eine Vaterschaftsanerkennung. Erst sie macht den Mann rechtlich zum Vater – mit allen Rechten, aber auch mit allen Pflichten. Die Erklärung könnt ihr bei jedem Zivilstandsamt in der Schweiz abgeben, nicht nur in eurer Wohngemeinde [2]. Empfehlenswert ist die Anerkennung schon vor der Geburt: Dann sind die Verhältnisse geklärt, falls es Komplikationen gibt. Die gemeinsame elterliche Sorge erhaltet ihr damit allerdings nicht automatisch – dafür braucht es eine zusätzliche gemeinsame Erklärung. Bis sie vorliegt, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu [1]. Kommentare Teilen Facebook X / Twitter WhatsApp E-Mail Merken Bei unverheirateten Paaren muss der Vater sein Kind auf dem Zivilstandsamt offiziell anerkennen. © GettyImages Plus, AleksandarNakic Vaterschaftsanerkennung: Das Wichtigste in KürzeWenn unverheiratete Paare ein Kind bekommen, muss der Vater es anerkennen. Die Erklärung nimmt jedes Zivilstandsamt in der Schweiz entgegen – ihr seid nicht an eure Wohngemeinde gebunden. Mehr zum Ablauf. Die Anerkennung sichert Unterhalt und Erbanspruch des Kindes und bringt dem Vater Rechte und Pflichten. Mehr.Anerkennen könnt ihr vor oder nach der Geburt. Empfohlen wird der Termin vor der Geburt. Warum, erklären wir hier. Die gemeinsame elterliche Sorge ist ein eigener Schritt: Sie kommt nur durch eine gemeinsame Erklärung beider Eltern zustande, die ihr am selben Termin abgeben könnt.Weigert sich der Vater, kann die Vaterschaft gerichtlich festgestellt werden – die Mutter muss dafür innert eines Jahres seit der Geburt klagen [1]. Mehr.Eine Anerkennung anfechten geht nur innerhalb enger Fristen: ein Jahr ab Kenntnis, in jedem Fall vor Ablauf von fünf Jahren seit der Anerkennung [1]. Mehr.Ihr bekommt ein Kind, seid aber nicht verheiratet? Dann solltet ihr euch schon vor der Geburt um die sogenannte Vaterschaftsanerkennung kümmern. Was ist eine Vaterschaftsanerkennung?Die Vaterschaftsanerkennung ist ein wichtiger Rechtsakt für alle unverheirateten Paare in der Schweiz. Bekommt ein unverheiratetes Paar ein Kind, muss dieses vom Vater offiziell anerkannt werden. Während die Mutter mit der Geburt automatisch alle Rechte erhält, entsteht das Kindesverhältnis zum Vater erst durch die Anerkennung – oder durch ein Gerichtsurteil. Ohne das eine oder das andere hat der Kindsvater keine Rechte – und auch keine Pflichten.Der Normalfall ist die Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten. Daneben kennt das Gesetz zwei weitere Formen: die Anerkennung in einer letztwilligen Verfügung (Testament) und, wenn bereits eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft läuft, die Anerkennung vor Gericht [1].Die Kindesanerkennung durch den Vater ist nicht nötig, wenn ein verheiratetes Paar ein Kind bekommt. In diesem Fall gilt der Ehemann von Gesetzes wegen als Vater.Rechte und Pflichten dank Vaterschaftsanerkennung Ist die Mutter bei der Geburt nicht verheiratet, ist eine Kindesanerkennung nötig, damit der Partner von gewissen Rechten und Pflichten Gebrauch machen kann [1]. Mehr lesen: Zur Infoseite des Bundes.Er gilt offiziell als Vater des Kindes ab der Geburt.Er muss für den Unterhalt des Kindes sorgen.Das Kind ist ihm gegenüber erbberechtigt – und umgekehrt. Für unverheiratete Paare selbst gilt das nicht: Sie erben ohne Testament nichts voneinander, wie unser Vergleich von Ehe und Konkubinat zeigt.Er kann zusammen mit der Mutter die gemeinsame elterliche Sorge begründen. Das geschieht nicht automatisch mit der Anerkennung, sondern nur durch eine gemeinsame schriftliche Erklärung beider Eltern. Gebt ihr sie ab, müsst ihr gleichzeitig eine Vereinbarung über die Anrechnung der AHV-Erziehungsgutschriften abschliessen – oder sie innert drei Monaten bei der KESB einreichen [2]. Wie das im Alltag aussieht, zeigt unser Praxis-Guide zum Sorgerecht.Erst mit der gemeinsamen elterlichen Sorge könnt ihr auch wählen, welchen eurer beiden Ledignamen das Kind trägt. Bleibt die Sorge allein bei der Mutter, erhält das Kind ihren Ledignamen [1].Sowohl Vater wie auch Kind haben Anrecht auf persönlichen Kontakt. Der Vater hat zudem das Recht auf Information zu seinem Kind.Vaterschaftsanerkennung vor der GeburtDie Vaterschaftsanerkennung ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich [2]. Es wird empfohlen, sie zu machen, bevor das Kind da ist. So seid ihr für alle Eventualitäten gewappnet, und der Vater kann von Anfang an in der Geburtsurkunde vermerkt werden.Kommt es bei der Geburt zu Problemen, hat ein Mann ohne anerkannte Vaterschaft kein Mitspracherecht. Und stirbt der Vater, bevor er anerkannt hat, erbt das Kind nicht automatisch: Dann muss die Vaterschaft erst gerichtlich festgestellt werden – mit einer Klage gegen die Nachkommen, Eltern oder Geschwister des Verstorbenen und innerhalb der Fristen, die weiter unten stehen.Vaterschaftsanerkennung: Vorgehen und AblaufDie Erklärung über die Anerkennung nimmt jede Zivilstandsbeamtin und jeder Zivilstandsbeamte in der Schweiz entgegen [2]. Ihr seid also nicht an das Zivilstandsamt eurer Wohngemeinde gebunden – das war früher anders. Vereinbart trotzdem vorher einen Termin, denn ihr müsst persönlich erscheinen und unterschreiben. Neben einem Ausweis sind weitere Dokumente nötig. Sobald die Erklärung unterzeichnet ist, ist der Vater rechtlich als solcher hinterlegt.Was braucht man für eine Vaterschaftsanerkennung?Das Zivilstandsamt prüft Zuständigkeit, Identität und Handlungsfähigkeit der Beteiligten und verlangt dafür Unterlagen: Personenstandsdaten des Vaters und der MutterPersonenstandsdaten des Kindes, falls es bereits geboren istein gültiger Identitätsausweis (Pass oder Identitätskarte)eine Wohnsitzbescheinigungfalls nötig: die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertretung – etwa wenn der anerkennende Vater minderjährig istWichtig: Die vorgelegten Dokumente dürfen in der Regel nicht älter als sechs Monate sein. Nur wenn die Beschaffung unmöglich oder offensichtlich unzumutbar ist, sind in begründeten Fällen ältere Dokumente zulässig [2]. Klärt deshalb rechtzeitig ab, was euer Zivilstandsamt konkret sehen will – gerade bei ausländischen Dokumenten dauert die Beschaffung.Kosten: Das kostet die Vaterschaftsanerkennung in der SchweizDie Gebühren im Zivilstandswesen sind bundesrechtlich festgelegt und in der ganzen Schweiz gleich. Weitere Gebühren, Auslagen oder Zuschläge dürfen die Zivilstandsämter nicht erheben [3].Erklärung über die Anerkennung eines Kindes: 75 Franken [3]Zustimmung der gesetzlichen Vertretung, falls nötig: 30 FrankenErklärung über die gemeinsame elterliche Sorge samt Vereinbarung über die Erziehungsgutschriften: 30 FrankenDazu kommen mögliche Zuschläge: 50 Prozent, wenn das Gesuch dringend behandelt werden muss, und 100 Prozent für Dienstleistungen zwischen 18 und 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen. Auslagen wie Porti oder Übersetzungen werden separat verrechnet.Vaterschaftsanerkennung, wenn der Vater im Ausland wohntAuch hier gilt: Zuständig ist jedes Zivilstandsamt in der Schweiz. Der Vater kann die Erklärung also bei einem Schweizer Aufenthalt an einem beliebigen Zivilstandsamt abgeben.Ist das persönliche Erscheinen auf dem Zivilstandsamt nachweislich und offensichtlich unzumutbar, kann die Erklärung an einem anderen Ort entgegengenommen werden – namentlich in einer Klinik, einem Heim oder einer Strafvollzugsanstalt oder durch Vermittlung der zuständigen Vertretung der Schweiz im Ausland, also über die Schweizer Botschaft oder das Konsulat [2]. Das ist für Väter im Ausland der praktisch wichtigste Weg.Bei ausländischer Nationalität sind gegebenenfalls weitere Dokumente erforderlich, über die das Zivilstandsamt Auskunft gibt. Ausländische Väter, die das Kind in der Schweiz anerkannt haben, müssen für die Wirkungen in ihrem Heimatstaat dessen Recht beachten. Aufgrund von Abkommen mit Österreich, Deutschland und Italien informieren die Schweizer Zivilstandsämter die dort zuständigen Behörden über eine Kindesanerkennung.Wenn der Vater die Vaterschaft nicht anerkennen willWeigert sich der Vater, bleibt der Weg über das Gericht: Sowohl die Mutter als auch das Kind können auf Feststellung des Kindesverhältnisses klagen. Ist der Vater bereits gestorben, richtet sich die Klage nacheinander gegen seine Nachkommen, Eltern oder Geschwister – und wenn es keine gibt, gegen die zuständige Behörde seines letzten Wohnsitzes.Achtet auf die Fristen, sie sind kurz [1]:Die Mutter muss die Klage vor Ablauf eines Jahres seit der Geburt einreichen.Das Kind kann bis ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit klagen.Besteht bereits ein Kindesverhältnis zu einem anderen Mann, läuft ab dem Tag, an dem dieses beseitigt ist, eine neue Jahresfrist.Nach Ablauf der Frist wird eine Klage nur noch zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.Hat der Beklagte der Mutter in der Zeit vom 300. bis zum 180. Tag vor der Geburt beigewohnt, wird seine Vaterschaft vermutet. Er kann diese Vermutung nur entkräften, wenn er nachweist, dass seine Vaterschaft ausgeschlossen oder weniger wahrscheinlich ist als die eines Dritten.Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, ist nicht das Gericht, sondern die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am Wohnsitz des Kindes zuständig [1].Vaterschaft aberkennen: Das gilt in der SchweizRechtlich sind das zwei verschiedene Fälle. Bei unverheirateten Eltern wird die Anerkennung angefochten. Bei verheirateten Eltern wird die gesetzliche Vaterschaftsvermutung des Ehemanns angefochten – dort gibt es gar keine Anerkennung, weil der Ehemann von Gesetzes wegen als Vater gilt.Wer kann die Anerkennung anfechten – und bis wann?Anfechten kann jede Person, die ein Interesse hat, namentlich die Mutter, das Kind (nach dessen Tod dessen Nachkommen) sowie die Heimat- oder Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden [1].Der Vater, der anerkannt hat, kann seine eigene Anerkennung nur in zwei Fällen anfechten: wenn er unter dem Einfluss einer Drohung mit einer nahen und erheblichen Gefahr anerkannt hat oder wenn er sich über seine Vaterschaft geirrt hat [1]. Ein blosses «Ich habe es mir anders überlegt» genügt nicht.Die Fristen sind eng [1]:Ein Jahr, seit die klagende Person von der Anerkennung und davon erfahren hat, dass der Anerkennende nicht der Vater ist – beziehungsweise seit sie den Irrtum entdeckt hat oder die Drohung weggefallen ist.In jedem Fall vor Ablauf von fünf Jahren seit der Anerkennung.Das Kind kann in jedem Fall bis ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit klagen.Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung nur zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.Und wenn die Eltern verheiratet sind?Dann kann die Vaterschaftsvermutung angefochten werden – vom Ehemann, und vom Kind dann, wenn während seiner Minderjährigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat [1]. Die verbreitete Vorstellung, ein Kind dürfe «ab 18» einfach anfechten, trifft nicht zu: Volljährigkeit ist keine Voraussetzung, sondern markiert das Ende der Frist.Auch hier gilt eine doppelte Frist: Der Ehemann muss binnen eines Jahres klagen, seit er von der Geburt und davon erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat – in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt. Das Kind kann spätestens ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit klagen [1].Kein Klagerecht hat der Ehemann, wenn er der Zeugung durch einen Dritten zugestimmt hat – etwa bei einer Samenspende. Blosses Wissen ist nicht dasselbe wie Zustimmung. Für das Anfechtungsrecht des Kindes bleibt das Fortpflanzungsmedizingesetz vorbehalten [1].Vorgehen: Wenn du die Vaterschaft nicht anerkennen willstEine Vaterschaft wird nicht mit einem Test aus der Apotheke aus der Welt geschafft, sondern mit einer Klage beim Gericht innerhalb der Frist. Ein Vaterschaftstest ist dafür keine Voraussetzung: Im Zivilverfahren darf ein DNA-Profil nur auf Anordnung des Gerichts oder mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Person erstellt werden [4]. Das Gericht ordnet die Untersuchung also selbst an.Wer DNA-Profile erstellt, braucht eine Anerkennung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) [4]. Ein Test aus einem nicht anerkannten Labor taugt vor Gericht nichts. Wird der Anfechtung stattgegeben, endet die Vaterschaft und mit ihr die damit verbundenen Rechte und Pflichten.Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Für deinen konkreten Fall sind das Zivilstandsamt, die KESB oder eine Rechtsberatung die richtigen Anlaufstellen. QuellenSchweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210), insbesondere Art. 255–263, 270a, 298a und 298b: Fassung vom 1. Januar 2025 (PDF, Fedlex). Abgerufen am 10. August 2026.Zivilstandsverordnung (ZStV, SR 211.112.2), insbesondere Art. 11, 11a, 11b und 16: Fassung vom 1. Januar 2025 (PDF, Fedlex). Abgerufen am 10. August 2026.Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV, SR 172.042.110), Art. 1, 6 und 7 sowie Anhang 1 Ziffer 5: Stand am 11. November 2024 (PDF, Fedlex). Abgerufen am 10. August 2026.Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG, SR 810.12), Art. 49 und 53: Fassung vom 1. August 2025 (PDF, Fedlex). Abgerufen am 10. August 2026.