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Wenn ein Elternteil mit den Kindern wegzieht: Rechte, Pflichten und nächste Schritte (Stand 2025)

Ein neuer Partner, ein neues Zuhause – und plötzlich ändern sich Distanz und Alltag. Wenn ein Elternteil mit den Kindern umzieht, betrifft das nicht nur die Logistik, sondern auch Bindungen, Betreuung und rechtliche Fragen. Dieser Beitrag ordnet die heutige Rechtslage in der Schweiz ein (Stand 2025) und zeigt dir, was du konkret tun kannst – auch wenn der Umzug bereits passiert ist.

Umzug: Wenn die Ex-Frau mit dem Kind wegzieht
Die Ex-Frau zieht mit dem Kind weg: Was kann der Vater dagegen tun? Foto: Ryan McVay, Photodisc, Thinkstock

Meine Ex-Frau zieht mit unseren Söhnen ins Tessin – kann ich dagegen etwas unternehmen?

Bei unserer Scheidung wurde das Sorgerecht für unsere beiden Söhne, zehn und zwölf Jahre, meiner geschiedenen Frau zugesprochen. Da mir der Kontakt zu meinen Söhnen ausserordentlich wichtig ist, haben wir uns in unserer Scheidungskonvention auf ein Besuchsrecht an jedem zweitem Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend sowie an einem Abend pro Woche geeinigt. Dies wurde vom Gericht im Scheidungsurteil auch bestätigt.

Meine Ex-Frau hat sich neu verliebt und ist nun Hals über Kopf und ohne mich zu informieren mit unseren Söhnen zu ihrem neuen Partner ins Tessin gezogen. Ich bin verärgert über ihren, für mich nicht nachvollziehbaren, Entscheid. Ich möchte nun wissen, ob das Vorgehen meiner Ex-Frau rechtens ist und ob ich allenfalls dagegen etwas unternehmen kann. Falls ich den weiten Weg ins Tessin in Kauf nehmen muss, kann ich wenigstens die Reisespesen von der Unterhaltszahlung in Abzug bringen? Besten Dank für Ihre Antwort.

Darf in der Schweiz ein Elternteil mit dem Kind wegziehen?

Die rechtliche Ausgangslage hat sich seit der Originalpublikation (2012) verändert: Seit 2014 ist in der Schweiz die gemeinsame elterliche Sorge in der Regel der Normalfall – auch nach Trennung oder Scheidung. Entscheidend ist heute deshalb oft weniger «wer hat das Sorgerecht», sondern wie sich ein Umzug auf die Betreuung, den persönlichen Verkehr (Umgang) und die gemeinsame Entscheidfindung auswirkt.

Unterschied: gemeinsame elterliche Sorge vs. nicht gemeinsame Sorge

Wenn ihr gemeinsame elterliche Sorge habt, darf ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes nicht einfach so ändern, wenn der Umzug wesentliche Auswirkungen hat – insbesondere auf:

  • die Ausübung der elterlichen Sorge (z.B. wichtige Entscheidungen im Alltag),
  • die Betreuung (z.B. Wechselmodell oder regelmässige Betreuungstage),
  • den persönlichen Verkehr (z.B. Wochenend- und Ferienregelung, Abendbesuche).

In solchen Fällen braucht es grundsätzlich das Einvernehmen bzw. die Zustimmung des anderen Elternteils. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die zuständige Behörde bzw. das Gericht. Rechtsgrundlage ist Art. 301a ZGB.

Wenn eine Person alleinige elterliche Sorge hat, ist ein Umzug innerhalb der Schweiz rechtlich eher möglich, aber: Der andere Elternteil hat trotzdem Anspruch auf Information und Anhörung bei wichtigen Entscheidungen (Art. 275a ZGB). Und auch bei alleiniger Sorge kann ein Umzug nicht «folgenlos» bleiben: Wenn sich das Besuchsrecht faktisch nicht mehr so umsetzen lässt, kann eine Anpassung der Regelung nötig werden.

Was gilt bei Umzug innerhalb der Schweiz vs. ins Ausland

Innerhalb der Schweiz ist entscheidend, ob der neue Wohnort die bisherige Betreuung/Umgangsregelung wesentlich erschwert oder verändert. Ein Umzug von z.B. 30 km kann organisatorisch lösbar sein, 250 km hingegen verändert Schule, Freizeit, Kontakte und Reisezeiten oft so stark, dass eine neue Regelung realistisch wird.

Ins Ausland sind die Anforderungen in der Regel strenger: Ein Wegzug, der den bisherigen Kontakt deutlich beeinträchtigt, gilt typischerweise als wesentliche Änderung und erfordert bei gemeinsamer elterlicher Sorge regelmässig eine Zustimmung bzw. einen Entscheid. Auch praktische Themen (Reisedokumente, Schule, Krankenversicherung, Aufenthaltsstatus) kommen hinzu.

Informations- und Anhörungsrechte des anderen Elternteils

Unabhängig davon, ob du (mit-)sorgeberechtigt bist: Wenn du nicht mit dem Kind zusammenlebst, hast du bei wichtigen Fragen ein Recht auf Information und du musst angehört werden. Das ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (Art. 275a ZGB).

Welche Infos müssen wann kommen

Bei einem geplanten Umzug sind typischerweise relevant:

  • neue Adresse und Zeitpunkt des Umzugs,
  • Schulwechsel (oder Schulweg), Betreuungslösung, Tagesstruktur,
  • Auswirkungen auf Umgang/Betreuung (z.B. Ende von Wochentagsbesuchen),
  • Vorschlag für eine neue Regelung (Wochenenden, Ferien, Feiertage, Übergaben),
  • Reiseorganisation (wer bringt/holt, Zugverbindungen, Fahrzeiten).

Für Eltern ist dabei oft der wichtigste Punkt nicht «Recht haben», sondern Planbarkeit: Kinder profitieren von verlässlichen Abmachungen, die sie nicht mitten im Schulalltag überraschen.

Was tun, wenn die Info fehlt

Wenn der Umzug ohne Vorankündigung passiert ist, hilft es, rasch und strukturiert zu handeln:

  • Schriftlich nachfragen (kurz, sachlich): neue Adresse, Schule, Betreuung, Kontaktmöglichkeiten.
  • Kontakt zu den Kindern sichern: fixe Telefon-/Videozeiten vereinbaren, bis eine Lösung für persönliche Treffen steht.
  • Bestehenden Entscheid prüfen (Urteil/Konvention): Was ist zur Betreuung, zu Übergaben und zu Ferien geregelt?
  • Bei blockierter Kommunikation: Unterstützung durch Mediation oder Beratung (siehe Checkliste unten)

Wichtig: Wenn es um die Frage geht, ob der Umzug die Betreuung/den Umgang wesentlich verändert, ist meist nicht nur der «Umzug an sich» Thema, sondern welches neue Betreuungsmodell dem Kindeswohl am besten entspricht und wie der Kontakt zum anderen Elternteil verlässlich erhalten bleibt.

Besuchsrecht & Kosten

Grundsatz und mögliche Aufteilungen

Grundsätzlich gilt: Kosten, die im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr entstehen (z.B. Zugbillette, Benzin, Verpflegung unterwegs), trägt häufig der Elternteil, der den Umgang ausübt. In der Praxis wird aber bei grossen Distanzen oft diskutiert, ob eine (teilweise) Aufteilung fair und kindgerecht ist – besonders dann, wenn der Umzug die Mehrkosten erst verursacht hat.

Eine Aufteilung ist aus Elternsicht oft plausibel, wenn:

Bei einem Wechselmodell oder sehr umfangreicher Betreuung durch beide Elternteile werden Umzug und Kostenfrage in der Regel besonders sorgfältig beurteilt, weil die alltägliche Betreuung stärker betroffen ist.

Wie man Reisekosten sauber in der Vereinbarung/Entscheid regelt

Wichtig für dich: Du darfst Reisekosten nicht einfach pauschal von Alimenten abziehen, wenn das nicht in einer Vereinbarung oder in einem Entscheid so festgelegt ist. Unterhalt ist zweckgebunden für das Kind (und ggf. betreuungsbezogen) und läuft grundsätzlich in der titulierten Höhe weiter, bis eine Anpassung rechtsgültig geregelt ist.

Sauber sind in der Praxis zum Beispiel solche Regelungen:

Wenn du eine Anpassung willst, ist es hilfreich, konkret zu rechnen (Monatskosten, Billette, Benzin, Zeitaufwand) und gleichzeitig einen kindgerechten Umgangsvorschlag zu machen. Das erhöht die Chance auf eine tragfähige Einigung.

Praxis-Checkliste & Anlaufstellen

Beispiel-Szenarien zur Einordnung

 

Wenn der Umzug schon passiert ist: Sofortmassnahmen & Stellenweg

  • 1) Ruhig, aber zügig handeln: Fordere schriftlich die wichtigsten Informationen ein (Adresse, Schule, Kontaktfenster).
  • 2) Kontakt sichern: Vereinbare vorübergehend fixe Telefon-/Videozeiten und plane den nächsten persönlichen Besuch.
  • 3) Dokumentieren: Halte Abmachungen, Ablehnungen und Kosten schriftlich fest (E-Mails, Nachrichten, Belege).
  • 4) Beratung nutzen: Familienberatung oder Mediation kann helfen, schnell eine Übergangslösung zu finden.
  • 5) Rechtliche Klärung: Wenn keine Einigung möglich ist oder der Umgang faktisch verunmöglicht wird, informiere dich bei einer Rechtsberatung über das Vorgehen zur Anpassung von Betreuung/Umgang und (falls nötig) Unterhalt.

Relevante Gesetzesartikel (für die rechtliche Einordnung):
Art. 275a ZGB (Informations- und Anhörungsrechte)
Art. 301a ZGB (Wohnsitzwechsel/Änderung des Aufenthaltsortes bei gemeinsamer elterlicher Sorge)

Hier antwortet die Expertin Miriam Deuble zum Thema: Ex-Frau zieht mit Kind weg

Miriam Deuble ist Juristin, Beauftragte Ehe, Partnerschaft, Familie der Reformierten Kirchen Bern - Jura- Solothurn.

Sehr geehrter Herr Z.

Ich kann gut nachvollziehen, dass der Entscheid Ihrer Ex-Frau, mit den Kinder ins Tessin zu ziehen, Sie verärgert. Umso mehr, da Sie den regelmässigen Kontakt zu Ihren beiden Söhnen pflegen. Zu Ihrer ersten Frage, ob Ihre geschiedene Ehefrau mit den Kindern ohne Ihre Einwilligung wegziehen darf, muss ich Ihnen leider sagen, dass sie das darf.

Die elterliche Sorge (obliegt in Ihrem Fall der Ex-Frau) umfasst alle Entscheidungen, welche für die Erziehung, die Vertretung und die Finanzen des minderjährigen Kindes zu treffen sind. Der/die Inhaber/in der elterlichen Sorge entscheidet über alle wichtigen Entscheidungen wie Wohnsitznahme, religiöse Erziehung, Ausbildung des Kindes usw. Sie haben zum Wohnsitzwechsel der Kinder ein Mitsprache- aber kein Mitentscheidungsrecht. Artikel 275a im Zivilgesetzbuch (siehe Kasten) verankert ein umfassendes obligatorisches Informationsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils. Ihre Ex-Frau hätte Sie also vor einer so wichtigen Entscheidung wie der Wohnsitzverlegung ins Tessin rechtzeitig informieren wie auch anhören sollen. Die letzte Entscheidungsbefugnis bleibt bei Ihrer Ex-Frau.

Mehrkosten für das Besuchsrecht

Zu Ihrer Frage, wer die Mehrkosten zu tragen hat, gilt grundsätzlich, dass Kosten, welche in Verbindung mit dem Besuchsrecht entstehen, vom Besuchsberechtigten, also Ihnen, übernommen werden müssen. Sie dürfen diese Kosten auch nicht von der Alimente abziehen. Bei erheblichen Mehrkosten sind sich allerdings die Fachpersonen uneinig: Ein Teil der Fachpersonen befürwortet, dass derjenige, der die Mehrkosten verursacht diese zu übernehmen hat; der andere Teil lehnt diese Regelung ab. Aus meiner Sicht wäre in Ihrem Fall eine Aufteilung der entstanden Reisekosten gerecht.

Wie Sie mir geschrieben haben, war bei der Scheidung eine einvernehmliche Lösung per Scheidungskonvention zwischen Ihnen und Ihrer Ex-Frau möglich. Ich rate Ihnen mit Ihrer Ex-Frau ein klärendes Gespräch zu suchen, vielleicht finden Sie gemeinsam eine für beide Seiten tragfähige Lösung.

Das sagt Artikel 275a1 ZGB

  1. Eltern ohne elterliche Sorge sollen über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden.
  2. Sie können bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, wie namentlich bei Lehrkräften, Ärztinnen und Ärzten, in gleicher Weise wie der Inhaber der elterlichen Sorge Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen.
  3. Die Bestimmungen über die Schranken des persönlichen Verkehrs und die Zuständigkeit gelten sinngemäss.

Quelle: Erschienen in EinElternForum 2/2012, herausgegeben von: Schweizerischer Verband alleinerziehender Mütter und Väter SVAMV, Caritas Bern, Reformierte Kirchen Bern-Jura-Solothurn, Verein frabina Beratungsstelle für Frauen und binationale Paare. www.einelternforum.ch

  • die Distanz neu und erheblich ist (z.B. mehrere Stunden pro Weg)
  • ein bisher gut funktionierender Kontakt nur mit zusätzlichen Kosten möglich bleibt,
  • beide finanziell in der Lage sind, einen Beitrag zu leisten,
  • das Modell ansonsten zu Kontaktabbrüchen führen würde.
  • Fixe Kostenaufteilung (z.B. 50/50 der ÖV-Kosten der Kinder).
  • Übergaben teilen (z.B. jede Partei übernimmt eine Strecke; oder Übergabe an einem gut erreichbaren Ort).
  • Ferien statt Kurzbesuche: weniger häufige, dafür längere Besuche (mit klarer Ferienplanung), wenn die Distanz Kurzbesuche unrealistisch macht.
  • Anpassung der Unterhaltsregelung über eine behördlich/gerichtlich genehmigte Vereinbarung oder einen Entscheid, wenn die Mehrkosten erheblich und dauerhaft sind.
  • Umzug ca. 30 km: Häufig bleibt das Wochenendmodell machbar. Anpassungen betreffen eher Übergabeorte, Schulweg, Start-/Endzeiten.
  • Umzug ca. 250 km: Wochentagskontakte fallen oft weg, Wochenenden werden reisintensiv. Häufig sinnvoll: längere Ferienblöcke, klare Feiertagsregeln, zusätzliche digitale Kontakte.
  • Umzug ins Ausland: Meist erhebliche Auswirkungen auf Schule, Alltag und Kontakt. Reisedokumente und Kostenplanung werden zentral. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist Zustimmung/Entscheid regelmässig nötig.
  • Wechselmodell: Ein weiter Umzug sprengt das Modell oft faktisch. Dann steht eine Neuordnung der Betreuung im Vordergrund, nicht nur «Besuchsrecht».

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