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Wenn die Scheidung droht

Bis dass der Tod uns scheidet. Diesen Satz hat jeder von uns schon gehört. Doch Tatsache ist, dass viele Ehen diesem Versprechen nicht gerecht werden können. Jede zweite Ehe wird wieder geschieden. Lesen Sie hier, was auf Betroffene zu kommt, die sich scheiden lassen wollen und warum sich mit Einigkeit viel Geld und Zeit sparen lässt.

Einer Scheidung gehen oft ernste Konflikte voraus.
Scheidungen kosten oft viel Nerven und Geld. Foto: Pixland, Thinkstock

Die Zahl der Scheidungen hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Im Jahre 1970 wurden gemäss Bundesamt für Statistik 13 Prozent der Ehen wieder geschieden. Heute sind es rund 54 Prozent.

Was sind die Ursachen dafür? Soziologieprofessor François Höpflinger hat dafür gegenüber der «Schweizer Familie» folgende Erklärung: «Während früher wirtschaftliche Sicherheit bei der Eheschliessung im Zentrum stand, wird heute primär aus Liebe geheiratet.» Wenn gegenseitige Liebe und partnerschaftliches Verständnis als die Basis einer modernen Zweierbeziehung betrachtet würden, beinhalte das Verschwinden dieser emotionalen Basis gleichzeitig auch die Möglichkeit einer Trennung, weil in einer Liebesehe die Ehe ohne Liebe sinnlos werde. Frauen sind ausserdem nicht mehr auf die finanzielle Sicherheit in einer Ehe angewiesen. Sie können ihren Unterhalt selber verdienen. Das negative Bild geschiedener Männer und Frauen ist zudem aus der Gesellschaft verschwunden.

Die Ehe – ein willkürlich kündbarer Vertrag

Im neuen Scheidungsrecht gilt die Ehe als willkürlich kündbarerer Vertrag. Die Eheleute müssen keinen Grund mehr aufführen, weshalb sie die Scheidung einreichen möchten. Sich einer Scheidung zu widersetzten ist daher fast unmöglich geworden.

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Trotzdem können Scheidungen Jahre lang dauern, wenn es sich dabei um sogenannte Kampfscheidungen handelt. Dabei streiten sich die Eheleute hart um jeden Punkt und ziehen jedes mögliche Rechtsmittel hinzu. Wenn die Scheidung jedoch in gegenseitigem Einvernehmen getroffen wird, sparen beide Parteien viel Zeit und Geld. Die Scheidungspapiere können auch ohne Anwalt eingereicht werden. Es ist jedoch zu empfehlen einen zu engagieren, wenn der Noch-Partner sich von dieser Seite bereits Hilfe geholt hat. Wer nicht in der Lage ist Gerichts- und Anwaltskosten selber zu berappen, kann beim Gericht die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung beantragen.

Scheidung: Einvernehmlich oder durch Klage

Unterschieden wird zwischen zwei Varianten der Scheidung. Bei der einvernehmlichen Scheidung einigen sich die Ehepartner über die Nebenfolgen der Scheidung. Grundlage für diese Form ist die sogenannte Scheidungskonvention. Dies ist ein Vertrag, den die Ehegatten gemeinsam aufsetzen. Darin regeln sie die Nebenfolgen der Scheidung: wie

  • das Sorgerecht über die Kinder,
  • Besuchs- und Ferienrecht,
  • Kinderunterhalt,
  • Ehegattenunterhalt,
  • berufliche Vorsorge und
  • Güterrecht.

Die Scheidungskonvention wird von beiden Parteien unterzeichnet. Wenn sie sich damit einverstanden erklären, reichen sie anschliessend das gemeinsame Scheidungsbegehren beim Gericht ein. Dieses prüft die Angemessenheit der Scheidungskonvention. Erachtet es das als in Ordnung, spricht das Gericht die Scheidung aus. Ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungskonvention bis zur endgültigen Scheidung dauert es drei bis vier Monate. In der Regel dauert die Scheidungsverhandlungen ein bis zwei Monate. Anschliessend muss eine zweimonatige Wartefrist eingehalten werden.

Wird die Scheidung mittels Klage eingereicht, können sich die Ehegatten über die Scheidungsfolgen und die Scheidungskonvention nicht einigen. Ist ein Ehepartner mit der Scheidung nicht einverstanden, kann er sich, nachdem sich die Partner getrennt haben, während zwei Jahren der Scheidung widersetzten. Nach Ablauf der zwei Jahre hat derjenige, der sich scheiden lassen will, auf jeden Fall Anspruch geschieden zu werden.

Wenn für einen der Partner die Ehe nicht mehr zumutbar ist, kann er die Scheidung durch eine Klage sofort erwirken. Dies gilt aber nur in besonders schweren Fällen.

Eine Scheidung kostet nicht nur Nerven, sondern auch Geld

Das Scheidungsrecht wird zwar vom Bund geregelt. Gebühren, Gerichtskosten und Verfahrensdauer fallen jedoch je nach Kanton anders aus. Bei einer einvernehmlichen Scheidung liegen die Kosten gemäss der Beratungsplatform für Scheidung Scheidungskonvention.ch zwischen 1000 und 3000 Franken. Verzichten die Paare auf eine schriftliche Begründung des Urteils, reduziert sich der Betrag um die Hälfte. Zur Gerichtsgebühr hinzu kommen noch Schreib- und Zustellungsgebühren von ca. 250 bis 500 Franken.

Kampfscheidungen sind oft, durch langwierige Prozesse verursacht, besonders teuer. Ohne weiteres können sich die Kosten auf 10'000 Franken oder mehr belaufen. Die Gerichtskosten bei Kampfscheidungen muss diejenige Partei bezahlen, die ganz oder teilweise mit ihren Anträgen unterliegt. Bei einvernehmlichen Scheidungen werden die Kosten meist geteilt.

Beim Zuziehen professioneller Hilfe durch einen Anwalt oder Mediator wird dieser nach Aufwand bezahlt. Günstiger kommt es wenn ein Anwalt oder ein Mediator gemeinsam beauftragt wird. So können die Kosten geteilt werden.

Scheidungen kosten viel Geld und Zeit, wenn sich die Ehepartner nicht einigen können.
Sorgerecht und Unterhalt sind oft grosse Konfliktpunkte. Foto: © olly - Fotolia.com

Die Scheidung muss beim Gericht des eigenen Wohnsitzes oder bei dem des Ehepartners eingereicht werden. Ein Umzug während der Scheidung ändert nichts mehr am Gerichtsstand. Bei der Einvernehmlichen Scheidung werden die Ehepartner nach Einreichung des Scheidungswillens und der Scheidungskonvention vom Gericht zu einer gemeinsamen und einer Einzelanhörung eingeladen. Kinder können, sofern sie nicht zu klein sind, ebenfalls befragt werden. In manchen Fällen holt das Gericht Erkundigungen bei der Vormundschaftsbehörde oder beim Jugendamt ein.

Können sich die Ehegatten über die Scheidung und ihre Nebenfolgen nicht einigen, dann wird ein normaler Zivilprozess über die Scheidung geführt. Die Ehegatten stellen bei diesem Verfahren Anträge, wie sie die Nebenfolgen der Scheidung ihres Erachtens festgelegt werden sollen. Bei diesem Verfahren ist es zu empfehlen sich von einem Anwalt vertreten zu lassen.

Wer bekommt das Sorgerecht?

Das alleinige Sorgerecht:

Wenn sich die Eltern nicht einig werden können, wer die elterliche Sorge der Kinder übernimmt, triff das Gericht die Entscheidung.

Das Gericht prüft folgende Kriterien:

  • Bei welchem Elternteil wird das Kind die nötige Hinwendung und Wärme am ehesten finden?
  • Wer hat das Kind bis anhin mehrheitlich betreut und wer wird es in Zukunft betreuen können?
  • Welcher Elternteil kann stabilere Verhältnisse bieten?
  • Welcher Teil hat die grössere Bereitschaft dem Kind den Kontakt zum anderen Elternteil zu ermöglichen?

Meistens wird das Sorgerecht der Person zugeteilt, die bis dahin für die Betreuung der Kinder verantwortlich war. In den meisten Fällen ist dies die Mutter. Laut einer Studie des Nationalfonds wird nach einer Scheidung das Sorgerecht zu 61,5 Prozent der Mutter, zu 3 Prozent dem Vater und zu 35,5 Prozent beiden Elternteilen zugeteilt.

Das gemeinsame elterliche Sorgerecht:

Gemäss des neuen Scheidungsrechts, das am 1. Januar 2000 in Kraft gesetzt wurde, ist es möglich, dass beide Elternteile zusammen die gemeinsame elterliche Sorge erhalten.

Folgende Bedingungen müssen dafür erfüllt und vom Gericht geprüft sein:

  • Die Eltern müssen einen gemeinsamen Antrag stellen, wonach sie beide die gemeinsame elterliche Sorge wünschen. Ein Elternteil alleine kann das gemeinsame Sorgerecht nicht gegen den Willen des anderen verlangen.
  • Es muss eine schriftliche Vereinbarung über die Kinderbetreuung und Kosten vorliegen
  • Die gemeinsame elterliche Sorge muss mit dem Wohl des Kindes vereinbar sein.

Künftig sollen im Normalfall dank einer Revision im Zivilgesetz beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht erhalten.

Unterhalt für das Kind

Die Eltern haben gemeinsam für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Derjenige, der das Kind nicht betreut, ist verpflichtet dem andern Elternteil einen angemessenen Kinderunterhaltsbeitrag zu zahlen.

Für die Berechnung gibt es verschiedene Methoden. Die sogenannte Prozentregel orientiert sich nach dem elterlichen Einkommen. Dabei beträgt der Unterhalt für ein Kind 15 Prozent des Monatseinkommens, bei zwei Kindern 20-25 Prozent und bei drei und mehr 30-35 Prozent. Allerdings gilt dies nur als Faustregel. Andere Gerichte gehen vom konkreten Bedarf des Kindes aus.

Die Unterhaltspflicht dauert bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes. Befindet  sich das Kind dann noch in seiner Erstausbildung, so gilt die elterliche Unterhaltspflicht bis zum Abschluss der Ausbildung. Mehr Informationen gibt es im Artikel Alimente: Berechnung und Einforderung.

Unterhaltspflicht für den Ehegatten

Grundsätzlich geht das Gesetzt davon aus, dass die Parteien nach der Scheidung für sich selbst verantwortlich sind. Jedoch sollten Geschiedene den bisherigen Lebensstandard weiterführen können, sofern die Ehe prägend gewesen war. Bei sehr kurzen Ehen ist das in der Regel nicht der Fall. Wer jedoch dazu nicht in der Lage ist, beispielsweise wegen der Betreuung der Kinder, Krankheit oder schlechten Aussichten für einen guten Job, erhält Anspruch auf Unterhaltszahlung des Expartners.

Im neuen Gesetz wird der Unterhalt nicht wie früher nach Schuld und Unschuld der Parteien bemessen, sondern nach dem Gesamteinkommen beider Partner. Dabei listen beide Ehegatten ihre Lebenskosten auf. Dazu gehört auch der Vorsorgeaufbau. Der Vorsorgeaufbau ist ein Betrag, der dem Partner zusteht, der während der Kinderbetreuung noch keiner Arbeit nachgehen und daher auch keine angemessenen Beiträge an AHV und Pensionskasse leisten kann. Eine Beratung durch eine externe Fachperson ist hier zu empfehlen. Schlussendlich erhalten das Paar und das Gericht so einen Überblick über die Einkünfte, die effektiven Lebenskosten und das, was man zu viel hat, den sogenannten Freibetrag. Derjenige mit dem niedrigeren Einkommen erhält vom andern die Differenz von seinem eigenen Einkommen und seinem Grundbedarf. Bis zu zwei Drittel des Freibetrages stehen dem Unterhaltsempfänger ebenfalls zu.

Bei diesen Berechnungen wird auch die Zukunftsaussicht miteinbezogen. Eine Person, die das Sorgerecht für die Kinder hat, kann vorerst nicht arbeiten. Werden die Kinder jedoch älter und gehen zur Schule, wird vom Ehegatten erwartet, dass er einer Teilzeitarbeit nachgeht. Der unterhaltszahlende Ehegatte muss ab diesem Zeitpunkt weniger bezahlen.

Beide Ehegatten sind stets verpflichtet dem anderen über seine finanzielle Lage Auskunft zu erteilen. Wenn dies verweigert wird, kann die Offenlegung seiner Finanzen durch das Gericht erzwungen werden.

Was geschieht bei Verweigerung der Alimentenzahlung?

Wenn der Expartner die Unterhaltszahlung verweigert, kann er betrieben oder gepfändet werden. Wird der Unterhalt regelmässig nicht bezahlt, kann über das Gericht der Arbeitgeber des Expartners gezwungen werden vom Lohn den Betrag abzuziehen und direkt an den Unterhaltsempfänger zu überweisen. Zahlt er dauerhaft und aus Böswilligkeit nicht, folgt eine Strafanzeige.

Wenn die Person, die auf die Alimente des Expartners angewiesen ist, wegen der  Nichtzahlung zunehmend in Not gerät, kann sie vom Kanton einen Alimentenvorschuss beziehen. Allerdings werden Alimentenvorschüsse für den Ehegatten nicht in allen Kantonen angeboten. Nur Vorschussalimente für Kinder werden in allen Kantonen ausgezahlt.

Letztendlich kommt die Scheidung beide Parteien günstiger, wenn sich die Ehegatten in den Streitpunkten selber einigen können und einander hin und wieder einen Schritt entgegen kommen. Nie dabei vergessen werden sollte das Wohl der Kinder. Sie sind oft die grössten Leidtragenden in einem Scheidungskrieg.

Auskunft und Beratung zur Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht erhalten Sie auf folgenden Seiten:

 

Autor: Jessica Buschor Im März 2012

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