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«Die Väter erhalten nun leider die elterliche Sorge gratis»

Väter wollen in der Erziehung ihrer Kinder mehr Verantwortung übernehmen. Das können sie nun auch nach einer Scheidung oder Trennung. Seit dem 1. Juli 2014 ist die gemeinsame elterliche Sorge Pflicht. Welche Probleme das mit sich bringt, erklärt der Familienrechtler Patrick Fassbind im Interview.

Der Papa hat mehr Mitsprache durch die gemeinsame elterliche Sorge.
Papa hat nun mehr zu sagen. Die gemeinsame elterliche Sorge macht das möglich. Foto: olesiabilkei, iStock, Thinkstock

Die Zeitschrift EinElternForum hat Patrick Fassbind, Präsident der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern zur gemeinsamen elterlichen Sorge befragt. Wir veröffentlichen das Interview an dieser Stelle:

Wie beurteilen Sie aus Sicht der KESB die neuen Bestimmungen über die elterliche Sorge?

Patrick Fassbind: Grundsätzlich ist das neue Recht gelungen. Als grosses Problem betrachte ich, dass bei unverheirateten Eltern nicht die gleiche Behörde zuständig ist für den Unterhalt und für die weiteren Belange des Kindeswohls. Dies ist eine Ungleichbehandlung von nicht verheirateten Eltern und muss unbedingt beim Unterhaltsrecht korrigiert werden. Zu beachten ist auch der Wechsel des Wohnorts: unter Umständen erfordert dies die Zustimmung des andern Elternteils. In der Praxis werden damit eventuell Mütter eingeschränkt, die umziehen wollen. Auf diese Bestimmung hätte man besser verzichtet.

Welches sind die positiven Seiten?

Im Sinne der Gleichberechtigung ist es sicher sinnvoll, dass Vater und Mutter gemeinsam für das Kindeswohl verantwortlich sind. Durch die neuen Bestimmungen im Zivilgesetzbuch können Mütter nicht mehr verhindern, dass der Vater das gemeinsame Sorgerecht ausüben kann.

Welches sind die Schwachstellen?

In erster Linie die Diskriminierung von nicht verheirateten Eltern. Im Falle einer Trennung entscheidet bei verheirateten Eltern eine Behörde (Eheschutzgericht) über Unterhalt und die weiteren Belange des Kindeswohls, während bei nicht verheirateten Eltern zwei Behörden zuständig sind (Gericht und KESB).

Verpasste Chance bei der gemeinsamen elterlichen Sorge

Was halten Sie persönlich von der Revision?

Meiner Meinung nach wurde damit eine Chance verpasst. Mit der Revision hätten endlich klare und gerechte Verhältnisse geschaffen werden können. Im Sinne einer prospektiven und modernen Leitliniengesetzgebung hätte mit einer Koordination der Revision des Unterhalts- und des Sorgerechts am immer noch weit vorherrschenden Rollenmodell – der Mann bringt das Geld nach Hause und die Mutter betreut die Kinder – wirklich etwas geändert werden können. Die Väter erhalten nun leider die elterliche Sorge gratis und das im wahrsten Sinne des Wortes, weil die KESB bei Uneinigkeit der unverheirateten Eltern weiterhin nicht dazu befugt sind, den Kindesunterhalt verbindlich festzulegen. Das ist insgesamt nicht nur für Mütter stossend, sondern auch für diejenigen Väter ein Schlag ins Gesicht, die bereits bisher überdurchschnittliche zeitliche oder andere Verantwortung für ihre Kinder übernommen haben. Ihnen bleibt die gesetzliche Anerkennung ihrer gesellschaftlich vorbildlichen elterlichen Lebensgestaltung ebenfalls verwehrt.

Worauf sollten Eltern bei der Gestaltung der getrennten Elternschaft achten?

Sie sollten bereits bei der Geburt des Kindes schriftliche Regelungen treffen und versuchen, einen gemeinsamen Weg zu finden, indem Kompromisse eingegangen und allenfalls zum Wohle des Kindes und der langfristigen (guten) elterlichen Beziehung Zugeständnisse gemacht werden. Wenn die Betreuung gemeinsam erfolgt, entsteht nicht nur ein Mehrwert für das Kind, sondern auch ein persönlicher und allenfalls finanzieller Mehrwert für die Eltern. Beim Abschluss der Vereinbarung über die Kindesbelange (Obhut und persönlicher Verkehr oder Betreuungsanteile sowie Unterhalt) müssen klare, praktikable sowie verschriftlichte Verhältnisse geschaffen werden. Die Vereinbarung in Bezug auf den Unterhalt muss weiterhin von der KESB genehmigt werden. Darauf sollten getrennt lebende Eltern bestehen, welchen die hauptsächliche Betreuung des Kindes zukommt.

Gemeinsame elterliche Sorge seit dem 1. Juli 2014

Seit Juli 2014 wird die gemeinsame elterliche Sorge zur Regel. Auf diesen Zeitpunkt wurden die neuen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (ZGB) in Kraft gesetzt. Am 21. Juni 2013 wurde die Änderung des ZGB in der Schlussabstimmung des Parlaments angenommen und am 10. Oktober 2013 lief die Referendumsfrist ungenutzt ab. Im Herbst 2013 ersuchten einige Verbände, Organisationen und Kantone den Bundesrat, die neue Regelung frühestens per 1. Januar 2015 in Kraft zu setzen. Sie wiesen darauf hin, dass die Anwendung des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechts zu einer Überlastung der neu geschaffenen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) geführt habe. Sollte die gemeinsame elterliche Sorge schon im Jahr 2014 in Kraft treten, könnten sich die KESB nicht mit der erforderlichen Sorgfalt auf die neue Rechtslage vorbereiten.

Der Bundesrat nimmt die geltend gemachten organisatorischen Schwierigkeiten ernst. Er muss aber auch den klaren Auftrag des Parlaments berücksichtigen, die Vorlage umgehend umzusetzen, damit die gemeinsame elterliche Sorge rasch zur Regel wird. Zudem schliesst jede Verschiebung eine zusätzliche Anzahl geschiedener Väter aus, da die Rückwirkung des neuen Rechts auf Scheidungen beschränkt ist, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens weniger als fünf Jahre zurückliegen.

Im Sinne einer Kompromisslösung hat der Bundesrat die neue gesetzliche Regelung nun auf den 1. Juli 2014 in Kraft gesetzt. In einem zweiten Schritt hat er die zu ändernden Verordnungen verabschiedet und in Kraft gesetzt. Die Änderung des ZGB erfordert eine Anpassung der Zivilstandsverordnung (ZStV, in Kraft ab 1. Juli 2014), der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV, in Kraft ab 1. Juli 2014) sowie der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, in Kraft ab 1. Januar 2015).

Worauf müssen Fachleute, die sie beraten, achten?

Die Fachleute sollten die Eltern bei der Erarbeitung von tragfähigen Lösungen bzw. schriftlichen Elternvereinbarungen unterstützen. Wichtig ist, dass der Unterhalt schriftlich geregelt und von der KESB genehmigt wird. Den Eltern sollte bewusst gemacht werden, dass sie die gemeinsame Verantwortung für das Kind tragen. Die Mütter müssen die Väter einbeziehen, wenn die Kinder hauptsächlich bei der Mutter leben. Das neue Recht will die gemeinsame Elternverantwortung. Dieser gesetzliche Paradigmenwechsel muss zum Wohl der Kinder so schnell wie möglich auch in den Köpfen der Eltern nachvollzogen werden. Was in Skandinavien möglich ist, muss auch in der Schweiz möglich sein. Kinder dürfen nicht mehr länger als Streitgegenstand elterlicher Konflikte missbraucht werden.

Gemeinsame elterliche Sorge: bei Streit zum Wohl der Kinder nicht den Rechtsweg gehen

Was ist aus Ihrer Sicht sonst noch wichtig?

Ich rate den Eltern, wenn immer möglich einvernehmliche Lösungen zu suchen und in Betracht zu ziehen, dass allein das Kindeswohl im Zentrum steht. Bei Uneinigkeit sollte wenn immer möglich nicht der Rechtsweg beschritten werden, sondern über Mediationen und Fachstellen Lösungen gesucht werden. Wenn es zu einem behördlichen Verfahren kommt, gibt es nichts als Verlierer – ganz besonders die Kinder.

Welche Auswirkungen hat die Revision auf die Erziehungsgutschrift der AHV?

Die neue Bestimmung in der AHV-Verordnung sieht vor, dass das Gericht oder die KESB bei jedem Entscheid über die gemeinsame elterliche Sorge, über die Zuteilung der Obhut oder über die Betreuungsanteile gleichzeitig auch über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften befindet. Dabei ist demjenigen Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift anzurechnen, der voraussichtlich den überwiegenden Teil der Betreuungsleistung für die gemeinsamen Kinder erbringen wird. Die Erziehungsgutschrift ist hälftig anzurechnen, wenn anzunehmen ist, dass beide Eltern in gleichem Umfang Betreuungsleistungen für die gemeinsamen Kinder erbringen werden. Kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern vor dem Zivilstandsamt oder vor der KESB zustande, müssen die Eltern gleichzeitig eine Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften treffen oder innert drei Monaten eine solche Vereinbarung bei der zuständigen KESB einreichen. Geschieht dies nicht, wird die KESB von Amtes wegen über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften entscheiden. Die Regelung mit den Erziehungsgutschriften tritt erst auf den 1. Januar 2015 in Kraft.

Interview: Irène Moret

Dieser Artikel ist erstmals in der Zeitschrift EinElternForum(EEF) Nr. 2/2014 vom Juni «Getrennte Eltern – glückliche Kinder» erschienen. Das EEF wird herausgegeben vom Schweizerischen Verband alleinerziehender Mütter und Väter SVAMV, den Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn Bereich Sozial-Diakonie und von Caritas Bern. Es informiert über die Lebenslage alleinerziehender Mütter, Väter und ihrer Kinder und sensibilisiert für die Anliegen der Einelternfamilien. Auf der Website www.einelternfamilie.ch finden Sie weitere Informationen, zum Beispiel das neue Informationsblatt des SVAMV über die gesetzlichen Regelungen vom 1. Juli 2014 zur gemeinsamen elterlichen Sorge.

 

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