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Wann empfiehlt sich eine Trennungsvereinbarung?

Gelangt ein Ehepaar zu der Überzeugung, dass die Ehe nicht fortgesetzt werden kann, so können sie die Trennung entweder über ein Gericht oder aussergerichtlich in einer freiwilligen Trennungsvereinbarung regeln. Wir zeigen, in welchem Fall eine Trennungsvereinbarung sinnvoll ist und was Sie dabei beachten müssen.

Trennungsvereinbarung im Trennungsfall
Mittels der Trennungsvereinbarung wird auch das Obhuts- und Besuchsrecht für Kinder vertraglich geregelt. (Bild: drxy/iStock, Thinkstock)

In einer Trennungsvereinbarung halten die Eheleute Rechte und Pflichten fest. Die Vereinbarung regelt nur das faktische Getrenntleben und entfaltet nicht die Rechtswirkungen einer Scheidung. Bei einer Trennungsvereinbarung bleiben die Eheleute weiter verheiratet, sind gegenseitig unverändert unterstützungspflichtig und besitzen das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder. Eine Trennung kann bei Wiederaufnahme des Zusammenlebens jederzeit ohne besonderes Verfahren aufgehoben werden. Besteuert werden getrennt lebende Ehegatten ab 1. Januar des Trennungsjahres separat.

Wann empfiehlt sich eine Trennungsvereinbarung?

Eine Trennungsvereinbarung kann Wohn- und Hausratsangelegenheiten, aber auch Unterhalts- und Obhuts- sowie steuerliche Fragen klären. Trennungsvereinbarungen besitzen zwar Rechtsverbindlichkeit, sind aber möglicherweise von nur kurzer Dauer, wenn ein Ehegatte beispielsweise eine Veränderung der Verhältnisse geltend macht und eine gerichtliche Änderung oder Aufhebung veranlasst.

Wenn die Ehepartner noch lösungsorientiert miteinander kommunizieren können, dann empfiehlt sich der Abschluss einer Trennungsvereinbarung, da ein Ausbreiten ehelicher Belange vor Gericht zumeist als sehr unangenehm empfunden wird. Eine Trennungsvereinbarung entlastet zudem ein noch durchzuführendes gerichtliches Scheidungsverfahren. Insbesondere bei weniger komplexen wirtschaftlichen Verhältnissen und bei wirtschaftlicher Unabhängigkeit der Ehegatten ermöglicht eine Trennungsvereinbarung eine kostensparende Einigung ohne Einschaltung von Rechtsanwälten oder Gerichten.

Fehlt das Vertrauen, dass sich der Ehepartner an getroffene Vereinbarungen hält, so sollte die Vereinbarung durch das Trennungsgericht (sogenanntes «Eheschutzgericht») genehmigt werden. Wenn die Ehepartner zerstritten sind oder keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung besteht, so bleibt nur der Weg eines „Eheschutzgesuchs“ bei Gericht.

Wer darf in der gemeinsamen Wohnung bleiben?

Wenn beide Ehepartner gleichberechtigt ein Wohnrecht in der gemeinsamen Wohnung besitzen, kommt es nicht darauf an, wer Eigentümer der Wohnung ist oder wer die Unterschrift unter einen Mietvertrag gesetzt hat. Können sich die Eheleute nicht einigen, so trifft der Eheschutzrichter die Entscheidung, wer für die Dauer der Trennung der Ehe in der Familienwohnung verbleiben darf. Dabei wird meistens demjenigen Ehepartner das Wohnrecht eingeräumt, der das Obhutsrecht für die gemeinsamen Kinder erhält. Wenn keine Unzumutbarkeit vorliegt, so wird der Eheschutzrichter dem ausziehenden Partner gewöhnlich eine mehrwöchige Frist bis zum Auszug einräumen.

Bei der Trennung ist das Güterrecht und somit die Liegenschaft noch kein Thema, es sei denn, einer der Ehegatten beantragt die Gütertrennung. Die Durchführung einer Gütertrennung ist gegen den Willen eines Ehepartners nur mit einer Gerichtsentscheidung möglich. Dazu bedarf es jedoch wichtiger Gründe wie beispielsweise der Verschleuderung des Vermögens durch einen Ehepartner.

Hausrat und Co.

Auch die Verteilung anderer Vermögensgegenstände wie Hausrat und Wertpapiere lässt sich in einer Trennungsvereinbarung fixieren. Wenn beide Ehepartner verhindern wollen, dass während der Trennungszeit weiterhin Vermögen angespart wird, an welchem der andere Ehegatte bei der Scheidung gemäss Gesetz hälftigen Anspruch hat, ist ein notarieller Gütertrennungsvertrag zu empfehlen. Bei der Gütertrennung haben die Ehegatten keine gemeinsamen Güter oder Schulden und entsprechen gibt es bei Beendigung der Ehe keine Aufteilung.

Die Ehegatten sind jederzeit berechtigt, vom anderen Ehepartner Auskunft über Vermögen, Einkommen und Schulden zu erhalten. Dazu gehört auch das Recht auf Einsichtnahme in Belege, ohne dass dafür bestimmte Gründe angeführt werden müssten. Diese Rechte gelten auch, wenn sich das Ehepaar bereits getrennt hat.

Unterhalt und Obhutsrecht

Rechte und Pflichten bezüglich des Trennungsunterhaltes und des nachehelichen Unterhaltes sind ebenfalls Bestandteile der Trennungsvereinbarung. Von grosser Bedeutung ist die Klärung des Obhutsrechts respektive der Betreuungsregelung für gemeinsame unmündige Kinder, des Besuchsrechts sowie der Höhe des Kindesunterhaltes. Vereinbarungen, die die gemeinsamen Kinder betreffen, erlangen ebenso wie Vereinbarungen über den Ehegattenunterhalt erst mit gerichtlicher Genehmigung eine rechtsverbindliche Wirkung.

Ein Nachteil der aussergerichtlichen Unterhaltsvereinbarung liegt darin, dass Ansprüche häufig nur schwer durchgesetzt werden können. Zwar gilt die Trennungsvereinbarung als provisorischer Rechtsöffnungstitel (Erklärung siehe zweite Box), der eine Vollstreckung auf betreibungsrechtlichem Weg ermöglicht. Verlangt jedoch nach der Trennung einer der Ehegatten rückwirkend eine gerichtliche Unterhaltsfestlegung, so wird eine Rechtsöffnung hinsichtlich des aussergerichtlich vereinbarten Unterhalts nicht erteilt.

Zudem setzen die kantonale Alimenteninkassohilfe und die Alimentenbevorschussung in der Regel eine gerichtliche Genehmigung der Kinderunterhaltsbeiträge voraus. Wenn daher die Gefahr besteht, dass der Unterhalt durch den zahlungspflichtigen Ehegatten nicht erbracht werden kann, ist eine Trennung unter Einschaltung eines Gerichts zu empfehlen. Auch bei Beziehern von AHV-Renten kann eine gerichtliche Trennung zu höheren Einzelrenten führen. In jedem Fall sollten aussergerichtliche Vereinbarungen stets schriftlich festgehalten werden.

Regelung von Erbberechtigungen

Die Trennung hat im Unterschied zur Scheidung noch keine rechtliche Bedeutung auf Witwer- beziehungsweise Witwerrenten oder die gegenseitigen Erbberechtigungen. Allerdings können die Eheleute schon vor der Scheidung durch einen notariell beglaubigten Erbvertrag wechselseitig auf das Erbrecht verzichten. Jeder Ehegatte kann einseitig den anderen Ehegatten für den Fall seines Versterbens während der Trennung auf den Pflichtteil setzen. Die Regelung von Erb- und Pflichtteilrechte erscheint sinnvoll, da bis zum Zeitpunkt der Scheidung der andere Ehepartner noch erbberechtigt ist, was gewöhnlich von keinem der Eheleute gewünscht wird.

In Kürze: Worauf Sie bei einer Trennungsvereinbarung achten sollten

  • Wohnrecht in der bisher gemeinsamen Wohnung: Wer bleibt drin, wer zieht aus und bis wann?
  • Aufteilung von Hausrat
  • Obhuts- und Betreuungsanteile für gemeinsame Kinder
  • Besuchsrecht (auch während der Ferien)
  • Unterhaltsbeiträge an Ehegatten
  • Kindesunterhalt für jedes Kind
  • Soll das Gericht eine Gütertrennung anordnen? Wenn ja, auf welchen Zeitpunkt?
  • Wer bezahlt noch offene Steuern?
  • Gerichtskosten und gegenseitige Entschädigung für das Gerichtsverfahren

Begriffserklärung: Was ist ein Rechtsöffnungstitel?

Eine Rechtsöffnung ermöglicht es dem Gläubiger, eine Forderung in einem Gerichtsverfahren zu vollstrecken. Die Person A (Gläubiger) fordert von der Person B (Schuldner) einen bestimmten Geldbetrag. Mit einem sogenannten Rechtsvorschlag bestreitet die Person B die Geldforderung – bestreitet also, dass er das Geld Person A schuldet – und bringt damit das Verfahren zum Stillstand. Die Person A kann eine Rechtsöffnung beim Gericht verlangen, um diesen Rechtsvorschlag der Person B zu beseitigen. Mit dieser Rechtsöffnung kann die Betreibung fortgesetzt werden. Eine Rechtsöffnung ist nur möglich, wenn eine schriftliche Erklärung des Schuldners vorhanden ist, in der er sich zur Bezahlung eines bestimmten Geldbetrags verpflichtet.

 

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