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Unterhaltszahlung: Wie Sie Alimente berechnen und einfordern

Bei Alimenten handelt es sich um einen Betrag, welcher der hauptsächlich betreuende Elternteil nach einer Trennung für die Zeit erhält, in der er das Kind betreut und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Die Höhe der Unterhaltszahlung wird vom Gericht festgelegt und erfolgt bis zum 18. Lebensjahr oder dem Ende der Erstausbildung des Kindes. Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil die Alimente nicht, können die Alimentsbeträge eingetrieben werden.

Alimente für Kinder berechnen.
Wie viel Bar- und Betreuungsunterhalt gezahlt werden muss, legt das Gericht fest. Bild: Mukhina1, Getty Images 

Das Wichtigste zu Alimenten im Überblick:

  • Kinderalimente werden an denjenigen Partner bezahlt, der das Kind oder die Kinder hauptsächlich betreut und in dieser Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Alimente setzen sich aus dem Bar- und dem Betreuungsunterhalt zusammen. Mehr dazu lesen Sie hier. 
  • Die Höhe der Alimente wird anhand verschiedener Faktoren vom Gericht festgelegt. Die Zahlungen enden mit dem 18. Lebensjahr des Kindes oder dem Abschluss dessen Erstausbildung. 
  • Die Unterhaltszahlungen können erhöht oder vermindert werden. Gründe dafür sind unter anderem die Änderung der Kinderbetreuung, grosse Lohneinbussen oder die Anpassung der Alimente an den Teuerungsausgleich. Mehr zu dieser sogenannten Index-Klausel finden Sie hier.
  • Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil die Alimente nicht bezahlt, gibt es verschiedene Möglichkeiten, zum Geld zu kommen. Hier lesen Sie, wie Sie vorgehen können.

Alimente für Kinder: Wer muss zahlen? 

Bei Kinderalimenten handelt es sich um einen Betrag, welcher der hauptsächlich betreuende Elternteil für die Zeit erhält, in der er das Kind betreut und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Wächst ein Kind bei einem Elternteil auf, halt der andere Elternteil also mit Unterhaltszahlungen seiner Verpflichtung nachzukommen, um somit die finanzielle Absicherung des Kindes sicherzustellen. Der Kindesunterhalt ist nicht davon abhängig, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht, so familienrechtsinfo.ch

Alimente: Woraus setzt sich der Unterhalt zusammen? 

Der Kindesunterhalt setzt sich aus dem Barunterhalt und dem Betreuungsunterhalt zusammen. 

Barunterhalt

Der Barunterhalt deckt die Kosten des Kindes, hierzu zählen mitunter die Betreuung, Nahrung, Kleidung, Obdach, Pflege, schulische und berufliche Ausbildung, Freizeit und die Deckung von Risiken wie Krankheit und Unfall. Der Barunterhalt entspricht also dem Grundbedarf des Kindes. 

Betreuungsunterhalt

Der Betreuungsunterhalt deckt die finanziellen Einbussen, die durch die Kinderbetreuung und die damit nicht vollständige Ausübung der Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils entstehen. Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht nur, wenn die Erwerbstätigkeit während der normalen Arbeitszeiten eingeschränkt ist, erklärt familienrechtsinfo.ch. Beispiel: Der Anspruch besteht nicht, wenn das Kind während der normalen Arbeitszeiten die Schule besucht und der betreuende Elternteil in dieser Zeit grundsätzlich uneingeschränkt beruflich tätig sein könnte. Ist das Kind zehn Jahre alt, ist in den meisten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung des betreuenden Elternteils möglich. Wenn das Kind 16 wird, entfällt der Betreuungsunterhalt, da es in diesem Alter zumutbar ist, wenn der betreuende Elternteil Vollzeit arbeitet. 

Alimente berechnen: Wie viel Unterhalt muss man für ein Kind zahlen? 

Vornweg: In der Schweiz ist eine genaue Berechnung der Höhe des Unterhalts anhand von Prozentsätzen oder Pauschalen nicht möglich. Die Höhe des Unterhalts für ein Kind wird vom Gericht festgelegt, basierend auf 

  • dem konkreten Bedarf des Kindes (wird mit der Zürcher Kinderkosten-Tabelle ermittelt),

  • dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils,

  • den Lebenshaltungskosten und der Erwerbssituation des betreuenden Elternteils, 

  • dem Lebensstandard des zahlungspflichtigen Vaters oder der zahlungspflichtigen Mutter (je höher der Lebensstandard, desto höher auch der Unterhaltsbetrag). 

Unterhalt berechnen: Beispiele zur Orientierung

Die Zürcher Tabelle für Kinderkosten von 2020 ermittelt für ein vierzehnjähriges Kind einen Unterhaltsbedarf von monatlich rund 1765 Franken (565 Franken für Unterkunft, 350 Franken für Nahrung, 125 Franken für Bekleidung, 115 Franken für die Krankenversicherung sowie 610 Franken für weitere Kosten). 

Eine andere Berechnungsmethode orientiert sich an den finanziellen Mitteln des Zahlungspflichtigen. Demnach werden etwa 15 bis 17 Prozent des Einkommens für ein Einzelkind, 25 bis 27 Prozent für zwei Kinder und 30 bis 35 Prozent für drei Kinder berechnet. 

Wie lange werden Alimente gezahlt?

Wenn das Kind 18 Jahre alt wird, endet die Unterhaltspflicht für das Kind. Ausnahme: Das Kind hat noch keine berufliche Ausbildung abgeschlossen. Der Anspruch auf Alimente bleibt nämlich bis zum Abschluss der Erstausbildung bestehen. Das kann der Abschluss einer Lehre oder eines Hochschulstudiums sein. Wie viel Unterhalt für ein volljähriges Kind gezahlt wird, kann direkt mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil geregelt werden. Können sich Kind und Elternteil auf einen individuellen Betrag einigen, ist keine Genehmigung durch Gericht oder Behörden notwendig. Ist dies allerdings nicht der Fall, muss sich der Unterhaltsberechtigte ans Gericht wenden, so die Experten von familienrechtsinfo.ch.

Existenzminimum: Selbstbehalt beim Unterhalt

Das Gericht legt für jeden Elternteil den Selbstbehalt beim Unterhalt – das sogenannte Existenzminimum – fest. Dazu gehören Ausgaben für Miete, Versicherungen und Steuern. Die Höhe des Selbstbehaltes variiert jedoch von Kanton zu Kanton und hängt auch davon ab, wie der jeweilige Elternteil lebt (wieder verheiratet, alleinlebend, in einer WG wohnend, etc.).

Änderung der Alimente

Die Unterhaltszahlung kann unter Änderung der Alimentenregelung erhöht oder vermindert werden. Dies kann gerichtlich oder – wenn Vater, Mutter und Vormundschaftsbehörden zustimmen – auch aussergerichtlich erfolgen. Gründe für eine neue Regelung sind beispielsweise die Änderung der Kinderbetreuung, ein höheres Einkommen, grosse Lohneinbussen oder eine dauerhafte Veränderung der finanziellen Verhältnisse. Letzteres trifft beispielsweise dann zu, wenn ein unterhaltspflichtiger Vater wieder heiratet und erneut Vater wird. In diesem Fall kann das Gericht die Unterhaltspflichten tiefer ansetzen.

Die Höhe der Unterhaltszahlung kann sich auch bei der Anpassung der Alimente an den Teuerungsausgleich ändern. In den meisten Unterhaltsverträgen, Scheidungs- und Trennungsurteilen findet sich eine Indexklausel, so der Beobachter. Sie regelt, wann Alimente an die laufende Teuerung angepasst werden müssen. Fehlt sie, gibt es auch keinen Teuerungsausgleich. Die Klausel zeigt auch, wie der neue Alimentenbetrag berechnet wird.  

Alimente Index-Rechner

Als Grundlage für die Berechnung dienen die Tabellen des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Bundesamt für Statistik. Sie brauchen immer dieselbe der Tabellen. Welche Sie als Berechnungsgrundlage brauchen, ist im Vertrag oder Urteil festgehalten. In der Tabelle brauchen Sie nur eine einzige Zahl, welche ebenfalls in der Indexklausel definiert wurde. Meistens ist es der Indexstand vom November des vergangenen Jahres. 

Berechnet werden die Kinderalimente folgendermassen: Der beim Scheidungsurteil festgelegte Unterhaltsbeitrag wird mit dem Indexstand multipliziert. Dann wird das Ergebnis durch den Indexstand zum Zeitpunkt des Scheidungs- oder Trennungsurteil geteilt. 

Beispiel: 1’000 (Unterhaltsbeitrag in Franken) x 107.8 (Index aus dem November des Vorjahres) = 107’800

107’800 : 102,4 (Index zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils) = 1052.75 (neuer Alimentenbetrag in Franken)

Was tun, wenn die Alimente nicht gezahlt werden? 

Wenn die unterhaltspflichtige Mutter oder der unterhaltspflichtige Vater die Alimente nicht bezahlt, gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie Sie und Ihr Kind zu Ihrem Geld kommen. Sie können selbst handeln und nicht bezahlte Beträge eintreiben oder Sie beantragen staatliche Alimentenhilfe. Wenn Sie sich entscheiden, selbst zu handeln, haben Sie den Vorteil, rasch eingreifen zu können. Jedoch müssen Sie die Kosten für die eingeleiteten Massnahmen vorschiessen.

1 Mahnung an den Ex-Partner

Werden Sie selbst aktiv, dann besteht der erste Schritt in der Mahnung des Ex-Partners. Schicken Sie Ihrem Ex-Partner zehn Tage nach Ablauf des Zahlungstermins einen eingeschriebenen Brief und fordern Sie ihn darin auf, die ausstehenden Alimente Ihnen gegenüber umgehend auf Ihr Konto zu überweisen.

«Setzen Sie ihm eine Frist, bis wann die Zahlung erfolgt sein muss, informieren Sie ihn, dass Sie andernfalls eine Betreibung einleiten und weiter Kosten (Verzugszinsen und Betreibungskosten) für ihn anfallen werden», rät der Schweizerische Verband alleinerziehender Mütter und Väter (SVAMV) in seinem Ratgeber. Zeigt die Mahnung keine Wirkung, dann sollten Sie weitere Schritte wie eine Schuldbetreibung, eine Anweisung an den Schuldner oder eine Sicherstellung einleiten. Im Folgenden werden die einzelnen Schritte erklärt.  

2 Schuldbetreibung

Bei einzelnen ausstehenden Beträgen und einem regelmässigen Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils ist es ratsam, eine Betreibung in Gang zu setzen. Dazu reichen Sie beim Betreibungsamt am Wohnort des Schuldners ein Betreibungsbegehren ein. Die Homepage www.betreibungsschalter.ch gibt Auskunft über die Adresse des zuständigen Betreibungsamtes und auf wichtige Fragen im Zusammenhang mit einer Betreibung wertvolle Antworten.  

Die Gebühren für ein Betreibungsverfahren müssen Sie vorschiessen. Sie sind von der Höhe des betriebenen Betrags abhängig (40 bis 100 Franken). Bezahlt der Schuldner trotz Zustellung des Zahlungsbefehls vom Betreibungsamts die ausstehenden Kinderalimente nicht, können Sie nach 20 Tagen « die Betreibung auf Pfändung (von Vermögensstücken und Einkommen) verlangen», so der SVAMV. Mit der Betreibung können Sie nur ausstehende Alimente eintreiben, nicht aber laufende oder zukünftige. Für jeden neuen Alimentenrückstand müssen Sie ein neues Betreibungsverfahren in Gang setzen. Weniger Aufwand haben Sie da bei der Anweisung an den Schuldner.

3 Anweisung an den Schuldner

Bei der Anweisung an den Schuldner stellen Sie einen Antrag ans Gericht und leiten ein zivilgerichtliches Verfahren ein. Auch hierfür haben Sie einen Kostenvorschuss zu leisten. Mit dem Antrag möchten Sie bewirken, dass der Arbeitgeber die Alimente direkt vom Lohn des zahlungspflichtigen Ex-Partners abzieht und Ihnen auszahlt.

Der Vorteil ist hier, dass die gerichtliche Anweisung an den Schuldner nicht nur für die bereits fälligen Forderungen, sondern bis auf weiteres auch für die laufenden Verpflichtungen gelten, ohne dass Sie dafür neu klagen müssen. Doch die Anweisung an den Schuldner ist nicht für ausstehende Alimente möglich. Deswegen empfiehlt sich, gleichzeitig eine Sicherstellung beim Gericht zu beantragen.

4 Sicherstellung

Wenn Vater oder Mutter nicht zahlt, jedoch finanziell in der Lage wäre, den Elternpflichten nachzukommen, dann können Sie beim Gericht eine Sicherheitsleistung für zukünftige Beträge verlangen. Das Gericht kann dann beispielsweise Bankguthaben in der Höhe der geschuldeten Alimente sperren lassen und eine monatliche Überweisung an Sie anordnen.

Alimentenhilfe beantragen

Anstatt selber zu handeln, können Sie auch staatliche Alimentenhilfe beantragen. Die Alimentenhilfe umfasst die Inkassohilfe und die Alimentenbevorschussung. Reichen Sie das Gesuch um Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung bei Ihrer Wohnsitzgemeinde ein. Vereinbaren Sie einen Termin und nehmen Sie die verlangten Dokumente mit.

Bei der Inkassohilfe erhalten Sie staatliche Hilfe bei der Einforderung von Unterhaltsbeiträgen. Die Inkassohilfe treibt anstelle von Ihnen selbst beim zahlungspflichtigen Elternteil die Unterhaltsbeiträge ein und überweist sie im Anschluss an Sie. Zahlt der Ex-Partner nicht freiwillig seine Alimente, ergreift die Behörde die nötigen Inkassomassnahmen wie Schuldbetreibung, Anweisung an den Schuldner und die Sicherstellung. Normalerweise werden die dazu erforderlichen Betreibungs-und Verfahrenskosten dem zahlungspflichtigen Ex-Partner angerechnet. Ist dieser jedoch finanziell nicht in der Lage diese zu begleichen, müssen Sie die Kosten übernehmen.

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Foto: kloromanam, Thinkstock

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