Zum Inhalt
Leben > Finanzen

Sozialhilfe: Was Familien wissen müssen

Was tun, wenn das Geld nicht mehr reicht? Wenn du dich als Familie über Sozialhilfe informierst, ist oft schwer zu durchschauen, welche Rechte und Pflichten gelten – und welche anderen Leistungen (z.B. Ergänzungsleistungen oder Prämienverbilligung) vielleicht sogar besser passen. Hier findest du die wichtigsten Grundlagen, aktuelle Orientierung und praktische Schritte für ein Gesuch.

Wenn Familien Sozialhilfe beantragen, stellen sich viele Fragen.
Wenn das Geld nicht mehr reicht, können Familien Sozialhilfe beantragen. Bild: LEOCrafts, Getty Images

Das Sozialhilferecht in der Schweiz ist nicht einfach zu überblicken. Jeder Kanton hat eigene Regelungen; zusätzlich setzen Gemeinden die Sozialhilfe in der Praxis unterschiedlich um. Für viele zentrale Fragen orientieren sich Kantone und Gemeinden jedoch an einheitlichen Standards, die den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) folgen. Wichtig für dich: Sozialhilfe ist in erster Linie eine Existenzsicherung, wenn Einkommen und Vermögen nicht reichen – und sie greift oft erst, nachdem andere Ansprüche (z.B. IV, ALV, Unterhalt, Ergänzungsleistungen) geprüft wurden.

Sozialhilfe in der Schweiz: Worum geht es?

Sozialhilfe soll ein menschenwürdiges Leben ermöglichen, wenn du (oder eure Familie) euren Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft oder über andere Leistungen decken könnt. Ziel ist nicht «Luxus», sondern das sogenannte soziale Existenzminimum: Neben Nahrung und Kleidung gehören dazu auch Wohnen, medizinische Grundversorgung und eine angemessene Teilhabe am sozialen Leben (z.B. Mobilität im Alltag, Kommunikation, Information und ein Minimum an gesellschaftlicher Teilnahme).

Gerade für Familien ist wichtig zu wissen: Viele Ausgaben rund um Kinder (z.B. Betreuung, Schule, notwendige Freizeitaktivitäten) können je nach Situation als situationsbedingte Leistungen berücksichtigt werden. Gleichzeitig werden vorhandene Einnahmen (z.B. Lohn, Unterhalt, bevorschusste Alimente) grundsätzlich angerechnet.

Wer ist zuständig? (Gemeinde / Sozialdienst)

Zuständig ist in der Regel der Sozialdienst deiner Wohngemeinde. Dort wird geprüft, ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht. Weil die Ausgestaltung kantonal und kommunal unterschiedlich ist, kann die konkrete Handhabung (z.B. bei Mietzinslimiten, situationsbedingten Leistungen, Rückerstattung) von Ort zu Ort variieren.

Hinweis: Sozialhilfe ist kantonal/kommunal geregelt

Auch wenn viele Gemeinden sich an SKOS orientieren, können Ansätze, Limiten und Abläufe unterschiedlich sein. Wenn du unsicher bist, frag direkt beim Sozialdienst deiner Wohngemeinde nach, welche Unterlagen sie erwarten und wie das Vorgehen bei euch konkret ist.

Sozialhilfe vs. Sozialversicherungen (z.B. EL): die wichtigsten Unterschiede

Viele Missverständnisse entstehen, weil Sozialhilfe und Sozialversicherungen (inkl. Ergänzungsleistungen) verwechselt werden. Für dich als Familie ist diese Unterscheidung zentral, weil sich Zuständigkeit, Anspruchsvoraussetzungen und Folgen unterscheiden können.

  Sozialhilfe Ergänzungsleistungen (EL)
Rechtsanspruch Grundsätzlich Anspruch bei Bedürftigkeit, aber Ausgestaltung und Praxis kantonal/kommunal; Abklärungen und Auflagen möglich. Gesetzlicher Anspruch, wenn Voraussetzungen erfüllt sind (v.a. bei AHV/IV-Rente) und anerkannte Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
Zielgruppe Menschen/Familien ohne ausreichendes Einkommen/Vermögen, wenn andere Leistungen nicht (ausreichend) greifen. Personen mit AHV- oder IV-Rente (oder bestimmten gleichgestellten Leistungen) sowie unter Umständen weitere Konstellationen im Haushalt, wenn die gesetzlichen Kriterien erfüllt sind.
Zuständige Stelle Sozialdienst der Wohngemeinde. EL-Stelle (kantonal organisiert; oft bei der Ausgleichskasse bzw. zuständigen kantonalen Stelle).
Typische Themen bei Familien Existenzsicherung, Miete, Krankenkasse, Betreuungskosten, Integrationsschritte, Unterhalt/Alimente. Ergänzung zu AHV/IV, anerkannte Wohnkosten, Krankenkassenprämien, behinderungsbedingte Mehrkosten (je nach Situation).

EL: Für wen gedacht (AHV/IV)

Ergänzungsleistungen sind für Haushalte relevant, wenn eine Person eine AHV- oder IV-Rente (oder eine gleichgestellte Leistung) erhält und das Geld trotz Rente nicht reicht, um die anerkannten Lebenskosten zu decken. Für Familien ist das besonders wichtig, wenn ein Elternteil eine IV-Rente bezieht oder wenn im Haushalt behinderungs- oder krankheitsbedingte Mehrkosten entstehen. EL sind keine «Sozialhilfe», sondern Teil des Sozialversicherungssystems.

Sozialhilfe: für wen und wann

Sozialhilfe kommt ins Spiel, wenn ihr euren Lebensunterhalt nicht decken könnt und keine oder nicht ausreichende Ansprüche aus Sozialversicherungen, Unterhaltsansprüchen oder Vermögen bestehen. In der Praxis wird häufig zuerst geprüft, ob andere Leistungen möglich sind (z.B. ALV, IV, EL, Unterhalt/Alimente, Familienzulagen). Sozialhilfe kann auch überbrücken, wenn Leistungen zwar grundsätzlich zustehen, aber noch nicht ausbezahlt werden.

Ergänzungsleistungen (EL) kurz erklärt

EL werden vereinfacht gesagt so berechnet: Anerkannte Ausgaben (z.B. für Wohnen, Krankenkasse, Lebensbedarf) werden den anrechenbaren Einnahmen (z.B. Renten, Einkommen, Vermögenserträge) gegenübergestellt. Ergibt sich eine Lücke, wird diese über EL gedeckt. Welche Ausgaben anerkannt werden und welche Limiten gelten, ist gesetzlich geregelt; Details können kantonal unterschiedlich umgesetzt werden.

Für Familien kann es sich lohnen, EL abzuklären, wenn eine IV-Rente im Haushalt vorhanden ist oder wenn medizinische/behinderungsbedingte Mehrkosten den Alltag belasten. Auch hier gilt: Frag frühzeitig nach, denn EL können manchmal rückwirkend innerhalb bestimmter Regeln ausgerichtet werden, wenn ein Gesuch gestellt wird.

Prämienverbilligung & Sozialhilfe/EL

Die Krankenkassenprämien sind für viele Familien einer der grössten Fixkostenblöcke. In der Schweiz gibt es dafür die Prämienverbilligung (individuelle Prämienverbilligung). Wie du sie erhältst und ob sie automatisch geprüft wird, ist kantonal geregelt.

Wichtig für dich in der Praxis:

  • Bei Sozialhilfe wird die medizinische Grundversorgung berücksichtigt; Prämienfragen sind häufig in die Unterstützungsplanung integriert, je nach Kanton/Gemeinde und individueller Situation.
  • Bei EL spielt die Krankenkasse ebenfalls eine zentrale Rolle; auch hier werden Prämien und Kosten je nach rechtlicher Grundlage und kantonaler Umsetzung berücksichtigt.
  • Wenn du knapp nicht (mehr) in Sozialhilfe fällst (z.B. wegen neuem Job, schwankendem Einkommen), kann die Prämienverbilligung trotzdem entscheidend sein, damit ihr stabil bleibt.

Wenn du nicht sicher bist, ob ein separates Gesuch nötig ist: Frag beim Sozialdienst oder bei der zuständigen kantonalen Stelle explizit nach «Prämienverbilligung» und lass dir erklären, was bei euch automatisch läuft und was du aktiv beantragen musst.

Wie wird der Anspruch auf Sozialhilfe berechnet?

Die Sozialhilfe orientiert sich am sozialen Existenzminimum. Das bedeutet: Es geht nicht nur um das, was zum reinen Überleben nötig ist, sondern um ein Minimum an Lebensführung, das auch soziale Teilhabe erlaubt. Dazu gehört, dass du soziale und familiäre Kontakte pflegen kannst, dass ihr angemessen wohnt und dass grundlegende Bedürfnisse wie Kommunikation, Mobilität, Kultur und Information nicht vollständig wegfallen.

Für die Berechnung werden in der Regel eure Einnahmen und eure anrechenbaren Ausgaben gegenübergestellt. Entscheidend ist dabei, welche Lebensform als Unterstützungseinheit gilt (z.B. Familie, Alleinerziehende:r mit minderjährigen Kindern) und welche Einnahmen (z.B. Lohn, Unterhalt, Leistungen der Sozialversicherungen) angerechnet werden.  Wenn du unsicher bist, was angerechnet wird: Nimm lieber früh Kontakt mit dem Sozialdienst auf, bevor Mahnungen, Kündigungen oder Betreibungen zusätzlichen Druck machen.

Wie hoch ist die Sozialhilfe und welche Kosten übernimmt sie?

Das sozialhilferechtliche Existenzminimum umfasst typischerweise drei Bereiche: anerkannte Wohnkosten, medizinische Grundversorgung (inkl. Krankenkassenfragen) und den Grundbedarf für den Lebensunterhalt. Dazu kommen je nach Lage situationsbedingte Leistungen.

Grundbedarf (SKOS) – Stand 2025: Die SKOS-Richtlinien definieren den Grundbedarf als Pauschale für Alltagsausgaben (z.B. Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Strom im Haushalt, Mobilität im Alltag, Kommunikation, kleine Freizeitanteile). Die konkrete Umsetzung kann kantonal und kommunal abweichen.

  • Für eine Person 1031 Franken 
  • Für zwei Personen 1577 Franken
  • Für drei Personen 1916 Franken
  • Für vier Personen 2209 Franken
  • Für fünf Personen 2497 Franken
  • Für jede weitere Person zusätzlich 210 Franken.

Zu diesem Grundbedarf gehören unter anderem Nahrungsmittel, Bekleidung und Vereinsbeiträge. Weitere Informationen dazu findest du hier

Zusätzlich können situationsbedingte Leistungen berücksichtigt werden. Im Familienalltag sind das je nach Bedarf zum Beispiel besondere Ausgaben für Kinderbetreuung, Besuchsrechtskosten, Kosten für Freizeitaktivitäten von Kindern und Jugendlichen oder auch eine sozialpädagogische Familienbegleitung. Schulden hingegen übernimmt die Sozialhilfe grundsätzlich nicht. Wenn Schulden das Familienbudget stark belasten, lohnt sich parallel eine Schuldenberatung, damit ihr nicht dauerhaft «hinten nach» bleibt.

Wann darf Sozialhilfe gekürzt werden?

Alle Einnahmen und Vermögen, die vorhanden sind, werden an die Sozialhilfe angerechnet. Dazu zählen zum Beispiel Unterhaltszahlungen eines Elternteils oder Unterstützungsleistungen von Ehepartnern. Auch die Alimentenbevorschussung, die gezahlt wird, wenn ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, gilt als Einnahme. Wenn ein Kind mit Sozialhilfe unterstützt wird und gleichzeitig Ansprüche auf Unterhaltszahlungen hat, können diese Ansprüche auf die Sozialhilfebehörde übergehen.

Für Kinder gelten besondere Regeln: Hat zum Beispiel die Grossmutter ein Sparkonto mit mehreren Tausend Franken speziell für die Ausbildung oder einen Autokauf des Enkels eröffnet, darf dieses sogenannte freie Kindesvermögen bei der Berechnung der Sozialhilfe nicht berücksichtigt werden.

Einen Höchstbetrag für das freie Kindesvermögen gibt es nicht. Das gesamte Geld bleibt also unangetastet auf dem Konto, damit sich das Kind damit einmal eine Ausbildung finanzieren oder ein Auto kaufen kann. Hätte die Grossmutter das Sparkonto ohne spezielle Bestimmung hinterlassen, könnte der Ertrag für den Lebensunterhalt des Kindes verwendet werden. Für die Substanzverwertung selbst müsste aber ein Antrag an die Kindesschutzbehörde gestellt werden.

Leistungen können gekürzt werden, wenn Pflichten nicht eingehalten werden. Dazu gehört insbesondere die Mitwirkungspflicht (Unterlagen einreichen, Veränderungen melden) und die Integrationspflicht (sich um Arbeit oder zumutbare Integrationsschritte bemühen). In der Praxis müssen Behörden aber den Einzelfall prüfen: Gibt es im Haushalt Kinder und Jugendliche, sollen sie nicht unter einer Leistungskürzung leiden. Hier gibt es unterschiedliche kantonale Vorgehensweisen. Wenn du das Gefühl hast, dass eine Kürzung eure Kinder unverhältnismässig trifft, ist es sinnvoll, dir früh Unterstützung zu holen (z.B. Rechtsberatung, Sozialberatung) und schriftlich um eine Begründung zu bitten.

Wer hat Anspruch auf Sozialhilfe?

Für die Berechnung der Sozialhilfe werden die traditionelle Familie, die nichteheliche Partnerschaft (Konkubinat), die familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft sowie die Zweck-Wohngemeinschaft unterschieden:

Die Familie

Als wirtschaftliche Unterstützungseinheit wird sozialhilferechtlich die zusammenlebende Familie betrachtet. Das bedeutet: Die Familie wird als Ganze unterstützt, auch wenn ein Familienmitglied allein keine Unterstützung bräuchte. Andersherum sind aber auch alle in der Familie lebenden Personen verpflichtet, sich zu unterstützen, weshalb ihre jeweiligen Vermögen und Einnahmen zusammengerechnet werden. Registrierte gleichgeschlechtliche Paare sind den Ehepaaren gleichgestellt und werden ebenfalls als Unterstützungseinheit betrachtet.

Auch eine alleinerziehende Person bildet mit ihren minderjährigen Kindern eine Unterstützungseinheit. Für gewöhnlich gilt als Ziel, dass der alleinerziehende Elternteil wieder arbeitet, sobald das jüngste Kind mindestens ein Jahr alt ist. Es werden aber spezielle Umstände berücksichtigt, zum Beispiel, wenn das Kind eine Behinderung hat oder die Betreuungssituation eine Erwerbstätigkeit realistisch nicht zulässt. Wichtig ist: Sprich früh mit dem Sozialdienst darüber, welche Betreuungs- und Arbeitsmöglichkeiten in eurer Situation tatsächlich zumutbar sind.

Unverheiratete Paare – Konkubinatspartner

Zusammenlebende Konkubinatspartner gelten nicht als wirtschaftliche Unterstützungseinheit. Es wird also allein die bedürftige Person mit Sozialhilfe unterstützt. Falls die Partnerschaft aber als eheähnlich eingestuft wird, kann ein Unterstützungsbeitrag des nicht bedürftigen Partners eingefordert werden. Dieser Fall kann eintreten, wenn das Konkubinat seit mindestens zwei Jahren besteht oder wenn das Paar mit einem gemeinsamen Kind zusammenlebt. Die Behörden betrachten aber jeden Fall neu und entscheiden individuell.

Familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften

Wenn Paare oder Gruppen dauerhaft zusammenleben ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden, gelten sie als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften. Das sind zum Beispiele Konkubinatspaare, die nicht als eheähnlich gelten, oder das Elternpaar mit volljährigen Kindern in einem Haushalt. Ist eine Person bedürftig, wird sie allein mit Sozialhilfe unterstützt. Da aber das Zusammenleben (gemeinsame Haushaltsführung) zum Beispiel die Kosten für Miete, Waschen, Essen und so weiter reduziert, wird die Sozialhilfe an die Situation angepasst.

Personen in Zweck-Wohngemeinschaften

Personen in Zweck-Wohngemeinschaften führen den Haushalt nicht gemeinsam und bezahlen etwa die Kosten für das Essen jeweils selbst. Dennoch fallen manche Kosten geringer aus, zum Beispiel für die Abfallentsorgung, das Internet oder die Reinigung – und natürlich die Miete. Deshalb sehen die SKOS-Richtlinien im Fall einer Zweck-WG vor, den Betrag für den Grundbedarf um 10 Prozent zu senken.

Wo und wie kann man Sozialhilfe beantragen?

Sozialhilfe kannst du beim Sozialdienst der Wohngemeinde beantragen. In der Regel erscheint ihr persönlich bei der Behörde und legt Einkommen, Vermögen und Ausgaben offen, damit über den Anspruch entschieden werden kann. Wenn du akut unter Druck bist (z.B. Kündigungsandrohung, Stromsperre, keine Mittel fürs Nötigste), sag das gleich beim Erstkontakt: Dann kann geprüft werden, ob eine dringliche Unterstützung oder ein schneller Termin möglich ist.

So stellst du ein Gesuch: Ablauf, Fristen, Unterlagen, Datenschutz

Ablauf in der Praxis

  • 1) Kontakt aufnehmen: Melde dich beim Sozialdienst deiner Wohngemeinde (telefonisch oder am Schalter, je nach Gemeinde).
  • 2) Erstgespräch: Ihr besprecht eure Situation, offene Ansprüche (z.B. Unterhalt, ALV, IV/EL) und den Bedarf.
  • 3) Unterlagen einreichen: Je vollständiger die Dokumente, desto schneller kann entschieden werden.
  • 4) Abklärung & Entscheid: Die Stelle prüft Einnahmen, Vermögen, Wohnkosten, Krankenkasse und die Haushaltskonstellation.
  • 5) Laufende Mitwirkung: Veränderungen (z.B. neuer Job, Trennung, Umzug, neue Unterhaltsregelung) musst du zeitnah melden.

Fristen: worauf du achten solltest

Viele Familien warten zu lange – aus Scham oder weil sie hoffen, dass es «schon wieder geht». Wenn die Miete oder Krankenkasse in Verzug gerät, wird es aber schnell existenziell. Darum: Melde dich früh, sobald absehbar ist, dass Fixkosten nicht mehr gedeckt sind. Frag beim Sozialdienst ausdrücklich, ab wann Leistungen frühestens möglich sind und welche Regeln bei euch für rückwirkende Leistungen gelten.

Datenschutz: was du erwarten darfst

Für die Anspruchsprüfung braucht der Sozialdienst Einblick in eure finanzielle Situation. Gleichzeitig gilt: Es sollen nur Daten erhoben werden, die für die Abklärung notwendig sind. Wenn du nicht verstehst, warum ein Dokument verlangt wird, frag nach dem Zweck. Lass dir erklären, wie eure Daten aufbewahrt werden und wer Zugriff hat.

Checkliste: Unterlagen fürs Sozialhilfe-/EL-Gesuch

Identität & Haushalt

  • Ausweise/Pass, Aufenthaltsbewilligung
  • Familienbüchlein/Partnerschaftsnachweis (falls vorhanden)
  • Mietvertrag, aktuelle Mietzinsbelege/Nebenkosten

Einkommen

  • Lohnabrechnungen (mehrere Monate), Arbeitsvertrag
  • Taggelder (ALV, KTG), Renten (AHV/IV), andere Leistungen
  • Unterhalt/Alimente, Alimentenbevorschussung

Vermögen

  • Kontoauszüge (alle Konten), Sparkonten, Wertschriften
  • Angaben zu Fahrzeugen, Liegenschaften (falls vorhanden)

Fixkosten & Gesundheit

  • Krankenkassenpolice, Prämienrechnungen, allfällige Betreibungen
  • Arztrechnungen/Medikamentenkosten (soweit relevant und belegt)

Kinder & Betreuung

  • Betreuungskosten (Kita/Tagesfamilie), Schul- und Hortkosten
  • Nachweise zu besonderen Mehrkosten (z.B. bei Behinderung), falls vorhanden

Wichtig: Die Stelle kann je nach Kanton/Gemeinde weitere Dokumente verlangen. Nimm im Zweifel alles mit, was eure finanzielle Lage verständlich macht.

FAQ: häufige Situationen bei Familien

Trennung oder Scheidung: Was ändert sich bei der Unterstützung?

Bei Trennung ändern sich oft Haushalt, Mietkosten, Unterhalt und Betreuungslösungen gleichzeitig. Für die Sozialhilfe ist entscheidend, wer mit wem zusammenlebt (Unterstützungseinheit) und welche Unterhaltsansprüche bestehen. Wenn Unterhalt (noch) nicht fliesst, kann die Situation je nach Kanton überbrückt werden; parallel werden häufig Schritte zur Klärung von Unterhalt oder Alimentenbevorschussung erwartet.

Wechselndes Einkommen (Stundenlohn, Temporärarbeit): Wie wird das angerechnet?

Bei schwankendem Einkommen ist Transparenz wichtig: Reiche Lohnabrechnungen laufend ein und melde Änderungen sofort. Der Sozialdienst muss so berechnen können, was euch im jeweiligen Monat tatsächlich fehlt. Wenn du befürchtest, dass eine kurzfristige Lohnerhöhung zu einer späteren Rückforderung führt, sprich das offen an und lass dir erklären, wie die Abrechnung bei euch gehandhabt wird.

Was ist, wenn wir zuerst andere Leistungen beantragen müssen (IV, EL, ALV)?

Das ist häufig so. Sozialhilfe kann überbrücken, bis ein Entscheid einer Sozialversicherung vorliegt, und kann als Bevorschussung ausgestaltet sein. Dann ist später oft eine Rückzahlung aus der nachträglichen Leistung vorgesehen. Wichtig ist, dass du solche Verfahren (z.B. IV/EL) nicht aufschiebst, weil sie Zeit brauchen.

Muss Sozialhilfe zurückerstattet werden?

In manchen Fällen zahlt die Sozialhilfe Bevorschussungen, zum Beispiel, wenn eine IV-Rente noch nicht ausbezahlt wurde. Diese Bevorschussungen müssen später zurückgezahlt werden.

Auch unrechtmässig bezogene Sozialhilfe muss zurückgezahlt werden, zum Beispiel, wenn doch kein Anspruch besteht, weil Lohneinnahmen nicht angegeben worden waren.

Aber auch rechtmässig geleistete Sozialhilfe muss zurückgezahlt werden, sobald die unterstützte Person oder die Unterstützungseinheit wieder über Vermögen oder Einnahmen verfügt. Da das Ziel der Sozialhilfe aber ist, dass die unterstützten Personen finanziell wieder auf eigenen Beinen stehen, empfehlen die SKOS-Richtlinien, auf eine Rückerstattung aus späterem Erwerbseinkommen zu verzichten. In der juristischen Lehre wird die Rückerstattung rechtmässig bezogener Sozialhilfe ausserhalb von Bevorschussungen generell kritisch betrachtet.

Zur Rückerstattung verpflichtet sind alle Personen oder Einheiten, die Sozialhilfe bezogen haben – wobei der Sozialhilfebeitrag für Kinder nicht in jedem Fall zurückgezahlt werden muss. Wenn das Kind zum Beispiel dauerhaft fremdplatziert ist und deshalb eine eigene Unterstützungseinheit bildet, muss es den Sozialhilfebeitrag später nicht zurückzahlen. Wenn es bei den Eltern lebt und deshalb mit ihnen eine Unterstützungseinheit bildet, können die Eltern verpflichtet werden, auch die Beiträge für die Kinder zurückzuzahlen. Teilweise werden die Beiträge für Kinder aber vom Rückerstattungsbeitrag abgezogen.

Sozialhilfe in der Schweiz

Guido Wizent ist Experte für Sozialhilfe beantragen für Familien.

Die Informationen in diesem Text stammen von Guido Wizent, Co-Abteilungsleiter Rechtsdienst beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, zuständig für den Bereich Sozialhilfe.

0 Kommentare

?

Meistgelesene Artikel

Anmelden oder Registrieren

Melde dich kostenlos an und diskutiere mit anderen Eltern und speichere deine Artikel.
Anmelden Registrieren

Speichere deine Artikel

Logge dich ein oder erstelle einen Account und du kannst deine Artikel für später speichern.
Anmelden Registrieren