Kind > AlleinerziehendKinderalimente in der Schweiz: häufige Fragen zu Ausbildung, Zwischenjahren und Volljährigkeit Dorothea Schulze Mengering Nach einer Trennung sind Eltern grundsätzlich verpflichtet, Kinderalimente für ihre nicht volljährigen Kinder zu bezahlen. Zusätzlich sieht das Gesetz vor, dass junge Erwachsene bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung finanziell unterstützt werden. In der Praxis tauchen aber viele Fragen auf: Was gilt bei Lehrabbruch und Neustart? Wie ist ein Zwischenjahr als Au-Pair oder ein Praktikum einzuordnen? Was passiert mit 18 – und was, wenn ein Elternteil gar nicht (mehr) zahlen kann? Unsere Sorgerechts- und Unterhaltsexpertin Boé Nagel beantwortet häufige Fragen – ergänzt um einen aktuellen Überblick, einen Ablaufplan und Hinweise auf Hilfsstellen. Kommentare Teilen Facebook X / Twitter WhatsApp E-Mail Merken Ein Vater muss bis zum Abschluss der Erstausbildung Kinderalimente zahlen. Foto: rawpixel - Unsplash Kurzer Rechts-Update für die Schweiz: Was Eltern heute oft wissen wollen Unterhalt ist in der Schweiz mehr als «nur Geld überweisen»: Je nach Betreuungsmodell umfasst er Barunterhalt (Geldleistungen) und Betreuungsunterhalt (Ausgleich dafür, dass ein Elternteil wegen Betreuung weniger arbeiten kann). Häufig wird der Unterhalt in der Praxis mit einer zweistufigen Methode berechnet (Existenzminimum/Bedarf sichern und danach nach finanziellen Möglichkeiten verteilen). Auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge bleibt die Unterhaltspflicht bestehen – die Sorge regelt Mitbestimmung, Unterhalt regelt finanzielle Verantwortung. Wichtig im Alltag: Unterhalt darf in der Regel nicht einseitig gekürzt oder eingestellt werden, nur weil sich eine Situation verändert hat (z. B. Zwischenjahr, Lehrabbruch, Volljährigkeit). Ob und wie angepasst wird, hängt von der konkreten Lebenslage, der Ausbildungssituation und dem Urteil bzw. der Vereinbarung ab. Für die Grundlagen und zur Einordnung der Beträge siehe auch den ausführlichen Guide zur Berechnung der Alimente. Ablauf: So gehst du vor, wenn sich die Ausbildung oder Situation deines Kindes ändert Schritt 1: Fakten klären – Was genau macht dein Kind (Schule, Lehre, Praktikum, Zwischenjahr)? Wie lange? Wie hoch ist ein allfälliger Lohn? Schritt 2: Nachweis sichern – Ausbildungsbestätigung, Lehrvertrag, Schulbestätigung, Bestätigung des Zwischenjahrs (z. B. Au-Pair-Vertrag), ggf. Nachweise zu Krankheit/Arbeitsunfähigkeit. Schritt 3: Gespräch suchen – Wenn möglich, zuerst gemeinsam klären (bei Volljährigen idealerweise mit dem jungen Erwachsenen am Tisch). Schritt 4: Schriftlich festhalten – Einigungen immer schriftlich dokumentieren (Daten, Beträge, Dauer, Nachweise). Schritt 5: Bei Konflikt Unterstützung holen – z. B. Alimenteninkassostelle, Rechtsberatung, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) bei Gefährdung. Für die Einordnung der finanziellen Grundlage hilft auch der Guide zur Berechnung der Alimente. FAQ: Volljährig in Ausbildung – wird direkt ans Kind bezahlt? Mit 18 stellen sich viele Familien die Frage, ob Alimente weiterhin an den betreuenden Elternteil gehen oder direkt an den jungen Erwachsenen. Nach schweizerischer Praxis kann eine Direktzahlung an das volljährige Kind möglich sein. Sinnvoll ist sie vor allem dann, wenn dein Kind seinen Lebensunterhalt tatsächlich selbst verwaltet (z. B. eigener Haushalt) und zuverlässig Budgetverantwortung übernimmt. Lebt dein Kind aber weiterhin bei dir und du trägst den Grossteil der Kosten (Miete, Krankenkasse, Essen, ÖV, Schulmaterial), ist es in vielen Fällen stimmig, wenn die Zahlungen weiterhin an dich gehen – oder wenn klar geregelt wird, welcher Anteil direkt ans Kind fliesst. Wichtig für beide Seiten: Häufig braucht es eine Ausbildungsbestätigung (Schule, Lehrbetrieb, Universität/FH), damit klar ist, dass weiterhin Anspruch auf Unterhalt bis zum Abschluss der Erstausbildung besteht. Klärt ausserdem transparent, wie ein allfälliger Lohn (Lehrlingslohn/Praktikumslohn) in die Finanzierung einfliesst – pauschale Kürzungen «Franken für Franken» sind in der Praxis oft nicht sachgerecht, weil Ausbildungskosten und Lebenshaltung weiterlaufen. Ich bin 17 Jahre alt und schliesse im Sommer 2015 die zweijährige Attestausbildung EBA im Restaurationsbereich ab. Ich möchte mich nach dieser «Lehre» neu orientieren und eine 3-jährige Lehre als Kauffrau beginnen. Muss mein Vater mir nach meinem EBA Abschluss weiterhin Kinderalimente bezahlen? Boé Nagel: Laut Gesetz ist dein Vater verpflichtet, bis zum Abschluss deiner Erstausbildung Kinderalimente zu bezahlen. Dass du die Absicht hast, nochmals eine 3-jährige Lehre zu absolvieren, finde ich gut. Manchmal kann im jugendlichen Alter noch nicht die Weichenstellung für ein Berufsleben stattfinden. Suche das Gespräch mit deinem Vater, eventuell mit beiden Elternteilen, da alle mitbetroffen sind und du somit erst nach deiner Zweitlehre eine Unabhängigkeit erreichen würdest. Sinnvoll ist, wenn du deine neue Ausbildung (Lehrvertrag/Schulbestätigung) schriftlich belegst, damit die Situation für alle klar ist. Ich bin seit 12 Jahren geschieden, mein Sohn ist jetzt 18 Jahre alt. Die erste Lehre hat er nach einem Jahr abgebrochen und war dann ein Jahr arbeitslos. Im August hat er seine neue Lehre begonnen, die 2017 endet. Im Scheidungsurteil steht: «Die Zahlungspflicht dauert bis zur Volljährigket, längstens bis zum Abschluss der Erstausbildung.» Darf der Vater die Alimente kürzen ohne mit uns darüber gesprochen zu haben? Müssen wir einer Kürzung der Alimente zustimmen oder haben wir das Recht auf die ausgemachten Alimente im Scheidungsurteil? Die finanzielle Situation hat sich beim Vater verbessert, bei uns ist sie fast noch gleich. Boé Nagel: Nach Gesetz ist der Kindesvater bis zur Beendigung der Erstausbildung deines Sohnes verpflichtet, die im Scheidungsurteil (eventuell indexierten) Alimentenbeträge ohne eigenmächtige Kürzung zu bezahlen. Dein Scheidungsurteil ist die Rechtsgrundlage. Eine einseitige Kürzung «ohne Gespräch» ist nicht der richtige Weg. Eventuell musst du eine Rechtsanwält:in oder Rechtsberatung konsultieren (Google: unentgeltliche Rechtsberatungsstelle mit Wohnort), um deine Forderung durchzusetzen, wenn dein Exmann keine einvernehmliche Lösung anbietet. Das Recht ist grundsätzlich auf eurer Seite – entscheidend sind aber Urteil, Ausbildungssituation und Nachweise. Meine Tochter macht für die Sprachweiterbildung ein Zwischenjahr als Au-Pair. Einerseits reduzieren sich dadurch die Ausgaben bei meiner geschiedenen Frau und andererseits verdient meine Tochter ein paar Hundert Franken als Au-Pair. Ist irgendwo geschrieben, ob und um wie viel sich die Kinderalimente reduzieren (Im Scheidungsurteil ist diese Möglichkeit nicht aufgeführt)? Boé Nagel: Deine Alimentenzahlungen darfst du nicht einfach nach Gutdünken kürzen. Eine Sprachweiterbildung kann – je nach Anschlusslösung – als Teil der Erstausbildung eingeordnet werden, insbesondere wenn danach eine berufliche Ausbildung geplant ist. Zudem bleiben zentrale Fixkosten oft bestehen (z. B. Miete/Grundkosten am Wohnort, Versicherungen, administrative Kosten), auch wenn das Kind vorübergehend weg ist. Mein Vorschlag wäre, dass ihr die Situation einvernehmlich klärt und dies gegenseitig schriftlich festhaltet (Dauer des Au-Pair-Jahrs, Lohn, Kosten, was sich effektiv reduziert und was nicht). Wenn du eine Anpassung willst, orientiere dich an einer nachvollziehbaren Budgetsicht – dafür hilft auch der Guide zur Berechnung der Alimente. Ich bin seit 1997 getrennt und seit 2008 geschieden. Unsere jüngste Tochter (21) ist noch in der Ausbildung. Ich lebe seit 13 Jahren mit beiden Töchtern in der Schweiz, mein Ex-Mann lebt in Deutschland. Er bezieht das Kindergeld über den deutschen Staat, bezahlt dies an unsere Tochter, weil er behauptet, dass ich nicht anspruchsberechtigt bin. Dabei lebt und wohnt die Tochter in meinem Haushalt. Dann steht doch MIR das Kindergeld zu. Ist das richtig? Weiterhin hat er beschlossen, keinen Unterhalt mehr zu bezahlen, weil meine Tochter eigenes Geld verdienen würde. Ist das richtig, dass er in voller Höhe das Ausbildungsgehalt anrechnen darf? Dies beläuft sich auf 1000 CHF brutto. Können die Unterhaltszahlungen eventuell zurückverlangt werden und für welchen Zeitraum? Ausserdem hat er vor vier Jahren für das einjährige Praktikum der älteren Tochter für ein ganzes Jahr das Kindergeld erhalten, mir aber bis zum heutigen Tage nichts bezahlt. Sein Anwalt hat mich darauf hingewiesen, dass Unterhaltszahlungen und Kindergeldzahlungen nur noch eine Sache zwischen Vater und Kinder ist und mich das nichts angeht. Ist es wirklich so, dass ich ganz alleine für den Lebensunterhalt unserer Tochter aufkommen muss, nur weil sie jetzt ein Ausbildungsgehalt bezieht? Boé Nagel: Aus deiner Anfrage entnehme ich nicht, ob du in Deutschland oder der Schweiz geschieden wurdest. Grundlage für deine Abklärungen ist in jedem Fall dein Scheidungsurteil, das du mit einer Fachperson überprüfen solltest. Du solltest dich keinesfalls auf den Anwalt deines Exmannes verlassen, denn der vertritt nur seine Interessen und nicht die Rechte von deinen Töchtern und dir. Nach schweizerischem Recht kann der Kindsvater die Kinderalimente mit Mündigkeitsalter von 18 Jahren direkt an deine Tochter bezahlen, es wird aber in der Regel abgeklärt und begründet. Falls deine Tochter noch in Erstausbildung ist, wäre er nach hiesigem Recht verpflichtet, die Alimente bis Ende der Erstausbildung zu bezahlen (Bestätigung der Schule/Universität nötig). In der Regel werden die Alimente für die sich noch in Abhängigkeit von dir befindlichen Töchter (Wohnsitz bei dir, Lebensunterhalt bei dir) an die Mutter bezahlt, damit die Schulungs- und Lebenskosten zum Wohl und Interesse der kleinen Familie garantiert ist. Nachträgliche Einforderungen sind problematisch. Lass dich in jedem Fall von einer (mit deutschem Familienrecht bewanderten) Anwält:in beraten. Eventuell würde das auch über die Alimenteninkassostelle deines Wohnortes gelingen, falls du diese beanspruchen musst. Es geht in deinem Fall um die rechtliche Situation deiner Töchter und ihr Recht auf Ausbildung und um die Erhaltung der Lebenssituation, und um die Erreichung dieses Ziels. Beim Ausbildungslohn gilt zudem: Er kann je nach Situation berücksichtigt werden, aber nicht automatisch «brutto 1:1» als vollständiger Ersatz für Unterhalt – klärt das mit einer Fachstelle anhand Budget und effektiven Kosten. Mein Sohn wurde vor kurzem 18 Jahre alt. Da er im Jahr zuvor wegen diversen Krankheiten seine Lehrstelle verloren hat, ist er nun ohne Lehrstelle. Mein Ex-Mann hat nun pünktlich zum 18. Geburtstag meines Sohnes die Zahlung der Alimente eingestellt –mit der Begründung, mein Sohn könne schliesslich arbeiten und sei nicht mehr in Ausbildung, weshalb er keine Alimente mehr zu zahlen brauche. Er habe dies rechtlich abgeklärt. Mein Sohn ist jetzt tatsächlich auf Stellensuche, aber als Ungelernter ist das nicht so einfach und ausserdem möchte ich eigentlich, dass er sein Augenmerk auf Berufswahl und neue Lehrstellensuche hat. Dies erschwert sich nun durch das Ausbleiben der Alimente, da ich als Mutter dadurch an den Rand der Armut gedrängt werde und absolut darauf angewiesen bin, dass mein Sohn arbeitet. Meine Frage an Sie: Hat mein Ex-Mann das Recht, seinem von Gesetzes wegen volljährigem Sohn die Alimente zu verweigern? Boé Nagel: Das Gesetz sieht vor, dass der Vater die Alimente bis zur Beendigung der Erstausbildung geschuldet ist. Eine Schwierigkeit bei deinem Sohn ist, dass er krankheitshalber die Lehrstelle verloren hat, was bedeutet, dass er eine eventuelle Berechtigung hätte, von einer Sozialversicherung (Krankentaggeld, IV) Unterstützung zu bekommen. Falls dein Sohn aber wieder gesund ist und bereit ist zur neuen Lehrstellensuche, müsste der Vater die Alimente weiter bezahlen. Sprich mit deinem Sohn und motiviere ihn, eine mögliche Hilfestellung zur erneuten Lehrstellensuche anzunehmen. In grösseren Schweizer Städten gibt es Angebote/Schulungen und Hilfsprojekte für Jugendliche in einer solchen Situation. Informationen erhältst du über die Berufsberatungsstellen, eventuell bei den Jugendberatungs- oder Sozialhilfestellen. Ich unterstütze deine Haltung, dass dein Sohn eine Ausbildung absolvieren soll, voll und ganz. Vielleicht ist auch dein Exmann dieser Ansicht und hilft mit, deinen Sohn zu motivieren. Es geht hier wirklich um die Zukunft deines Sohnes! Ich bin seit 2004 getrennt, jedoch erst seit 2010 geschieden. Ich bekomme Alimente für meine Kinder (5, 14 und 16 Jahre) aber nicht für mich. Im Moment bin ich dabei, eine Lehrstelle für den Sohn zu suchen. Da es schwieriger als erwartet ist, möchte ich ihn für ein 10. Schuljahr anmelden. Nun hat mir mein Ex gestern gesagt, dass er während dieser Zeit keine Kinderalimente bezahlen müsste, da es keine Ausbildung ist. Für die Ausbildung würde er aber wieder bezahlen. Meine zweite Frage: Ich hatte seit 3 Jahren immer wieder höhere Kosten für die Zahnspange und in unserem Scheidungsurteil steht nichts von den Zusatzkosten. Mein Ex war von Anfang an dagegen, dass es drin steht. Sollte er sich trotzdem daran beteiligen? Boé Nagel: Dein Exmann muss für das 10. Schuljahr deines Sohnes, das ja zur Vorbereitung für die Lehre/Ausbildung gilt, die Kinderalimente weiterbezahlen. Falls er sich weigert, wende dich bitte an die Alimenteninkassostelle deines Wohnortes und halte für diesen Besuch dein Scheidungsurteil und dein Budget bereit. Zu den Zusatzkosten der Zahnspange: Im Scheidungsurteil sind die Alimentenkosten aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse deines Ehemannes und dir berechnet worden. Erkundige dich bei der Sozialhilfestelle deines Wohnortes. Die Sozialhilfestelle wird abklären, ob die Übernahme der hohen Kosten durch deinen Ex-Ehemann zumindest teilweise übernommen werden muss oder ob du für diese Extrakosten Sozialhilfe erhältst. Auch hier ist es ratsam, wenn du dein Scheidungsurteil und dein Budget bereit hältst. Budgetformulare erhältst du auf www.budgetberatung.ch. Der andere Elternteil sagt, er oder sie könne nicht zahlen. Was kann ich tun? Boé Nagel: Wenn Unterhalt ausbleibt, ist das für Kinder und betreuende Eltern extrem belastend – und du musst das nicht allein auffangen. Wichtig ist, dass du schnell handelst und die Situation dokumentierst (Zahlungsausstände, Abmachungen, Nachrichten, Kontoauszüge). In vielen Gemeinden gibt es eine Alimenteninkassostelle, die dich beim Einfordern unterstützt. Je nach Situation kann auch eine Überbrückung über Sozialhilfe oder andere Unterstützungsleistungen möglich sein. Welche Stelle zuständig ist, hängt vom Wohnort und vom Fall ab; eine erste Orientierung gibt dir auch der Beitrag zur Berechnung der Alimente, weil dort die Logik der Beträge und die wichtigsten Begriffe verständlich erklärt werden. Wichtig: Auch wenn der andere Elternteil finanzielle Schwierigkeiten hat, heisst das nicht automatisch, dass gar nichts geschuldet ist. Häufig wird geprüft, was zumutbar ist, und ob eine Anpassung rechtlich sauber erfolgen muss. Lass dich dazu früh beraten, damit keine langen Ausstände entstehen. Mein Kind verdient in der Lehre/im Praktikum Geld: Wird der Unterhalt automatisch reduziert? Boé Nagel: Ein Lehrlingslohn oder Praktikumslohn verändert die Ausgangslage, aber er ersetzt den Unterhalt nicht automatisch vollständig. Viele Kosten bleiben bestehen (Wohnen, Krankenkasse, Essen, ÖV, Ausbildungsunterlagen). Ob und in welcher Höhe eine Anpassung sinnvoll oder rechtlich nötig ist, hängt vom Gesamtbudget ab und davon, wer welche Kosten trägt. Am fairsten ist eine transparente Aufstellung: Was kostet das Kind real pro Monat – und wer übernimmt was? Das ist auch die Grundlage, wie Unterhalt in der Praxis berechnet und begründet wird (siehe Berechnung der Alimente). Was braucht es als Nachweis, dass mein volljähriges Kind noch Anspruch hat? Boé Nagel: Üblich sind eine aktuelle Ausbildungsbestätigung (Schule, Lehrbetrieb, Universität/FH) und bei Übergangsphasen nachvollziehbare Unterlagen (z. B. Bestätigung Brückenangebot/10. Schuljahr, Nachweis Zwischenjahr mit klarer Anschlussplanung). Wenn Krankheit eine Rolle spielt, können Atteste oder Unterlagen zu Versicherungsleistungen relevant sein. Je klarer die Dokumente, desto weniger Konflikte gibt es.