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Wie lange muss der Vater Kinderalimente zahlen?

Nach einer Trennung sind Eltern verpflichtet, Kinderalimente für ihre nicht volljährigen Kinder zu bezahlen. Ausserdem sieht das Gesetz vor, dass Kinder bis zum Abschluss der Erstausbildung finanziell unterstützt werden. Aber wie sieht es aus, wenn Kinder eine Ausbildung abbrechen und eine neue Lehre beginnen, ein bezahltes Praktikum machen oder für ein Jahr als Au-Pair arbeiten? Unsere Sorgerechts- und Unterhaltsexpertin Boé Nagel beantwortet die häufigsten Fragen unserer Nutzer zum Thema Kinderalimente.

Ein Vater muss bis zum Abschluss der Erstausbildung Kinderalimente zahlen
Ein Vater muss bis zum Abschluss der Erstausbildung Kinderalimente zahlen. Foto: rawpixel - Unsplash

Ich bin 17 Jahre alt und schliesse im Sommer 2015 die zweijährige Attestausbildung EBA im Restaurationsbereich ab. Ich möchte mich nach dieser «Lehre» neu orientieren und eine 3-jährige Lehre als Kauffrau beginnen. Muss mein Vater mir nach meinem EBA Abschluss weiterhin Kinderalimente bezahlen?

Boé Nagel: Laut Gesetz ist Ihr Vater verpflichtet, bis zum Abschluss Ihrer Erstausbildung Kinderalimente zu bezahlen. Dass Sie die Absicht haben, nochmals eine 3-jährige Lehre zu absolvieren, finde ich gut. Manchmal kann im jugendlichen Alter noch nicht die Weichenstellung für ein Berufsleben stattfinden. Suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Vater, eventuell mit beiden Elternteilen, da alle mitbetroffen sind und Sie somit erst nach Ihrer Zweitlehre eine Unabhängigkeit erreichen würden.

Ich bin seit 12 Jahren geschieden, mein Sohn ist jetzt 18 Jahre alt. Die erste Lehre hat er nach einem Jahr abgebrochen und war dann ein Jahr arbeitslos. Im August hat er seine neue Lehre begonnen, die 2017 endet. Im Scheidungsurteil steht: «Die Zahlungspflicht dauert bis zur Volljährigket, längstens bis zum Abschluss der Erstausbildung.» Darf der Vater die Alimente kürzen ohne mit uns darüber gesprochen zu haben? Müssen wir einer Kürzung der Alimente zustimmen oder haben wir das Recht auf die ausgemachten Alimente im Scheidungsurteil? Die finanzielle Situation hat sich beim Vater verbessert, bei uns ist sie fast noch gleich.

Boé Nagel: Nach Gesetz ist der Kindesvater bis zur Beendigung der Erstausbildung Ihres Sohnes verpflichtet, die im Scheidungsurteil (eventuell indexierten) Alimentenbeträge ohne eigenmächtige Kürzung zu bezahlen. Ihr Scheidungsurteil ist die Rechtsgrundlage. Eventuell müssen Sie einen Rechtsanwalt konsultieren (Google: unentgeltliche Rechtsberatungsstelle mit Wohnort) um Ihre Forderung durchzusetzen, wenn Ihr Exmann die Hand zur einvernehmlichen Lösung nicht bietet. Das Recht ist auf Ihrer Seite.

Meine Tochter macht für die Sprachweiterbildung ein Zwischenjahr als Au-Pair. Einerseits reduzieren sich dadurch die Ausgaben bei meiner geschiedenen Frau und andererseits verdient meine Tochter ein paar Hundert Franken als Au-Pair.
Ist irgendwo geschrieben, ob und um wie viel sich die Kinderalimente reduzieren (Im Scheidungsurteil ist diese Möglichkeit nicht aufgeführt)?

Boé Nagel: Ihre Alimentenzahlungen dürfen Sie nicht einfach nach Gutdünken kürzen. Diese Sprachweiterbildung gilt sozusagen als Teil der Erstausbildung, da ich annehme, dass Ihre Tochter danach ihre berufliche Ausbildung beginnen wird. Ich nehme auch an, dass Ihre Tochter danach wiederum bei ihrer Mutter leben wird und die Wohnkosten werden deshalb auch in der Zwischenzeit erhalten bleiben. Mein Vorschlag wäre, dass Sie die Situation einvernehmlich klären und dies gegenseitig schriftlich festhalten.

Ich bin seit 1997 getrennt und seit 2008 geschieden. Unsere jüngste Tochter (21) ist noch in der Ausbildung. Ich lebe seit 13 Jahren mit beiden Töchtern in der Schweiz, mein Ex-Mann lebt in Deutschland. Er bezieht das Kindergeld über den deutschen Staat, bezahlt dies an unsere Tochter, weil er behauptet, dass ich nicht anspruchsberechtigt bin. Dabei lebt und wohnt die Tochter in meinem Haushalt. Dann steht doch MIR das Kindergeld zu. Ist das richtig?
Weiterhin hat er beschlossen, keinen Unterhalt mehr zu bezahlen, weil meine Tochter eigenes Geld verdienen würde. Ist das richtig, dass er in voller Höhe das Ausbildungsgehalt anrechnen darf? Dies beläuft sich auf 1000 CHF brutto.
Können die Unterhaltszahlungen eventuell zurückverlangt werden und für welchen Zeitraum? Ausserdem hat er vor vier Jahren für das einjährige Praktikum der älteren Tochter für ein ganzes Jahr das Kindergeld erhalten, mir aber bis zum heutigen Tage nichts bezahlt. Sein Anwalt hat mich darauf hingewiesen, dass Unterhaltszahlungen und Kindergeldzahlungen nur noch eine Sache zwischen Vater und Kinder ist und mich das nichts angeht. Ist es wirklich so, dass ich ganz alleine für den Lebensunterhalt unserer Tochter aufkommen muss, nur weil sie jetzt ein Ausbildungsgehalt bezieht?

Boé Nagel: Aus Ihrer Anfrage entnehme ich nicht, ob Sie in Deutschland oder der Schweiz geschieden wurden. Grundlage für Ihre Abklärungen ist in jeden Fall Ihr Scheidungsurteil, das Sie mit einer Fachperson überprüfen sollten. Sie sollten sich keinesfalls auf den Anwalt Ihres Exmannes verlassen, denn der vertritt nur seine Interessen und nicht die Rechte von Ihren Töchtern und Ihnen.
Nach schweizerischem Recht kann der Kindsvater die Kinderalimente mit Mündigkeitsalter von 18 Jahren direkt an Ihre Tochter bezahlen, es wird aber in der Regel abgeklärt und begründet. Falls Ihre Tochter noch in Erstausbildung ist, wäre er nach hiesigem Recht verpflichtet, die Alimente bis Ende der Erstausbildung zu bezahlen (Bestätigung der Schule/Universität nötig).
In der Regel werden die Alimente für die sich noch in Abhängigkeit von Ihnen befindlichen Töchter (Wohnsitz bei Ihnen, Lebensunterhalt bei Ihnen) an die Mutter bezahlt, damit die Schulungs- und Lebenskosten zum Wohl und Interesse der kleinen Familie garantiert ist.
Nachträgliche Einforderungen sind problematisch. Lassen Sie sich in jedem Fall von einem (mit deutschem Familienrecht bewanderten) Anwalt beraten. Eventuell würde das auch über die Alimenteninkassostelle Ihres Wohnortes gelingen, falls Sie diese beanspruchen müssen. Es geht in Ihrem Fall um die rechtliche Situation Ihrer Töchter und ihr Recht auf Ausbildung und um die Erhaltung der Lebenssituation, und um die Erreichung dieses Ziels.

Mein Sohn wurde vor kurzem 18 Jahre alt. Da er im Jahr zuvor wegen diversen Krankheiten seine Lehrstelle verloren hat, ist er nun ohne Lehrstelle. Mein Ex-Mann hat nun pünktlich zum 18. Geburtstag meines Sohnes die Zahlung der Alimente eingestellt –mit der Begründung, mein Sohn könne schliesslich arbeiten und sei nicht mehr in Ausbildung, weshalb er keine Alimente mehr zu zahlen brauche. Er habe dies rechtlich abgeklärt. Mein Sohn ist jetzt tatsächlich auf Stellensuche, aber als Ungelernter ist das nicht so einfach und ausserdem möchte ich eigentlich, dass er sein Augenmerk auf Berufswahl und neue Lehrstellensuche hat. Dies erschwert sich nun durch das Ausbleiben der Alimente, da ich als Mutter dadurch an den Rand der Armut gedrängt werde und absolut darauf angewiesen bin, dass mein Sohn arbeitet. Meine Frage an Sie: Hat mein Ex-Mann das Recht, seinem von Gesetzes wegen volljährigem Sohn die Alimente zu verweigern?

Boé Nagel: Das Gesetz sieht vor, dass der Vater die Alimente bis zur Beendigung der Erstausbildung geschuldet ist. Eine Schwierigkeit bei Ihrem Sohn ist, dass er krankheitshalber die Lehrstelle verloren hat, was bedeutet, dass er eine eventuelle Berechtigung hätte von einer Sozialversicherung (Krankentaggeld, IV) Unterstützung zu bekommen.
Falls Ihr Sohn aber wieder gesund ist und bereit ist zur neuen Lehrstellensuche, müsste der Vater die Alimente weiter bezahlen. Sprechen Sie mit Ihrem Sohn und motivieren Sie ihn, eine mögliche Hilfestellung zur erneuten Lehrstellensuche anzunehmen. In grösseren Schweizer Städten gibt es Angebote/Schulungen und Hilfsprojekte für Jugendliche in einer solchen Situation. Informationen erhalten Sie über die Berufsberatungsstellen, eventuell bei den Jugendberatungs- oder Sozialhilfestellen. Ich kann Ihre Haltung, dass Ihr Sohn eine Ausbildung absolvieren soll, voll und ganz unterstützen und eventuell ist auch Ihr Exmann dieser Ansicht und hilft mit, Ihren Sohn zu motivieren. Es geht hier wirklich um die Zukunft Ihres Sohnes!

Ich bin seit 2004 getrennt, jedoch erst seit 2010 geschieden. Ich bekomme Alimente für meine Kinder (5, 14 und 16 Jahre) aber nicht für mich. Im Moment bin ich dabei, eine Lehrstelle für den Sohn zu suchen. Da es schwieriger als erwartet ist, möchte ich ihn für ein 10. Schuljahr anmelden. Nun hat mir mein Ex gestern gesagt, dass er während dieser Zeit keine Kinderalimente bezahlen müsste, da es keine Ausbildung ist. Für die Ausbildung würde er aber wieder bezahlen. Meine zweite Frage: Ich hatte seit 3 Jahren immer wieder höhere Kosten für die Zahnspange und in unserem Scheidungsurteil steht nichts von den Zusatzkosten. Mein Ex war von Anfang an dagegen, dass es drin steht. Sollte er sich trotzdem daran beteiligen?

Boé Nagel: Ihr Exmann muss für das 10. Schuljahr Ihres Sohnes, das ja zur Vorbereitung für die Lehre/Ausbildung gilt, die Kinderalimente weiterbezahlen. Falls er sich weigert, wenden Sie sich bitte an die Alimenteninkassostelle Ihres Wohnortes und halten Sie für diesen Besuch Ihr Scheidungsurteil und Ihr Budget bereit.
Zu den Zusatzkosten der Zahnspange: Im Scheidungsurteil sind die Alimentenkosten aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse Ihres Ehemannes und Ihnen berechnet worden. Erkundigen Sie sich bei der Sozialhilfestelle Ihres Wohnortes. Die Sozialhilfestelle wird abklären, ob die Übernahme der hohen Kosten durch Ihren Ex-Ehemann zumindest teilweise übernommen werden muss oder ob Sie für diese Extrakosten Sozialhilfe erhalten. Auch hier ist es ratsam, wenn Sie Ihr Scheidungsurteil und Ihr Budget bereit halten. Budgetformulare erhalten Sie auf www.budgetberatung.ch.

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