Leben > FinanzenFamilienzulage und Co: Diese staatlichen Hilfen stehen dir zu Sigrid Schulze Wenn Paare Eltern werden, wird das Geld oft knapp. Zum Glück steht Familien mit Kindern finanzielle Unterstützung zu. Hier findest du eine Übersicht über staatliche Familienzulagen, Steuerabzüge und Mutterschaftsversicherung. Kommentare Teilen Facebook X / Twitter WhatsApp E-Mail Merken Bund vs. Kanton: Das solltest du wissen Bei den Familienzulagen gibt der Bund Mindestbeträge vor. Wie hoch die Zulagen in deinem Fall tatsächlich sind (und ob es zusätzliche Leistungen wie Geburtszulagen gibt), ist kantonal geregelt. Darum können sich die Beträge je nach Kanton deutlich unterscheiden. Für das offizielle Merkblatt und die kantonalen Tabellen: www.ahv-iv.ch. Bei vielen jungen Paaren wird das Geld ohne Kinderzulagen schnell knapp. Hier erfahren Sie, welche Kinderzulagen Sie in der Schweiz erwarten dürfen. Foto: Hemera - Thinkstock Das Wichtigste in Kürze: Du kannst Familien- oder Kinderzulagen in Anspruch nehmen, wenn du für deine eigenen, biologischen oder adoptierten Kinder aufkommst – unabhängig davon, ob du verheiratet bist oder nicht. In der Steuererklärung sind mit einem Kind eine Vielzahl von Abzügen möglich. Du hast Anspruch auf diese Abzüge! Die Mutterschaftsentschädigung wird nicht automatisch ausbezahlt. Mütter müssen diese Zulage beantragen. Ob du dazu berechtigt bist, Mutterschaftsentschädigung zu erhalten, erfährst du hier. Für Betreiber einer Landwirtschaft gibt es spezielle Regelungen, welche hier ersichtlich sind. Ein Kind kostet Eltern viel – nicht nur einmalig, sondern Monat für Monat. Damit Personen, die elterliche Verantwortung tragen, nicht unnötig in finanzielle Schwierigkeiten geraten, gibt es in der Schweiz Familienzulagen (oft «Kinderzulagen» genannt) sowie steuerliche Entlastungen. Wichtig: Viele Leistungen musst du aktiv beantragen, und bei Trennung oder wenn beide Eltern arbeiten, lohnt es sich, die Anspruchsregeln früh zu klären. Hier erfährst du, welche staatlichen Leistungen du geltend machen kannst – und wie du vorgehst, wenn du (zurzeit) nicht erwerbstätig bist. Was zählt in der Schweiz zu Familienzulagen? Im Alltag wird oft vereinfacht von «Kinderzulagen» gesprochen. Zu den Familienzulagen gehören je nach Kanton insbesondere: Kinderzulage (bis 16 Jahre) Ausbildungszulage (in der Regel ab 16 bis maximal 25, solange eine Ausbildung nachgewiesen wird) Weitere kantonale Leistungen (z.B. Geburtszulage; je nach Kanton und Regelung) Anspruch: Wer bekommt die Zulage – und wer nicht? Die Familienzulagen sollen die Kosten, die dir durch den Unterhalt deiner Kinder entstehen, teilweise ausgleichen. Grundsätzlich wird pro Kind nur eine Zulage ausgerichtet. Sind beide Eltern erwerbstätig, so bezieht der sogenannte Erstanspruchsberechtigte (wer den Erstanspruch hat, wird im Gesetz geregelt) die Familienzulagen. Den meisten Eltern stehen Kinderzulagen, die sogenannten Familienzulagen, zu. Das «Bundesgesetz über Familienzulagen» regelt die Höhe dieser Ansprüche, welche Eltern je nach Anzahl Kinder ausbezahlt bekommen. Ein Recht auf Familienzulagen haben grundsätzlich Arbeitnehmende sowie – je nach Kanton – auch Nichterwerbstätige mit sogenanntem bescheidenem steuerbaren Einkommen. Die Einkommensgrenzen und Ausnahmen können kantonal unterschiedlich sein und sich ändern. Prüfe deshalb die aktuelle Regelung unbedingt beim Kanton bzw. bei der Ausgleichskasse oder auf www.ahv-iv.ch. Seit dem 1. Januar 2013 besteht auch für Selbständigerwerbende auf Bundesebene Anspruch auf Familienzulagen. Einige Kantone hatten diese Zulagen bereits früher in ihrer Gesetzgebung vorgesehen. Um Familienzulagen jeden Monat beziehen zu können, müssen Selbständigerwerbende einer Familienausgleichskasse angeschlossen sein. Für die Beschäftigten in der Landwirtschaft gilt mit dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) weiterhin eine Sonderregelung: www.ahv-iv.info Anspruchsreihenfolge (wenn beide Eltern erwerbstätig sind) Wenn beide Eltern erwerbstätig sind, wird im Gesetz festgelegt, wer zuerst anspruchsberechtigt ist. In der Praxis ist das häufig die Person, bei der die Voraussetzungen «stärker» erfüllt sind (z.B. Erwerbstätigkeit im massgebenden Kanton, Haushaltszugehörigkeit des Kindes). Wenn ihr beide arbeitet oder in unterschiedlichen Kantonen angestellt seid, lohnt sich eine kurze Abklärung bei der zuständigen Familienausgleichskasse, bevor ihr Formulare einreicht – so vermeidest du Rückforderungen oder Verzögerungen. Sonderfälle: Trennung, Wechselmodell, Patchwork Bei Trennung, Wechselmodell oder Patchwork-Familien ist die Frage «Wer bekommt die Zulage?» besonders häufig – und leider auch besonders fehleranfällig. Trennung: Massgebend sind u.a. Obhut/Betreuung, Haushaltszugehörigkeit und die gesetzliche Anspruchsreihenfolge. Eine schriftliche Klärung durch die Ausgleichskasse hilft, spätere Rückforderungen zu vermeiden. Wechselmodell: Auch wenn sich die Betreuung ungefähr hälftig aufteilt, wird die Zulage in der Regel nicht automatisch halbiert. Meist erhält eine Person die Zulage gemäss Anspruchsregeln. Differenzzahlung: Wenn aufgrund der Konstellation ein Anspruch in einem Kanton mit tieferen Zulagen entsteht, kann in bestimmten Fällen eine Differenz zur höheren kantonalen Zulage relevant werden. Das ist ein häufiger Grund für Rückfragen der Kasse. Patchwork: Bei Stiefkindern oder komplexen Unterhaltskonstellationen (z.B. Kinder leben im gleichen Haushalt, rechtliche Elternschaft liegt aber anders) gelten teils besondere Abklärungen. Wende dich am besten direkt an die Ausgleichskasse. Beträge 2025: Mindestansätze und kantonale Unterschiede So müssen alle Kantone in der Schweiz mindestens folgende Zulagen pro Kind und Monat auszahlen: eine Zulage von 200 Franken für Kinder bis 16 Jahren sowie eine Ausbildungszulage von 250 Franken für Kinder von 16 bis 25 Jahren. Viele Kantone zahlen allerdings mehr solche Zulagen als vorgeschrieben aus. In verschiedenen Kantonen gelten auch Geburtszulagen als normal. Wichtig: Gerade beim Übergang ab 16 Jahren verlangen viele Ausgleichskassen eine Bestätigung der Schule/Lehrbetriebs/Institution. Wenn der Nachweis fehlt, kann die Auszahlung unterbrochen werden, bis die Unterlagen vollständig sind. Wer beantragt wo? Damit es schnell klappt, ist die Zuständigkeit entscheidend: Arbeitnehmende: Du stellst den Antrag mit einem Formular beim Arbeitgeber. Er leitet ihn an die zuständige Familienausgleichskasse weiter. Selbständigerwerbende: Du beantragst bei deiner Familienausgleichskasse. Voraussetzung ist u.a., dass du angeschlossen bist. Nichterwerbstätige: Du wendest dich an die zuständige kantonale Stelle/Ausgleichskasse. Ob du Anspruch hast, hängt je nach Kanton von Einkommen/Vermögen ab. Kläre am besten vorab, welche Unterlagen erwartet werden. Anmeldung Familienzulagen: Der Antrag auf Familienzulage wird mit einem Formular beim Arbeitgeber gestellt. Er leitet ihn an die zuständige Familienausgleichskasse weiter. Die Auszahlung der Zulage an den Arbeitgeber erfolgt, sobald die Kasse das Formular geprüft hat. Der Arbeitnehmende erhält die Leistung mit dem Monatslohn. Formulare für Kinderzulagen sind häufig auf der Homepage deiner Gemeinde oder deines Kantons zu finden. Typische Fehler: so vermeidest du sie Doppelt beantragt: Wenn beide Eltern ein Formular einreichen, kann das zu Rückforderungen führen. Klärt zuerst, wer erstanspruchsberechtigt ist. Falscher Anspruchsträger: Bei Trennung/Wechselmodell lohnt sich eine schriftliche Bestätigung der Ausgleichskasse. Ausbildungsnachweis vergessen: Ab 16 Jahren kann die Auszahlung stoppen, wenn die Bestätigung fehlt. Antrag & Auszahlung: So läuft’s So kannst du Schritt für Schritt vorgehen: Anspruch klären: Besonders wichtig, wenn ihr beide arbeitet, in verschiedenen Kantonen tätig seid oder getrennt lebt. Formular einreichen: Angestellte über den Arbeitgeber, Selbständigerwerbende direkt bei der Ausgleichskasse, Nichterwerbstätige bei der zuständigen kantonalen Stelle. Unterlagen nachreichen: Falls die Kasse zusätzliche Dokumente verlangt (z.B. Ausbildungsbestätigung, Obhutsregelung), reiche sie möglichst rasch ein. Auszahlung prüfen: Kontrolliere die erste Abrechnung (Lohnabrechnung oder Zahlungsavis). Bei Unstimmigkeiten melde dich zeitnah. Steuerliche Entlastungen mit Kindern Das Steuerrecht in der Schweiz sieht eine Reihe von Entlastungen für Familien vor. Dazu gehören Kinderabzüge, Elterntarife und der Abzug von Betreuungskosten. Hier liest du, wie viel diese Abzüge betragen: Kinderabzüge Wer Kinder hat, zahlt in den verschiedenen Kantonen weniger Steuern. Für jedes Kind, das minderjährig ist oder noch in der beruflichen Erstausbildung ist, reduziert sich das steuerbare Einkommen um einen gewissen Betrag. Bei der direkten Bundessteuer betragen die Abzüge 6'500 Franken pro Kind. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern ist der Kinderabzug unterschiedlich geregelt. Betreuungskosten Auch Betreuungskosten können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Bei der Bundessteuer ist der Abzug auf der Höhe von 10'100 Franken jährlich begrenzt. Versicherungsabzug Bei den Krankenkassenprämien pro Kind kann bei der Bundessteuer höchstens ein Betrag von 700 Franken abgezogen werden. Elterntarif Der Bund entlastet steuerpflichtige Personen, die mit einem Kind im gleichen Haushalt leben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, durch einen Elterntarif. Das heisst: Egal, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht, wird der Verheirateten-Tarif veranlagt. Darüber hinaus werden von der geschuldeten Steuer 250 Franken pro Kind abgerechnet. Mutterschaftsversicherung Mütter haben bis zu 14 Wochen lang ein Recht auf Mutterschaftsentschädigung. Diese Auszahlung beträgt 80 Prozent des Einkommens, das vor der Geburt des Kindes verdient wurde, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Arbeitnehmende erreichen das maximale Taggeld mit einem Einkommen pro Monat von 7'350 Franken, Selbständige mit einem Jahreseinkommen von 88'200 Franken. Finanziert werden die Zahlungen durch die Beiträge, die Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Selbständige und Nichterwerbstätige an die Erwerbsersatzordnung (EO) zahlen, die zusammen mit den AHV-Beiträgen erhoben werden. Um Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung zu haben, muss die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: Sie muss Arbeitnehmende sein (unselbstständig oder selbstständig) im Betrieb des Ehemanns mitarbeiten und dafür einen Barlohn erhalten. arbeitslos sein und ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung (ALV) beziehen oder wenigstens die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von ALV-Taggeldern erfüllen. wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sein und deshalb Taggelder einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen, welche auf dem vor der Arbeitsunfähigkeit erreichten Verdienst berechnet sind. noch in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, auch wenn sie keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung mehr erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist. Zusätzlich muss die Mutter noch die zwei folgenden Bedingungen erfüllen: sie muss in den letzten neun Monaten unmittelbar vor der Niederkunft obligatorisch in der AHV versichert gewesen sein, und während dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. (Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen) Die Mutterschaftsentschädigung wird nicht automatisch jeden Monat ausgerichtet. Du musst sie bei der zuständigen Ausgleichskasse ausdrücklich mit einem Formular beantragen. Dieses kann unter www.ahv-iv.info heruntergeladen werden. Arbeitnehmende geben den Antrag dem Arbeitgeber, Selbständige geben das Formular der AHV-Ausgleichskasse, bei der sie selbst AHV-Beiträge entrichten. Wer arbeitslos oder arbeitsunfähig ist, wendet sich an die Ausgleichskasse, der der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist. FAQ: häufige Fragen Gibt es einen Mehrfachanspruch, wenn beide Eltern arbeiten? Nein. Pro Kind wird grundsätzlich nur eine Zulage ausgerichtet. Wer sie erhält, ergibt sich aus der Anspruchsreihenfolge. Was bedeutet «Differenzzahlung»? In bestimmten Konstellationen (z.B. unterschiedliche Kantone/Anspruchssituationen der Eltern) kann eine Differenz zur höheren kantonalen Zulage relevant werden. Die Abklärung läuft über die Ausgleichskasse. Welche Nachweise brauche ich für die Ausbildungszulage? Meist eine aktuelle Bestätigung der Ausbildungsstätte (z.B. Schule, Lehrbetrieb, Hochschule). Ohne Nachweis kann die Auszahlung unterbrochen werden. Checkliste: Diese Unterlagen brauchst du Antragsformular (Arbeitgeber/Ausgleichskasse) AHV-Nummern (falls verlangt) und Basisangaben zum Kind Geburtsnachweis/Familienausweis (je nach Kasse) Ausbildungsbestätigung ab 16 (falls relevant) Bei Trennung: Angaben/Unterlagen zu Obhut, Betreuung oder Vereinbarung (falls relevant) Bei Nichterwerbstätigkeit: Nachweise zu Einkommen/Vermögen gemäss kantonaler Vorgabe Weiterführend Prämienverbilligung (IPV): Prüfe, ob du Anspruch hast und welche Fristen im Kanton gelten. Steuererklärung: Nutze Kinderabzüge, Betreuungskostenabzug und Elterntarif konsequent – das kann spürbar entlasten. Alimentenhilfe: Wenn Unterhaltszahlungen ausbleiben oder unregelmässig eingehen, informiere dich früh über Unterstützungsmöglichkeiten. Ergänzungsleistungen: In diversen Kantonen der Schweiz haben Familien unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Dazu gehören zum Beispiel Kleinkinder- und Integrationszulagen: www.ahv-iv.ch Prämienverbilligung: Ist das Geld knapp, besteht die Möglichkeit einer Prämienverbilligung bei der Krankenkasse. Subventionierte Krippenplätze: Viele Städte und Gemeinden bieten eine begrenzte Anzahl an subventionierten Krippenplätzen für Kinder an. Wenn du Unterstützung benötigst, frage bei deiner Gemeinde nach. Familien- und Erziehungsberatungsstellen der Gemeinden, Städte und Kirchen: Die Mitarbeiter der Familienberatungsberatungsstellen helfen weiter, wenn finanzielle Belastungen die Familie beuteln. Entweder beraten sie selbst oder leiten Betroffene an fachkundige Stellen weiter.