Leben > FinanzenSteuerberechnung: So können Familien sparen Sigrid Schulze Familienalltag ist teuer – und die Steuererklärung fühlt sich oft wie ein zusätzlicher Mental-Load-Job an. Wenn du aber die wichtigsten Abzüge kennst (und sauber belegst), bleibt am Ende häufig spürbar mehr Geld übrig. Hier bekommst du einen fundierten, praxisnahen Überblick für die Schweiz. Kommentare Teilen Facebook X / Twitter WhatsApp E-Mail Merken Wer sich mit Steuerberechnung für Familien auskennt, ist klar im Vorteil. Bild: GettyImages Plus, sturti Das monatliche Budget wird knapp, wenn aus Paaren Familien werden. Viele Ausgaben und Neuanschaffungen sind nötig. Mit verschiedenen Steuerabzügen versucht der Staat, Familien finanziell zu entlasten. Wichtig zu wissen: In der Schweiz wirken Bund, Kanton und Gemeinde gleichzeitig – und nicht jeder Abzug ist überall gleich hoch oder gleich geregelt. Abzüge für Ehepaare Kann eine Heirat bestraft werden? Das Wort «Heiratsstrafe» behauptet genau das. Tatsächlich sind Paare finanziell schlechter gestellt, wenn sie verheiratet sind und beide Partner relativ gut verdienen. Denn dann rutschen sie bei der direkten Bundessteuer in eine höhere Steuerprogression als Konkubinatspaare. Zum Glück lässt sich diese Heiratsstrafe abmildern, da 2008 der Zweiverdienerabzug erhöht wurde. Für verheiratete Paare, ob erwerbstätig oder nicht, gibt es zudem einen fixen Steuerabzug, den Verheiratetenabzug. Er beträgt auf Bundesebene 2'600 Franken. In den Kantonen sind die Abzüge unterschiedlich hoch. Die 5 wichtigsten Familien-Abzüge – und wo sie gelten Damit du nicht im Abkürzungs-Dschungel steckenbleibst: Bei der direkten Bundessteuer sind Beträge und Regeln schweizweit einheitlich. Bei Kantons- und Gemeindesteuern unterscheiden sich Höhe, Voraussetzungen und teils auch die Aufteilung bei getrennten Eltern. Darum lohnt sich immer ein kurzer Check der kantonalen Wegleitung. Bund vs. Kanton vs. Gemeinde – so liest du Abzüge richtig Bund (direkte Bundessteuer): Einheitliche Regeln und Maximalbeträge für die ganze Schweiz. Diese Werte werden häufig in Medien zitiert – sie sind aber nur ein Teil deiner gesamten Steuerrechnung. Kanton: Eigene Abzüge, eigene Maxima, teils eigene Definitionen (z.B. bei Betreuungskosten oder Krankheitskosten). Das kann deutlich mehr oder weniger ausmachen als beim Bund. Gemeinde/Kirche: Meist basiert die Berechnung auf kantonalem Recht; die Gemeinde legt den Steuerfuss fest. Der Steuerfuss ändert zwar nicht die Abzugslogik, aber die Wirkung in Franken. 1. Kinderabzug Der Kinderabzug ist der Klassiker. Bei der direkten Bundessteuer gilt für das Steuerjahr 2025 ein Kinderabzug von 6'800 Franken pro Kind. Der Abzug gilt in der Regel auch für volljährige Kinder, solange sie in der Erstausbildung sind und du für ihren Unterhalt aufkommst. Was passiert bei getrennten Eltern? Grundsätzlich gilt weiterhin: Wer den Unterhalt hauptsächlich bestreitet, kann den Abzug geltend machen. Wenn keine Unterhaltsbeiträge fliessen und beide die elterliche Sorge haben, wird der Abzug in vielen Konstellationen aufgeteilt (Details hängen vom Kanton und von der konkreten Unterhaltsregelung ab). Falls du dich an einem konkreten kantonalen Beispiel orientieren willst: Nähere Informationen zu diesem Abzug finden Sie hier. Bund vs. Kanton vs. Gemeinde: Kinderabzug Bund: Fixer Betrag (2025: 6'800 Franken pro Kind), schweizweit gleich. Kanton/Gemeinde: Betrag und Detailregeln können abweichen (z.B. Höhe, Alter, Aufteilung bei alternierender Obhut). Prüfe die Wegleitung deines Kantons. 2. Drittbetreuungskosten Kita, Tagesfamilie oder Nanny kosten schnell so viel wie eine zweite Miete. Steuerlich entlastend wirkt der Drittbetreuungskostenabzug (auch «Kinderdrittbetreuungskostenabzug» genannt). Er ist für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr möglich, wenn du die Betreuung brauchst, weil du erwerbstätig bist, in Ausbildung bist oder aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst betreuen kannst. Bei der direkten Bundessteuer gilt für das Steuerjahr 2025: maximal 25'000 Franken pro Kind und Jahr für nachgewiesene Drittbetreuungskosten. Wichtig: Abziehbar sind in der Regel Betreuungskosten, nicht aber Verpflegungspauschalen, Vereinsbeiträge oder reine Freizeitangebote (je nach Ausgestaltung). Bei Mischrechnungen (Betreuung + Essen + Ausflüge) lohnt es sich, eine aufgeschlüsselte Rechnung zu verlangen. Unverheiratete Eltern, die sich die elterliche Sorge teilen, können je nach Konstellation den Abzug aufteilen oder eine andere Aufteilung beantragen. Hier unterscheiden sich kantonale Vorgaben teils deutlich – vor allem bei alternierender Obhut. Bund vs. Kanton vs. Gemeinde: Drittbetreuungskosten Bund: Einheitliches Maximum (2025: 25'000 Franken pro Kind/Jahr) und klare Grundvoraussetzungen (Erwerb/Ausbildung/Erwerbsunfähigkeit). Kanton/Gemeinde: Höchstbeträge, Altersgrenzen und Detaildefinitionen können abweichen. Besonders häufige Unterschiede: Was als Betreuung gilt, wie stark Verpflegung angerechnet wird und wie getrennte Eltern aufteilen dürfen. 3. Krankheits- und Unfallkosten Nicht alles rund um Gesundheit ist automatisch abziehbar. Bei der direkten Bundessteuer sind selbst getragene Krankheits- und Unfallkosten in der Regel nur abziehbar, soweit sie einen Selbstbehalt (Schwelle) von 5% des Nettoeinkommens übersteigen. Dazu können je nach Situation zählen: nicht vergütete Zahnarztkosten, Brillen, bestimmte Therapien oder medizinisch begründete Hilfsmittel – immer nur, was du effektiv selbst bezahlt hast (nach Abzug von Krankenkasse/Versicherung). Praktisch heisst das: Viele Familien sammeln zwar hohe Quittungen, erreichen die Schwelle aber nicht. Trotzdem lohnt es sich, alles sauber zu sammeln – gerade in Jahren mit Zahnspange, Operation, hohen Medikamentenkosten oder mehreren Kindern. Bund vs. Kanton vs. Gemeinde: Krankheits- und Unfallkosten Bund: Abzug meist nur über einer Einkommensschwelle (typisch 5% des Nettoeinkommens) für effektiv selbst bezahlte, belegte Kosten. Kanton/Gemeinde: Schwellenwerte, Definitionen und Nachweispflichten können abweichen. Manche Kantone behandeln einzelne Kostenarten grosszügiger oder strenger. 4. Säule 3a: der planbare Hebel Die Säule 3a ist für viele Familien der am besten planbare Steuerhebel, weil du nicht erst im Nachhinein reagierst, sondern aktiv vorsorgen kannst. Grundregel: Einzahlen darf, wer in der Schweiz AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt. Das ist für Familien wichtig, weil sich daraus typische Missverständnisse ergeben: Teilzeit heisst nicht automatisch weniger Recht: Wenn du erwerbstätig bist (auch mit kleinem Pensum), darfst du grundsätzlich einzahlen – relevant sind aber die gesetzlichen Maximalbeträge und dein Erwerbseinkommen. Ohne Pensionskasse (kein PK-Anschluss): Wer keine 2. Säule hat (z.B. weil das Pensum unter der Eintrittsschwelle liegt oder weil man selbständig ist), kann in der Regel deutlich mehr in die 3a einzahlen als Personen mit Pensionskasse – bis zu einem prozentualen Anteil des Erwerbseinkommens (mit einem gesetzlichen Maximum). Ohne Erwerbseinkommen keine 3a-Einzahlung: Wer aktuell kein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen hat (z.B. unbezahlte Familienarbeit), kann nicht in die eigene 3a einzahlen. Viele Familien lösen das, indem die erwerbstätige Person einzahlt und ihr gemeinsam prüft, wie ihr Vorsorge und Finanzen fair aufteilt. Zwei Eltern, zwei 3a-Konten: Wenn beide erwerbstätig sind, kann in der Regel auch jede Person in die eigene 3a einzahlen (jeweils im eigenen Rahmen). Das kann die Steuerprogression brechen und gibt Flexibilität bei späteren Bezügen. Wichtig für die Steuererklärung: Abzugsfähig sind nur effektiv einbezahlte Beiträge im entsprechenden Steuerjahr. Prüfe frühzeitig (spätestens im Herbst), ob eine Einzahlung finanziell drinliegt – gerade in Jahren mit hohen Betreuungskosten oder Elternzeit kann das knapper werden. Bund vs. Kanton vs. Gemeinde: Säule 3a Bund: Einzahlungen in die gebundene Vorsorge (3a) sind im Rahmen der gesetzlichen Maxima abzugsfähig und reduzieren das steuerbare Einkommen. Kanton/Gemeinde: In der Praxis wird der 3a-Abzug meist parallel zur Bundeslogik übernommen, Details können aber kantonal in Formularen und Nachweisen variieren. 5. Spenden & Weiterbildung Diese Abzüge sind nicht spezifisch «für Familien», können aber gerade in Jahren mit weniger Abzugspotenzial helfen: Spenden: Zuwendungen an steuerbefreite gemeinnützige Organisationen sind oft abzugsfähig (mit Mindest-/Höchstgrenzen je nach Steuerart). Wichtig: Spendenquittungen sammeln. Weiterbildung: Berufliche Weiterbildungen sind in vielen Fällen abzugsfähig (Kurse, Lehrgänge, Prüfungsgebühren), sofern sie die berufliche Qualifikation betreffen. Gerade bei Wiedereinstieg nach Familienphase kann das relevant werden. Bund vs. Kanton vs. Gemeinde: Spenden & Weiterbildung Bund: Grundsätzlich möglich, aber mit klaren Bedingungen und Grenzen. Kanton/Gemeinde: Höhe, Limiten und Detaildefinitionen variieren. Prüfe die kantonale Wegleitung (und hebe Belege gut auf). Elterntarif Der Bund entlastet steuerlich Personen, die mit einem gemeinsamen Kind im gleichen Haushalt leben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, durch einen Elterntarif als Steuerabzug. Das heisst: Gleichgültig, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht, wird der Verheirateten-Tarif als Abzug veranschlagt. Darüber hinaus wird von der geschuldeten Steuer ein Geldbetrag pro Kind abgerechnet. Konkret heisst das: 251 Franken Steuerersparnis für das Kind. Einen Überblick über diese und weiter staatliche Hilfen für Familien findest du im Inhalt unseres Beitrags: Kinderzulagen und Co. Unterhaltsbeiträge/Alimente und Steuern Wenn Eltern getrennt leben, sind Unterhaltsbeiträge steuerlich ein häufiger Stolperstein. Als grobe Orientierung gilt: Unterhaltsbeiträge können bei der zahlenden Person in vielen Konstellationen abzugsfähig sein, während sie bei der empfangenden Person teilweise als Einkommen versteuert werden müssen. Entscheidend ist, ob es sich um Beiträge für den Ex-Partner/die Ex-Partnerin oder für das Kind handelt und wie die Betreuung/Obhut geregelt ist. Wenn du gerade mitten in Trennung, neuer Obhutslösung oder Alimentenvereinbarung steckst, lohnt sich ein klarer, separater Überblick. Hier findest du Hilfe und Einordnung in einem separaten Artikel zum Thema Alimente. Beispielrechnungen: 3 Familienprofile Die Beispiele zeigen die Logik hinter den Abzügen. Es sind vereinfachte Rechnungen (ohne Gewähr, ohne individuelle Steuerberatung). Die effektive Steuerersparnis hängt stark von Kanton, Gemeinde, Konfession, Einkommen und Tarif ab. Beispiel 1: Zwei Eltern, ein Kind, Kita – Fokus Drittbetreuung Ausgangslage: Ein Kind (4), beide Eltern erwerbstätig, Kita an 3 Tagen/Woche. Belege: Kita-Rechnung sauber aufgeschlüsselt (Betreuung vs. Verpflegung), Zahlungsbestätigungen. Bund (Steuerjahr 2025): Drittbetreuungskosten bis max. 25'000 Franken pro Kind/Jahr abzugsfähig. Wenn eure effektiven Betreuungskosten z.B. 18'000 Franken betragen und alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann dieser Betrag das steuerbare Einkommen senken. Zusatz: Kinderabzug (2025: 6'800 Franken) kommt in der Regel dazu – beim Bund unabhängig davon, ob ihr Betreuungskosten habt. Beispiel 2: Alleinerziehend, zwei Kinder – Fokus Tarif & Kinderabzug Ausgangslage: Zwei Kinder (8 und 15), ein Elternteil lebt mit den Kindern im Haushalt und bestreitet den Unterhalt zur Hauptsache. Bund (Steuerjahr 2025): Kinderabzug 2 x 6'800 Franken = 13'600 Franken (sofern beide Kinder die Voraussetzungen erfüllen). Bei einem Kind unter 14 kommen je nach Situation zusätzlich Drittbetreuungskosten dazu. Hinweis: Gerade bei Volljährigkeit/Erstausbildung ist die Dokumentation wichtig (z.B. Ausbildungsbestätigung), damit der Kinderabzug weiter anerkannt wird. Beispiel 3: Ein Elternteil Teilzeit ohne PK – Fokus Säule 3a Ausgangslage: Ein Elternteil arbeitet Teilzeit und hat keinen Pensionskassenanschluss, erzielt aber AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen. Steuerlogik: Säule-3a-Einzahlungen senken das steuerbare Einkommen. Wer keine Pensionskasse hat, kann in der Regel mehr einzahlen (innerhalb der gesetzlichen Maxima). Das kann besonders in Jahren sinnvoll sein, in denen Drittbetreuungskosten sinken (z.B. Schulstart) und wieder Budget frei wird. Typischer Aha-Moment: Nicht das Pensum entscheidet, sondern ob AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen vorliegt und ob ein PK-Anschluss besteht. Typische Fehler – und wie du sie vermeidest Belege fehlen oder sind nicht klar: Sammle Rechnungen und Zahlungsnachweise digital (Ordner pro Jahr). Bei Kita/Tagesfamilie: verlange eine Aufschlüsselung, wenn Betreuung und Verpflegung gemischt sind. Gemischte Betreuungskosten falsch deklariert: Nicht alles ist Drittbetreuung. Reine Freizeitangebote, Lager oder Vereinsbeiträge sind oft nicht abzugsfähig. Wenn die Rechnung Mischpositionen hat, wird sie sonst schnell gekürzt. Doppelte Abzüge bei getrennten Eltern: Kinderabzug, Drittbetreuung und Versicherungsabzüge werden je nach Regelung aufgeteilt oder stehen nur einer Person zu. Sprecht euch ab, wer was geltend macht, und richtet euch nach der Obhuts-/Unterhaltsregelung. Schwelle bei Krankheitskosten vergessen: Viele reichen Kosten ein, die unter der Einkommensschwelle liegen. Sammeln lohnt sich trotzdem, aber rechne realistisch damit, dass nicht alles durchkommt. 3a zu spät überwiesen: Abzugsfähig ist nur, was im Steuerjahr effektiv einbezahlt wurde. Plane die Einzahlung rechtzeitig (Jahresende kann bankseitig knapp werden). Beleg-Checkliste «Steuern mit Kindern» Zum Kopieren in deine Notizen: Kinder: Geburtsdaten, Ausbildungsbestätigungen (ab Oberstufe/Lehre/Studium) Betreuung: Verträge, Jahresübersicht Kita/Tagesfamilie, Zahlungsbelege, Aufschlüsselung Betreuung/Verpflegung Trennung/Unterhalt: Vereinbarung/Urteil, Zahlungsnachweise Unterhaltsbeiträge Gesundheit: Rechnungen und Rückerstattungsbelege (Krankenkasse/Unfall), Zahnarzt/Brille/Medikamente Vorsorge: 3a-Einzahlungsbestätigungen Spenden/Weiterbildung: Spendenquittungen, Kursrechnungen, Prüfungsgebühren, Fahrkosten/Unterlagen (falls anerkannt) Tools & Links: Steuerrechner, kantonale Wegleitungen Wenn du schnell ein Gefühl für die Grössenordnung bekommen willst, helfen Rechner – die Detailarbeit machst du dann mit der Wegleitung deines Kantons. Steuerberechnung mit dem Steuerrechner leicht gemacht Die Eidgenössische Steuerverwaltung stellt auf ihrer Website einen Online-Steuerrechner für die Einkommenssteuer zur Verfügung. Mit diesem Steuerrechner ist ein Vergleich mit verschiedenen Kantonen möglich, zum Beispiel mit der Steuerberechnung in Zürich. Auch die Steuerämter haben vielseitige Informationen ins Netz gestellt. Wer sich zum Beispiel für die Steuerberechnung Zürich interessiert, findet auf der Seite des Steueramtes Zürich die aktuellen Steuertarife und einen Steuerrechner. Es lassen sich dort Beträge für Staats- und Gemeindesteuern, auch Sonderfälle, provisorisch berechnen. Wenn du beim Ausfüllen grundsätzlich unsicher bist, hilft dir unsere Schritt-für-Schritt-Anleitung: Steuererklärung Schritt-für-Schritt. 1. Fallbeispiel Steuerersparnis: Unverheiratet, ein Kind Stell dir Eltern vor, die nicht verheiratet sind und ein gemeinsames Kind haben. Sie arbeitet Teilzeit, er Vollzeit. Die Vormundschaftsbehörde hat genehmigt, dass er seiner Partnerin monatlich Geld für die Haushaltsführung und Unterhalt zahlt. Für die Steuer bedeutet das: Er darf die Unterhaltsbeiträge in seiner Steuererklärung abziehen. Sie dagegen muss die Unterhaltszahlungen versteuern. Die Kosten für die Haushaltsführung kann er steuerlich nicht abziehen, genauso wenig muss sie diese versteuern. Doch immerhin kann sie - weil sie die Unterhaltsleistungen versteuert und daher für den Unterhalt von ihrer Tochter sorgt -, den Kinderabzug geltend machen. Neben dem Kinderabzug darf sie die Beiträge an Kranken-, Unfall- und Invaliditätsversicherung abziehen. Er kann das nicht, da er bereits die Unterhaltsleistungen für das Kind von der Steuer abgezogen hat. Da sie zur Hauptsache für den Unterhalt für das Kind aufkommt, wird sie bei der Steuer im Kanton zum Verheiratetentarif besteuert, beim Bund zum Elterntarif. Er wird dagegen zum Ledigentarif besteuert. Weitere Informationen zu diesem Inhalt. 2. Fallbeispiel Steuerersparnis: Getrennt, ein Kind Was aber, wenn die beiden Personen getrennt wären und sich mit der Kinderbetreuung abwechseln würden? Wenn jeder die Kinderkosten übernimmt, die bei ihm anfallen – wie Essen und Taschengeld? Und wenn selbst übrige Ausgaben für das Kind wie Arztkosten und Kleider geteilt werden. Für die Steuer bedeutet das: Der Kinderabzug wird Vater und Mutter je zur Hälfte gewährt, weil die Eltern die gemeinsame Sorge haben und keine Unterhaltszahlungen fliessen. Derjenige wird zum Verheiratetentarif besteuert, der hauptsächlich für den Unterhalt aufkommt. Da im Beispiel beide für den Unterhalt aufkommen, erhält derjenige, der das höhere Einkommen hat, den Verheiratetentarif. Der andere Elternteil wird zum Ledigentarif besteuert.