Eingetragene Partnerschaft: Vor- und Nachteile
Seit Anfang 2007 können schwule und lesbische Paare ihre Partnerschaft beim Zivilstandsamt eintragen. Damit gehen sie eine Lebensgemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten ein, ähnlich der Ehe. Doch eingetragene Partnerschaft und Ehe sind einander nicht völlig gleichgestellt.
In eingetragener Partnerschaft»: Immer mehr homosexuelle Menschen tragen diese Worte in die Rubrik «Zivilstand» amtlicher Schweizer Vordrucke ein. Seitdem das «Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare» Anfang 2007 in Kraft trat, geniessen sie, dass sie ihre Beziehung rechtlich absichern konnten.
Allein im Jahr 2010 entschieden sich rund 720 homosexuelle Paare für die eingetragene Partnerschaft, teilt das Bundesamt für Statistik mit. Bis Ende 2010 wurden damit 4.527 amtlich eingetragene Partnerschaften registriert. Vor allem Männer machen von der Möglichkeit Gebrauch. Bis Ende 2010 waren es 3.178 schwule Paare, die eine Partnerschaftsurkunde unterschrieben. Nun leben sie in einer Lebensgemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten.
Eingetragene Partnerschaft: Ähnlichkeiten mit der Ehe
Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe in fast allen Punkten gleichgestellt. Ob Erbrecht oder Sozialversicherungen: Homosexuelle Paare werden juristisch genauso behandelt wie Verheiratete.
Auch bei der Steuer gibt es keine Unterschiede. «Die eingetragenen Partnerinnen und Partner werden steuerlich generell gleich behandelt wie Ehegatten, das heisst nicht nur im Einkommens- und Vermögenssteuerrecht, sondern auch bei der Quellensteuer, der Grundstückgewinnsteuer, den Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie der Handänderungssteuer – ausserdem im Verfahrensrecht, beim Bezug und im Steuerstrafrecht», heisst es beim Kantonalen Steueramt St.Gallen.
Eingetragene Partnerschaft: Unterschiede zur Ehe
Doch bei aller Gleichstellung – es gibt wichtige Ausnahmen. Der wohl gravierendste Unterschied zur Ehe: Die Partner oder Partnerinnen dürfen weder Kinder adoptieren noch künstliche Befruchtungsmethoden in Anspruch nehmen.
«Homo- und bisexuellen Personen bringt das Partnerschaftsgesetz in die absurde Lage, dass sie zwar adoptieren können, solange sie ledig sind», erklärt der Verein «Familienchancen», der die Gleichstellung eingetragener Paare und ihrer Kinder mit Ehepaaren erreichen will. «Gehen sie aber eine eingetragene Partnerschaft ein, verlieren sie diese Möglichkeit.»
Nachholbedarf bei Adoption
«Der heutige Ausschluss von Personen in eingetragener Partnerschaft von Adoption, eingeschlossen Stiefkindadoption, durch das Partnerschaftsgesetz geht vor allem zu Lasten der Kinder», beklagt der Verein «Familienchancen». Er fordert:
- Die Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare mit Ehepaaren in Bezug auf Elternrechte und Adoption.
- Die rechtliche Gleichstellung von Kindern, die in eingetragenen Partnerschaften aufwachsen, mit Kindern, die in Ehegemeinschaften aufwachsen.
- Eine Ausgestaltung des Adoptionsrechtes, die im Interesse und Wohl des Kindes ist, und nicht auf dem Zivilstand und der sexuellen Orientierung der adoptionswilligen Personen und Paare beruht.
Weitere Nachteile der eingetragenen Partnerschaft
Die eingetragene Partnerschaft unterscheidet sich in zwei weiteren Punkten von der Ehe. Zum einen hat die eingetragene Partnerschaft keine Auswirkungen auf das Bürgerrecht. Das heisst: Beide Partner behalten das Bürgerrecht, das sie vor der Eintragung der Partnerschaft besassen. Frauen, die heiraten, erhalten dagegen das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Ehemannes. Die bisherigen Bürgerrechte, die sie als Ledige besassen, verlieren sie nicht.
Darüber hinaus behalten die Partner trotz der eingetragenen Partnerschaft ihren jeweiligen Familiennamen. Wollen sie jedoch ihre Verbindung deutlich machen, können sie einen Allianznamen bilden, der sich aus den beiden Familiennamen (ohne Bindestrich) zusammensetzt. Zwar wird der Allianzname nicht offiziell im Zivilstandsregister erfasst, jedoch kann er im Alltag verwendet und im Pass, unter der Rubrik «Amtliche Ergänzungen» eingetragen werden. Paare, die heiraten, können sich dagegen für den Namen des Mannes, der Frau oder einen Doppelnamen entscheiden.
Eine Anmerkung unserer Userin:
Änderung seit 01.01.2013 bezüglich Namensführung bei eingetragener Partnerschaft
Art. 12a PartG
- Die Partnerinnen oder Partner behalten ihren Namen.
- Bei der Eintragung der Partnerschaft können sie aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Ledignamen der einen Partnerin oder des einen Partners als gemeinsamen Namen tragen wollen.
Gleichstellung mit Hinderungsgrund
«Die eingetragene Partnerschaft bringt Paaren Anerkennung und Sicherheit und klare Regelungen in vielen Fragen des partnerschaftlichen Alltags», so resümiert die Schwulenorgansation Pink Cross. Einen echten Hinderungsgrund, diese Vorteile zu nutzen, sehen Homosexuelle mit Kinderwunsch. Denn die Partnerschaft eintragen zu lassen, kann im Einzelfall bedeuten, auf Kinder verzichten zu müssen.
Die Mehrheit der Schweizer Bevölkerung sieht dies kritisch. Sie ist für die Adoption von Kindern durch homosexuelle Paare. Zu diesem Ergebnis kam 2010 eine repräsentative Umfrage des Instituts Isopublic im Auftrag der Lesbenorganisation Schweiz LOS und der Schwulenorganisation Pink Cross (Weitere Informationen: www.pinkcross.ch). Die gemeinsame Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare ist in Belgien, Dänemark, England, Finnland, Israel, Island, Kanada, Niederlande, Norwegen, Nordirland, Wales/Schottland, Schweden, Spanien und in Teilen der Vereinigten Staaten und Australiens bereits möglich.
Weiterführende Links zum Thema Eingetragene Partnerschaft
- Bundesgesetz über die Eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare: www.admin.ch
- Informationen der Schweizerischen Schwulenorganisation «PinkCross» zur «Eingetragenen Partnerschaft»: www.pinkcross.ch/EingetragenePartnerschaft
- Die wichtigsten Informationen der Lesbenorganisation (Los) zur «Eingetragenen Partnerschaft»: www.los.ch/Leitfaden.pdf