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Eingetragene Partnerschaft: Vor- und Nachteile – und die Umwandlung in die Ehe

Seit dem 1. Juli 2022 können in der Schweiz keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr begründet werden – gleichgeschlechtliche Paare heiraten seither. Wer bereits in eingetragener Partnerschaft lebt, kann sie unverändert weiterführen oder jederzeit in eine Ehe umwandeln. Hier liest du, welche Rechte heute für dich gelten, wo die Ehe weiterhin mehr bietet und wie die Umwandlung abläuft.

Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe in den meisten Rechtsgebieten gleichgestellt.
Von 2007 bis Mitte 2022 konnten gleichgeschlechtliche Paare ihre Partnerschaft eintragen lassen. Heute steht ihnen die Ehe offen. Foto: iStock, Thinkstock

Die eingetragene Partnerschaft war ab dem 1. Januar 2007 der Weg, auf dem gleichgeschlechtliche Paare in der Schweiz ihre Beziehung rechtlich absichern konnten. Das Partnerschaftsgesetz regelt seit der Öffnung der Ehe nur noch die Wirkungen, die Auflösung und die Umwandlung der bereits bestehenden eingetragenen Partnerschaften [1]. Denn mit der Vorlage «Ehe für alle», die das Stimmvolk am 26. September 2021 mit 64,1 Prozent Ja annahm, ist dieser Weg geschlossen worden: Seit dem 1. Juli 2022 heiraten gleichgeschlechtliche Paare, neue Partnerschaften werden nicht mehr eingetragen [2].

Bestehende Partnerschaften laufen unverändert weiter. Ende 2025 lebten in der Schweiz 9499 Personen im Zivilstand «in eingetragener Partnerschaft», das sind rund 0,1 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung [5]. Ihre Zahl geht zurück, weil laufend Paare umwandeln: 2023 wandelten 799 Paare ihre Partnerschaft in eine Ehe um, 2024 waren es 327 und 2025 noch 226 [6].

Eingetragene Partnerschaft: Ähnlichkeiten mit der Ehe

Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe in den meisten Rechtsgebieten gleichgestellt. Beim Erbrecht bist du gesetzliche Erbin oder gesetzlicher Erbe deiner Partnerin oder deines Partners. Stirbt sie oder er, hast du dieselben Ansprüche wie eine Witwe oder ein Witwer in einer Ehe: eine Witwenrente der AHV, wenn du minderjährige Kinder hast, und eine Rente der Pensionskasse, wenn du für den Unterhalt eines Kindes sorgst oder über 45 Jahre alt bist und die Partnerschaft mindestens fünf Jahre gedauert hat [4].

Auch steuerlich gibt es keinen Unterschied: Eingetragene Partnerinnen und Partner sind Ehegatten gleichgestellt, ihr füllt die Steuererklärung gemeinsam aus und bezahlt die Steuern gemeinsam [4]. Wie sich die Lebensformen finanziell vergleichen lassen, zeigt unser Finanz-Check zu Ehe und Konkubinat.

Eingetragene Partnerschaft: Unterschiede zur Ehe

Bei aller Gleichstellung bleiben drei Bereiche der Ehe vorbehalten [2]:

  • Erleichterte Einbürgerung: Wer mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet ist, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen. Die eingetragene Partnerschaft berechtigt nicht dazu. Sie bringt aber Erleichterungen bei der ordentlichen Einbürgerung: fünf statt zehn Jahre Aufenthalt in der Schweiz, wenn ihr seit drei Jahren in eingetragener Partnerschaft lebt [4].
  • Gemeinschaftliche Adoption: Ein Kind gemeinsam adoptieren dürfen nur Ehegatten [3]. Personen in eingetragener Partnerschaft sind davon ausgeschlossen.
  • Fortpflanzungsmedizin: Die Samenspende steht in der Schweiz nur verheirateten Paaren offen – seit der Öffnung der Ehe also auch verheirateten Frauenpaaren, nicht aber Paaren in eingetragener Partnerschaft. Anonyme Samenspende, Eizellenspende und Leihmutterschaft bleiben für alle verboten [2].

Dazu kommt ein Unterschied, der im Alltag oft übersehen wird: der Güterstand. In der eingetragenen Partnerschaft bleiben Vermögen und Schulden grundsätzlich getrennt, es gilt also Gütertrennung. Ihr könnt davon mit einem öffentlich beurkundeten Vermögensvertrag abweichen [4]. In der Ehe gilt dagegen von Gesetzes wegen die Errungenschaftsbeteiligung.

Adoption: Was möglich ist – und was nicht

Der frühere vollständige Ausschluss von der Adoption ist Geschichte. Seit dem 1. Januar 2018 darfst du das minderjährige Kind deiner Partnerin oder deines Partners adoptieren – die sogenannte Stiefkindadoption [1]. Vorausgesetzt wird, dass ihr seit mindestens drei Jahren in eingetragener Partnerschaft lebt und du mindestens ein Jahr lang für das Kind gesorgt hast. Nach der Stiefkindadoption habt ihr dieselben Elternrechte wie ein verheiratetes Paar [4].

Hat deine Partnerin oder dein Partner Kinder, ohne dass du sie adoptiert hast, bist du verpflichtet, sie oder ihn bei der elterlichen Sorge zu unterstützen. Bei Krankheit oder Abwesenheit darfst du die Mutter oder den Vater vertreten [1].

Namensführung in der eingetragenen Partnerschaft

Beide Partnerinnen oder Partner behalten ihren Namen. Bei der Eintragung der Partnerschaft konntet ihr gegenüber dem Zivilstandsamt erklären, dass ihr den Ledignamen einer Person als gemeinsamen Namen tragen wollt. Diese Regel gilt seit dem 1. Januar 2013; wer die Partnerschaft vorher eintragen liess, hatte damals ein Jahr Zeit, die Erklärung nachzuholen [1].

Für Ehepaare gilt seither dasselbe Prinzip: Jeder Ehegatte behält seinen Namen, die Verlobten können aber einen ihrer Ledignamen zum gemeinsamen Familiennamen erklären [3]. Was sich damals genau geändert hat, erklärt unser Beitrag zum neuen Namensrecht. Wird die Partnerschaft aufgelöst, behält die Person, die ihren Namen geändert hat, diesen Namen – sie kann aber jederzeit erklären, wieder den Ledignamen tragen zu wollen [1].

Auch beim Bürgerrecht ändert sich durch die Eintragung nichts: Beide behalten das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das sie vorher hatten. Das ist heute allerdings kein Unterschied zur Ehe mehr – seit dem 1. Januar 2013 behält auch jeder Ehegatte sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht [3].

Umwandlung in eine Ehe: So läuft sie ab

Ihr könnt eure eingetragene Partnerschaft jederzeit in eine Ehe umwandeln, eine Frist dafür gibt es nicht. Ihr erscheint dazu gemeinsam persönlich bei einem Zivilstandsamt eurer Wahl in der Schweiz oder bei der Schweizer Vertretung an eurem Wohnsitz im Ausland, weist Personalien und Partnerschaft mit Dokumenten nach und unterschreibt die Umwandlungserklärung. Auf Antrag wird sie im Trauungslokal vor zwei volljährigen und urteilsfähigen Zeuginnen oder Zeugen entgegengenommen [1].

Sobald die Erklärung vorliegt, geltet ihr als verheiratet. Drei Punkte solltet ihr dabei kennen [1]:

  • Knüpft eine gesetzliche Bestimmung an die Dauer der Ehe an, wird die Zeit der vorangegangenen eingetragenen Partnerschaft angerechnet.
  • Die Errungenschaftsbeteiligung gilt erst ab dem Zeitpunkt der Umwandlung, nicht rückwirkend – ausser ihr habt in einem Vermögens- oder Ehevertrag etwas anderes vereinbart.
  • Ein bestehender Vermögens- oder Ehevertrag bleibt nach der Umwandlung gültig.

Habt ihr vor dem 1. Juli 2022 im Ausland gleichgeschlechtlich geheiratet, wurde die Ehe in der Schweiz als eingetragene Partnerschaft eingetragen. Ihr könnt bei der kantonalen Zivilstandsbehörde eures Heimatkantons beantragen, den Eintrag im Zivilstandsregister zu aktualisieren [4].

Wenn die eingetragene Partnerschaft aufgelöst wird

Verlangt ihr die Auflösung gemeinsam, hört euch das Gericht an und prüft, ob das Begehren auf freiem Willen beruht. Eine einzelne Partnerin oder ein einzelner Partner kann die Auflösung verlangen, wenn ihr im Zeitpunkt der Klage seit mindestens einem Jahr getrennt lebt [1].

Die während der Partnerschaft erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge werden nach den Regeln des Scheidungsrechts geteilt – was das konkret bedeutet, zeigt unser Beitrag zur Aufteilung der Pensionskasse. Nach der Auflösung ist grundsätzlich jede Person für den eigenen Unterhalt verantwortlich. Wer wegen der Aufgabenteilung während der Partnerschaft weniger oder nicht erwerbstätig war, kann angemessene Unterhaltsbeiträge verlangen, bis der eigene Unterhalt gesichert ist [1].

Weiterführende Links zum Thema Eingetragene Partnerschaft

Quellen

  1. Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG, SR 211.231), Stand 1. Januar 2025: Fedlex (PDF) (abgerufen am 11.08.2026)
  2. Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD: «Ehe für alle»: ejpd.admin.ch (abgerufen am 11.08.2026)
  3. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210), Stand 1. Juli 2026: Fedlex (PDF) (abgerufen am 11.08.2026)
  4. ch.ch – Bund, Kantone und Gemeinden: «Eingetragene Partnerschaft»: ch.ch (abgerufen am 11.08.2026)
  5. Bundesamt für Statistik BFS: «Zivilstand» – Ständige Wohnbevölkerung nach Zivilstand 2025 (provisorische Ergebnisse, STATPOP): bfs.admin.ch (abgerufen am 11.08.2026)
  6. Bundesamt für Statistik BFS: «Eheschliessungen» – Heiraten und Umwandlungen eingetragener Partnerschaften 2023–2025 (BEVNAT): bfs.admin.ch (abgerufen am 11.08.2026)

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