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Wie laut dürfen Kinder sein? Was das Schweizer Mietrecht über Kinderlärm in der Mietwohnung sagt

Nicht alle Nachbarn haben Verständnis, wenn Kinderlärm in der Mietwohnung durch die Wände dringt. Das Schweizer Mietrecht ist toleranter: Kinder in der Schweiz dürfen durchaus in der Wohnung laut sein – allerdings nicht immer. Wo der Mieterschutz aufhört und wo Lärmbelästigung anfängt.

Kinderlärm in der Mietwohnung muss von Nachbarn toleriert werden. Aber es gibt Grenzen. Wo Ruhestörung anfängt.
Kinderlärm in der Mietwohnung muss von Nachbarn toleriert werden. Aber es gibt Grenzen. Foto: Lisa5201, iStock, Getty Images Plus

Fynn spielt mit höchster Konzentration. Vorsichtig legt er einen Bauklotz auf den anderen. Der Turm aus Klötzen wird immer höher, bald ist er Fynn hoch genug. Mit einem Schwung stösst er ihn voller Begeisterung um und beobachtet fasziniert, wie die Bausteine lautstark auf den Boden poltern. Dann geht das Spiel von Neuem los.

Gleichgültig, ob Kinder in einer Mietwohnung mit Klötzen bauen, mit Kochlöffeln auf Töpfe klopfen oder vom Bett auf den Boden hopsen: Bei spielenden Kindern entsteht Lärm, der Nachbarn manchmal ärgern kann.

Eine Umfrage des Vereins Nachbarschaftsmediation ergab: Jeder dritte Nachbarschaftskrach wird durch Kinderlärm in der Mietwohnung oder Lärmbelästigung durch Kinder draussen ausgelöst. «Allgemein beobachte ich, dass Lärmbelästigung immer weniger toleriert wird», sagt auch die Gerichtsschreiberin Kristina Geser von der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland. Für Eltern ist es deshalb gut, sich mit dem Schweizer Mietrecht und ihren Pflichten auszukennen.

Mietrecht und Mieterschutz Schweiz: Das sind die rechtliche Grundlagen zur Lärmbelästigung durch Kinder

Was Kinder in einer Mietwohnung dürfen und was nicht, ist nicht ausdrücklich geregelt. Gemäss Schweizer Mietrecht, soll die Mietpartei ihre Wohnung sorgfältig gebrauchen und muss auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen (Art. 257f OR). Mieter haben laut Mietrecht ein Nutzungsrecht. «Das heisst, sie dürfen in ihrer Wohnung ein normales Leben führen», erklärt Ruedi Spöndlin, lic.iur. Rechtsberater beim Mieterinnen- und Mieterverband Deutschschweiz.

Weil das Mietrecht sehr vage sei, würden die Pflichten des Mieters meist als zusätzliche Abmachung zwischen Vermieter und Mieter durch eine Hausordnung oder im Mietvertrag konkretisiert. Mieter erhalten die Hausordnung üblicherweise zusammen mit dem Mietvertrag bei Mietantritt. «Diese Hausordnungen sind einerseits standardisiert, andererseits können sie aber schweizweit auch sehr unterschiedlich sein», erklärt Kristina Geser. «Mieter und Vermieter können sich im Rahmen der Hausordnung auf genaue Regeln einigen.»

Doch die Hausordnung kann das Nutzungsrecht der Mietsache laut Mieterverband nicht einschränken. «Allzu rigorose Ruhevorschriften in Mietverträgen und Hausordnungen sind unbeachtlich», erläutert Ruedi Spöndlin. Doch was ist üblicher Kinderlärm. Welche Beschwerden von Nachbarn und welche Vorschriften in der Hausordnung darf man als überzogen betrachten und deshalb nicht beachten und wo fängt tatsächlich schon Lärmbelästigung an?

So viel Lärm ist in Mietwohnungen erlaubt

Eine Mietwohnung normal nutzen zu dürfen, heisst in Bezug auf den Lärm: «Kinder dürfen spielen, hüpfen, lachen, Fangen spielen, singen und mal kreischen», so Ruedi Spöndlin. Darüber hinaus sei der Besuch von Spielkameraden zulässig und auch eine Kindergeburtstagsparty könne der Vermieter nicht verbieten.

Erlaubt ist im Mietrecht Schweiz alles, was zum «normalen Verhalten» von Kindern gehört. Der Fachmann weist auf ein Gerichtsurteil aus Genf vom 7. August 2013 hin, in dem es heisst: «Geräusche von kleinen Kindern untertags gehören zum täglichen Wohnen und sind zu tolerieren.»

Eine Ausnahme im schweizerischen Mietrecht gibt es allerdings, was den Lärm betrifft: die Ruhezeiten wie Nachtruhe. Die Ruhezeiten regeln sich örtlich verschieden und ergeben sich aus dem Mietvertrag, der manchmal auf die Hausordnung verweist. Aber: «Überall gilt aber ab 22 Uhr Nachtruhe», sagt Ruedi Spöndlin. Ab dann sind lautes Spielen, eine Kindergeburtstagsparty und andere nächtliche Ruhestörungen aufgrund der allgemeinen Ruhezeiten nicht mehr erlaubt.

«Dass ein Kleinkind oder Baby auch während der öffentlichen Ruhetagen einmal weint oder sich zu Boden wirft, ist aber nicht zu beanstanden. Das gehört halt zum normalen Leben und lässt sich nicht vermeiden.» Aber wie sieht es beispielsweise mit Musikinstrumenten aus?

Dürfen Kinder mit Musikinstrumente in der Wohnung spielen?

Musik tut gut. Musik machen erst recht, finden viele Eltern. Aber auch die Nachbarn? Ein Musikinstrument zu lernen, ist für jedes Kind eine Bereicherung. Kinder dürfen in der Mietwohnung Musikinstrumente wie Blockflöte und Geige üben, auch wenn noch lange nicht jeder Ton sitzt. Übung macht den Meister. Hausmusik kann ein Vermieter nicht verbieten, ganz egal ob es um Kinder oder Erwachsene geht.

Aber Ausnahmen bestätigen die Regel: Aussergewöhnlich laute Instrumente wie Schlagzeug oder Trompete müssen nicht geduldet werden. Auch während der Ruhezeiten ist laute Musik verboten. Zudem gibt es eine zeitliche Beschränkung. Ausserhalb der Ruhezeiten darf man in einer Mietwohnung nur zwei bis drei Stunden musizieren. Und sicher sollte man den Anwohnern auch Ruhepausen gönnen.

Rücksicht nehmen in der Mietwohnung ist im Interesse aller Parteien

Denn auch wenn Kinder in der eigenen Wohnung relativ viel dürfen, sollten Eltern und Kinder Rücksicht auf die anderen Nachbarn nehmen. Fussballspielen lässt sich draussen auf dem Hof oder auf öffentlichen Spielplätzen ohnehin viel besser als in der Mietwohnung. Und statt des Bobbycars mit seinen harten, lauten Rädern lässt sich ein Rädchen anschaffen, dass leiser durch die Mietwohnung rollt. Ein Ohr auch für die Nachbarn zu haben und deren Nerven nicht zu sehr zu strapazieren, erleichtert in jedem Fall das Miteinander. Finden Sie eine einvernehmliche Lösung.

Auch hilft es bei Nachbarschaftskonflikten immer das sachliche Gespräch zu suchen. Erhitzte Gemüter, Drohungen und Beleidigungen machen Konflikte oft schärfer als sie es eigentlich sein müssen. Deshalb empfiehlt es sich zuerst immer einen Kompromiss zu suchen.

Wagen Sie den ersten Schritt auf Ihre Nachbarn zu. Vielleicht können Sie feste Ruhezeiten abmachen? Oder gibt es einen bestimmten Lärm, der die Nachbarn besonders stört, den Sie vermeiden könnten? Denn selbst, wenn Sie im Recht sind, ist eine schlechte Nachbarschaft durch Störungen für alle auf Dauer belastend.

Link-Tipp

Mehr Infos zum Mietrecht und Mieterschutz in der Schweiz finden Sie beim Mieterinnen- und Mieterverband Deutschschweiz

Darf der Vermieter Ihnen wegen Kinderlärm in der Wohnung kündigen?

Denn das Mietrecht ist gegenüber normalen Kinderlärm zwar durchaus tolerant, Familien sollten aber nicht auf grenzenlose Akzeptanz hoffen. Denn auch Nachbarn und Vermieter gilt das Recht. Wenn sich die Nachbarn gestört fühlen und meinen, durch Lärm ihre Wohnung nicht vertragsgemäss nutzen zu können, haben sie laut Art. 259a OR das Recht auf Mietzinsherabsetzung und Schadenersatz. Lassen Sie sich in solchen Fällen über das mietrechtliche Verfahren von einem Rechtsanwalt beraten.

Wahrscheinlich aber wendet sich der Nachbar zuvor an den Vermieter und beschwert sich über Ruhestörung durch die lauten Nachbarn. «Diesfalls wird die Vermieterschaft Konsequenzen ziehen müssen», sagt Kristina Geser. «Sei es, dass die «lärmende» Familie Mahnungen und eventuell eine Kündigung erhält oder der Nachbar zur Toleranz aufgerufen wird.» Sie empfiehlt im Rahmen der Beratung durch einen Anwalt stets, zuerst das Gespräch zwischen den Nachbarn zu suchen.

Erhält eine Familie die Kündigung aufgrund von zu viel störendem Lärm in der Wohnung, kann sie die Kündigung anfechten. In diesem Fall muss der Vermieter nachweisen, dass eine «Pflichtverletzung» der Mieter vorliegt.

Das heisst, dass der Kinderlärm über das normale und zuträgliche Mass hinausgeht. In der Regel versucht zuerst die Mietschlichtungsbehörde, eine Einigung zwischen den Beteiligten herbeizuführen. Ausserdem prüft sie, ob die Kündigung gerechtfertigt ist. Doch wenn der Streit erst einmal so weit eskaliert ist, spielt das Recht oft nur noch eine ungeordnete Rolle.

«Die meisten Mieter wollen gar nicht auf Dauer in ihrer Wohnung bleiben, wenn sich die Mitbewohner ständig über andere Kinder beschweren», weiss Ruedi Spöndlin aus Erfahrung. «Sie wollen dann ausziehen. Denn in diesem Fall ist ja in der Mietwohnung mit den anderen Mietern kein angenehmes Leben mehr möglich.»

Mietschlichtungsverfahren in denen es um Kinderlärm geht, laufen deshalb oft darauf hinaus, dass die betreffende Familie eine angemessene Fristverlängerung erhält, die ihnen genügend Zeit zum Finden eines neuen, geeigneten Mietobjekts lässt. «Man könnte sagen, in solchen Fällen wurde eine Familie eigentlich «hinaus gemobbt», bedauert Spöndlin.

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