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Ungewollt schwanger: eine Beratung hilft weiter – und du entscheidest

Ein positives Ergebnis des Schwangerschaftstests löst nicht bei allen Frauen Freude aus. Wer ungewollt schwanger ist, steht oft unter Schock. Bei der Frage, wie es weitergehen soll, hilft eine kostenlose und vertrauliche Beratung weiter – ergebnisoffen und ohne Druck.

Ungewollt schwanger zu sein, ist ein grosser Schock für eine Frau.
Ungewollt schwanger zu sein, ist meist ein grosser Schock für die betroffene Frau. Foto: diego_cervo, iStock, Thinkstock

Ungewollt schwanger zu werden, ist durch vielerlei Umstände möglich. Gründe können ein gerissenes Kondom, ungeschützter Verkehr oder das Versagen der Antibabypille sein. Wer befürchtet, ungewollt schwanger zu werden, hat die Möglichkeit zur Notfallverhütung – umgangssprachlich «Pille danach».

Ungewollt schwanger: Die «Pille danach» ist keine Abtreibung

Die hormonelle Notfallverhütung verhindert oder verzögert den Eisprung. Dadurch kann eine Befruchtung der Eizelle nach dem Risiko beim Sex verhindert werden [1]. Eine bereits bestehende Schwangerschaft beendet sie nicht – die «Pille danach» ist also keine Abtreibungspille.

In der Schweiz sind zwei Wirkstoffe zugelassen, jeweils als Originalpräparat und als Generikum: Levonorgestrel (etwa NorLevo) muss innerhalb von 72 Stunden, also drei Tagen, eingenommen werden, Ulipristalacetat (etwa ellaOne) innerhalb von 120 Stunden, also fünf Tagen. Entscheidend ist in beiden Fällen: Je früher du die Notfallverhütung nimmst, desto wirksamer ist sie [1]. Warte also nicht ab, sondern lass dich rasch beraten, welches Mittel in deiner Situation infrage kommt.

Die sicherste Methode der Notfallverhütung ist nicht die Tablette, sondern die «Spirale danach»: Eine Ärztin oder ein Arzt legt innerhalb von 120 Stunden nach der Risikosituation eine Kupferspirale ein. Sie wird zum Beispiel empfohlen, wenn eine Frau stillt, und lässt sich anschliessend mehrere Jahre als Verhütungsmittel weiterverwenden [1].

Die «Pille danach» bekommst du in jeder Apotheke, bei vielen Beratungsstellen für sexuelle Gesundheit oder in einer Arztpraxis – ohne Rezept. In der Apotheke berät dich die Fachperson in einem separaten Raum; du füllst ein Abgabeprotokoll aus und nimmst das Medikament vor Ort ein. Anrecht darauf haben alle urteilsfähigen Frauen, auch unter 16-Jährige. Wichtig für dein Budget: Die Notfallverhütung wird nicht von der Krankenversicherung übernommen, du bezahlst Medikament und Beratungsgebühr selbst. Weil sich die fruchtbare Phase nach der Einnahme verschieben kann, solltest du im weiteren Zyklus zuverlässig verhüten – etwa mit einer der hormonfreien Methoden oder einem hormonellen Mittel, über das du dich beraten lässt [1].

Du entscheidest – und du hast ein Recht auf kostenlose Beratung

Wenn der Schwangerschaftstest positiv ist, ist der erste Schritt, die Schwangerschaft in einer Arztpraxis oder im Spital bestätigen zu lassen. Eine Ultraschall-Untersuchung zeigt, in welcher Woche du bist und ob sich die Schwangerschaft normal entwickelt [2].

Danach gilt: Die Entscheidung liegt bei dir. Das Gesetz regelt ausdrücklich, dass die schwangere Person über die Schwangerschaft entscheidet. In jedem Kanton gibt es anerkannte Beratungsstellen zu Schwangerschaft, bei denen du ein Recht auf eine kostenlose, persönliche und vertrauliche Beratung hast – unabhängig von Alter, Herkunft oder Religion und unabhängig davon, wie deine Entscheidung ausfällt. Auch Minderjährige haben dieses Recht, und die Fachpersonen unterstehen der Schweigepflicht [3].

Eine gute Beratung schaut mit dir beide Wege an – die Schwangerschaft fortsetzen oder abbrechen –, informiert dich sachlich über Methoden und Risiken, bezieht auf deinen Wunsch den Partner oder eine andere Vertrauensperson ein, hilft bei finanziellen Schwierigkeiten und klärt ab, ob Dritte versuchen, Druck auf dich auszuüben [2][3]. Denn das ist der Kern: Niemand darf dich zu einer Entscheidung drängen – weder Partnerin oder Partner noch Eltern oder Arbeitgeber. Nimm dir die Zeit, die dir bis zum Ablauf der Fristen bleibt, und bleib mit den Fragen nicht allein.

Schwangerschaftsabbruch: zwölf Wochen Fristenregelung

Ein Schwangerschaftsabbruch ist in der Schweiz straflos, wenn er innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode erfolgt – nicht seit der Empfängnis. Voraussetzung ist ein schriftliches Verlangen, in dem du geltend machst, dass du dich in einer Notlage befindest, und der Eingriff muss von einer zur Berufsausübung zugelassenen Ärztin oder einem Arzt vorgenommen werden [4]. Wenn deine Menstruation regelmässig kommt, kannst du die Wochen ab dem ersten Tag deiner letzten Blutung zählen [2].

Vor dem Eingriff muss die Ärztin oder der Arzt persönlich ein eingehendes Gespräch mit dir führen und dich beraten. Dieses Gespräch ist gesetzlich vorgeschrieben, nicht freiwillig. Dabei musst du über die gesundheitlichen Risiken informiert werden und gegen Unterschrift einen Leitfaden erhalten, der ein Verzeichnis der kostenlos verfügbaren Beratungsstellen, ein Verzeichnis von Stellen mit moralischer und materieller Hilfe sowie eine Auskunft über die Möglichkeit der Adoption enthält. Bist du jünger als 16 Jahre, muss sich die Ärztin oder der Arzt zusätzlich persönlich vergewissern, dass du dich an eine auf Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hast [4].

Nach Ablauf der zwölf Wochen entscheidet die ärztliche Beurteilung: Der Abbruch ist dann straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil nötig ist, um von dir die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abzuwenden. Je weiter die Schwangerschaft fortgeschritten ist, desto grösser muss diese Gefahr sein. Ist eine schwangere Frau nicht urteilsfähig, braucht es die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung [4].

Ablauf, Methoden und Kosten eines Abbruchs

Es gibt zwei gängige Methoden. Der medikamentöse Abbruch wird bis zur 7. Schwangerschaftswoche durchgeführt, in vielen Spitälern und Praxen auch bis zur 9. Woche. Dabei nimmst du zwei Medikamente im Abstand von 36 bis 48 Stunden ein; bei den meisten Schwangeren wird die Schwangerschaft innerhalb von drei bis vier Stunden nach dem zweiten Medikament ausgestossen. Beim chirurgischen Abbruch wird der Gebärmutterhals in Voll-, Teil- oder örtlicher Betäubung leicht gedehnt und der Inhalt der Gebärmutter abgesaugt. Beide Verfahren gelten als sicher, beide können Nebenwirkungen haben, und in beiden Fällen ist die Nachkontrolle nach einigen Tagen wichtig. In der Schweiz werden rund 95 Prozent aller Abbrüche innerhalb der ersten zwölf Wochen durchgeführt, über 80 Prozent davon (Stand 2023) mit der medikamentösen Methode [2].

Zwei Punkte, die häufig für Verunsicherung sorgen: Der Schwangerschaftsabbruch wird von der Grundversicherung bezahlt, abzüglich Franchise und Selbstbehalt. Und ein Abbruch hat keinen Einfluss auf deine spätere Fruchtbarkeit, auch wenn im Internet teilweise anderes behauptet wird. Wenn dich die Kosten trotzdem in Schwierigkeiten bringen, sucht die Beratungsstelle mit dir nach einer Lösung [2].

Nach dem Abbruch: Die Gefühle sind sehr unterschiedlich

Viele Frauen beschreiben nach einem Schwangerschaftsabbruch vor allem Erleichterung. Andere empfinden Trauer, Zwiespalt oder Schuldgefühle – manchmal alles nebeneinander und in Wellen. Es gibt kein «richtiges» Gefühl danach, und aus deiner Empfindung lässt sich nicht ablesen, ob deine Entscheidung richtig war. Belastend wirken oft weniger der Eingriff selbst als die Tabuisierung und die Angst vor Verurteilung durch das Umfeld [2].

Wenn dich die Gefühle länger beschäftigen oder du mit niemandem darüber sprechen kannst: Die kantonalen Beratungsstellen sind auch nach einem Abbruch für dich da, und psychische Belastungen gehören ausdrücklich zu den Themen, die dort besprochen werden. Auch dein Partner oder deine Partnerin hat Anrecht auf eine eigene kostenlose Beratung [3].

Das Kind nach der Geburt nicht behalten

Du kannst ein Kind austragen, ohne es selbst grosszuziehen. Der reguläre Weg dafür ist die Freigabe zur Adoption. Dabei sind zwei gesetzliche Fristen wichtig, die viele nicht kennen: Die Zustimmung zur Adoption darf frühestens sechs Wochen nach der Geburt erteilt werden – du musst dich also nicht im Wochenbett festlegen. Und du kannst diese Zustimmung innerhalb von sechs Wochen widerrufen. Erneuerst du sie nach einem Widerruf, ist sie endgültig. Bis eine Adoption ausgesprochen wird, müssen die künftigen Adoptiveltern das Kind zudem mindestens ein Jahr lang gepflegt und erzogen haben [5]. Beraten und begleiten lassen kannst du dich bei einer Beratungsstelle zu Schwangerschaft oder bei PACH Pflege- und Adoptivkinder Schweiz [3]. Welche Voraussetzungen und Schritte auf der anderen Seite gelten, liest du im Beitrag zur Adoption.

Vertrauliche Geburt: Wenn niemand aus deinem Umfeld von der Schwangerschaft erfahren darf, hast du in der Schweiz das Recht auf eine vertrauliche Geburt. Du wirst im Spital unter einem Decknamen betreut, das Spital hält deine Personalien geheim und informiert nur die Zivilstands- sowie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Die Krankenkasse rechnet direkt ab, damit keine Post nach Hause kommt. Es gelten dieselben Adoptionsfristen: sechs Wochen Bedenkzeit, danach sechs Wochen Widerrufsfrist. Die Adoptiveltern erfahren nicht, wer du bist; das Kind kann ab dem 18. Geburtstag deine Personalien erfahren. Die vertrauliche Geburt ist legal, und du machst dich damit nicht strafbar [3].

Babyfenster: Ein Babyfenster ist ein Angebot für extreme Notsituationen und besteht an sechs Standorten – in Basel, Bellinzona, Bern, Davos, Olten und Schwyz. Die Mutter legt das Kind in ein bereitstehendes Wärmebettchen; nach drei Minuten löst ein Alarm aus, eine Hebamme nimmt sich des Kindes an. Nach einigen Tagen kommt es zu Pflege- und später zu Adoptiveltern; die Eltern haben das Recht, das Kind bis zum Vollzug der Adoption zurückzufordern, und eine Adoption kann frühestens ein Jahr nach der Abgabe erfolgen [6]. Fachlich gilt die vertrauliche Geburt allerdings als der bessere Weg: SEXUELLE GESUNDHEIT SCHWEIZ hält fest, dass eine anonyme Abgabe im Babyfenster die Rechte des Kindes verletzt und Mutter wie Kind grösseren medizinischen Risiken aussetzt [3]. Warum das Angebot trotzdem gefragt ist, zeigt der Beitrag Babyfenster: Ein Hilfsangebot für extreme Notsituationen.

Wenn du das Kind behalten möchtest

Die dritte Möglichkeit gerät in der Aufregung oft aus dem Blick: die Schwangerschaft fortsetzen und das Kind selbst grossziehen – auch dann, wenn du zurzeit allein dastehst. Auch dafür ist die anerkannte Beratungsstelle die richtige Anlaufstelle, unter anderem bei finanziellen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Schwangerschaft [2]. Wie sich Mütter und Väter in dieser Situation organisieren und vernetzen, zeigt der Beitrag Alleinerziehend in der Schweiz.

Wo du Hilfe bekommst

  • Verzeichnis der Fachstellen sexuelle Gesundheit – kantonal anerkannte Beratungsstellen, kostenlos, vertraulich und ergebnisoffen
  • «Schwanger – wie weiter?» – Fachinformationen zu allen Wegen: fortsetzen, abbrechen, vertrauliche Geburt und Adoption
  • Die Stiftung Schweizerische Hilfe für Mutter und Kind (SHMK), die auch die Babyfenster betreibt, führt eine kostenlose Helpline (0800 811 100, rund um die Uhr). Sie versteht ihren Auftrag ausdrücklich darin, Frauen zu unterstützen, ihr Kind auszutragen [6] – wenn du eine ergebnisoffene Beratung suchst, wende dich an eine kantonale Fachstelle.

Quellen

  1. SEXUELLE GESUNDHEIT SCHWEIZ: Die «Pille danach» bei Verhütungspannen. Abgerufen am 10.08.2026.
  2. SEXUELLE GESUNDHEIT SCHWEIZ: Schwangerschaft abbrechen. Abgerufen am 10.08.2026.
  3. SEXUELLE GESUNDHEIT SCHWEIZ: Ich kann das Kind nach der Geburt nicht behalten sowie Ein Kind bekommen? Die Schwangerschaft abbrechen? Wie kann ich entscheiden?. Abgerufen am 10.08.2026.
  4. Schweizerisches Strafgesetzbuch (SR 311.0), Art. 119 und Art. 120, Fassung in Kraft seit 1. Januar 2026. Fedlex, abgerufen am 10.08.2026.
  5. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (SR 210), Art. 264 und Art. 265b, Fassung in Kraft seit 1. Januar 2026. Fedlex, abgerufen am 10.08.2026.
  6. Schweizerische Hilfe für Mutter und Kind (SHMK): Babyfenster Schweiz und Leitbild. Abgerufen am 10.08.2026.

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